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Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Art. 25 SGB-SHREinOG – Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler
(240-11)
Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 17a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 2.
§ 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch die Wörter "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- b)
In Satz 2 werden die Wörter "§ 111 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 110 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3.
In § 6 Nr. 1 werden die Wörter "dem Bundessozialhilfegesetz und" gestrichen und nach dem Wort "Dritten" die Wörter "und Zwölften" eingefügt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB-SHREinOG - SGB-Sozialhilferecht-EinordnungsG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=278972,26
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