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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FluLärmG - FluglärmG/
Dokument
§ 1 FluLärmG
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Bundesrecht
§ 1 FluLärmG – Zweck und Geltungsbereich
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FluLärmG - FluglärmG/
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