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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 16 - 31, 3. Abschnitt - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge/§§ 20 - 24, 2. Titel - Obusse und Kraftomnibusse/
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§ 22 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht
3. Abschnitt – Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge → 2. Titel – Obusse und Kraftomnibusse
§ 22 BOKraft – Stehplätze
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BOKraft - Personenkraftfahrunternehmen-Betriebsverordnung/§§ 16 - 31, 3. Abschnitt - Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge/§§ 20 - 24, 2. Titel - Obusse und Kraftomnibusse/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=143195,23
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