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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2016,HE - Haushaltsgesetz 2016/
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§ 16 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Hessen
§ 16 HG 2016 – Kassenkredite
1 Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2016 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. 3Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2016,HE - Haushaltsgesetz 2016/
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