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§ 11 Nds. AG SGB IX/XII
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit → Viertes Kapitel – Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. AG SGB IX/XII
Gliederungs-Nr.: 21141
Normtyp: Gesetz

§ 11 Nds. AG SGB IX/XII – Regelungsgegenstand

1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten ergänzend zu den Vorschriften des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs über die Zusammenarbeit der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe miteinander sowie mit den von ihnen herangezogenen Kommunen und anderen Stellen (insbesondere §§ 94 und 96 SGB IX sowie §§ 4, 5 und 7 SGB XII). 2Soweit die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/Nds. AG SGB IX/XII,NI - Niedersächsisches Ausführungsgesetz SGB IX/XII/§§ 2 - 16, Zweiter Teil - Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit/§§ 11 - 16, Viertes Kapitel - Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss/
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