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§ 4 WoZustV
Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WoZustV,NW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 WoZustV – Zuständigkeiten der Landesmittelbehörden

(1) Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen sind jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.

(2) Für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel des Treuhandvermögens für

  1. 1.
    den Bau von Bergarbeiterwohnungen im Kohlenbergbau,
  2. 2.
    die Modernisierung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, sowie für Bergmannswohnungen

sind zuständig:

  • für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk:
    die Bezirksregierung in Düsseldorf;

  • für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen Braunkohlenbezirk:
    die Bezirksregierung in Köln.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und von § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn diese neben Mitteln des Treuhandvermögens gewährt wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WoZustV,NW - Wohnraumförderung-Zuständigkeitsverordnung/
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