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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AVwGebO NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 AVwGebO NRW – Anwendungsbereich, Abweichungsverbot

(1) Für die im anliegenden Allgemeinen Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Kosten erhoben. Der Allgemeine Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung; dasselbe gilt für die Anhänge 1 bis 5 zu einzelnen Tarifstellen.

(2) Die für die Gemeinden und Gemeindeverbände in § 2 Absatz 3 Gebührengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung enthaltene Ermächtigung, für die in dieser Gebührenordnung erfassten Amtshandlungen eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen, gilt nicht

  1. 1.

    für die Tarifstellen 4.3.7.6.1, 4.6.1 bis 4.6.7.1,

  2. 2.

    für die Tarifstellen 8.2.1 bis 8.2.3.3,

  3. 3.

    für die Tarifstellen 12.1.3.1.1 bis 12.1.3.3, 12.1.4.1 bis 12.1.4.13, 12.1.5.1.10 bis 12.1.5.1.10.5, 12.1.5.1.16 bis 12.1.5.16.2, 12.1.9.1, 12.1.9.2, 12.1.12.9 bis 12.1.12.11, 12.1.13.1, 12.1.14.1, 12.1.14.2, 12.1.15.1 bis 12.1.15.4.




§ 2 AVwGebO NRW – Pauschale Vorausfestsetzung bei mehrfachen Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.




§ 3 AVwGebO NRW – Absehen aus Gründen der Billigkeit

(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Zusammenhang mit Unglücksfällen, öffentlichen Notständen oder schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen durch Allgemeinverfügung auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen verzichten.




§ 4 AVwGebO NRW – Mindestgebühr bei Prozent- und Promillesätzen; Rundungsregel

Soweit die Gebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes des Gegenstandes zu berechnen ist und der Allgemeine Gebührentarif nichts anderes bestimmt, beträgt sie mindestens zehn Euro. Bruchteilsbeträge sind jeweils auf halbe und volle Eurobeträge nach unten abzurunden.




§ 5 AVwGebO NRW – Amtliches Vermessungswesen und amtliche Grundstückswertermittlung

Die Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung erlässt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.




§ 6 AVwGebO NRW – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. 262), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 554) geändert worden ist, außer Kraft.




Anlage 1 AVwGebO NRW – Tarifstelle 1 bis 1.3.4

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

1
Allgemeines

1.1
Allgemeine Angelegenheiten

Die Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.6 und 1.1.9 finden nur Anwendung, soweit in den nachfolgenden Tarifstellen des Allgemeinen Gebührentarif nichts Anderweitiges geregelt ist.

1.1.1
Beglaubigungen
Beglaubigung einer Abschrift, Kopie, Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung
Gebühr: Euro 20 bis 100

1.1.2
Bescheinigungen, Zweitschriften
Erteilung einer Bescheinigung oder Ausstellung einer Zweitschrift
Gebühr: Euro 20 bis 100

1.1.3
Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke
Anfertigung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken

1.1.3.1
je DIN-A4-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,10 je Seite

1.1.3.2
je DIN-A3-Kopie von Papiervorlagen
Gebühr: Euro 0,15 je Seite

1.1.3.3
je Ausdruck von elektronischen Dokumenten
Gebühr: Euro 0,25 je Seite

1.1.4
Auskünfte
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften
Gebühr: Euro 10 bis 100

1.1.5
Einheitliches Wegegeld
Wegegeld für Amtshandlungen, die teilweise oder vollständig außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden

1.1.5.1
bis zu 10 km
Gebühr: Euro 3,25

1.1.5.2
von mehr als 10 km und bis zu 20 km

Gebühr: Euro 6,50

1.1.5.3
von mehr als 20 km und bis zu 30 km
Gebühr: Euro 9,75

1.1.5.4
von mehr als 30 km
Gebühr: Euro 13

Hinweis zu Tarifstellen 1.1.5:

Werden am gleichen Tag mehrere Amtshandlungen an demselben Ort für denselben Gebührenschuldner erledigt, kann das Wegegeld nur einmal erhoben werden. Für die Berechnung ist es unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel die Wegstrecke zurückgelegt wird.

1.1.6
Versendung von Akten
Gebühr: Euro 5 bis 100

1.1.7
Auffangtarifstelle
Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen
Gebühr: Euro 0 bis 500

1.1.8
Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über die Zurückweisung von Widersprüchen gemäß § 15 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung

1.1.8.1
Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
Gebühr: Euro 10 bis 500

1.1.8.2
gegen Kostenentscheidungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

1.1.9
Zeugnisse
Gebühr: Euro 2,50 bis 25

1.2
Presserechtliche Angelegenheiten

Befreiung gemäß § 9 Absatz 3 des Landespressegesetzes NRW vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 500

1.3
Datenschutzrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)

1.3.1
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679

1.3.1.1
erstmalige Akkreditierung

1.3.1.1.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

1.3.1.1.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

1.3.1.2
Verlängerung einer Akkreditierung

1.3.1.2.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 30 000

1.3.1.2.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 40 000

1.3.2
Genehmigung der Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679

1.3.2.1
erstmalige Genehmigung
Gebühr: 2 500 bis 30 000

1.3.2.2
Verlängerung einer Genehmigung
Gebühr: 2 000 bis 25 000

1.3.3
Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679

1.3.3.1
erstmalige Genehmigung
Gebühr: 2 500 bis 30 000

1.3.3.2
Verlängerung einer Genehmigung
Gebühr: 2 000 bis 25 000

1.3.4
Akkreditierung von Überwachungsstellen nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679

1.3.4.1
erstmalige Akkreditierung

1.3.4.1.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

1.3.4.1.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000

1.3.4.2
Verlängerung einer Akkreditierung

1.3.4.2.1
bei normalem Beratungs- und Prüfaufwand
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

1.3.4.2.2
bei besonders großem Beratungs- und Prüfaufwand, zum Beispiel bei der Prüfung umfangreicher Personalunterlagen
Gebühr: Euro 10 000 bis 30 000




Anlage 2 AVwGebO NRW – Tarifstelle 2 bis 2.3.2.6

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

2
Sicherheit, Ordnung und Verkehr

2.1
Sicherheit

2.1.1
Polizeiliche Angelegenheiten

2.1.1.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

2.1.1.1
Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage
Gebühr: Euro 50 bis 100 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.1:

  1. 1.

    Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

  2. 2.

    Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage, zum Beispiel durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat, vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.

2.1.1.2
Tätigwerden der Polizei in Form der Suche, Rettung oder Bergung von Personen, wenn die den Einsatz veranlassende Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig von ihnen herbeigeführt worden ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.2:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn

    1. a)

      soweit bereits eine Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1.6 erhoben wird oder davon wegen eines Ausschlussgrundes nach 2.1.1.6 Nr. 2 abgesehen wird,

    2. b)

      der Einsatz der Verhinderung eines Suizids dient,

    3. c)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen, Drohnen und Diensthunden,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter,

    4. d)

      Kosten für die Verpflegung der betroffenen Person,

    5. e)

      Kosten für Kleidung für die betroffene Person.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.3
Tätigwerden der Polizei aufgrund von Ruhestörungen, soweit wiederholtes Einschreiten innerhalb von 36 Stunden erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.3:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben bei Ruhestörungen,

    1. a)

      die von Familienstreitigkeiten ausgehen oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.4
Aufenthalt in Gewahrsamseinrichtungen auf der Grundlage des § 35 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW

2.1.1.4.1
für einen Zeitraum bis 12 Stunden
Gebühr: Euro 120

2.1.1.4.2
für den über 12 Stunden hinausgehenden Zeitraum
Gebühr: Euro 10 je angefangene Stunde

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.4:

  1. 1.

    Die Gebühr wird nicht erhoben bei der Ingewahrsamnahme

    1. a)

      zum Schutz einer Person, die sich gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 1 PolG NRW erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,

    2. b)

      bei Minderjährigen im Falle des § 35 Absatz 2 PolG NRW,

    3. c)

      bei Familienstreitigkeiten oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  2. 2.

    Als besondere Auslagen sind insbesondere zu erheben:

    1. a)

      die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung oder

    2. b)

      die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit.

2.1.1.5
Tätigwerden der Polizei wegen einer öffentlichen Ansammlung auf Grund eines Aufrufes oder dessen Weiterverbreitung in einem sozialen Netzwerk, wenn die Ansammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.5:

  1. 1.

    Gebührenpflichtig ist, wer den Aufruf initiiert oder weiterverbreitet.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.6
Tätigwerden der Polizei gegenüber einer nach §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Person durch unmittelbaren Zwang gemäß §§ 51 Absatz 1 Nummer 3, 55, 57 bis 66 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.6:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      wenn der unmittelbare Zwang gegen eine größere Personengruppe mit einer unbestimmten Anzahl von Personen angewendet wird und sich die Störer deswegen nur mit großem Aufwand identifizieren lassen,

    2. b)

      bei einem Einsatz wegen Familienstreitigkeiten,

    3. c)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird oder

    4. d)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von Drohnen, Diensthunden, Hebebühnen und sonstigen Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.7
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Ersatzvornahme gemäß § 52 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.7:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.8
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Sicherstellung einer Sache gemäß § 43 PolG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0
Höchstgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.1.1.8:

  1. 1.

    In die Berechnung des Zeitaufwandes sind auch die Anfahrt sowie die Vor- und Nachbereitung des Einsatzes einzubeziehen.

  2. 2.

    Die Gebühr wird nicht erhoben,

    1. a)

      in Bagatellfällen, wenn nur geringer polizeilicher Aufwand angewendet wird, oder

    2. b)

      wenn die Kostenerhebung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise als unbillig erscheint.

  3. 3.

    Nicht erfasst von der Gebühr sind besondere Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können. Dies können insbesondere sein:

    1. a)

      Kosten für den Einsatz von besonderen Fahrzeugen, Hebebühnen und sonstige Gerätschaften,

    2. b)

      über die übliche Reinigung hinausgehende Kosten für die Reinigung von Dienstfahrzeugen, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden,

    3. c)

      Kosten anderer Behörden und Dritter.

  4. 4.

    Der Gesamtbetrag aus der Gebühr und den Auslagen darf den Betrag der Höchstgebühr nicht übersteigen.

2.1.1.9
Tätigwerden der Polizei gegenüber den nach den §§ 4, 5 PolG NRW verantwortlichen Personen in Form der Verwahrung gemäß § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 24,50, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

2.1.1.9.1
Fahrrad (mit Hilfsmotor), E-Bike, Pedelec, E-Scooter
Gebühr: Euro 2,25 je Tag

2.1.1.9.2
Kraftrad
Gebühr: Euro 4,50 je Tag

2.1.1.9.3
Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis einschließlich 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Anhänger mit einer Achse, Zugmaschine
Gebühr: Euro 9 je Tag

2.1.1.9.4
Lastkraftwagen über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, Omnibus, Sattelzugmaschine, Anhänger mit zwei oder mehr Achsen
Gebühr: Euro 18 je Tag

2.1.1.9.5
Motor- oder Segelboot
Gebühr: Euro 9 je Tag

2.1.1.9.6
sonstiges Wasserfahrzeug
Gebühr: Euro 4,50 je Tag

2.1.1.9.7
sonstige Sache
Gebühr: Euro 1 je angefangene 0,5 m2 Stellfläche je Tag

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.9: Als Tag gilt jeder angefangene Kalendertag.

2.1.1.10
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.1.0, bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens sind zusätzlich Euro 0,45 je km zu berechnen

2.1.1.11
Begleitung gefährlicher Güter durch die Polizei
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10

2.1.1.12
Begleitung von Werttransporten durch die Polizei (zum Beispiel von Geld, Kunstgut)
Gebühr: wie zu Tarifstelle 2.1.1.10

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.1.12:

Bei der Begleitung von Kunstgut kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Kunstguttransport im Rahmen des internationalen Kulturaustausches erfolgt.

2.1.2
Waffenrecht

Amtshandlungen aufgrund des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WaffG, sowie der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWaffV

Hinweis:

Bei Entscheidungen zu Gunsten von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach § 56 WaffG ist der Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit gewährleistet.

2.1.2.1
Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG, sofern die unmittelbare Einbindung der Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist
Gebühr: Euro 30 bis 100

2.1.2.2
Anordnung nach § 6 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

2.1.2.3
Abnahme der Prüfung nach § 7 WaffG in Verbindung mit § 2 AWaffV

2.1.2.3.1
Theorie
Gebühr: Euro 100

2.1.2.3.2
Praxis
Gebühr: Euro 150

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.3:

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

2.1.2.4
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen nach

2.1.2.4.1
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 600

2.1.2.4.2
§ 7 WaffG in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 600

2.1.2.5
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 90

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.5:

Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.

2.1.2.6
Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 WaffG in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 35

2.1.2.7
Eintragung nach § 10 Absatz 1 WaffG

a) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 14 Absatz 4, 17 Absatz 2 oder 18 Absatz 2 WaffG, soweit die Eintragung nicht durch die bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte entrichtete Gebühr abgegolten ist

b) einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte in anderen als den unter Buchstabe a genannten Fällen

c) des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte

Gebühr: Euro 25

2.1.2.8
Austragen einer Schusswaffe, eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel aus der Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 20 je Waffe oder Lauf oder Trommel

Hinweis:

Wird eine Waffe oder werden mehrere Waffen zur Vernichtung abgeben, wird für das Austragen dieser Waffe oder Waffen aus der Waffenbesitzkarte oder den Waffenbesitzkarten die Gebühr von Euro 20 nur einmal erhoben.

2.1.2.9
Eintragung weiterer Personen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 je Person

2.1.2.10
Ausstellung einer Vereins-Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schusswaffen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG, einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 75

2.1.2.11
Eintragen einer Änderung der verantwortlichen Person für vereinseigene Schusswaffen in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.12
Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20

2.1.2.13
Ausstellung eines Munitionserwerbsscheines

2.1.2.13.1
nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 40

2.1.2.13.2
für Munitionssammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.13.3
für Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 70

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.13: Eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 55 Absatz 2 WaffG ist gebührenfrei.

2.1.2.14
Ausstellung eines Waffenscheins

2.1.2.14.1
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.14.2
nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.14.3
nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG (Kleiner Waffenschein)
Gebühr: Euro 90

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.14:

Eine Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG über die Berechtigung zum Führen von Waffen ist gebührenfrei.

2.1.2.15
Sonstige Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenscheinen oder einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG

2.1.2.15.1
Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach

2.1.2.15.1.1
§ 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 19 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.15.1.2
§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Verbindung mit § 28 WaffG
Gebühr: Euro 150 bis 200

2.1.2.15.2
Zustimmung nach § 28 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 50 pro Person

2.1.2.15.3
Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes nach § 28 Absatz 4 WaffG in einen Waffenschein
Gebühr: Euro 150 bis 300

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.15:

Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 ist gebührenfrei.

2.1.2.16
Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten nach § 10 Absatz 5, 16 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400

2.1.2.17
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Jäger nach § 10 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit

2.1.2.17.1
§ 13 Absatz 2 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.17.2
§ 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung der ersten Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.18
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen oder Brauchtumsschützen nach

2.1.2.18.1
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 oder 3 WaffG einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe
Gebühr: Euro 50

2.1.2.18.2
§ 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.19
Ausstellung einer Erlaubnis zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition nach § 11 Absatz 1 oder 2 WaffG
Gebühr: Euro 120

2.1.2.20
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für

2.1.2.20.1
Waffensammler nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.20.2
Personen, auf die eine vom Waffensammler hinterlassene Waffenbesitzkarte nach § 17 Absatz 3 WaffG umgeschrieben wird
Gebühr: Euro 150

2.1.2.21
Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 130

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.2.22 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.2.22
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.23
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG, ohne Bedürfnisprüfung
Gebühr: Euro 50

2.1.2.24
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder mehrerer Waffenbesitzkarten und Eintragung der Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen

2.1.2.24.1
Erste Waffenbesitzkarte mit einer Waffe
Gebühr: Euro 45

2.1.2.24.2
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.1
Gebühr: Euro 10

2.1.2.24.3
Folge-Waffenbesitzkarte
Gebühr: Euro 10

2.1.2.24.4
jede weitere Waffe auf Waffenbesitzkarte unter Tarifstelle 2.1.2.24.3
Gebühr: Euro 10

2.1.2.25
Eintragen von geerbten Schusswaffen nach § 20 Absatz 2 WaffG in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte, unter Berücksichtigung der Anzahl der einzutragenden Waffen

2.1.2.25.1
Erste Waffe
Gebühr: Euro 40

2.1.2.25.2
jede weitere Waffe
Gebühr: Euro 10

2.1.2.26
Eintragen oder Austragen der Sicherung einer Schusswaffe nach § 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 15 je Schusswaffe

2.1.2.27
Entscheidungen im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Waffenherstellung und dem Waffenhandel

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 2.1.2.27.1 bis 2.1.2.27.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.2.27.1
Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.2
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 1 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.3
Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen oder Munition nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.27.4
Stellvertretererlaubnis nach § 21 Absatz 1 Halbsatz 2 WaffG in Verbindung mit § 21a WaffG
Gebühr: Euro 300 bis 2 000

2.1.2.28
Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 250

2.1.2.29
Entscheidungen im Zusammenhang mit Schießstätten

2.1.2.29.1
Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung durch die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 800

2.1.2.29.2
Regel- oder Sonderprüfungen nach § 27 WaffG in Verbindung mit § 27a Absatz 1 Satz 2 und 3 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 400

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.2.29:

Die Gebühr für die Abnahme-, Regel- oder Sonderprüfung an einer Schiessstätte wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Betriebes am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.

2.1.2.30
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Verbringen oder der Mitnahme von Waffen in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des WaffG

2.1.2.30.1
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.2
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.3
Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 29 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.30.4
Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenhändlern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (§ 30 WaffG)
Gebühr: Euro 140

2.1.2.31
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Feuerwaffenpass

2.1.2.31.1
Erlaubnis zur Mitnahme von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und dafür bestimmter Munition in die oder durch die Bundesrepublik Deutschland durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50

2.1.2.31.2
Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses einschließlich der Eintragung der Waffen nach § 32 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 70

2.1.2.31.3
Ein- und Austragung von einer oder mehreren Schusswaffen in den beziehungsweise aus dem Europäischen Feuerwaffenpass
Gebühr: Euro 15 je Waffe

2.1.2.31.4
Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 WaffG in Verbindung mit § 33 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 25

2.1.2.31.5
Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.32
Anordnung nach

2.1.2.32.1
§ 9 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.2
§ 25a WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.3
§ 36 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 300

2.1.2.32.4
§ 39 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.32.5
§ 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 560

2.1.2.32.6
§ 46 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 55

2.1.2.33
Anordnung der Sicherstellung eines oder mehrerer Gegenstände nach

2.1.2.33.1
§ 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.33.2
§ 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.33.3
§ 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 50 bis 75

2.1.2.34
Zulassung einer Ausnahme oder von Ausnahmen nach

2.1.2.34.1
§ 3 Absatz 3 WaffG
Gebühr: Euro 75

2.1.2.34.2
§ 12 Absatz 5 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.34.3
§ 16 Absatz 2 WaffG
Gebühr: Euro 55

2.1.2.34.4
§ 20 Absatz 6 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.34.5
§ 27 Absatz 4 WaffG
Gebühr: Euro 25

2.1.2.34.6
§ 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.34.7
§ 42 Absatz 2 WaffG von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
Gebühr: Euro 350

2.1.2.35
Einziehung und Verwertung eines oder mehrerer Gegenstände nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG
Gebühr: Euro 20 je Waffe

2.1.2.36
Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis, zu dem oder zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat
Gebühr: Euro 100 bis 500

2.1.2.37
Entscheidungen nach der AWaffV

2.1.2.37.1
Gestattung nach § 23 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.2
Untersagung nach § 27a Absatz 2 WaffG, § 10 Absatz 4, oder § 25 Absatz 1 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 AWaffV
Gebühr: Euro 60

2.1.2.37.4
Zulassung einer gleichwertigen oder abweichenden Aufbewahrung nach § 13 Absatz 4 und 5 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.37.5
Zulassung und Festlegung niedrigerer Anforderungen an die Aufbewahrung nach § 13 Absatz 6 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.37.6
Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV
Gebühr: Euro 100

2.1.2.38
Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.37 aufgeführt sind.
Gebühr: Euro 25

2.1.3
Hafensicherheitsrechtliche Angelegenheiten

2.1.3.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Abfertigung eines Seeschiffes an einer Hafenanlage ohne genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 Absatz 4 des Hafensicherheitsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 910) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HaSiG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

2.1.3.2
Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

Hinweis:

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

2.1.3.2.1
Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Verlängerung des Zertifikates für die Hafenanlagen nach § 11 Absatz 7 HaSiG
Gebühr: Euro 60 bis 120

2.1.3.3
Genehmigung einer wesentlichen Änderung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 11 Absatz 3 HaSiG
Gebühr: Euro 150 bis 900

Hinweis zur Tarifstelle 2.1.3.3:

Mit der Gebühr für die Genehmigungserteilung ist gleichzeitig die Erteilung eines Zertifikates nach § 11 Absatz 7 HaSiG abgegolten.

Hinweis zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.3:

Mit den Verwaltungsgebühren sind jeweils alle Auslagen nach § 10 GebG NRW abgegolten.

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlung der Tarifstelle 2.1.3.4 fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

2.1.3.4
Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 12 HaSiG, einschließlich der Erteilung des anschließenden Bescheides nach § 19 Absatz 6 HaSiG
Gebühr: Euro 20 bis 80

Hinweis:

Kostenschuldner nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, ist in den Fällen der Zuverlässigkeitsüberprüfung

  1. a)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 HaSiG der Betreiber des Hafens beziehungsweise der Hafenanlage,

  2. b)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 HaSiG der als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr anerkannte Rechtsträger und

  3. c)

    nach § 17 Absatz 1 Nummer 3 HaSiG der jeweilige Arbeitgeber der Betroffenen.

2.1.4
Feuerlöschwesen

Zusammenarbeit der Brandschutzdienststellen nach § 25 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung mit den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 16 Absatz 2 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung

2.1.4.1
Abgabe von Stellungnahmen über die Prüfung von Bauvorlagen durch die Brandschutzdienststelle hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes auf Veranlassung von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes

2.1.4.1.1
Abgabe von Stellungnahmen zur Vorbereitung von Bescheinigungen der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nach § 68 Absatz 2 Nummer 3 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4, je bauliche Anlage

2.2
Ordnung

2.2.1
Meldewesen

2.2.1.1
Melderegisterauskunft, auch mündliche und einfache schriftliche, und Datenbestätigung

2.2.1.1.1
Einfache Melderegisterauskunft

2.2.1.1.1.1
nach § 44 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BMG
Gebühr: Euro 11 je Betroffenen

2.2.1.1.1.2
nach § 49 Absatz 2 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen

2.2.1.1.1.3. nach § 44 Absatz 1 BMG auf elektronischem Weg, der eine erfolglose Anfrage nach § 49 Absatz 1 bis 2 BMG je Betroffenen im gleichen Fachverfahren vorausgegangen ist
Gebühr: Euro 5

2.2.1.1.2
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 15 je Betroffenen

2.2.1.1.3
Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht
Gebühr: Euro 15 bis 50 je Betroffenen

2.2.1.1.4
Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind
Gebühr: Euro 40 bis 100 je Betroffenen

2.2.1.1.5
Melderegisterauskunft als Gruppenauskunft nach § 46 BMG

2.2.1.1.5.1
bei manueller Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 10 je ausgewählten Einwohner

2.2.1.1.5.2
bei automatisierter Auskunftserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 3 000

2.2.1.1.6
Datenbestätigung nach § 49a Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 6 je Betroffenen

2.2.1.1.7
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 BMG
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

2.2.1.1.8
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 2 BMG ohne Postentgelte
Gebühr: Euro 10 je Jubiläumsfall

2.2.1.1.9
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 3 BMG
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

2.2.1.2
Sonstige Bescheinigungen im Meldewesen
Gebühr: Euro 9

2.2.1.3
Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, gegeben ist.

2.2.1.4
Die Tarifstellen 2.2.1.1 bis 2.2.1.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 35 BMG, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.

2.2.1.5
Mittelbare Datenübermittlungen nach den §§ 34, 34a, 35 und 38 BMG im Wege des Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses
Gebühr: Die Tarifstellen 2.2.1.1.1 bis 2.2.1.1.5 und 2.2.1.1.7 finden entsprechende Anwendung.

2.2.1.6
Zulassung eines Portals nach § 49 Absatz 3 BMG
Gebühr: nach Zeitaufwand
Mindestgebühr: Euro 360

2.2.2
Personenstandswesen

2.2.2.1
Eheschließung

2.2.2.1.1
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Gebühr: Euro 40

2.2.2.1.2
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Gebühr: Euro 66

2.2.2.1.3
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt
Gebühr: Euro 40

2.2.2.1.4
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden
Gebühr: Euro 66 bis 120

2.2.2.1.5
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer
Gebühr: Euro 40

2.2.2.2
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen

2.2.2.2.1
Änderung oder Feststellung eines Familiennamens
Gebühr: Euro 50 bis 1 200

2.2.2.2.2
Änderung eines Vornamens
Gebühr: Euro 50 bis 300

2.2.2.3
Namensrechtliche Erklärungen

2.2.2.3.1
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften
Gebühr: Euro 21

2.2.2.3.2
Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder über eine namensrechtliche Erklärung
Gebühr: Euro 9

2.2.2.3.3
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen
Gebühr: Euro 30

2.2.2.3.4
Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Gebühr: Euro 30

2.2.2.4
Sonstige Amtshandlungen

2.2.2.4.1
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach den §§ 34 bis 36 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PStG
Gebühr: Euro 40

2.2.2.4.2
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG
Gebühr: Euro 21

2.2.2.4.3
Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung
Gebühr: Euro 21

2.2.2.4.4
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.5
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.6
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 2.2.2.4.4 beziehungsweise 2.2.2.4.5

2.2.2.4.7
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister
Gebühr: Euro 6

2.2.2.4.8
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte
Gebühr: Euro 8

2.2.2.4.9
Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können
Gebühr: Euro 17 bis 66 je nach Aufwand

2.2.2.4.10
Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie
Gebühr: Euro 10

2.2.2.4.11
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung
Gebühr: Euro 25

2.2.2.4.12
Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26. Juli 2016, S. 1)
Gebühr: in selber Höhe wie die Gebühr, die für die Erteilung der jeweiligen öffentlichen Urkunde zu erheben ist, auf die sich das mehrsprachige Formular bezieht

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.2.4.12:

Die Vergütung für eine zugezogene Dolmetscherin oder einen zugezogenen Dolmetscher sowie für einen auf Wunsch der Eheschließungswilligen besonderen Aufwand im Rahmen der Eheschließung ist als Auslage nach § 10 GebG NRW zu erheben.

2.2.3
Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten

2.2.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 3 und 5 des Feiertagsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114) geändert worden ist
Gebühr: Euro 20 bis 100

2.2.3.2
Entscheidungen über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach den §§ 6 und 7 des Feiertagsgesetzes NW
Gebühr: Euro 20 bis 600

2.2.4
Fundsachen

2.2.4.1
Verwahrung von Fundsachen

2.2.4.1.1
im Werte von 26 Euro bis 150 Euro
Gebühr: Euro 10

2.2.4.1.2
im Werte von 151 Euro bis 500 Euro
Gebühr: Euro 15

2.2.4.1.3
im Werte über 500 Euro
Gebühr: Euro 20

2.2.4.1.4
je weitere angefangene 500 Euro
Gebühr: Euro 20

2.2.4.2
Zuschlag für die Verwahrung sperriger Fundsachen, Fahrräder, Kinderwagen und Ähnliches
Gebühr: Euro 15

2.2.5
Glücksspielwesen und Angelegenheiten der Spielbanken

2.2.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Lotterie oder Ausspielung

2.2.5.1.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: 0,05 Prozent des Spielkapitals
Mindestgebühr: Euro 50

2.2.5.1.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: 0,06 Prozent des Spielkapitals

2.2.5.1.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: 0,08 Prozent des Spielkapitals

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.1:

Als Spielkapital für Lotterien und Ausspielungen gilt der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils. Bei der Erteilung einer mehrjährigen Lotterie- oder Ausspielungserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Spielkapitals des zweiten Erlaubnisjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis ist das Spielkapital des letzten Erlaubnisjahres zu Grunde zu legen.

2.2.5.2
Entscheidung über die Betätigung als gewerblicher Spielvermittler

2.2.5.2.1
mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.2.2
mit einer Laufzeit bis zu drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

2.2.5.2.3
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren
Gebühr: Euro 500 bis 25 000

2.2.5.3
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Verkaufsstelle der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

2.2.5.4
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ergänzung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und für die gewerbliche Spielvermittlung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.5
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle, einer Verkaufsstelle durch Lotterieeinnehmer sowie einer Verkaufsstelle durch gewerbliche Spielvermittler
Gebühr: Euro 50 bis 500 je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Gebühr: Euro 500 bis 5 000 je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.2
Entscheidung über die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Annahmestellen
Gebühr: Euro 15 bis 250 je Annahmestelle und je Erlaubnisjahr

2.2.5.5.3
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 250 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.5.4
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenbetreiberin oder des Wettvermittlungsstellenbetreibers, wenn für diese Wettvermittlungsstelle zuvor bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist,
Gebühr: Euro 50 bis 2 500 je verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.5.5
Entscheidung über die Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf Grund einer Änderung der Wettvermittlungsstellenleiterin oder des Wettvermittlungsstellenleiters vor Ablauf der Erlaubnisfrist ohne Verlängerung der zuvor erteilten Erlaubnis
Gebühr: Euro 50

2.2.5.5.6
Entscheidung für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Annahmestelle auf Grund einer Änderung der Annahmestellenbetreiberin oder des Annahmestellenbetreibers, wenn für diese Annahmestelle zuvor bereits eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten erteilt wurde und die ursprüngliche Erlaubnisfrist nicht abgelaufen ist
Gebühr: Euro 25 bis 200 je angefangenes verbleibendes Erlaubnisjahr

2.2.5.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.7
Entscheidung über die Erlaubnis für Werbung im Internet und im Fernsehen für Lotterien, Sport- und Pferdewetten
Gebühr: Euro 50 bis 20 000

2.2.5.8
Entscheidung über die Änderung oder die Erweiterung einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.9
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis nach den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.3 und 2.2.5.5 bis 2.2.5.7
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.10
Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubten Glücksspiels, des Betriebs einer Annahme- oder Wettvermittlungsstelle ohne Erlaubnis, des Betriebs einer Spielhalle ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis sowie von unerlaubter Werbung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.5.11
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch die Glücksspielaufsichtsbehörde
Gebühr: Euro 20 bis 500

2.2.5.11.1
Durchführung eines Testkaufs oder Testspiels mit minderjährigen Personen durch einen von der Glücksspielaufsichtsbehörde beauftragten Dritten
Gebühr: Euro 20 bis 50

2.2.5.12
Beaufsichtigung von Ziehungen bei Lotterien und Ausspielungen und vergleichbare Amtshandlungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.13
Spielbanken

2.2.5.13.1
Erteilung der Konzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken in Nordrhein-Westfalen
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.2
Erteilung einer Betriebserlaubnis
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Hinweis zu den Tarifstellen 2.2.5.13.1 und 2.2.5.13.2:

Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnis ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

2.2.5.13.3
Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer weiteren Spielbank
Gebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.13.3:

Es ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Jahres-Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen.

2.2.5.13.4
Erteilung einer Interimskonzession zum Betrieb von Spielbanken
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.5
Änderungen und Widerruf

2.2.5.13.5.1
Änderung oder Widerruf der Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.13.5.2
Änderung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen
Gebühr: 0,002 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

2.2.5.13.6
Übertragungen und Überlassungen an Dritte

2.2.5.13.6.1
Genehmigung der Übertragung einer Konzession nach dem Spielbankgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: 0,025 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages aller Spielbanken
Höchstgebühr: Euro 20 000

2.2.5.13.6.2
Genehmigung der Überlassung einer Betriebserlaubnis zur Ausübung an Dritte
Gebühr: 0,005 bis 0,01 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank

2.2.5.13.7
Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen, neuen Glücksspielen, Turnierregeln, Sonderveranstaltungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.13.8
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession oder einer Betriebserlaubnis
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.13.9
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der unmittelbaren beziehungsweise mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Spielbank betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung oder einer Unterbeteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.13.10
Genehmigung oder Ablehnung der Schließung einer Spielbank, der Unterbrechung oder der Nichtaufnahme des Spielbetriebs nach Konzessionserteilung
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

2.2.5.14
Online-Casinospiele

2.2.5.14.1
Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Online-Casinospielen bei genehmigten oder voraussichtlichen Spieleinsätzen

2.2.5.14.1.1
bis zu 40 Millionen Euro
Gebühr: 0,2 Prozent der Spieleinsätze
Mindestgebühr: Euro 100

2.2.5.14.1.2
über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Euro
Gebühr: Euro 80 000 zuzüglich 0,16 Prozent der 40 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

2.2.5.14.1.3
über 65 Millionen Euro bis 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 120 000 zuzüglich 0,1 Prozent der 65 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze,

2.2.5.14.1.4
über 130 Millionen Euro
Gebühr: Euro 185 000 zuzüglich 0,06 Prozent der 130 Millionen Euro übersteigenden Spieleinsätze

Hinweis zur Tarifstelle 2.2.5.14.1:

Wird die Erlaubnis für mehrere aufeinanderfolgende Jahre erteilt, erfolgt die Berechnung gesondert für jedes Jahr, wobei sich die Gebühr für die Folgejahre um 10 Prozent ermäßigt.

2.2.5.14.2
Änderung oder Widerruf einer Konzession
Gebühr: 0,005 bis 0,05 Prozent des Jahres-Bruttospielertrages
Höchstgebühr: Euro 35 000

2.2.5.14.3
Erlass oder Änderung einer Nebenbestimmung einer Konzession
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.4
Erteilung einer Spielerlaubnis für Online-Casinospiele
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.5
Zustimmung zu einer Änderung der Gesellschaftsform, Änderung der mittelbaren Gesellschafter oder der Gesellschafterzusammensetzung, Umwandlung nach dem UmwG, die vollständige oder teilweise Veräußerung des die Online-Casinospiele betreibenden Unternehmens, Vermögensübertragungen sowie die Einräumung einer stillen Beteiligung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

2.2.5.14.6
Entscheidung über die Genehmigung der anderen Räumlichkeiten im Land Nordrhein-Westfalen
Gebühr: Euro 500 bis 10 000

2.2.5.14.7
Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Spielregeln, Teilnahmebedingungen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.2.5.15
Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, dem Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, dem Spielbankgesetz NRW und nach den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, soweit sie nicht von den Tarifstellen 2.2.5.1 bis 2.2.5.13 erfasst sind, und dem Online-Casinospiel Gesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 258)
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6
Vereinsrecht und Stiftungsrecht

2.2.6.1
Vereinsrecht

2.2.6.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein
Gebühr: Euro 50 bis 300

2.2.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 150

2.2.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung eines Vereins
Gebühr: Euro 15 bis 100

2.2.6.1.4
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

2.2.6.2
Stiftungsrecht

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.2.6.2: Die Gebühren nach den Tarifstellen 2.2.6.2.1 bis 2.2.6.2.5 werden nur in Bezug auf Stiftungen erhoben, die nicht als gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienend anerkannt sind beziehungsweise anerkannt werden können.

2.2.6.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Stiftung
Gebühr: Euro 500 bis 10 000

2.2.6.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Satzungsänderung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6.2.3
Entscheidung auf Statusklärung in Zweifelsfällen
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.2.6.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Auflösung einer Stiftung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

2.2.6.2.5
Sonstige Amtshandlungen
Gebühr: Euro 10 bis 500

2.2.7
Durchführung des § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung

Entscheidung über die Anerkennung und deren Verlängerung als Zertifizierungsstelle
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

2.2.8
Ordnungsrechtliche Angelegenheiten

Amtshandlungen nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG

2.2.8.1
Sicherstellung einer Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 43 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 300

2.2.8.2
Verwahrung einer sichergestellten Sache nach § 24 Absatz 1 Nummer 12 OBG in Verbindung mit § 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 180

2.3
Verkehr

2.3.1
Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

2.3.1.1
Straßenbahn- und Obusverkehr

2.3.1.1.1
Genehmigung für den Bau, den Betrieb und die Linienführung von Straßenbahnen und Obussen, Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung der Betriebsanlagen oder des Unternehmens von Straßenbahnen und Obussen (§ 2 Absatz 1 und 2, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PBefG), Genehmigung für den Bau und die Linienführung von Straßenbahnbetriebsanlagen sowie deren Erweiterung oder Änderung im Fall des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG), jeweils einschließlich Planfeststellung, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Tarifstellen 2.3.1.1.10 und 2.3.1.1.11 handelt (§ 28 PBefG) für den Bau und Betrieb

2.3.1.1.1.1
von den Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,1 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,05 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,03 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,02 von Hundert
Mindestgebühr: Euro 100

2.3.1.1.1.5
für den Betrieb und die Linienführung
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

2.3.1.1.2
Genehmigung für den Betrieb eines Straßenbahnunternehmens sowie für eine Erweiterung oder Änderung des Betriebes im Falle des § 3 Absatz 3 PBefG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.3
Genehmigungsübertragung sowie Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.4
Wiedererteilung der Genehmigung für Straßenbahn- und Obusverkehr nach § 16 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

2.3.1.1.5
Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 17 PBefG
Gebühr: Euro 50

2.3.1.1.6
Verlängerung der Frist für den Bau der Betriebsanlagen nach § 36 Absatz 2, § 41 Absatz 1 PBefG, für die Aufnahme des Betriebes nach § 21 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.7
dauernde oder vorübergehende Entbindung von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im ganzen oder für einen Teil des Betriebes nach § 21 Absatz 4 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.8
Entscheidung nach § 31 Absatz 5, § 41 Absatz 2 PBefG (bei fehlender Einigung in den Fällen des § 31 Absatz 1 und Absatz 3 PBefG)
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.9
Zustimmung zur Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes für die Benutzung einer öffentlichen Straße nach § 31 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.10
Zustimmung zu notwendigen Vorarbeiten für die Planung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, § 41 Absatz 1 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.11
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung technischer Einrichtungen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens (§§ 32 Absatz 3 Satz 2, 41 Absatz 1 PBefG)
Gebühr: Euro 25 bis 250

2.3.1.1.12
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung zur Aufnahme des Betriebes (Betriebserlaubnis) für Betriebsanlagen (§§ 37, 41 Absatz 1 PBefG, § 62 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.13
Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 62 BOStrab

2.3.1.1.13.1
für Einzelfahrzeuge beziehungsweise Erstfahrzeuge einer Serie
Gebühr: Euro 25 000 bis 50 000

2.3.1.1.13.2
für Sonderfahrzeuge
Gebühr: Euro 5 000 bis 25 000

2.3.1.1.13.3
für Serienfahrzeuge
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.14
Zustimmung zu Beförderungsentgelten und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 1, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

2.3.1.1.15
Zustimmung zu Beförderungsbedingungen und deren Änderung nach den §§ 39 Absatz 6, 41 Absatz 3 PBefG
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.16
Zustimmung zu Fahrplänen und deren Änderung nach § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 2 PBefG, einschließlich der Genehmigung für die Linienführung
Gebühr: Euro 50 bis 500

2.3.1.1.17
Bestätigung oder Widerruf des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreter nach § 7 Absatz 4 BOStrab, § 4 Absatz 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOKraft
Gebühr: Euro 80 bis 470

2.3.1.1.18
Zulassung und Durchführung, inklusive Geschäftsstelle, der Prüfung eines Betriebsleiters von Straßenbahnen nach der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBl. I S. 1554) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 350 bis 1 200

2.3.1.1.19
Gestattung der Benutzung des besonderen Bahnkörpers durch Unternehmen des Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 58 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 50 bis 250

2.3.1.1.20
Zustimmungsbescheid nach § 60 Absatz 3 BOStrab
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

2.3.1.1.21
Beaufsichtigung und Sicherheitsüberprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlass gegeben hat, insbesondere bei anzeigepflichtigen Sachverhalten (§§ 54, 54 a PBefG, § 61 BOStrab)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.1.21:

Gebühr entfällt, wenn Gebühr nach Tarifstelle 2.3.1.1.22 entsteht.

2.3.1.1.22
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der Sicherheitsüberprüfung (§§ 54, 54a PBefG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

2.3.1.1.23
Genehmigung von Abweichungen in Fällen des § 2 Absatz 7 PBefG, Genehmigung von Ausnahmen in den Fällen des § 6 BOStrab, § 43 BOKraft
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

2.3.1.1.24
Sofern sich die Technische Aufsichtsbehörde (TAB) bei der Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger Personen oder Stellen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 BOStrab bedient, so sind neben den Gebühren nach Tarifstellen 2.3.1.1 bis 2.3.1.1.23 die durch die Inanspruchnahme der sachkundigen Personen oder Stellen entstandenen Kosten und Auslagen zu erheben.

2.3.1.2
Eisenbahnaufsicht

2.3.1.2.1
Genehmigung nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung nach den §§ 18 bis 22 AEG

2.3.1.2.2.1
für öffentliche Eisenbahnen

2.3.1.2.2.1.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

2.3.1.2.2.1.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

2.3.1.2.2.1.3
von den übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.1.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent

2.3.1.2.2.1.3.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,14 Prozent

2.3.1.2.2.1.3.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent

2.3.1.2.2.1.3.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,045 Prozent

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.1.3: Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.

2.3.1.2.2.2
für nichtöffentliche Eisenbahnen

2.3.1.2.2.2.1
von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

2.3.1.2.2.2.2
von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

2.3.1.2.2.2.3
von den übrigen Baukosten

2.3.1.2.2.2.3.1
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,46 Prozent

2.3.1.2.2.2.3.2
für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,22 Prozent

2.3.1.2.2.2.3.3
für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,12 Prozent

2.3.1.2.2.2.3.4
für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,058 Prozent

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 2.3.1.2.2.2.3: Die Gebühr beträgt jeweils mindestens Euro 280.

2.3.1.2.3
Erlaubnis der erstmaligen Aufnahme des Betriebes, Erlaubnis zur Erweiterung des Betriebes, Anlage beziehungsweise Änderung des Betriebes, der Anlage einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (§ 7f AEG)
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

2.3.1.2.4
Zulassung öffentlichen Verkehrs auf nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturen, Personenzugsonderfahrten
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.5
Verpflichtung zur Gestattung von Anschlüssen nach § 13 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.6
Bestätigung oder Widerruf der Betriebsleiter nach den §§ 2, 3, 6 der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBV, und des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen vom 31. Oktober 1966 (GV. NRW. S. 488, ber. 1967 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BOA sowie die Feststellung deren persönlicher und fachlicher Eignung nach § 3 EBV beziehungsweise § 2 Absatz 3 BOA
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

2.3.1.2.7
Zustimmung zur Geschäftsanweisung des Eisenbahnbetriebsleiters nach § 2 Absatz 4 BOA
Gebühr: Euro 180

2.3.1.2.8
Zulassung zur Betriebsleiterprüfung nach § 8 der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 390 bis 3 100

2.3.1.2.9
Prüfung von Antragsunterlagen bei Baumaßnahmen ohne Planfeststellungsverfahren, eisenbahntechnische Abnahmen beziehungsweise Prüfungen nach erfolgten Änderungen an Bahnanlagen (§ 7f Absatz 3 AEG, § 18 Absatz 1a AEG)
Gebühr: Euro 250 bis 10 000

2.3.1.2.10
Stilllegung öffentlicher Eisenbahninfrastrukturen nach § 11 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.11
Genehmigung der Tarife nach § 12 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.12
Prüfung der Anzeigeunterlagen und Zustimmung zur Änderung von Anschlussbahn- und Anschlussgleisanlagen, einschließlich der Kreuzungen von Eisenbahnstrecken mit Versorgungsleitungen
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

2.3.1.2.13
Abnahme von Schienenfahrzeugen oder Komponenten der öffentlichen Eisenbahnen nach § 32 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBO, und der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ESBO sowie Erteilung der Betriebserlaubnis für Triebfahrzeuge der Anschlussbahnen nach § 18 Absatz 1 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.14
Prüfung der Anzeigenunterlagen und Zustimmung zum Bau oder zur Änderung maschineller Anlagen von Anschlussbahnen und Anschlussgleisen (§ 21 Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 800

2.3.1.2.15
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit einschließlich der aufsichtsrechtlichen Bereisung
Gebühr: Euro 300 bis 10 500
Mindestgebühr: Euro 600 bei der Bereisung von Museumseisenbahnen
Mindestgebühr: Euro 1 500 bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen

2.3.1.2.16
Anerkennung von Sachverständigen § 33 ESBO in Verbindung mit § 33 Absatz 5 EBO, § 18 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 3 und 4 BOA, Anerkennung von Kesselprüfern nach § 19 Absatz 5 BOA, Anerkennung von Prüfern für Druckbehälter nach § 20 BOA, Anerkennung von geeigneten Personen zur Abnahme der Probefahrt von Triebfahrzeugführern von Anschlussbahnen nach § 22 Absatz 2 BOA
Gebühr: Euro 300 bis 800

2.3.1.2.17
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften der EBO, Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, im Folgenden ESO 1959, ESBO und BOA (§ 3 EBO, Abschnitt A Absatz 3 ESO 1959, § 3 ESBO, § 3 Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.18
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EBKrG, für eine neue höhengleiche Kreuzung zwischen einer Eisenbahnstrecke und einer Straße, Anordnung der Sicherung von Bahnübergängen (§ 2 Absatz 2 EKrG, § 12 Absatz 2 BOA)
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.19
Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren nach den §§ 3, 6 EKrG einschließlich der Einleitung des Kreuzungsrechtsverfahrens nach § 7 EKrG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.2.20
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

2.3.1.2.20.1
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

2.3.1.2.20.1.1
bei Herstellungskosten bis 2,5 Millionen Euro
Gebühr: Euro 0,55 Prozent

2.3.1.2.20.1.2
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 2,5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
Gebühr: 0,33 Prozent

2.3.1.2.20.1.3
Erhöhung aus dem Mehrbetrag von mehr als 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,14 Prozent

2.3.1.2.20.1.4
Erhöhung aus dem Mehrbetrag über 50 Millionen Euro
Gebühr: 0,021 Prozent

Hinweis zur Tarifstelle 2.3.1.2.20.1: Die Gebühr wird auf Grund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet.

2.3.1.2.20.2
Planänderung

2.3.1.2.20.2.1
Bei Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach den §§ 18 bis 22 AEG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, wird die Gebühr nur für die Mehrkosten für die Planänderung berechnet.
Gebühr: gemäß der Tarifstelle 2.3.1.2.20.1

2.3.1.2.20.2.2
sofern sich die Herstellungskosten durch die Planänderung verringern
Gebühr: Euro 1 000 bis 5 000 Euro

2.3.1.2.21
Durchführung eines Verfahrens nach § 23 AEG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

2.3.1.3
Seilbahnaufsicht nach dem Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 774) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SeilbG NRW

2.3.1.3.1
Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn nach § 4 SeilbG, Genehmigung zur Erweiterung oder Änderung der Seilbahn nach den §§ 4, 5 SeilbG, einschließlich Planfeststellung, Plangenehmigung nach § 3 SeilbG
Gebühr: Euro 0,18 Prozent von den Baukosten
Mindestgebühr: Euro 210

2.3.1.3.2
Genehmigung zur Weiterführung einer Seilbahn nach § 14 SeilbG sowie Verlängerung der Genehmigung
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.3
Bestätigung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters nach § 11 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500

2.3.1.3.4
Zustimmung zur Eröffnung des Betriebes einer Seilbahn nach § 6 SeilbG
Gebühr: Euro 130 bis 500

2.3.1.3.5
Entscheidung über den Widerruf der Genehmigung nach § 17 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.6
Beanstandung und Anordnung aus Gründen der Betriebssicherheit nach § 10, § 16 Absatz 2 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.3.7
Anerkennung sachverständiger Stellen nach den §§ 4, 5, 6 und 13 SeilbG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

2.3.1.3.8
Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen und Schleppaufzügen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

2.3.1.4
Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

2.3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung einer Prüfstelle nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 565)
Gebühr: Euro 128 bis 1 023

2.3.2
Straßenrechtliche Angelegenheiten

2.3.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FStrG, und § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.2
Bauliche Anlagen an Fernstraßen und Straßen, Anlagen der Außenwerbung

2.3.2.2.1
Entscheidungen über Genehmigungen nach den §§ 9, 9a FStrG sowie §§ 25, 28 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.2.2
Soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

2.3.2.3
Anordnungen und Amtshandlungen des Landesbetriebes Straßenbau nach den §§ 8, 11 FStrG sowie §§ 18, 22, 30 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.4
Veränderungssperren

2.3.2.4.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 9a FStrG sowie §§ 37b und 40 StrWG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 750

2.3.2.4.2
soweit es sich um bauliche Anlagen nach Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 handelt
Gebühr: Euro 0,80 für je angefangene 500 Euro der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

2.3.2.5
Zustimmung nach § 68 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) in der jeweils geltenden Fassung und andere Verwaltungsleistungen bei Telekommunikation
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

2.3.2.6
Anordnungen und Amtshandlungen zur Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 7 Absatz 3 FStrG sowie § 17 StrWG NRW durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Ausübung der Straßenbaulast
Gebühr: 5 Prozent des Erstattungsanspruchs
Mindestgebühr: Euro 50




Anlage 3 AVwGebO NRW – Tarifstelle 3 bis 3.5.4

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

3
Bau, Gebäude und Wohnen, Raumordnung

3.1
Baurechtliche Angelegenheiten

3.1.1
Berechnung der Gebühren, Begriffe

3.1.1.1
Anlagen im Sinne der Tarifstelle 3.1 sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten für den Bereich der Tarifstelle 3.1 die Begriffsbestimmungen der Landesbauordnung 2018 und der auf Grund der Landesbauordnung 2018 erlassenen Vorschriften.

3.1.1.2
Rohbausumme
Die Rohbausumme ergibt sich für die in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannten Gebäudearten aus der Vervielfachung ihres Brutto-Rauminhaltes mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je Kubikmeter Brutto-Rauminhaltes. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277:2021-08 - Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau, die bei der BeuthVerlag GmbH, Berlin, zu beziehen und in Anhang 2 zu Tarifstelle 3.1.1.2 auszugsweise wiedergegeben ist.

Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 basieren auf einer Mitteilung der von den unteren Bauaufsichtsbehörden im Jahre 1984 für die Berechnung von Gebühren in baurechtlichen Angelegenheiten angewandten ortsüblichen Rohbaukostensätze, die aufgrund der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben wurden.

Die Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 sind fortzuschreiben. Die Fortschreibung richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen im Mai jeden Jahres bekannt gegebenen Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in Nordrhein-Westfalen. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium gibt jährlich die der Ermittlung der Rohbausumme zugrunde zu legenden fortgeschriebenen Rohbauwerte im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die Rohbauwerte anteilig zu ermitteln.

Für nicht in Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 genannte Gebäudearten, bei denen die Rohbausumme auch nicht nach Satz 7 festgelegt werden kann, ist die Rohbausumme nach den veranschlagten oder geschätzten Rohbaukosten zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus nach § 84 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Zu diesen Rohbaukosten zählen insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die nicht zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

3.1.1.3
Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nach der Herstellungssumme berechnet werden, sind die veranschlagten oder geschätzten Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Beseitigungsarbeiten zu berücksichtigen.

Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt, ist der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen.

Die Herstellungssumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden.

3.1.1.4 (1)
Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für die Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,35 Prozent des Monatsgrundgehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag wird vom für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium jährlich im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, ist für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangene 15 Minuten ein Viertel dieses Betrages zugrunde zu legen.

3.1.1.5
Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

3.1.1.5.1
Die Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden auf der Grundlage der Rohbausumme berechnet.

Die Rohbausumme ist auf volle 500 Euro aufzurunden und mit mindestens 10 000 Euro anzusetzen.

3.1.1.5.2
Die volle Gebühr für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anhang 3 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach den folgenden Formeln zu ermitteln:

Bauwerksklasse 1: 7,67 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 2: 11,50 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 3: 15,34 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 4: 19,17 (RS/511,29)0,8

Bauwerksklasse 5: 24,03 (RS/511,29)0,8

Eine Interpolation zwischen den Klassen der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2 ist nicht zulässig.

Die Gebühr für die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ergibt sich aus der Gebührentafel nach Anhang 4 zu Tarifstelle 3.1.1.5.2. Für die Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr nach der folgenden Formel zu ermitteln:

(4,67 (RS/511,29)0,8

RS bedeutet in den vorstehenden Formeln Rohbausumme in Euro.

3.1.1.5.3
Für die Prüfung bautechnischer Nachweise von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, sowie von Teilen baulicher Anlagen, wie Fassaden, ist die Gebühr unter Zugrundelegung der Herstellungssumme bei entsprechender Anwendung der Tarifstellen 3.1.1.5.1 Satz 2 und 3.1.1.5.2 zu berechnen.

3.1.1.5.4
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 berechnet:

  1. a)

    Änderung wie zum Beispiel Umbauten von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen und

  2. b)

    genehmigungsbedürftige Baugrubensicherungen und weitere Baubehelfe.

Mindestgebühr: jeweils der zweifache Stundensatz

3.1.1.5.5
Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.

3.1.2
Auslagen

3.1.2.1
Werden Sachverständige oder sachverständige Stellen von den Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Absatz 5 der Landesbauordnung 2018 herangezogen, so sind neben den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4 bis 3.1.9 die den Sachverständigen oder sachverständigen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. Tarifstellen 3.1.3.2 und 3.1.9.5.4 bleiben unberührt.

3.1.2.2
Die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag nach § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung erhalten haben, sind neben den Gebühren für die Entscheidungen über die Genehmigungen, die Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigungen als Auslagen zu erheben.

3.1.2.3
Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Bauüberwachung oder zu Bauzustandsbesichtigungen entstehen, gelten durch die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 als abgegolten, es sei denn, die Auslagen entstehen durch die Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden.

3.1.3
Ermäßigungen

3.1.3.1
Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen mit gleichen oder weitgehend vergleichbaren Bauvorlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen, Teilbaugenehmigungen, Ausführungsgenehmigungen oder Vorbescheide beantragt, so ermäßigen sich die Gebühren sowie die Vergütung der Prüfämter, Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel. Dies gilt nicht für Gebühren und entsprechende Vergütungen nach Tarifstelle 3.1.4.10.

3.1.3.2
Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei Fliegenden Bauten Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, so ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10, 3.1.5.4.1 oder 3.1.5.5 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.10 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben.

3.1.3.3
Wird über eine Baugenehmigung nach vorangegangener Typengenehmigung nach § 66 der Landesbauordnung 2018 entschieden, so ermäßigt sich die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 für jede bauliche Anlage um 50 Prozent.

3.1.3.4
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet.

Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird insgesamt auf die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3 angerechnet, jedoch ist eine Gebühr von 10 Prozent der Gebühr für den Vorbescheid von mindestens Euro 50, höchstens aber Euro 500 zu erheben.

3.1.4
Grundgebühren

3.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung

3.1.4.1.1
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.2
von Gebäuden im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind
Gebühr: zehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.3
von Gebäuden im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Rohbausumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.4
von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 62 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von den in den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, und zwar

3.1.4.1.4.1
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.4.2
solcher im Sinne von § 64 der Landesbauordnung 2018, die Sonderbauten im Sinne von § 50 der Landesbauordnung 2018 sind, und Windenergieanlagen, unabhängig von ihrer Höhe
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.4.3
solcher im Sinne von § 65 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.1.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1 und 3.1.4.1.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 sowie die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfung

3.1.4.1.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8

3.1.4.1.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1 oder 3.1.4.1.2

3.1.4.1.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.1.1

3.1.4.1.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5:

Sind nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 50 der Landesbauordnung 2018, sind die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen.

3.1.4.2
Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung

3.1.4.2.1
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.2
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.3
von Gebäuden im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.1.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.4
von in Tarifstelle 3.1.4.1.4 genannten baulichen Anlagen, und zwar solchen

3.1.4.2.4.1
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.1
Gebühr: sechs Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.4.2
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.2
Gebühr: zehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.4.3
im Sinne von Tarifstelle 3.1.4.1.4.3
Gebühr: dreizehn Tausendstel der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.2.5
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen im Sinne der Tarifstellen 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 und 3.1.4.2.4.2, bei denen auf Antrag nach § 68 Absatz 6 Satz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018 Nachweise nach § 68 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der Landesbauordnung 2018 und die Anforderungen an den baulichen Brandschutz geprüft werden, und zwar für die Prüfungen

3.1.4.2.5.1
der Nachweise über die Standsicherheit einschließlich des Brandverhaltens der Baustoffe und der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile sowie des Nachweises über den Schallschutz
Gebühr: nach der Tarifstelle 3.1.4.8

3.1.4.2.5.2
des Nachweises über den Wärmeschutz
Gebühr: 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.2.1 oder 3.1.4.2.2

3.1.4.2.5.3
der Anforderungen an den baulichen Brandschutz
Gebühr: 15 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.4.2.1

3.1.4.2.6
von Werbeanlagen einschließlich Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen sowie Bescheinigungen nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 10 Prozent der Herstellungssumme
Mindestgebühr: Euro 100

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.2.1 bis 3.1.4.2.5:

Die ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.1.1 bis 3.1.4.1.5 gilt entsprechend.

3.1.4.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen

3.1.4.3.1
ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.1.4.3.2
mit genehmigungsbedürftigen baulichen Maßnahmen neben der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.4.3.1:

Gebührenfrei sind Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigung von kurzzeitigen Nutzungsänderungen von Sonderbauten ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen aus Anlass von kirchlichen oder förderungswürdigen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen.

3.1.4.4
Entscheidung über die Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Bauüberwachung nach § 83 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 und der Bauzustandsbesichtigung nach § 84 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 sowie der Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 je nach Schwierigkeit und Umfang der baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 1 500 je zu beseitigende bauliche Anlage

3.1.4.5
Entscheidung über die Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 76 der Landesbauordnung 2018, unbeschadet der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.1.4.6
Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 77 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2 oder 3.1.4.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.6:

100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 bis 3.1.4.3 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise nach Tarifstelle 3.1.1.5 zu erheben.

3.1.4.7
Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides

3.1.4.7.1
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides nach § 75 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500

3.1.4.7.2
Entscheidung über die erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung oder eines Vorbescheides, wenn sich die baurechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen
Gebühr: 33,3 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1, 3.1.4.2, 3.1.4.3, 3.1.4.5 oder 3.1.4.6
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 500

3.1.4.8
Bautechnische Nachweise

3.1.4.8.1
Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5

3.1.4.8.2
Prüfung der Nachweise über das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsklasse der tragenden Bauteile
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.8.3
Prüfung der Nachweise des Schallschutzes
Gebühr: 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.8.4
Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1

3.1.4.8.5
Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.4 genannten bautechnischen Nachweisen
Gebühr: nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1, 3.1.4.8.2, 3.1.4.8.3 oder 3.1.4.8.4 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang
Mindestgebühr: jeweils Euro 50

3.1.4.8.6
Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände
Gebühr: nach Tarifstelle 3.1.4.8.1 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

3.1.4.8.7
Lastvorprüfung
Gebühr: zusätzlich 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.8.1

3.1.4.8.8
Zuschläge
Steht eine nach den Tarifstellen 3.1.4.8.1 bis 3.1.4.8.7 ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so können die Gebühren bis auf das Fünffache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen,

  1. a)

    für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaues anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,

  2. b)

    wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,

  3. c)

    wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht,

  4. d)

    für die Prüfung der technischen Nachweise des Schallschutzes.

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden.

Wird die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 nach dem Zeitaufwand ermittelt, so ist als Stundensatz das Eineinhalbfache der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4 anzusetzen.

3.1.4.8.9
Prüfung der Nachweise des Brandschutzes
Gebühr: 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5

3.1.4.8.10
Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Tarifstelle 3.1.4.8.9
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Höchstgebühr: je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5

3.1.4.9
Genehmigungsfreie Wohngebäude, sonstige Gebäude, Nebengebäude und Nebenanlagen nach § 63 Absatz 1 und 5 der Landesbauordnung 2018

3.1.4.9.1
Vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 Absatz 3 Satz 5 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

3.1.4.9.2
Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung 2018 abgegeben hat
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2:

Die Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.9.1 und 3.1.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden.

3.1.4.10
Bauüberwachung nach § 83 der Landesbauordnung 2018, Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018

3.1.4.10.1
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

3.1.4.10.1.1
für jeden Termin der Bauüberwachung
Gebühr: bis zu 7 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder 3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung insgesamt 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle

3.1.4.10.1.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 und 3.1.4.2.5.3
Gebühr: je Termin zusätzlich bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle Termine der Bauüberwachung 50 Prozent der Gebühr nach dieser Tarifstelle

3.1.4.10.2
Bauüberwachung von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018, auch wenn sie nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt wurden und diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt
Gebühr: für jeden Termin der Bauüberwachung bis zu 17 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Termin
Höchstgebühr: für alle durchgeführten Termine der Bauüberwachung insgesamt 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3

3.1.4.10.3
Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus oder nach abschließender Fertigstellung einschließlich Bescheinigung nach § 84 Absatz 5 Satz 2 der Landesbauordnung 2018 auch der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten baulichen Anlagen, wenn diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt

3.1.4.10.3.1
von Vorhaben nach § 64 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 15 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.1, 3.1.4.1.2, 3.1.4.1.4.1, 3.1.4.1.4.2, 3.1.4.2.1, 3.1.4.2.2, 3.1.4.2.4.1 oder 3.1.4.2.4.2
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung

3.1.4.10.3.2
in den Fällen der Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Gebühr: zusätzlich zur Gebühr nach Buchstabe a je Bauzustandsbesichtigung bis zu 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.5.3 oder 3.1.4.2.5.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung

3.1.4.10.3.3
von Vorhaben nach § 65 der Landesbauordnung 2018 je Bauzustandsbesichtigung
Gebühr: bis zu 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1.3, 3.1.4.1.4.3, 3.1.4.2.3 oder 3.1.4.2.4.3
Mindestgebühr: Euro 50 je Bauzustandsbesichtigung

3.1.4.10.4
Entscheidung über die Gestattung der vorzeitigen Benutzung nach § 84 Absatz 8 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.4.10.5
Prüfung von Bauausführungen oder Anlagen nach Teilfertigstellung aufgrund einer Anzeige nach § 84 Absatz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: bis zu 10 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2,
Mindestgebühr: Euro 50

Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5:

  1. 1.

    Die Gebühren werden für die - auch stichprobenhafte - Prüfung erhoben, ob entsprechend den für das Bauvorhaben einschlägigen Bauvorschriften und den genehmigten Bauvorlagen, ausgenommen bautechnische Nachweise, gebaut wurde und die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung eingehalten worden sind.

  2. 2.

    Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.2 sind im Einzelfall nach § 9 Absatz 1 des Gebührengesetzes NRW zu ermitteln. Dabei ist neben der Bedeutung, dem Wert der zu prüfenden Anlage oder dem sonstigen Nutzen der jeweiligen Amtshandlung für den Kostenschuldner auf den Verwaltungsaufwand abzustellen, bei dem insbesondere Schwierigkeit, Umfang und Dauer der bauaufsichtlichen Prüfung maßgeblich sind.

  3. 3.

    Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.5 ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Genehmigung zugrunde lag.

  4. 4.

    Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, für die eine Baugenehmigung erteilt wurde, sind die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.6 nur für die baulichen Anlagen zu berechnen, für die die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wurde. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigungen von Werbeanlagen sind durch die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.1.5 abgegolten.

3.1.4.10.6
Überprüfung, ob bei Bauzustandsbesichtigungen festgestellte Mängel beseitigt wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.4.10.7
Prüfung bei Bauüberwachungen nach § 83 der Landesbauordnung 2018 oder Bauzustandsbesichtigungen nach § 84 der Landesbauordnung 2018 von Anlagen, ob

  1. a)

    entsprechend den genehmigten bautechnischen Nachweisen gebaut wurde oder

  2. b)

    die Nachweise der Verwendbarkeit der Bauprodukte vorliegen sowie die für ihre Verwendung oder Anwendung getroffenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: die Mindestgebühr nach Tarifstelle 3.1.1.5.4
Höchstgebühr: 50 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.4.10.7:

  1. 1.

    Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.10.1 bis 3.1.4.10.3 erhoben.

  2. 2.

    Voraussetzung für die Erhebung der Gebühr ist, dass die Bauaufsichtsbehörde verlangt hat, ihr oder einem Beauftragten Beginn und Ende bestimmter Bauarbeiten nach § 84 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 anzuzeigen. Maßgeblich für die Berechnung der Höchstgebühr ist die Rohbausumme oder Herstellungssumme, die der Berechnung der Gebühren für die Prüfung der Nachweise zugrunde lag.

3.1.4.10.8
Überprüfung, ob bei Nutzungsänderungen im Sinne der Tarifstelle 3.1.4.3.1 die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen eingehalten wurden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.4.11
Nachweise, Bescheinigungen, Anzeigen und Erklärungen

3.1.4.11.1
Schriftliche Anforderung von Nachweisen, Bescheinigungen und Erklärungen nach § 68 Absatz 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Nachweis, Bescheinigung oder Erklärung

3.1.4.11.2
Schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 84 Absatz 4 Satz 1 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 je Bescheinigung

3.1.4.11.3
Schriftliche Aufforderung, die Fertigstellung des Rohbaus, die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen oder den Baubeginn anzuzeigen
Gebühr: Euro 50

3.1.5
Sondergebühren

3.1.5.1
Teilung von Grundstücken

3.1.5.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Teilung von Grundstücken nach § 7 der Landesbauordnung 2018 unter Berücksichtigung des Umfangs der baurechtlichen Prüfung
Gebühr: Euro 50 bis 500 je gebildetes bebautes Grundstück oder zur Bebauung vorgesehenes Grundstück

3.1.5.1.2
Erteilung eines Zeugnisses nach § 7 Absatz 1 Satz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50

3.1.5.2
Bauvorlagen

3.1.5.2.1
Vorprüfung von Anträgen nach den §§ 7, 66, 70, 77 und 78 der Landesbauordnung 2018 auf Vollständigkeit oder Mängelfreiheit, gegebenenfalls mit schriftlicher Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung
Gebühr: bis zu 25 Prozent der Gebühr, die für die Entscheidung über den Antrag zu erheben wäre
Mindestgebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.2.1:

Die Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.2.1 ist zur Hälfte auf die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag anzurechnen.

3.1.5.2.2
Prüfung von nachträglich vorgelegten Bauvorlagen, die aufgrund eines geänderten Standsicherheitsnachweises erforderlich werden
Gebühr: 20 bis 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2

3.1.5.2.3
Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung von beabsichtigten unwesentlichen Detailänderungen genehmigter Bauvorlagen
Gebühr: Euro 50 bis 250 je geänderte Bauvorlage

3.1.5.3
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

3.1.5.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Absatz 2 oder § 34 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, Abweichungen sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 69 der Landesbauordnung 2018 je Befreiungstatbestand, Abweichungstatbestand oder Ausnahmetatbestand
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

3.1.5.3.2
Bei Abweichungen durchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 72 der Landesbauordnung 2018 sowie bei Ausnahmen und Befreiungen nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführte Anhörung Beteiligter
Gebühr: Euro 150
Höchstgebühr: insgesamt Euro 1 500 je Beteiligtem oder je Angrenzer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.3.2:

Die Gebühren werden zusätzlich zu der Gebühr nach der Tarifstelle 3.1.5.3.1 erhoben.

3.1.5.4
Bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung

3.1.5.4.1
Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4 je Raum oder Platz
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.5.4.1:

Die Tarifstelle 3.1.4.3 gilt entsprechend.

3.1.5.4.2
Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 oder solche, die nach § 50 Absatz 1 Nummer 23 der Landesbauordnung 2018 angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

3.1.5.4.3
Entscheidung über die Erteilung des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Sonderbauverordnung vom 2. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 2, ber. S. 120 und 2020 S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

3.1.5.4.4
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gastspielprüfbuches nach § 44 Absatz 3 Satz 2 SBauVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

3.1.5.4.5
Nachverfolgungen von Mängeln, die im Rahmen von Brandverhütungsschauen festgestellt wurden, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

3.1.5.5
Fliegende Bauten

3.1.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 4 je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage 
Mindestgebühr: Euro 50

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.5.1:

Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 3.1.4.8 erhoben.

3.1.5.5.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
Gebühr: Euro 50 bis 1 250

3.1.5.5.3
Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: der zweifache Stundensatz

3.1.5.5.4
Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
Gebühr: Euro 50

3.1.5.5.5
Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
Gebühr: Euro 10 bis 300

3.1.5.6
Baulasten

3.1.5.6.1
Entscheidung über die Eintragung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

3.1.5.6.2
Entscheidung über die Löschung einer Baulast
Gebühr: Euro 50 bis 250

3.1.5.6.3
Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Gebühr: Euro 50 bis 150 je Grundstück

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.6.3:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

3.1.5.6.4
Schriftliche Auskunft darüber, dass kein Baulastenblatt besteht
Gebühr: Euro 30 je Grundstück

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.5.6.4:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

3.1.6
Vorschriften zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

3.1.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GEG-UVO
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.6.2
Schriftliche Anforderung von

  1. a)

    Inspektionsberichten nach § 78 Absatz 4 GEG,

  2. b)

    Energieausweisen nach § 80 Absatz 1 GEG,

  3. c)

    Erfüllungserklärungen nach § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GEG,

  4. d)

    Unternehmererklärungen nach § 96 Absatz 2 Satz 2 GEG,

  5. e)

    Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 Satz 3 GEG,

  6. f)

    Bescheinigungen nach § 96 Absatz 6 Satz 2 GEG,

  7. g)

    Vereinbarungen nach § 107 Absatz 5 und 7 GEG,

  8. h)

    schriftlichen Dokumentationen nach § 107 Absatz 7 GEG oder

  9. i)

    Berechnungsdokumentationen nach § 2 Absatz 4 und 5 GEG-UVO

Gebühr: Euro 30 je Inspektionsbericht, Energieausweis, Erfüllungserklärung, Unternehmererklärung, Abrechnung und Bestätigung, Bescheinigung, Vereinbarung, schriftliche Dokumentation oder Berechnungsdokumentation

3.1.7
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WEG

3.1.7.1
Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 WEG

3.1.7.1.1
Erstausfertigung
Gebühr: Euro 100

3.1.7.1.2
je weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 30

3.1.7.2
Entscheidung über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG

3.1.7.2.1
je Sondereigentumsanteil
Gebühr: Euro 50 bis 150

3.1.7.2.2
je Stellplatz
Gebühr: Euro 20

3.1.7.2.3
je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung
Gebühr: Euro 30

3.1.8
Besondere Prüfungen und Maßnahmen

3.1.8.1
Besondere Prüfungen

3.1.8.1.1
Anlagen ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde

3.1.8.1.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte bauliche Anlagen oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.4.1 oder 3.1.4.2 sowie 100 Prozent der Gebühr nach den jeweils einschlägigen Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3

3.1.8.1.1.2
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde nach § 63 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 ausgeführte Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden
Gebühr: Euro 75 bis 7 500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.8.1.1:

Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung dieser baulichen Anlagen, Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur für den ausgeführten Teil zu erheben. Die Gebühren nach den Tarifstellen 3.1.4.8, 3.1.4.10.3, 3.1.4.10.8 und 3.1.5.3 sind nur zu erheben, wenn die in diesen Tarifstellen genannten Amtshandlungen durchgeführt wurden.

3.1.8.1.2
Auf Veranlassung Dritter und in deren Interesse durchgeführte Überprüfungen von baulichen Anlagen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern ein Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften nicht festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.1.8.2
Besondere Maßnahmen

3.1.8.2.1
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen oder Zustände
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.8.2.2
Untersagung rechtswidriger Nutzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.8.2.3
Anordnung der Einstellung von rechtswidrigen Bauarbeiten auch aufgrund des § 81 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.8.2.4
Untersagung der Verwendung eines entgegen § 24 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichneten Bauprodukts sowie Entwertung oder Beseitigung dieser Kennzeichnung nach § 80 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.8.2.5
Anordnung der Beseitigung rechtswidriger baulicher Anlagen, die nach § 62 der Landesbauordnung 2018 keiner Baugenehmigung bedürfen
Gebühr: Euro 100 je baulicher Anlage

3.1.8.2.6
Untersagung der Inbetriebnahme oder des Betriebs von Anlagen nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 Buchstabe a und c sowie Nummer 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 je Anlage

3.1.8.2.7
Nachträgliche Anordnung von Anforderungen nach § 58 Absatz 6 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 50 bis 250

3.1.9
Sonstige Gebühren

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.1.9.1 und 3.1.9.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.1.9.1
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure

3.1.9.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in einer vergleichbaren Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung

3.1.9.1.2
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung

3.1.9.1.3
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik
Gebühr: Euro 100 bis 300 je Fachrichtung

3.1.9.1.4
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz, sofern bereits eine staatliche Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes vorliegt
Gebühr: Euro 250

3.1.9.1.5
Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300

3.1.9.1.6
Rücknahme der Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
Gebühr: Euro 100 bis 300

3.1.9.1.7
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für eine Zweitniederlassung
Gebühr: Euro 125 bis 375

3.1.9.2
Sachverständige

3.1.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 100 bis 500

3.1.9.2.2
Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.2.1

3.1.9.3
Typengenehmigung

3.1.9.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Typengenehmigung der obersten Bauaufsichtsbehörde nach § 66 Absatz 1 bis 4 der Landesbauordnung 2018.
Gebühr: 3 bis 12 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.3.1:

In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.

3.1.9.3.2
Entscheidung über die Änderung oder Ergänzung einer Typengenehmigung sowie die Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde
Gebühr: 1 bis 3 Prozent der Herstellungskosten der baulichen Anlage

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.3.2:

In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.

3.1.9.4
Typenprüfung

3.1.9.4.1
Entscheidung aufgrund der Prüfung von bautechnischen Nachweisen von Entwürfen, nach denen an verschiedenen Orten gleiche bauliche Anlagen oder Teile von ihnen ausgeführt werden sollen, sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme ermitteln lässt
Gebühr: das Zehnfache der jeweiligen Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.5.1 bis 3.1.1.5.3

Sofern sich eine Rohbausumme oder Herstellungssumme nicht ermitteln lässt oder sofern eine aufgrund der Rohbausumme oder Herstellungssumme ermittelte Gebühr in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung steht, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, und zwar bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4.

3.1.9.4.2
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Typenprüfbescheides
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100

3.1.9.4.3
Erstattung von Gutachten über die Standsicherheit von baulichen Anlagen
Gebühr: je nach Zeitaufwand bis zum Dreifachen der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1.4

3.1.9.4.4
Besondere Vergütung der Sachverständigen, die zu den in den Tarifstellen 3.1.9.4.1 bis 3.1.9.4.3 genannten Amtshandlungen vom Prüfamt für Baustatik herangezogen werden
Gebühr: bis zu 80 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.9.4.1, 3.1.9.4.2 oder 3.1.9.4.3

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.4.4:

In der Vergütung ist die Umsatzsteuer enthalten. Die Vergütungen dürfen nicht als Auslagen beim Kostenschuldner geltend gemacht werden.

3.1.9.5
Bauprodukte, Bauarten

3.1.9.5.1
Entscheidung über die Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Landesbauordnung 2018 oder über die Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 der Landesbauordnung 2018 auch in Verbindung mit der Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 10 000

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.5.1:

Sofern die Entscheidung Bauarten und Bauprodukte betrifft, die in Baudenkmälern nach § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DSchG NRW, verwendet werden, werden Gebühren nicht erhoben.

3.1.9.5.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 23 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung 2018, dass ihre Zustimmung zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

3.1.9.5.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall nach § 17 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018, dass eine Bauartgenehmigung zur Anwendung bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

3.1.9.5.4
Gestattung der Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat nach § 24 Absatz 2 Nummer 3 Satz 2 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

3.1.9.5.5
Entscheidung über die Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018, auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach § 18 Absatz 3 und 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 500 bis 20 000

3.1.9.5.6
Entscheidung über die befristete Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

3.1.9.5.7
Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 3 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

3.1.9.5.8
Maßnahmen zur Durchführung

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)

  2. b)

    des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), sofern es auf Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend Anwendung findet

  3. c)

    der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10, L 92 vom 8.4.2015, S. 118), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist

3.1.9.5.8.1
Prüfung einer CE-Kennzeichnung und Feststellung eines formellen Mangels der CE-Kennzeichnung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.9.5.8.2
Feststellung eines formellen Mangels der Leistungserklärung und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.9.5.8.3
Feststellung eines materiellen Mangels des Bauprodukts und Hinwirken auf Beseitigung des Mangels durch den Hersteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100

3.1.9.5.8.4
Veranlassen einer Prüfung von harmonisierten Bauprodukten durch eine Prüfstelle oder durch das Deutsche Institut für Bautechnik, im Folgenden DIBt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.5.8.4:

Die Kosten der Prüfstelle und des DIBt werden als Auslagen neben der Gebühr erhoben.

3.1.9.5.8.5
Festlegung beschränkender Maßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 100

3.1.9.5.8.6
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass diesem Produkt die CE-Kennzeichnung beziehungsweise die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.9.5.8.7
Feststellung, dass ein Händler beziehungsweise ein Importeur ein harmonisiertes Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt beziehungsweise in Verkehr gebracht hat, ohne sich vergewissert beziehungsweise sichergestellt zu haben, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 beziehungsweise der Importeur die Anforderungen von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt haben beziehungsweise hat, und Hinwirken auf Beseitigung dieses Mangels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 3.1.1.4
Mindestgebühr: Euro 50

3.1.9.6
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen

3.1.9.6.1
Prüfung und Begutachtung von Abgasanlagen und Ausstellen der Bescheinigung nach § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand oder der Druckprüfung von Abgasleitungen

3.1.9.6.1.1
pro Gebäude
Gebühr: 60 Arbeitswerte

3.1.9.6.1.2
pro Abgasanlage
Gebühr: 18 Arbeitswerte

3.1.9.6.1.3
pro Geschoss
Gebühr: 7 Arbeitswerte

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.1.9.6.1:

Ein Arbeitswert entspricht dem in der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hinweis zur Tarifstelle 3.1.9.6.1.3:

Als Geschoss im Sinne dieser Tarifstelle gilt jedes über dem Keller liegende Geschoss, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verläuft. Der Keller wird als Geschoss mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 Meter als Geschoss gerechnet, Restlängen bis zu 1 Meter bleiben außer Ansatz. Vorstehender Satz gilt entsprechend für Schornsteine und Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Geschossen berechnen lässt.

3.1.9.6.2
Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1

3.1.9.6.3
Prüfung und Begutachtung von Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1

3.1.9.6.4
Wiederholung einer Druckprüfung von Abgasleitungen im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.1
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1

3.1.9.6.5
Wiederholung einer Prüfung und Begutachtung im Sinne von Tarifstelle 3.1.9.6.2
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.9.6.1

3.2
Bauberufsrechtliche Angelegenheiten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 3.2.1 bis 3.2.1.9 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

3.2.1
Sachverständige aufgrund der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018 vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SV-VO

3.2.1.1
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit
Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500 je Fachrichtung Massivbau, Metallbau oder Holzbau

3.2.1.2
Entscheidung nach Tarifstelle 3.2.1.1, sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt
Gebühr: Euro 250 je Fachrichtung

3.2.1.3
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000

3.2.1.4
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau
Gebühr: Euro 250 bis 450

3.2.1.5
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden und die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO erfüllen
Gebühr: Euro 200

3.2.1.6
Eintragung von Personen, die bisher beim DIBt im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geführt wurden, jedoch die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 SV-VO nicht erfüllen
Gebühr: Euro 100

3.2.1.7
Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
Gebühr: Euro 250 bis 450

3.2.1.8
Widerruf der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100

3.2.1.9
Rücknahme der staatlichen Anerkennung als Sachverständiger
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3, 3.2.1.4, 3.2.1.5 oder 3.2.1.7
Mindestgebühr: Euro 100

3.3
Denkmalschutz

3.3.1
Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 DSchG NRW in der jeweils geltenden Fassung

3.3.1.1
über das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden
Gebühr: Euro 75

3.3.1.2
über das Graben nach Bodendenkmälern sowie das Bergen von Bodendenkmälern einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500

3.3.2
Wird bei denkmalrechtlichen Entscheidungen und der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen die Hinzuziehung von Sachverständigen einschließlich Hilfskräften notwendig, so sind die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen einschließlich Hilfskräfte entstehenden Kosten als Auslagen zu erstatten.

3.4
Wohnungswesen

3.4.1
Amtshandlungen zur Förderung des Wohnungsbaus

3.4.1.1
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme

3.4.1.2
Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung und zum Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie zum Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

3.4.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 3.4.1.1 oder 3.4.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120

3.4.1.4
Amtshandlungen, mit denen das Verwaltungsverfahren wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers abgeschlossen wird, mit denen eine Förderzusage auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird oder eine wesentliche Änderung der Förderzusage vorgenommen wird, betreffend

3.4.1.4.1
Neuschaffung von Mietwohnraum in den Formen des § 8 Absatz 3 Nummer 3 bis 6 WFNG NRW, Wohnplätzen und Heimplätzen sowie zur Nachrüstung bestehender Einrichtungen und Wohnheime einschließlich Baukontrolle und Kostennachweisverfahren
Gebühr: Euro 50 bis 1 000,
bei wesentlicher Änderung des Förderobjektes 0,1 bis 0,2 Prozent der beantragten oder bewilligten Darlehenssumme

3.4.1.4.2
Neuschaffung und Ersterwerb selbst genutzten Wohneigentums sowie Erwerb bestehenden Wohneigentums zur Selbstnutzung
Gebühr: Euro 10 bis 500

3.4.1.4.3
Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind
Gebühr: Euro 10 bis 60

3.4.1.4.4
Maßnahmen nach dem Runderlass "Modernisierungsförderung" vom 25. März 2022 (MBl. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RL Mod 2022
Gebühr: Euro 10 bis 500

3.4.1.5
Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 18 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20

3.4.1.6
Ausübung eines Besetzungs- oder Benennungsrechts nach § 17 Absatz 3 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20

3.4.1.7
Erteilung einer Selbstnutzungsgenehmigung nach § 17 Absatz 7 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5 bis 20

3.4.1.8
Freistellungen und Genehmigungen

3.4.1.8.1
Erteilung einer Freistellung nach § 7 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, im Folgenden WoBindG, in Verbindung mit § 30 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, § 22 Absatz 3 Buchstabe b WoBindG
Gebühr: Euro 5 bis 30 je Wohnung

3.4.1.8.2
Erteilung einer Freistellung für im Einzelnen bestimmten Wohnraum nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung

3.4.1.8.3
Erteilung einer Freistellung für Wohnraum bestimmter Art, Wohnraum in bestimmten Gebieten oder Wohnraum in besonderen Teilen eines Gemeindegebiets nach § 19 Absatz 1 WFNG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 200

3.4.1.8.4
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 21 Absatz 2 WFNG NRW
Gebühr: Euro 10 bis 30 je Wohnung

3.4.1.8.5
Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 3 WFNG NRW zur Zweckentfremdung oder baulichen Änderung
Gebühr: Euro 100 bis 200 je Wohnung

3.4.1.9
Genehmigung zum Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete nach § 8 Absatz 3 WoBindG, § 15 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, im Folgenden NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100

3.4.1.10
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach § 5a NMV 1970

3.4.1.10.1
nach Zusammenfassung zu einer Wirtschaftseinheit oder nach Aufteilung einer Wirtschaftseinheit
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude

3.4.1.10.2
nach Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen
Gebühr: Euro 17,50 bis 60 je Wohnung

3.4.1.11
Genehmigung einer Vereinbarung über die Mitvermietung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen und über laufende Betreuungsleistungen nach § 9 Absatz 6 WoBindG
Gebühr: Euro 7,50 bis 50

3.4.1.12
Auskunftserteilung nach § 16 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 5

Hinweis zur Tarifstelle 3.4.1.12: Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

3.4.1.13
Genehmigung zum Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnraum nach § 21 Absatz 4 WFNG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 100

3.4.1.14
Genehmigung einer neuen Durchschnittsmiete nach Ausbau und Erweiterung nach § 7 Absatz 1 bis 3 und § 8 NMV 1970
Gebühr: Euro 10 bis 100

3.4.1.15
Amtshandlungen nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden II. BV, wenn die Amtshandlung nach Anerkennung der Schlussabrechnung vorgenommen wird

3.4.1.15.1
Anerkennung erhöhter Gesamtkosten nach § 11 Absatz 1 Satz 3 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100

3.4.1.15.2
Zustimmung zur Modernisierung nach § 11 Absatz 7 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100

3.4.1.15.3
Zustimmung zum Ansatz von Zinsersatz und von erhöhten Erbbauzinsen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 II. BV
Gebühr: Euro 10 bis 100

3.4.1.16
Erstellung eines Gutachtens für den Vermieter über die Höhe der Kosten- und Vergleichsmiete

3.4.1.16.1
je Familienheim oder Eigentumswohnung
Gebühr: Euro 17,50 bis 60

3.4.1.16.2
bei Miet- und Genossenschaftswohnungen
Gebühr: Euro 30 bis 180 je Gebäude

3.4.1.17
Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung im Bergarbeiterwohnungsbau nach § 6 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I S. 1942), das zuletzt durch Artikel 160 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist
Gebühr: Euro 5 bis 20

3.4.1.18
Bezugsgenehmigung für eine mit nicht-öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 15

3.4.1.19
Bestätigung des Endtermins der Zweckbestimmung von Wohnraum nach § 24 Absatz 1 2. Alternative WFNG NRW
Gebühr: Euro 5

3.4.1.20
Erteilung einer Förderzusage nach Nummer 6.2 der RL Mod 2022
Gebühr: 0,4 Prozent der bewilligten Darlehenssumme
Mindestgebühr: Euro 60

3.4.1.21
Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage bei der darlehensverwaltenden Stelle im Rahmen der Prüfung von Zinssenkungsanträgen für geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 5 bis 20

3.5
Raumordnungsverfahren

Amtshandlungen bei der Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen nach § 15 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ROG, in Verbindung mit § 32 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LPlG, und nach § 40 der LandesplanungsgesetzDVO vom 8. Juni 2010 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung

3.5.1
Punktförmige Vorhaben, die räumlich nur ein Regionalplanungsgebiet im Sinne von § 2 Absatz 3 LPlG berühren.

3.5.1.1
Bei Herstellungskosten

3.5.1.1.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000

3.5.1.1.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000

3.5.1.1.3
über 50 Millionen. Euro bis 250 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000

3.5.1.1.4
über 250 Millionen Euro bis zu 750 Millionen Euro
Gebühr: Euro 50 000

3.5.1.1.5
über 750 Millionen Euro bis 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 60 000

3.5.1.1.6
über 1,5 Milliarden Euro
Gebühr: Euro 70 000

3.5.1.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.1.1 fällig wäre

3.5.2
Punktförmige Vorhaben, die räumlich mehrere Regionalplanungsgebiete im Sinne von § 2 LPlG berühren

3.5.2.1
für das erste Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird
Gebühr: nach Tarifstelle 3.5.1

3.5.2.2
für jedes weitere Regionalplanungsgebiet, das vom Vorhaben berührt wird zusätzlich bei Herstellungskosten

3.5.2.2.1
bis 10 Millionen Euro
Gebühr: Euro 15 000

3.5.2.2.2
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 30 000

3.5.2.2.3
über 50 Millionen Euro
Gebühr: Euro 40 000

3.5.2.3
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach den Tarifstellen 3.5.2.1 und 3.5.2.2 fällig wäre

3.5.3
Linienhafte Vorhaben

3.5.3.1
Durchführung des Verfahrens
Gebühr: Euro 20 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.3.1:

  1. 1.

    Die geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte (Luftlinie) ist maßgeblich.

  2. 2.

    Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, bei gleichförmigen Einwendungen oder bei Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf die Hälfte gesenkt werden.

3.5.3.2
Rücknahme des Antrags nach Einleitung der Raumverträglichkeitsprüfung:
Gebühr: je nach Länge der bisherigen Verfahrensdauer
für je 30 Tage ein Sechstel der Gebühr, die für die vollständige Durchführung der Raumverträglichkeitsprüfung nach Tarifstelle 3.5.3.1 fällig wäre

3.5.4
Amtshandlungen nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG

3.5.4.1
Prüfung und Entscheidung nach Anzeige des Vorhabens
Gebühr: Hälfte der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.1, 3.5.2.1, 3.5.2.2 und 3.5.3.1

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 3.5.4.1:

Erstreckt sich die Raumverträglichkeitsprüfung auf ein linienhaftes oder punktförmigesVorhaben, das zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 ROG war, wird diese Gebühr auf die Gebühr für die nachfolgende Raumverträglichkeitsprüfung angerechnet.

3.5.4.2
Abstandnahme vom Vorhaben nach Anzeige
Gebühr: ein Viertel der Gebühr nach den Tarifstellen 3.5.1.2, 3.5.2.3 und 3.5.3.2

Hinweis zur Tarifstelle 3.5:

  1. 1.

    Die Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Zeitpunkt für die Bekanntgabe der Kostenentscheidung liegt in der Zustellung des Verfahrensergebnisses. Verfahrensergebnis ist bei Raumverträglichkeitsprüfungen die gutachterliche Stellungnahme und bei Anzeigen die Entscheidung über die Anzeige.

  2. 2.

    Gebührenschuldner als Veranlasser der Amtshandlung und Begünstigter ist die Trägerin beziehungsweise der Träger des Vorhabens. Es ist für die Bemessung und Fälligkeit der Gebühr unerheblich, ob nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften in vorhergehenden oder nachfolgenden Verfahren Gebühren erhoben werden. Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Erarbeitung von Gutachten werden als Auslagen im Sinne von § 10 GebG NRW gesondert berechnet.

(1) Red. Anm.:

Der Stundensatz für das Jahr 2024 beträgt Euro 95,00.




Anhang 1 AVwGebO NRW – zu Tarifstelle 3.1.1.2 (2)

Tabelle der Rohbauwerte je m 3 umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt)

GebäudeartRohbauwert in Euro/m3
1.Wohngebäude179,00
2.Wochenendhäuser148,00
3.Büro- und Verwaltungsgebäude210,00
4.Schulen209,00
5.Kindergärten190,00
6.Hotels, Pensionen, Heime bis zu 60 Betten, Gaststätten208,00
7.Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten214,00
8.Krankenhäuser236,00
9.Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater197,00
 (soweit nicht unter Nrn. 7 und 12) 
10.Kirchen208,00
11.Leichenhallen, Friedhofskapellen184,00
12.Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit nicht unter Nr. 9)125,00
13.Hallenbäder208,00
14.Sonstige nicht unter Nrn. 1 bis 13 aufgeführten eingeschossige Gebäude174,00
 (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern, Vereinsheime) 
15.ein- und mehrgeschossige Läden (Verkaufsstätten) bis 2 000 m2 Verkaufsfläche (soweit nicht unter Nr. 22)177,00
16.eingeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m2 Verkaufsfläche, Einkaufszentren (soweit nicht unter Nr. 22)158,00
17.mehrgeschossige Verkaufsstätten über 2 000 m2 Verkaufsfläche196,00
18.Kleingaragen125,00
19.eingeschossige Mittel- und Großgaragen157,00
20.mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen183,00
21.Tiefgaragen205,00
22.Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten 
 a)bis 3 000 m3 umbauter Raum 
  Bauart leicht 1) 61,00
  Bauart mittel 2) 70,00
  Bauart schwer 3) 91,00
 b)der 3 000 m3 übersteigende umbaute Raum bis 7 500 m3  
  Bauart leicht 1) 49,00
  Bauart mittel 2) 60,00
  Bauart schwer 3) 67,00
 c)der 7 500 m3 übersteigende umbaute Raum bis 50 000 m3  
  Bauart leicht 1) 43,00
  Bauart mittel 2) 53,00
  Bauart schwer 3) 59,00
 d)der 50 000 m3 übersteigende umbaute Raum 
  Bauart schwer 3)  (1) 59,00
 d)der 50 000 m3 übersteigende umbaute Raum 
  Bauart leicht 1) 40,00
  Bauart mittel 2) 48,00
  Bauart schwer 3) 52,00
23.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten149,00
24.mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten170,00
25.sonstige eingeschossige kleine gewerbliche Bauten103,00
 (soweit nicht unter Nr. 22) 
26.eingeschossige Stallgebäude (soweit nicht unter Nr. 22)90,00
27.mehrgeschossige Stallgebäude104,00
28.sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Scheunen69,00
 (soweit nicht unter Nr. 22) 
29.Schuppen, offene Feldscheunen, Kaltställe und ähnliche Gebäude55,00
30.erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) 
 a)bis 1 500 m3 umbauter Raum48,00
 b)der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum27,00
Zuschläge:  
bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen5 Prozent
bei Hochhäusern10 Prozent
bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nrn. 19 bis 21)10 Prozent
bei Hallenbauten mit Kränen für den von Kranbahnen erfassten Hallenbereich63,00 Euro/m2
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln. Dies gilt auch für Außenbekleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. 
Abschläge:  
bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten (Nr. 17) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1)  oder mittel 2)), deren Nutzfläche überwiegend nur Ausstellungszwecken dient40 Prozent
bei mehrgeschossigen Fabrik- Werkstatt und Lagergebäuden mit und ohne Einbauten (Nrn. 23 und 24) in einfacher Ausführung (Bauart leicht 1)  oder mittel 2))30 Prozent
1)

Zum Beispiel Stahlhallen mit Blecheindeckung und Wandverkleidung in Blech oder 11,5 cm starke Ausmauerung der Wände oder Gasbetonwände (leichte Wandverkleidung).

2)

Zum Beispiel Stahlhallen mit schwerer Dacheindeckung (Gasbetonplatten) und leichter Wandverkleidung, Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit leichter Dacheindeckung und unterschiedlichen Wandausführungen.

3)

Zum Beispiel Stahlbeton- oder Spannbetonhallen mit schwerer Dacheindeckung und schweren Wandausführungen.

(1) Red. Anm.:

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.

(2) Red. Anm.:

Rohbauwerte des Anhang 1 zu Tarifstelle 3.1.1.2 zuletzt fortgeschrieben durch Runderlass vom 20. November 2023 (MBl. NRW. S. 1365): Hier den Text der Ziffern 1 bis 3 des Runderlasses (ÄGL) wiedergeben.




Anhang 2 AVwGebO NRW – zu Tarifstelle 3.1.1.2

Auszug aus der DIN 277:2021-08 zur Bestimmung des Brutto-Rauminhalts

3
Begriffe

Für die Anwendung dieses Dokuments gelten die folgenden Begriffe.

3.1
Geschoss

Gesamtheit aller Grundflächen, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind und die aufgrund ihrer Beschaffenheit für die Nutzung eines Bauwerks geeignet sind

3.2
Brutto-Grundfläche

BGF

Gesamtheit der Grundflächen aller Geschosse oder eines Teilbereichs des Bauwerks, die sich in Netto- Raumfläche (NRF) und Konstruktions-Grundfläche (KGF) gliedert.

3.3
Netto-Raumfläche

NRF

Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF), der sich in Nutzungsfläche (NUF), Technikfläche (TF) und Verkehrsfläche (VF) gliedert

3.4
Konstruktions-Grundfläche

KGF

Anteil der Brutto-Grundfläche (BGF), der die Grundflächen der aufgehenden Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst

3.5
Nutzungsfläche

NUF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF), der den Zweckbestimmungen des Bauwerks dient

3.6
Technikfläche

TF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF) für die technischen Anlagen zur Versorgung und Entsorgung des Bauwerks

3.7
Verkehrsfläche

VF

Anteil der Netto-Raumfläche (NRF) für die horizontale und vertikale Verkehrserschließung des Bauwerks

3.8
Brutto-Rauminhalt

BRI

Gesamtheit der Rauminhalte eines Bauwerks oder eines Geschosses, das sich in Netto-Rauminhalt (NRI) und Konstruktions-Rauminhalt (KRI) gliedert

3.9
Netto-Rauminhalt

NRI

Anteil des Brutto-Rauminhalts (BRI), der das Volumen über der Netto-Raumfläche (NRF) umfasst

3.10
Konstruktions-Rauminhalt

KRI

Anteil des Brutto-Rauminhalts (BRI), der das Volumen der Baukonstruktionen des Bauwerks umfasst

3.11
Grundstücksfläche

GF

Gesamtheit der Grundflächen eines Grundstücks, die sich in Bebaute Fläche (BF) und Unbebaute Fläche (UF) gliedert

3.12
Bebaute Fläche

BF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist

3.13
Unbebaute Fläche

UF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der nicht durch ein Bauwerk oberhalb der Geländeoberfläche überbaut oder überdeckt oder unterhalb der Geländeoberfläche unterbaut ist

3.14
Außenanlagenfläche

AF

Anteil der Grundstücksfläche (GF), der sich außerhalb eines Bauwerks bzw. bei unterbauter Grundstücksfläche über einem Bauwerk befindet

5
Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten allgemein

5.1
Genauigkeit der Ermittlung

Grundflächen und Rauminhalte werden nach den Planmaßen (Soll-Maße) oder nach den tatsächlichen Abmessungen (Ist-Maße) ermittelt. Die Genauigkeit der Ermittlung richtet sich nach den Anforderungen des Projekts sowie nach dem Stand der Planung und den jeweiligen Planungsunterlagen. Die bei der Ermittlung angewendeten Messverfahren und die zugrundeliegenden Planungsunterlagen sind anzugeben.

5.2
Ermittlung bei mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten

Besteht ein Bauprojekt aus mehreren Bauwerken oder Bauabschnitten (funktional, räumlich, konstruktiv, zeitlich, oder wirtschaftlich), sind die Grundflächen und Rauminhalte für jedes Bauwerk und jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln.

5.3
Getrennte Ermittlung nach Geschossebenen und Geschosshöhen

Grundflächen und Rauminhalte sind getrennt nach den Geschossebenen des Bauwerks und getrennt nach unterschiedlichen Höhen der Geschosse zu ermitteln. Dies gilt auch für Grundflächen unter oder über schräg verlaufenden Flächen.

5.4
Getrennte Ermittlung entsprechend dem Ausbaustand

Grundflächen und Rauminhalte, die ausbaufähig, jedoch noch nicht ausgebaut sind, sind getrennt zu ermitteln.

5.7
Getrennte Ermittlung entsprechend der Raumumschließung

Grundflächen und Rauminhalte sind entsprechend ihrer unterschiedlichen Raumumschließung nach den folgenden Bereichen getrennt zu ermitteln.

5.7.1
Regelfall der Raumumschließung (R)

Den Regelfall der Raumumschließung (R) stellen Bereiche des Bauwerks dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle 1 aufweisen und die bei allen Begrenzungsflächen des Raums vollständig umschlossen sind. Dazu gehören nicht nur Innenräume, die von der Witterung geschützt sind, sondern auch solche allseitig umschlossenen Räume, die über Öffnungen mit dem Außenklima verbunden sind (z. B. über Rollgitter in Garagen).

5.7.2
Sonderfall der Raumumschließung (S)

Den Sonderfall der Raumumschließung (S) stellen Bereiche des Bauwerks dar, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle 1 aufweisen und mit dem Bauwerk konstruktiv fest verbunden sind, jedoch nicht bei allen Begrenzungsflächen des Raums vollständig umschlossen sind (z. B. Loggien, Balkone, Dachterrassen, unterbaute Eingangsbereiche und Höfe sowie Außentreppen).

6
Ermittlung von Grundflächen des Bauwerks

6.1
Brutto-Grundfläche (BGF)

Für die Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind die äußeren Maße der Baukonstruktionen einschließlich Bekleidung (z.B. Außenseiten von Putzschichten, mehrschaligen Wandkonstruktionen) in Höhe der Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge anzusetzen.

Grundflächen, die durch Brüstungen und Geländer begrenzt werden (z.B. bei Balkonen und innenliegenden Lufträumen), sind bis zu den Außenkanten dieser Konstruktionen zu messen. Hier ist der am weitesten außenliegende Bestandteil der Brüstung oder des Geländers in Höhe der Oberkanten der Boden- bzw. Deckenbeläge maßgebend. Dies gilt auch für vorgesetzte Brüstungen oder Geländer.

Die Brutto-Grundfläche (BGF) schließt die Grundflächen von Installations- und Aufzugsschächten in jedem Geschoss ein, durch das sie führen.

Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind auch Grundflächen zu berücksichtigen, deren Zweckbestimmung noch nicht festgelegt ist.

Sofern die Brutto-Grundfläche (BGF) nur für einen Teilbereich des Bauwerks ermittelt wird, ist bei den Wänden zwischen den Teilbereichen als äußeres Maß die Mitte der gemeinsamen Wand anzusetzen.

Nicht zur Brutto-Grundfläche (BGF) gehören:

  1. a)

    Flächen von außerhalb des Bauwerks befindlichen Baukonstruktionen (z.B. Terrassen, Treppen, Rampen, Höfe), die an das Bauwerk anschließen, aber nicht mit ihm konstruktiv fest verbunden sind;

  2. b)

    Lufträume (z.B. von Atrien und in Galeriegeschossen, Deckenöffnungen, Treppenaugen) mit einem lichten Querschnitt >1,0 Quadratmeter;

  3. c)

    Aufstellflächen und Zugangswege für technische Anlagen auf dem Bauwerk (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmetauscheraggregate, Lüftungsgeräte);

  4. d)

    Flächen, die ausschließlich der Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Baukonstruktionen und technischen Anlagen dienen (z.B. fest installierte Dachleitern und Dachstege, Wartungsstege in Hohlräumen über abgehängten Decken, Flächen in Hohlräumen von Installationsdoppelböden, Kriechgänge);

  5. e)

    Flächen in Dachräumen, die keinen Zugang haben, nicht begehbar oder aus anderen Gründen nicht nutzbar sind;

  6. f)

    Flächen in Hohlräumen von Kaltdachkonstruktionen;

  7. g)

    Flächen in Lichtschächten, Luftschächten und Montageschächten, die außen am Bauwerk liegen.

Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche (BGF) sind auch die Baukonstruktionen am Bauwerk (z.B. Terrassen, Treppen, Rampen, Höfe) zu berücksichtigen, die Nutzungen der Netto-Raumfläche (NRF) nach Tabelle1 aufweisen und die unterbaut oder mit dem Bauwerk konstruktiv fest verbunden sind. Diese Grundflächen gehören zum Sonderfall der Raumumschließung (S) nach 5.7.2.

7
Ermittlung von Rauminhalten des Bauwerks

7.1
Brutto-Rauminhalt (BRI)

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) wird von den äußeren Begrenzungsflächen des Bauwerks umschlossen, die von den Gründungsflächen, den Außenwänden und den Dächern gebildet werden.

Der Brutto-Rauminhalt (BRI) ist aus den Brutto-Grundflächen (BGF) und den dazugehörigen Höhen zu ermitteln. Als Höhen gelten die vertikalen Abstände zwischen den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge im jeweiligen Geschoss bzw. bei Dächern die Oberkanten der Dachbeläge.

Beim untersten Geschoss des Bauwerks gilt als Höhe der Abstand von den Unterkanten von Boden- bzw. Fundamentplatten einschließlich darunter liegender Dämmschichten bis zu den Oberkanten der Deckenbeläge der darüber liegenden Geschossebene.

Bei Bauwerken oder Bauwerksteilen, die von nicht senkrechten, nicht waagerechten oder gekrümmten Flächen begrenzt werden, ist der Rauminhalt entsprechend den tatsächlichen geometrischen Verhältnissen zu ermitteln.

Für die Höhen von Rauminhalten des Sonderfalls der Raumumschließung(S) nach 5.7.2 sind bei nicht überdeckten, jedoch umschlossenen Bereichen die Höhen von den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge bis zu den Oberkanten der diesen Grundflächen zugeordneten und sie umschließenden Baukonstruktionen (z.B. Brüstungen, Attiken, Geländer) maßgebend.

Bei überdeckten, jedoch nicht allseitig umschlossenen Bereichen sind die Höhen von den Oberkanten der Boden- oder Deckenbeläge bis zu den Oberkanten der Überdeckungen (z.B. Decken, Dächer) maßgebend.

Nicht zum Brutto-Rauminhalt (BRI) gehören die Rauminhalte von folgenden Elementen:

  1. a)

    Einzel-, und Streifenfundamente, Tiefgründungen;

  2. b)

    Lichtschächte, Luftschächte und Montageschächte mit einem Volumen von ≤1,0 Kubikmeter, die außen am Bauwerk liegen;

  3. c)

    Eingangsüberdachungen;

  4. d)

    Dachüberstände, soweit sie nicht Überdeckungen für Rauminhalte des Bereichs(S) nach 5.7.2 darstellen;

  5. e)

    auskragende Sonnenschutzanlagen;

  6. f)

    Schornsteinköpfe, Lüftungsrohre oder Lüftungsschächte, die über den Dachbelag hinausreichen;

  7. g)

    Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dachoberlichter, Lichtkuppeln) mit einem Volumen von ≤1,0 Kubikmater;

  8. h)

    untergeordnete Bauteile wie konstruktive und gestalterische Vorsprünge an Außenwänden (z.B. Lisenen, Pilaster, Gesimse).

Über Brutto-Grundflächen (BGF) von Terrassen, Treppen, Rampen und Höfen nach 6.1, Absatz 2 ergeben sich keine Rauminhalte, wenn sie nicht überdeckt sind und keine Baukonstruktionen aufweisen, die diesen Grundflächen zugeordnet sind und sie umschließen (z.B. Brüstungen, Geländer).

Brutto-Rauminhalte von Bereichen des Bauwerks, die keine BGF aufweisen (z.B. Hohlräume in Kaltdachkonstruktionen, Kriechgänge sowie außen am Bauwerk liegende Lichtschächte, Luftschächte und Montageschächte mit einem Volumen von >1,0 Kubikmeter) sind getrennt zu ermitteln und den angrenzenden Geschossen zuzuordnen.




Anhang 3 AVwGebO NRW – zu Tarifstelle 3.1.1.5.2

Klasseneinteilung

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  2. b)

    Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

  3. c)

    Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

  4. d)

    Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  2. b)

    einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

  3. c)

    Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände,

  4. d)

    ausgesteifte Skelettbauten,

  5. e)

    ebene Pfahlrostgründungen,

  6. f)

    einfache Gewölbe,

  7. g)

    einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  8. h)

    einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  9. i)

    einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  2. b)

    vielfach statisch unbestimmte Systeme,

  3. c)

    statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

  4. d)

    einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

  5. e)

    statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  6. f)

    einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen,

  7. g)

    Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

  8. h)

    Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,

  9. i)

    einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

  10. j)

    Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

  11. k)

    schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

  12. l)

    schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

  13. m)

    schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

  14. n)

    schwierige Gewölbe und Gewölbereihen,

  15. o)

    Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklassen 3 oder 5 erwähnt,

  16. p)

    schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  17. q)

    schwierige, verankerte Stützwände,

  18. r)

    Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung;

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  1. a)

    statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  2. b)

    schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

  3. c)

    räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

  4. d)

    schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

  5. e)

    Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

  6. f)

    Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

  7. g)

    statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  8. h)

    Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

  9. i)

    Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  10. j)

    seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  11. k)

    schiefwinklige Mehrfeldplatten,

  12. l)

    schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

  13. m)

    schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

  14. n)

    sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

  15. o)

    Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.




Anhang 4 AVwGebO NRW – zu Tarifstelle 3.1.1.5.2

Gebührentafel

Rohbausumme (RS) Prüfung Standsicherheitsnachweis Prüfung Brandschutznachweis
Bauwerksklasse
1 2 3 4 5
EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro
10 00083124166207259500
20 000144216288360451500
30 000199299399498624500
40 000251376502627786500
50 000300450600750940500
60 0003475206948671 087500
70 0003935897859811 230500
80 0004376558741 0921 369500
90 0004807209601 2001 504500
100 0005227831 0441 3051 636500
200 0009091 3631 8192 2732 849553
300 0001 2581 8862 5153 1433 940766
400 0001 5832 3743 1663 9574 960964
500 0001 8932 8383 7854 7305 9291 152
600 0002 1903 2834 3795 4736 8601 333
700 0002 4773 7144 9546 1917 7611 508
800 0002 7564 1335 5136 8898 6361 678
900 0003 0294 5416 0577 5709 4891 844
1 000 0003 2954 9406 5908 23510 3232 006
2 000 0005 7378 60211 47414 33917 9743 493
3 000 0007 93511 89815 87019 83324 8614 831
4 000 0009 98914 97719 97724 96531 2946 082
5 000 00011 94117 90423 88229 84537 4117 270
6 000 00013 81620 71527 63234 53143 2858 412
7 000 00015 62923 43431 25939 06348 9669 516
8 000 00017 39126 07634 78343 46754 48710 589
9 000 00019 11028 65238 22047 76259 87111 635
10 000 00020 79031 17241 58151 96265 13612 659
15 000 00028 75643 11657 51371 87290 09317 508
20 000 00036 19854 27472 39690 472113 40822 040
ab 25 000 00043 27364 88186 545108 153135 57326 347
Faktor B€7,6711,5015.3419,1724,034,67
Gleichung des Gebührenverlaufs: Gebühr (Euro) = B(RS/511,29) 0,8



Anlage 4 AVwGebO NRW – Tarifstelle 4 bis 4.7.2.6

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

4
Umwelt

4.1
Übergreifende Regelungen

4.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

4.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW: S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen der Richtwerte abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

4.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 4 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

4.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

4.1.2
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und Proben

4.1.2.1
Inanspruchnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz (einschließlich Anlagensicherheit) und Gentechnik

§ 8 Absatz 1 GebG NRW gilt mit der Maßgabe, dass die Leistung durch das zuständige Ministerium oder die ihm nachgeordneten Behörden veranlasst wird oder einem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dient. § 8 Absatz 2 GebG NRW ist zu beachten.

4.1.2.1.1
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratung sowie Untersuchungen, außer Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach Tarifstelle 4.1.2.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.1.2.1.2
Ausfertigung fotografischer Arbeiten, Zeichnungen, Abzeichnungen, Mutterpausen und sonstiger technischer Leistungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.1.2.1.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.

4.1.2.2
Leistungsverzeichnis für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen von Proben und Begutachtungen sowie die hierzu benötigten Probenahmen zu den Tarifstellen 7.7.5, 4.3.1.32 und 4.4.3.9

4.1.2.2.1
Anorganische Messgrößen und Summenmessgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

4.1.2.2.1.1
Abfiltrierbare Stoffe
Gebühr: Euro 17

4.1.2.2.1.2
Ammonium-Stickstoff, fotometrisch nach Destillation bestimmt
Gebühr: Euro 29

4.1.2.2.1.3
Ammonium-Stickstoff, mit Fließinjektionsanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 9

4.1.2.2.1.4
Nitrit, Nitrat, Ammonium, Chlorid, Sulfat, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 11

4.1.2.2.1.5
Chlorid, Nitrat, Nitrit, Fluorid, Bromid, Iodid, Sulfat, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 26

4.1.2.2.1.6
Adsorbierbare organische Halogenverbindungen, im Folgenden AOX
Gebühr: Euro 34

4.1.2.2.1.7
AOX nach Festphasenanreicherung, im Folgenden SPE-Verfahren
Gebühr: Euro 64

4.1.2.2.1.8
Biochemischer Sauerstoff, im Folgenden BSB5
Gebühr: Euro 71

4.1.2.2.1.9
Chemischer Sauerstoffbedarf, im Folgenden CSB, nach Chloridaustreibung
Gebühr: Euro 51

4.1.2.2.1.10
CSB, ohne Austreibung
Gebühr: Euro 34

4.1.2.2.1.11
Chlor, gesamt
Gebühr: Euro 9

4.1.2.2.1.12
Chrom (VI)
Gebühr: Euro 11

4.1.2.2.1.13
Chrom (VI), mit Berücksichtigung oxidierender reduzierender Substanzen
Gebühr: Euro 38

4.1.2.2.1.14
Cyanid, gesamt
Gebühr: Euro 64

4.1.2.2.1.15
Cyanid, leicht freisetzbar
Gebühr: Euro 64

4.1.2.2.1.16
Elektrische Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

4.1.2.2.1.17
Elemente mit Atomabsorptionsspektrometrie, im Folgenden AAS, mit Aufschluss
Gebühr: Euro 26 pro Element

4.1.2.2.1.18
Elemente mit AAS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 17 pro Element

4.1.2.2.1.19
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Massenspektrometrie, im Folgenden ICP-MS, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 34

4.1.2.2.1.20
Elemente mit ICP-MS, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.1.21
Elemente mit Induktiv gekoppelter Plasma-Optischer Emmissionsspektrometrie, im Folgenden ICP-OES, mit Standardaufschluss
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.1.22
Elemente mit ICP-OES, ohne Aufschluss
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.23
Fluorid, gelöst, mittels Elektrode
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.24
Fluorid, gesamt
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.1.25
Kationen, mit Ionenchromatografie bestimmt
Gebühr: Euro 24

4.1.2.2.1.26
Kohlenstoff, organisch, gelöst, im Folgenden DOC
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.1.27
Kohlenstoff, organisch, gesamt in Wasser, im Folgenden TOC
Gebühr: Euro 17

4.1.2.2.1.28
Lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.1.29
Nitrit-Stickstoff , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 11

4.1.2.2.1.30
Phenol-Index mit und ohne Destillation
Gebühr: Euro 71

4.1.2.2.1.31
Phosphat-Phosphor, gesamt , fotometrisch bestimmt
Gebühr: Euro 35

4.1.2.2.1.32
Phosphat-Phosphor, gesamt , mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.33
Phosphat-Phosphor, ortho
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.34
Phosphat-Phosphor, ortho, mit Laborautomaten bestimmt
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.35
pH-Wert
Gebühr: Euro 6

4.1.2.2.1.36
Quecksilber, mit Atomfluoreszenzspektrometrie bestimmt
Gebühr: Euro 18

4.1.2.2.1.37
Quecksilber, mit Fließinjektions-Quecksilbersystem bestimmt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.1.38
Redoxspannung
Gebühr: Euro 6

4.1.2.2.1.39
Sauerstoff
Gebühr: Euro 6

4.1.2.2.1.40
Säure- und Basekapazität
Gebühr: Euro 14

4.1.2.2.1.41
Silber
Gebühr: Euro 29

4.1.2.2.1.42
Siliziumdioxid
Gebühr: Euro 9

4.1.2.2.1.43
Spektraler Absorptionskoeffizient, bei 254 nm
Gebühr: Euro 9

4.1.2.2.1.44
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 17

4.1.2.2.1.45
Sulfid , leicht freisetzbar oder gelöst
Gebühr: Euro 64

4.1.2.2.1.46
Sulfit
Gebühr: Euro 26

4.1.2.2.1.47
Tenside, anionische
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.1.48
Titan
Gebühr: Euro 29

4.1.2.2.1.49
Trockenrückstand - gesamt
Gebühr: Euro 8

4.1.2.2.1.50
Trübung
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.1.51
Zinn und Antimon
Gebühr: Euro 29

4.1.2.2.2
Organische Messgrößen in Wasser, Eluaten und Extrakten

4.1.2.2.2.1
Alkylbenzolsulfonate
Gebühr: Euro 81

4.1.2.2.2.2
Alkylphenole
Gebühr: Euro 150

4.1.2.2.2.3
Aniline
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.2.4
Arzneimittel
Gebühr: Euro 160

4.1.2.2.2.5
Benzotriazole
Gebühr: Euro 77

4.1.2.2.2.6
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120

4.1.2.2.2.7
Chlorphenole
Gebühr: Euro 137

4.1.2.2.2.8
N, N-Dimethylsulfamid, Dimethylphenylsulfamid, Dimethyltolylsulfamid
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.2.9
Epichlorhydrin
Gebühr: Euro 94

4.1.2.2.2.10
Gaschromatigraphie-Massenspektrometrie-Screening
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.2.11
Glyphosat/a-Amino-3-hydroxy-5-methylisoxazol-4-propionsäure im Folgenden AMPA
Gebühr: Euro 115

4.1.2.2.2.12
Komplexbildner
Gebühr: Euro 150

4.1.2.2.2.13
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 81

4.1.2.2.2.14
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.2.15
Moschusduftstoffe
Gebühr: Euro 77

4.1.2.2.2.16
Nitroaromaten
Gebühr: Euro 150

4.1.2.2.2.17
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.2.18
Ölherkunft, Gaschromatographische-Untersuchung von Wasserproben zwecks Herkunftsermittlung
Gebühr: Euro 112

4.1.2.2.2.19
Ölherkunft, Erstellung eines Gutachtens
Gebühr: Euro 146

4.1.2.2.2.20
Östrogene
Gebühr: Euro 150

4.1.2.2.2.21
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe mit Gaschromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.2.22
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, mit Hochleistungsflüssigchromatographie bestimmt
Gebühr: Euro 162

4.1.2.2.2.23
Polychlorierte Biphenyle, im Folgenden PCB
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.2.24
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486

4.1.2.2.2.25
Dioxine und Furane, im Folgenden PCDD/F
Gebühr: Euro 486

4.1.2.2.2.26
PCDD/F (C.25), PCB und koplanare-PCB (C.26) im Paket
Gebühr: Euro 654

4.1.2.2.2.27
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 150

4.1.2.2.2.28
Phthalate
Gebühr: Euro 192

4.1.2.2.2.29
Phosphor- und Stickstofforganische Verbindungen inklusive Aniline, Phosphorsäureester, nach Flüssig-Flüssig-Extraktion bestimmt
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.2.30
Phosphororganische Verbindungen inklusive Phosphorsäureester, nach Festphasenextraktion bestimmt
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.2.31
Pflanzenschutzmittel; neutral-basisch
Gebühr: Euro 160

4.1.2.2.2.32
Pflanzenschutzmittel; sauer
Gebühr: Euro 115

4.1.2.2.2.33
Pflanzenschutzmittel-Metabolite
Gebühr: Euro 111

4.1.2.2.2.34
Röntgenkontrastmittel
Gebühr: Euro 85

4.1.2.2.2.35
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.3
Ökotoxikologische Untersuchungen

4.1.2.2.3.1
Fischeitest
Gebühr: Euro 321

4.1.2.2.3.2
Leuchtbakterientest
Gebühr: Euro 68

4.1.2.2.3.3
umu-Test
Gebühr: Euro 308

4.1.2.2.3.4
Daphnientest
Gebühr: Euro 321

4.1.2.2.3.5
Wasserlinsentest mittels Lemna-Test
Gebühr: Euro 428

4.1.2.2.3.6
Algentest mittels Zellvermehrungshemmtest
Gebühr: Euro 299

4.1.2.2.4
Feststoff- und Produktuntersuchungen

4.1.2.2.4.1
Probenvorbereitung

4.1.2.2.4.1.1
Brechen von Proben
Gebühr: Euro 68

4.1.2.2.4.1.2
Gefriertrocknung
Gebühr: Euro 51

4.1.2.2.4.1.3
Homogenisieren
Gebühr: Euro 68

4.1.2.2.4.1.4
Lufttrocknung
Gebühr: Euro 51

4.1.2.2.4.1.5
Mahlen von Nadel- und Blattproben
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.1.6
Mahlen von Proben
Gebühr: Euro 68

4.1.2.2.4.1.7
Siebung
Gebühr: Euro 73 je Fraktion

4.1.2.2.4.1.8
Trocknung bei 105 °C
Gebühr: Euro 51

4.1.2.2.4.2
Erstellung wässriger Extrakte

4.1.2.2.4.2.1
Ammoniumnitrat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.2.2
Calcium-Acetat-Laktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.2.3
Doppellaktat-Extrakt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.2.4
Eluat
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.2.5
Ameisensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.2.6
Zitronensaurer Extrakt
Gebühr: Euro 21

4.1.2.2.4.3
Feststoffuntersuchungen

4.1.2.2.4.3.1
AOX in Feststoffen
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.4.3.2
Asbestbestimmung in Zementprodukten, qualitativ lichtmikroskopisch bestimmt
Gebühr: Euro 65

4.1.2.2.4.3.3
Carbonatbestimmung in Düngekalk, gasvolumetrisch
Gebühr: Euro 75

4.1.2.2.4.3.4
Chlorpestizide
Gebühr: Euro 120

4.1.2.2.4.3.5
Elemente AAS inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flusssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 48 pro Element

4.1.2.2.4.3.6
Elemente AAS inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 30 pro Element

4.1.2.2.4.3.7
Elemente AAS inklusive Druckaufschluss von mineralischen Proben
Gebühr: Euro 60

4.1.2.2.4.3.8
Elemente ICP-MS, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 90

4.1.2.2.4.3.9
Elemente ICP-OES, mit Standardaufschluss bestimmt
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.4.3.10
Elemente ICP-OES inklusive Hochdruck-Mikrowellenaufschluss beziehungsweise Flüsssäure-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 60

4.1.2.2.4.3.11
Elemente ICP-OES inklusive Mikrowellen-Aufschluss von Pflanzenproben
Gebühr: Euro 54

4.1.2.2.4.3.12
Elemente in Kalk und mineralischem Materialmittels Röntgenfluoreszensanalytik, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 81

4.1.2.2.4.3.13
Elemente in Öl, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt
Gebühr: Euro 26

4.1.2.2.4.3.14
Elemente in Pflanzen, mit Röntgenfluoreszensanalytik bestimmt, inklusive Mahlen und Pressen
Gebühr: Euro 64

4.1.2.2.4.3.15
Extrahierbare lipophile Stoffe
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.4.3.16
Glühverlust
Gebühr: Euro 13

4.1.2.2.4.3.17
Korngrößenverteilung mittels Laserbeugung
Gebühr: Euro 51

4.1.2.2.4.3.18
Kohlenstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

4.1.2.2.4.3.19
Kohlenstoff, carbonatisch
Gebühr: Euro 27

4.1.2.2.4.3.20
Kohlenstoff und Stickstoff in Pflanzenproben inklusive Feuchtebestimmung
Gebühr: Euro 15

4.1.2.2.4.3.21
Kohlenstoff, organisch, gesamt
Gebühr: Euro 43

4.1.2.2.4.3.22
Kohlenwasserstoff-Index
Gebühr: Euro 98

4.1.2.2.4.3.23
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe und Aromaten, wie Benzol, Toluol, Xylol
Gebühr: Euro 120

4.1.2.2.4.3.24
Organozinn-Verbindungen
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.4.3.25
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
Gebühr: Euro 124

4.1.2.2.4.3.26
Polybromierte Diphenylether
Gebühr: Euro 428

4.1.2.2.4.3.27
PCB
Gebühr: Euro 120

4.1.2.2.4.3.28
PCB und koplanare-PCB
Gebühr: Euro 486

4.1.2.2.4.3.29
PCDD/F
Gebühr: Euro 486

4.1.2.2.4.3.30
PCDD/F (E.42), PCB und koplanare-PCB (E.43) im Paket
Gebühr: Euro 654

4.1.2.2.4.3.31
Perfluorierte Verbindungen
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.4.3.32
Phosphor, gesamt, mit ICP-OES bestimmt
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.4.3.33
Phthalate
Gebühr: Euro 192

4.1.2.2.4.3.34
pH-Wert Boden
Gebühr: Euro 43

4.1.2.2.4.3.35
pH-Wert Schlamm
Gebühr: Euro 43

4.1.2.2.4.3.36
Quecksilber
Gebühr: Euro 86

4.1.2.2.4.3.37
Schwefel, gesamt
Gebühr: Euro 15

4.1.2.2.4.3.38
Siebanalyse bei Düngekalk
Gebühr: Euro 36

4.1.2.2.4.3.39
Stickstoff, gesamt
Gebühr: Euro 15

4.1.2.2.4.3.40
Tetrachlorbenzyltoluole; Ugilec
Gebühr: Euro 120

4.1.2.2.4.3.41
Untersuchung von Materialien zur Kompensationskalkung in Wäldern
Gebühr: Euro 200

4.1.2.2.4.3.42
Wassergehalt/Trockenrückstand/Trockensubstanz
Gebühr: Euro 8

4.1.2.2.5
Limnologische Untersuchungen

4.1.2.2.5.1
Ermittlung der Saprobie von Fließgewässern nach DIN 38410-1, Ausgabe Oktober 2004, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist, (Gewässergüteklasse) inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 167 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.2
Ermittlung der Ökologischen Zustandsklasse für das Makrozoobenthos von Fließgewässern inklusive Probennahme gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EG-Wasserrahmenrichtlinie, mittels PERLODESVerfahren
Gebühr: Euro 377 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.3
Ermittlung der Zustandsklasse für die Makrophyten in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 175 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.4
Ermittlung der Zustandsklasse für die Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 163 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.5
Ermittlung der Zustandsklasse für das Phytobenthos ohne Diatomeen in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 308 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.6
Ermittlung der Zustandsklasse für die Fische in Fließgewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels des Fischbasierten Bewertungssystems FibS inklusive Probenahme

4.1.2.2.5.6.1
Erfassung der Fischfauna mittels Bootsbefischung
Gebühr: Euro 614 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.6.2
Erfassung der Fischfauna mittels Watbefischung
Gebühr: Euro 400 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.7
Limnologische Probenahme in Seen inklusive Aufsuchen der seetiefsten Stelle, Bestimmung der Sichttiefe, vertikales Tiefenprofil, Wasserprobenahme mittels Schöpfer aus verschiedenen Tiefen

4.1.2.2.5.7.1
Limnologische Probenahme in ungeschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 133 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.7.2
Limnologische Probenahme in geschichteten Flachseen
Gebühr: Euro 271 pro Stelle, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.8
Qualitative Erfassung der dominanten Taxa des Phytoplanktons in Oberflächengewässern
Gebühr: Euro 133 pro Probe, ohne Probenahme

4.1.2.2.5.9
Quantitative Analyse des Phytoplanktons in Oberflächengewässern gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie inklusive Bestimmung der Zellzahlen und des Biovolumens mittels der Verfahren PhytoSee beziehungsweise PhytoFluss
Gebühr: Euro 428 pro Probe, ohne Probenahme

4.1.2.2.5.10
Ermittlung der Zustandsklasse in Seen gemäß LAWA-Trophieklassifikation beziehungsweise EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PhytoSee-Verfahren, nur Auswertung und Bewertung
Gebühr: Euro 167 pro See

4.1.2.2.5.11
Ermittlung der Zustandsklasse für die benthischen Diatomeen in Seen gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie mittels PHYLIB-Verfahren inklusive Probenahme
Gebühr: Euro 188 pro Transsekt beziehungsweise Stell, Anfahrt je nach Aufwand

4.1.2.2.5.12
Chlorophyll a/Phaeophytin gemäß DIN 38409-60, Ausgabe Dezember 2019, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen ist
Gebühr: Euro 43

4.1.2.2.6
Probenahme

4.1.2.2.6.1
Entnahme einer Abwasserprobe (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 128

4.1.2.2.6.2
Entnahme einer Grundwasserprobe (Entnahme mit Pumpe und computergestütztem GWProbenahmesystem, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 171

4.1.2.2.6.3
Entnahme einer Oberflächenwasserprobe (Stichprobe, inklusive Vor-Ort-Messungen, Zeitaufwand bis zu 45 Minuten, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 107

4.1.2.2.6.4
Entnahme einer Schwebstoffprobe (Entnahme mittels Durchflusszentrifuge, einfache Entfernung bis zu 50 km)
Gebühr: Euro 855

4.1.2.2.6.5
Entnahme einer Feststoffprobe aus Abfall beziehungsweise Böden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.1.2.2.6.6
Entnahme von Produktproben
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.1.2.2.6.7
Abweichungen können mit Zu- und Abschlägen berechnet werden. Zuschlag für besondere Arbeitsschutzmaßnahmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.1.2.2.7
Sonstige Untersuchungen

4.1.2.2.7.1
Ammoniakbestimmung aus Passivsammlern
Gebühr: Euro 23

4.1.2.3
Leistungen, die nicht im Einzelnen im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.1.3
Medienübergreifende Überwachung

4.1.3.1
Überwachung von Anlagen nach den Tarifstellen 4.6.2.15.6, 4.6.2.15.7, 4.6.3.8.8.1, 4.3.1.31.1 Buchstabe c, e, f, g, 4.4.1.22 und 4.4.2.7 soweit die Gesamtgebühr nicht durch Heranziehung einer einzelnen der genannten Tarifstellen geltend gemacht wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.2
Ausbildung, Prüfung

4.2.1
Umwelttechnische Berufe

Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBiG,

  2. b)

    der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 339) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrMeistPrV,

  3. c)

    der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 359) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrW/AbfMeistPrV,

  4. d)

    der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 369) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbwasserMeistPrV,

  5. e)

    der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasserMeistPrV,

  6. f)

    der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WasBauPrV

4.2.1.1
Durchführung der

4.2.1.1.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 1 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

4.2.1.1.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice nach § 10 Absatz 1 RohrMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

4.2.1.2
Durchführung der

4.2.1.2.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 1 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

4.2.1.2.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung nach § 10 Absatz 1 KrW/AbfMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

4.2.1.3
Durchführung der

4.2.1.3.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 1 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

4.2.1.3.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin nach § 10 Absatz 1 AbwasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

4.2.1.4
Durchführung der

4.2.1.4.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 1 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

4.2.1.4.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin nach § 10 Absatz 1 WasserMeistPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

4.2.1.5
Durchführung der

4.2.1.5.1
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 1 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 150

4.2.1.5.2
Wiederholungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin nach § 10 Absatz 1 WasBauPrV in Verbindung mit § 53 Absatz 1 BBiG
Gebühr: Euro 100

4.3
Wasserwirtschaft

4.3.1
Amtshandlungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG

4.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 200

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.1:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. 2.

    Der Wert ist von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Der Berechnung des Wertes der Benutzung ist die Frist zugrunde zu legen, für die die Erlaubnis erteilt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet, so ist bei der Berechnung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

    Bei der Ermittlung des Wertes der Benutzung ist alsdann, ausgehend von dem jeweiligen Benutzungstatbestand nach § 9 Absatz 1 und Absatz 2 WHG, auf den Zweck der Benutzung wie beispielsweise Entnahme für Wasserversorgung, Kühlzwecke oder Beregnungsanlagen, und die Bedeutung abzustellen, die derartige Gewässerbenutzungen allgemein für den Wasserhaushalt haben.

    Die hiernach für die Gewässerbenutzung jeweils einzusetzende Wertzahl ist nach Maßgabe des Anhang 5 zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 zu berechnen.

  3. 3.

    Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung, wenn diese ohne Zulassung aufgenommen wurde, dann erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache.

4.3.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 1 in Verbindung mit § 15 WHG
Gebühr: 0,15 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 800

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.2:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. 2.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung nach § 8 Absatz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 WHG
Gebühr: 0,2 Prozent des Wertes der Benutzung
Mindestgebühr: Euro 1 600

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.3:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. 2.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.1.4
Entscheidung über eine Einzelfalleinleiterlaubnis in Anlehnung an eine bestehende Einleiterlaubnis in Schadens- und Sonderfällen nach § 8 WHG

4.3.1.4.1
bei einer Einleitmenge bis zu 50 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 100

4.3.1.4.2
bei einer Einleitmenge bis zu 100 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 150

4.3.1.4.3
bei einer Einleitmenge bis zu 150 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 200

4.3.1.4.4
bei einer Einleitmenge bis zu 200 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 250

4.3.1.4.5
bei einer Einleitmenge bis zu 250 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 300

4.3.1.4.6
bei einer Einleitmenge bis zu 300 Kubikmeter zu entsorgendem Abwasser
Gebühr: Euro 350

4.3.1.4.7
je weitere 50 Kubikmeter Abwasser erhöht sich die Gebühr um Euro 20
Höchstgebühr insgesamt: Euro 1 000

4.3.1.5
Entscheidung über Änderungen einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewässerbenutzung (§§ 8, 13 Absatz 1 WHG), soweit nicht die Erteilung einer neuen Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.6
Entscheidung über

4.3.1.6.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung nach § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2, 4.3.1.3 und 4.3.1.5

4.3.1.6.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.6.1 (§ 17 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung § 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.7
Entscheidung über den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse nach § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 WHG sowie Entscheidungen über die Festsetzung nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.8
Entscheidung über den Ausgleich von Erlaubnissen, Rechten und Befugnissen untereinander nach § 22 Satz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.9
Anordnung von Maßnahmen nach § 36 Absatz 2 Satz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über Erdaufschlüsse nach § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

4.3.1.11
Entscheidung über die Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen oder Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 Absatz 1 Satz 1 WHG (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 53 Absatz 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.1.12
Entscheidung über

4.3.1.12.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

4.3.1.12.2
Entscheidung über die Änderung der Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.12.1 (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 50 bis 750

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.12:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden

  2. 2.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.1.13
Entscheidung über

4.3.1.13.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns bei Abwassereinleitung in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung nach der Tarifstelle 4.3.1.12

4.3.1.13.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.13.1 (§ 58 Absatz 4 Satz 1 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.14
Entscheidung über

4.3.1.14.1
die Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.14.1:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. 2.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.1.14.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.14.1 (§ 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.15
Entscheidung über

4.3.1.15.1
die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit von Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen nach § 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 WHG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Abwassereinleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.15.1:

  1. 1.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  2. 2.

    Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.1.15.2
die Änderung einer Freistellung nach Tarifstelle 4.3.1.15.1 (§ 59 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 59 Absatz 1, § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.16
Entscheidung über

4.3.1.16.1
die Genehmigung der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.1.16.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent

4.3.1.16.1.2
für die weiteren 450 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 0,2 Prozent

4.3.1.16.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,1 Prozent

4.3.1.16.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro der Baukosten
Gebühr: 0,01 Prozent

4.3.1.16.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil der Baukosten
Gebühr: 0,001 Prozent

4.3.1.16.1.6
Angelegenheiten mit geringer Verwaltungsaufwand bei wesentlicher Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen
Gebühr: Euro 100 bis 500

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.3.1.16.1:

  1. 1.

    Die Baukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzustellen. Als Baukosten sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer die Kosten zu Grunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung für die Erbringung aller Arbeiten und Leistungen bis zur Vollendung einschließlich der Inanspruchnahme von Maschinen und sonstigen Geräten sowie für die nötigen Baustoffe ortsüblich angesetzt werden müssen. Die Planungs- und Ingenieursleistungen sind nicht zu berücksichtigen.

  2. 2.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  3. 3.

    Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2018/2026 vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 325 vom 20.12. 2018, S. 18) geändert worden ist, berichtigt mit Verordnung vom 17.9.2020 (ABl. L 303 vom 17.9.2020, S. 24), im Folgenden EMAS, registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

4.3.1.16.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.16.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns von Errichtung, Betrieb sowie wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.1.16.1

4.3.1.16.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.16.3 (§ 60 Absatz 3 Satz 3 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.17
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige zur Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer Abwasserbehandlungsanlage einschließlich der jeweils erforderlichen Mitteilungen nach § 60 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 WHG
Gebühr: die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.16

4.3.1.18
Entscheidung über die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

4.3.1.19
Entscheidung über

4.3.1.19.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 70 bis 1 200

4.3.1.19.2
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.19.1 (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.20
Entscheidung über

4.3.1.20.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau oder den Bau einer Hochwasserschutzanlage nach § 68 Absatz 1 WHG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.20:

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

4.3.1.20.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle

4.3.1.20.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)

4.3.1.21
Entscheidung über

4.3.1.21.1
die Planfeststellung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Abgrabungsgesetz, nach § 68 Absatz 1 WHG
Mindestgebühr: Euro 2 000, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.1.21.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: Euro 0,01 je Kubikmeter

4.3.1.21.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: Euro 0,002 je Kubikmeter

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21.1:

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

4.3.1.21.2
die Änderung oder Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle 4.3.1.21.1 (§ 68 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 70 Absatz 1, § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.21:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.21.1 und 4.3.1.21.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

4.3.1.22
Entscheidung über

4.3.1.22.1
die Erteilung einer Plangenehmigung für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG
Gebühr: 80 Prozent von 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 900

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.22.1:

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

4.3.1.22.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.22.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 440

4.3.1.23
Entscheidung über

4.3.1.23.1
die Plangenehmigung für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 WHG)
Mindestgebühr: Euro 1 760, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.1.23.1.1
Bodenschatz, Verfüllmenge
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.1

4.3.1.23.1.2
soweit grubeneigener Abraum verwendet wird
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21.1.2

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23.1:

Die Gebühr richtet sich nach der Menge des zu gewinnenden Bodenschatzes und gegebenenfalls der Menge des nicht dem Abfallrecht unterliegenden Verfüllmaterials.

4.3.1.23.2
die Änderung oder Verlängerung einer Plangenehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.23.1 (§ 68 Absatz 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Plangenehmigung
Mindestgebühr: Euro 440

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.23:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.23.1 und 4.3.1.23.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

4.3.1.24
Entscheidung über

4.3.1.24.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau oder Bau von Hochwasserschutzanlagen nach § 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.3.1.24.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.24.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.3.1.25
Entscheidung über

4.3.1.25.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren und einem Plangenehmigungsverfahren für den Gewässerausbau zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit § 17 WHG)
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.3.1.25.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.1.25.1 (§ 69 Absatz 2 WHG in Verbindung mit §§ 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.25:

Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 4.3.1.25.1 und 4.3.1.25.2 werden Gebühren nach der Tarifstelle 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 und Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 GebG NRW nicht erhoben.

4.3.1.26
Einweisung des Trägers eines Vorhabens in den Besitz nach § 71a Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.27
Entscheidung über

4.3.1.27.1
die Genehmigung der Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage nach § 78 Absatz 5 WHG, die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen nach § 78a Absatz 2 WHG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich nach den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.1.27.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent

4.3.1.27.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent

4.3.1.27.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent

4.3.1.27.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent

4.3.1.27.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 
Gebühr: 0,001 Prozent

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.1.27.1:

  1. 1.

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

  2. 2.

    Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr.

  3. 4.

    Erfolgt eine nachträgliche Entscheidung über die Genehmigung und Zulassung von Maßnahmen innerhalb eines Überschwemmungsgebietes, wenn diese ohne Genehmigung umgesetzt wurden, dann erhöht sich die Gebühr um das Dreifache.

  4. 3.

    Die Rohbaukosten sind von der für die Entscheidung zuständigen Behörde festzusetzen. Sie ist nach den veranschlagten (geschätzten) Rohbaukosten ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu ermitteln, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zulassung für die Herstellung aller bis zu einer Bauzustandsbesichtigung des Rohbaus (§ 84 Absatz 1 BauO NRW) fertigzustellenden Arbeiten und Lieferungen erforderlich sein werden.

4.3.1.27.2
die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.1.27.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.28
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten nach § 78c WHG

4.3.1.28.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen nach § 78c Absatz 1 Satz 2 WHG
Gebühr: Euro 100 bis 200

4.3.1.28.2
Entscheidung über die Untersagung der Errichtung und Festsetzen von Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung nach § 78c Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.29
Entscheidung über Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen nach §§ 91, 92, 93 und 94 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.30
Entscheidung über die Leistung der Entschädigung durch die Lieferung von Strom nach § 96 Absatz 3 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.31
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LWG

4.3.1.31.1
Überwachung nach § 100 WHG in Verbindung mit § 93 LWG des Betriebes vor Ort, der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) sowie der erfolglose Abnahmeversuch von

  1. a)

    Gewässerbenutzungen (§§ 9, 100 WHG in Verbindung mit 93 LWG)

  2. b)

    Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 WHG in Verbindung mit § 22 LWG)

  3. c)

    Anlagen zur Wassergewinnung und sonstige Entnahmeeinrichtungen (§§ 9, 50 WHG)

  4. d)

    Abwassereinleitungen (§§ 58 und 59 WHG)

  5. e)

    Abwasserbehandlungsanlagen (§ 60 Absatz 3 WHG, § 57 Absatz 2 LWG) unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit und Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 57 Absatz 1 LWG)

  6. f)

    Anlagen zur privaten Niederschlagswasserbeseitigung (§ 60 WHG in Verbindung mit § 56 LWG)

  7. g)

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 62 WHG)

  8. h)

    Talsperren (§ 75 Absatz 1 LWG), Hochwasserrückhaltebecken (§ 75 Absatz 2 LWG), Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 75 Absatz 3 LWG), Stauanlagen in oberirdischen Gewässern (§§ 67, 68 WHG, §§ 22, 25 und 26 LWG)

  9. i)

    Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§§ 78, 78a WHG in Verbindung mit § 84 LWG)

  10. j)

    Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 40 LWG)

  11. k)

    planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten (§ 93 LWG)

  12. l)

    planfestgestellten oder plangenehmigten Gewässerausbauten zum Zwecke der Gewinnung oberirdischer Bodenschätze gemäß Abgrabungsgesetz (§ 93 LWG)

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.31.2
Anordnung nach § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG zur Durchführung des WHG, der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und der landesrechtlichen Vorschriften, soweit diese nicht unter eine andere Tarifstelle fällt
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.1.32
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierungen im Bereich Wasser sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3

4.3.2
Amtshandlungen nach dem LWG

4.3.2.1
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag nach § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG

4.3.2.1.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100

4.3.2.1.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter

4.3.2.2
Entscheidung über die Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie auf Antrag bei Inseln nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 1 LWG

4.3.2.2.1
Uferlinie mit einer Länge bis einschließlich 50 Meter
Gebühr: Euro 100

4.3.2.2.2
jeder weitere Meter Uferlänge
Gebühr: Euro 1 je Meter

4.3.2.3
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung der Gewässerbenutzung nach § 18 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.4
Entscheidung über den Ausschluss der Duldungspflicht nach § 19 Absatz 3 Satz 1 LWG für einzelne Grundstücke bezüglich des Herumtragens von kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage
Gebühr: Euro 100 bis 250

4.3.2.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausübung der Schifffahrt auf nicht schiffbaren Gewässern nach § 19 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.6
Entscheidung über Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer ordnungsbehördlichen Verordnung zum Gemeingebrauch nach § 20 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.7
Entscheidung über

4.3.2.7.1
die Genehmigung für die Errichtung oder wesentlichen Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG
Mindestgebühr: Euro 200, soweit sich aus den folgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.2.7.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent

4.3.2.7.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent

4.3.2.7.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent

4.3.2.7.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent

4.3.2.7.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 
Gebühr: 0,001 Prozent

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.7.1:

  1. 1.

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16. Handelt es sich bei der Anlage um ein Wohn- oder Bürohaus, sind statt der Baukosten die Rohbaukosten zugrunde zu legen und die Gebühr um 50 Prozent zu vermindern, mit Ausnahme der Mindestgebühr. Die Ermittlung der Rohbaukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.27.

  2. 2.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

4.3.2.7.2
die nachträgliche Entscheidung über die Errichtung oder wesentliche Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in oder an Gewässern nach § 22 LWG, wenn diese ohne Genehmigung errichtet oder verändert wurden
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.7.1

4.3.2.7.3
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.7.1 oder einer nachträglichen Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.7.2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.8
Festsetzung des zu erstattenden Betrags gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen nach § 23 Absatz 2 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.9
Anordnung des Nachweises über die zu erfüllenden Anforderungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.10
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von Benutzungsanlagen nach § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.11
Entscheidung über

4.3.2.11.1
die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Stauanlagen nach § 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.11.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.11.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.12
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.13
Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung des Anschlusses von Stauanlagen nach § 27 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.14
Setzen einer Staumarke und Aufnahme einer Urkunde nach § 29 Absatz 3 LWG, Erneuern, Versetzen und Berichtigen einer Staumarke nach § 29 Absatz 5 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.2.15
Genehmigung einer die Beschaffenheit der Staumarke oder der Festpunkte beeinflussenden Handlung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.2.16
Befreiung von den Verboten nach § 31 Absatz 1 LWG (§ 31 Absatz 2 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

4.3.2.17
Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 und 3 LWG in Verbindung mit § 96 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.18
Entscheidung über

4.3.2.18.1
die Genehmigung zum Außerbetriebsetzen und zum Beseitigen von Benutzungsanlagen nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.18.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.18.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.19
Festsetzung des zu erstattenden Betrags nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 Satz 5 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.20
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Änderung von übrigen Anlagen zur Benutzung des Grundwassers nach § 33 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.21
Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

4.3.2.21.1
Entscheidung auf Grund einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 LWG oder Heilquellenschutzgebietsverordnung nach§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 4 Satz 1 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.21.2
Entscheidung über die Änderung einer Entscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.21.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.22
Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen über die Planung der Errichtung oder der wesentlichen Änderung einer Aufbereitungsanlage oder ihres Betriebes für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach § 41 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.23
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die gemeinwohlverträgliche Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen nach § 49 Absatz 4 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 50 bis 100

4.3.2.24
Entscheidung über die Freistellung der Gemeinde von der Abwasserbeseitigungspflicht und deren Übertragung auf Antrag der Gemeinde, eines Gewerbebetriebes oder Betreibers einer Anlage nach § 49 Absatz 6 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.2.25
Entscheidung über den Zusammenschluss zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung nach § 50 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

4.3.2.26
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über den Investitionsbedarf zur Sanierung der dem Kanalisationsnetz zugehörigen Abwasseranlagen und über die zeitliche Abfolge der erforderlichen Maßnahmen nach § 52 Absatz 2 Satz 6 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.27
Festsetzung von pauschalen Ausgleichszahlungen (§ 55 LWG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.28
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Planung zur Erstellung, des Betriebs von Kanalisationsnetzen sowie der wesentlichen Änderungen von Planung zur Erstellung und Betrieb sowie Treffen von Regelungen nach § 57 Absatz 1 Satz 1 und 2 LWG

4.3.2.28.1
erstmalige Anzeige von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen

4.3.2.28.1.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 500

4.3.2.28.1.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 25

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.1:

Höchstgebühr: Euro 5 000

4.3.2.28.2
erstmalige Anzeige von Mischwassernetzen

4.3.2.28.2.1
bis 10 Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 1 000

4.3.2.28.2.2
für jedes weitere Hektar entwässerte kanalisierte Fläche (AEk)
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.28.2:

Höchstgebühr: Euro 10 000

4.3.2.28.3
Anzeige wesentlicher Änderungen

4.3.2.28.3.1
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung
Gebühr: 25 oder 50 oder 75 Prozent der Gebühr für die erstmalige Anzeige je nach Prüfumfang

4.3.2.28.3.2
Prüfung der Anzeige einer wesentlichen Änderung nach Tarifstelle 4.3.2.28.3, wenn diese mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.2.29
Entscheidung über

4.3.2.29.1
die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 2 Satz 1 LWG
Mindestgebühr: Euro 300, soweit sich aus den nachfolgenden Tarifstellen keine höhere Gebühr ergibt

4.3.2.29.1.1
für die ersten 50 000 Euro der Baukosten
Gebühr: 2 Prozent

4.3.2.29.1.2
für die weiteren 450 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent

4.3.2.29.1.3
für die weiteren 4,5 Millionen Euro
Gebühr: 0,1 Prozent

4.3.2.29.1.4
für die weiteren 45 Millionen Euro
Gebühr: 0,01 Prozent

4.3.2.29.1.5
für den 50 Millionen Euro übersteigenden Teil 
Gebühr: 0,001 Prozent

4.3.2.29.1.6
Wenn die Entscheidung über die wesentliche Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: Euro 100 bis 500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.29.1:

  1. 1.

    Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

  2. 2.

    Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

  3. 3.

    Die Gebühr vermindert sich um 30 Prozent, wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN EN ISO 14001, Ausgabe November 2015, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

4.3.2.29.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.29.3
die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WHG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Genehmigungsentscheidung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1

4.3.2.29.4
die Änderung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.2.29.3 nach § 57 Absatz 3 Satz 2 LWG in Verbindung mit § 17 und § 13 Absatz 1 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.30
Entscheidung über die Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 LWG). In der Gebühr sind die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Auslagen nicht enthalten.
Gebühr: 5 Prozent bis 15 Prozent der Herstellungskosten der Anlage

4.3.2.31
Entscheidung über

4.3.2.31.1
die Genehmigung der Einleitung von flüssigen Abfällen in öffentliche und private Abwasseranlagen nach § 58 Absatz 1 LWG
Gebühr: 0,1 Prozent des Wertes der Einleitung, abzüglich eines Abschlags von 10 Prozent
Mindestgebühr: Euro 250

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.31.1:

Die Wertermittlung erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.1.

4.3.2.31.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.31.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.32
Entscheidung über die Zulassung der Selbstuntersuchung bei Indirekteinleitungen nach § 59 Absatz 2 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.2.33
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes nach § 65 Satz 2 LWG
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

4.3.2.34
Entscheidung über die Festsetzung des Beitrags nach § 70 Absatz 1 Satz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.35
Entscheidung über die Umlage von Aufwendungen auf die Gemeinde nach § 70 Absatz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.36
Entscheidung über

4.3.2.36.1
die Genehmigung des Baus und Betriebes von Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern nach § 76 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 LWG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 100

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.2.36.1:

Die Ermittlung der Baukosten erfolgt nach der Tarifstelle 4.3.1.16.

4.3.2.36.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.36.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.37
Entscheidung über die Festsetzung des vom Vorteilhabenden zu tragenden Anteils an den Aufwendungen für Unterhaltung, Sanierung und Wiederherstellung von Deichen und Hochwasserschutzanlagen im Streitfall nach § 79 Satz 3 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.38
Entscheidung über

4.3.2.38.1
Erteilung einer Genehmigung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 LWG für die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung oder Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in der Schutzzone nach § 82 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.38.2
die Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.38.3
nachträgliche Erteilung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.38.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.29.1

4.3.2.38.4
Verlängerung einer Genehmigung nach Tarifstelle 4.3.2.29.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.39
Entscheidung über

4.3.2.39.1
Erteilung einer Befreiung nach § 82 Absatz 2 Satz 1 LWG vom Verbot nach § 82 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.39.2
die Änderung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.39.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach 4.3.2.39.1

4.3.2.39.4
Verlängerung einer Befreiung nach Tarifstelle 4.3.2.39.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.40
Entscheidung über

4.3.2.40.1
Befreiungen, Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen aufgrund einer Deichschutz-Verordnung nach § 82 Absatz 3 LWG, sofern die Entscheidung nicht mit einer anderen in der Tarifstelle 4 oder 7.4 aufgeführten Amtshandlung derselben Behörde zusammenfällt
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.40.2
die Änderung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.40.3
nachträgliche Erteilung einer Befreiung, Genehmigung, Erlaubnis und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.2.40.1

4.3.2.40.4
Verlängerung einer Befreiung, Genehmigung und Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 4.3.2.40.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.41
Entscheidung über eine Befreiung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 84 Absatz 3 Satz 3 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.3.2.42
Auskunft zur Einschätzung höchster, niedrigster oder mittlerer Grundwasserstände für eine vorgegebene Koordinate (§ 89 Absatz 1 Satz 6 LWG)
Gebühr: Euro 70

4.3.2.43
Entscheidung über die Festsetzung des Schadenersatzes (§ 97 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 LWG)
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

4.3.2.44
Entscheidung nach § 99 Satz 2 LWG über die Verpflichtung zur Duldung der Vorhaben nach den Vorschriften der §§ 92 und 93 WHG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.45
Entscheidung über

4.3.2.45.1
die Planfeststellung der Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände (§ 108 Satz 1 LWG)
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 1 1000

4.3.2.45.2
die Änderung oder Verlängerung des Planfeststellungsbeschlusses nach Tarifstelle 4.3.2.45.1
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die zu ändernde oder zu verlängernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 550

4.3.2.46
Entscheidung über

4.3.2.46.1
die Zulassung des vorzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 WHG)
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.3.2.46.2
die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach Tarifstelle 4.3.2.46.1 (§ 108 Satz 2 LWG in Verbindung mit §§ 69 Absatz 2, 17 und 13 Absatz 1 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis ein Neuntel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.3.2.47
Anordnung der Heranziehung von Sachverständigen nach § 109 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.48
Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die technische Sicherheit eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs nach § 118 Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 LWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.2.49
Entscheidung über die Genehmigung der Einrichtung und Ausübung eines Fährbetriebes nach § 120 Absatz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.2.50
Entscheidung über die Einschränkung der Verpflichtung für Anlieger, das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden nach § 121 Absatz 1 Satz 1 LWG
Gebühr: Euro 100 bis 250

4.3.3
Amtshandlungen aufgrund einer der folgenden Schifffahrts- und Hafenverordnungen nach § 118 Absatz 2 Nummer 2 LWG

  1. a)

    Ruhrschifffahrtsverordnung vom 30. August 2022 (ABl. Reg. Ddf. 2022 S. 496) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RuhrSchVO

  2. b)

    Fahrgastschifffahrt- und Fährverordnung vom 28. März 2023 (ABl. Reg. Ddf. 2023 S. 163) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FSchFVO-Ruhr

  3. c)

    Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BinSchStrO

  4. d)

    Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr vom 1. Dezember 2009 (ABl. Reg. Ddf. 2009 S. 450) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Mietboot-VO Ruhr

4.3.3.1
Entscheidung über Liegegenehmigungen für Wasserfahrzeuge (§ 11 RuhrSchVO)

4.3.3.1.1
Einzelfahrzeuge
Gebühr: Euro 50

4.3.3.1.2
mehrere Fahrzeuge
Gebühr: Euro 30 je Fahrzeug

4.3.3.2
Entscheidung über die Abnahme beziehungsweise Zulassung von Wasserfahrzeugen (§§ 2 und 4 FSchFVO-Ruhr)

4.3.3.2.1
Erstabnahme und Abnahme nach baulichen Veränderungen von Fahrgastschiffen und Motorfähren
Gebühr: Euro 0,50 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 150

4.3.3.2.2
jährliche Abnahme der Fahrgastschiffe und mit Maschinenkraft angetriebenen Fährboote
Gebühr: Euro 0,25 pro Person der ordnungsbehördlich zugelassenen Höchstzahl
Mindestgebühr: Euro 75

4.3.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Zulassscheinen (§ 2 Absatz 1 FSchFVO-Ruhr) und von Berechtigungsscheinen (§ 9 Absatz 4 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 50

4.3.3.4
Entscheidung über die Erteilung des Ruhrschifferpatents nach

4.3.3.4.1
§ 9 Absatz 1 und 3 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 100

4.3.3.4.2
§ 15 FSchFVO-Ruhr
Gebühr: Euro 25

4.3.3.5
Entscheidung über die Verlängerung bestehender Patente (§ 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 6 FSchFVO-Ruhr)
Gebühr: Euro 15

4.3.3.6
Entscheidung über die Erteilung von Kennzeichen von Sport- und Kleinfahrzeugen (§ 6 RuhrSchVO)

4.3.3.6.1
Neuanmeldung
Gebühr: Euro 18

4.3.3.6.2
Ummeldung
Gebühr: Euro 15

4.3.3.6.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 10

4.3.3.6.4
Ausstellen eines Ersatzausweises
Gebühr: Euro 13

4.3.3.7
Entscheidung über die Genehmigungen und Bekanntmachungen für wassersportliche Veranstaltungen (§ 1.23 BinSchStrO, § 16 Absatz 2 RuhrSchVO) sowie sonstige Veranstaltungen im Bereich der Ruhr und deren gesetzlichen Überschwemmungsgebiet je Veranstaltungstag
Gebühr: Euro 50

4.3.3.8
Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Kettwiger Sees und des Baldeneysees mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb (§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100

4.3.3.9
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen (§ 20 in Verbindung mit § 4 Absatz 1, §§ 8, 9, 11 Absatz 2 oder 4, § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 1 Buchstabe a oder § 18 Absatz 5 RuhrSchVO)
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.3.10
Erlaubnis für Sondertransporte (§ 2 Absatz 1 RuhrSchVO in Verbindung mit § 1.21 BinSchStrO)
Gebühr: Euro 100

4.3.3.11
Ausstellung von Bootszeugnissen (§ 7 Mietboot-VO Ruhr)

4.3.3.11.1
Ausstellung
Gebühr: Euro 29

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.3.11.1:

Die Gebühr ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 Prozent bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

4.3.3.11.2
Verlängerung
Gebühr: Euro 13

4.3.3.11.3
Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15

4.3.3.12
Untersuchung der Boote (§§ 4, 5 und 7 Mietboot-VO Ruhr)

4.3.3.12.1
Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43

4.3.3.12.2
Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.3.12.1 je nach Untersuchungsumfang

4.3.3.13
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme (§ 8 Mietboot-VO Ruhr)
Gebühr: Euro 20

4.3.4
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwVO Abw

4.3.4.1
Treffen von abweichenden Anordnungen, Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.4.2
Entscheidung über die Befreiung von der Pflicht zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (§ 6 SüwVO Abw)
Gebühr: Euro 50 bis 200

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.3.4.3
Entscheidung über die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde (§ 12 SüwVO Abw)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

4.3.5
Amtshandlungen nach der Selbstüberwachungsverordnung kommunal vom 25. Mai 2004 (GV. NRW. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SüwV-kom

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.3.5.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.3.5.1
Entscheidung über das Vorliegen der Sach- und Fachkunde von Prüfstellen (§ 5 Absatz 3 SüwV-kom)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

4.3.6
Amtshandlungen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AwSV

4.3.6.1
Feststellung, ob der Umfang der wassergefährdenden Stoffe unerheblich ist, nach § 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.3.6.2
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Entscheidung über abweichende Einstufung der Gemische nach § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.3
Verpflichtung, Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 AwSV, Widersprechen der Selbsteinstufung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 AwSV und Entscheidung über eine abweichende Einstufung des Gemisches nach § 10 Absatz 4 Satz 1 und 3 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.4
Stellen weitergehender Anforderungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 AwSV, Untersagung der Errichtung einer Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AwSV, Auferlegen von Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 16 Absatz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.5
Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach § 16 Absatz 3 AwSV
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

4.3.6.6
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 600

Hinweis zur Tarifstelle 4.3.6.6:

Die Gebühr ist nicht zu erheben, wenn es sich bei der prüfpflichtigen Anlage um eine Heizölverbraucheranlage handelt.

4.3.6.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 AwSV und des Gutachtens nach § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AwSV und

4.3.6.7.1
Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

4.3.6.7.2
Untersagung der Errichtung oder des Betriebs der Anlage und Festsetzung von Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage (§ 41 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.7.3
Entscheidung nach § 41 Absatz 3 AwS zum Absehen von einer Eignungsfeststellung
Gebühr: Euro 100 bis 1 300

4.3.6.8
Anordnung nach § 46 Absatz 1 Satz 2 AwSV zum Abschluss eines Überwachungsvertrags
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.9
Anordnung nach § 46 Absatz 4 AwSV von einmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.10
Entgegennahme und Prüfung des vorzulegenden Prüfberichtes nach § 47 Absatz 3 Satz 1 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.3.6.10: Weist der Prüfbericht keine Mängel aus, ist keine Gebühr zu erheben.

4.3.6.11
Befreiung von den Anforderungen nach § 49 Absatz 1 und 2 AwSV an Anlagen in Schutzgebieten (§ 49 Absatz 4 AwSV) und von Anforderungen nach § 50 Absatz 1 AwSV an Anlagen in Überschwemmungsgebieten (§ 50 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 4 AwSV)

4.3.6.11.1
befristete Befreiung
Gebühr: Euro 500

4.3.6.11.2
unbefristete Befreiung
Gebühr: Euro 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.3.6.12 bis 4.3.6.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.3.6.12
Entscheidung über die Anerkennung oder erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Sachverständigenorganisationen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 54 Absatz 2 Satz 2 AwSV) und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 AwSV, § 59 Absatz 2 Satz 2 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.3.6.13
Zustimmung zu einer Abweichung von den Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung bei Sachverständigen (§ 53 Absatz 6 AwSV) oder Fachprüfern (§ 58 Absatz 2 Satz 1 AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.3.6.14
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Sachverständigen (§ 55 Nummer 1 Buchstabe c AwSV) oder Fachprüfers (§ 60 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c AwSV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1

4.3.6.15
Anordnung von technischen oder organisatorischen Anpassungsmaßnahmen nach § 68 Absatz 4 AwSV und von zu erfüllenden Anforderungen nach § 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.6.16
Zustimmung zum Verzicht auf eine Umwallung nach § 68 Absatz 10 Satz 2 AwSV
Gebühr: Euro 50 bis 200

4.3.7
Durchführung der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TrinkwV

4.3.7.1
Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten, der Nichterfüllung von Anforderungen sowie des Erreichens oder der Überschreitung von technischen Maßnahmenwerten

4.3.7.1.1
Anordnung von Abhilfemaßnahmen (§ 9 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.1.2
Anordnung oder Durchführung von Untersuchungen (§ 9 Absatz 1 Satz 4 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.1.3
Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Fortsetzung der Wasserversorgung mit Auflagen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.1.4
Anordnung zur Unterbrechung der Wasserversorgung (§ 9 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.1.5
Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen (§ 9 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 9 Satz 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.1.6
Anordnung von Maßnahmen bei Trinkwasser-Installationen (§ 9 Absatz 7 Satz 1 und 2, Absatz 8 Satz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 TrinkwV)

4.3.7.2.1
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 1 und 2 TrinkwV)
Gebühr: je Anlage Euro 50 bis 1 000

4.3.7.2.2
Prüfung einer Anzeige (§ 13 Absatz 4 TrinkwV)
Gebühr: Euro 10 bis 500

4.3.7.3
Zulassung und Listung der Untersuchungsstellen (§ 15 TrinkwV)

4.3.7.3.1
Entscheidung über die Zulassung als Untersuchungsstelle (§ 15 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.3.2
Prüfungen des Fortbestandes der Zulassungs- und Listungsvoraussetzungen (§ 15 Absatz 5 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.3.3
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW nach § 15 Absatz 5 TrinkwV im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 15 Absatz 4 TrinkwV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.3.7.4
Zustimmung zum Maßnahmeplan (§ 16 Absatz 5 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.5
Prüfung von Maßnahmen (§ 16 Absatz 7 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.6
Überwachung des Trinkwassers

4.3.7.6.1
Entnahme einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1:

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

4.3.7.6.2
Untersuchung einer Wasserprobe (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 4.3.7.6.1:

Werden mit der Untersuchung externe Stellen beauftragt, so sind die hierdurch entstehenden Kosten nach Rechnungslegung durch die beauftragte externe Stelle als Auslagen zu ersetzen.

4.3.7.6.3
Prüfung, Besichtigung oder Kontrolle im Rahmen der Überwachung einer Wasserversorgungsanlage nach ausschließlich mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Untersuchungen (§§ 18, 19 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.7.6.4
Aufforderung zur Benennung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 2 TrinkwV)
Gebühr: Euro 20

4.3.7.6.5
Anordnung zur Beauftragung einer Untersuchungsstelle (§ 19 Absatz 3 Satz 3 TrinkwV)
Gebühr: Euro 100

4.3.7.7
Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter (§ 10 Absatz 2 Satz 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 TrinkwV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.3.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG Gebühren werden nicht erhoben von der zuständigen obersten Landesbehörde, sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden

4.3.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300

4.3.8.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300

4.3.9
Überwachung der Badegewässer durch die Unteren Gesundheitsbehörden nach der Badegewässerverordnung vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 138) in der jeweils geltenden Fassung

4.3.9.1
Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben im Rahmen der Überwachung nach § 3 Absatz 2 der Badegewässerverordnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4
Abfallwirtschaft

Hinweis:

Bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein um 20 Prozent verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L. 342 vom 22.12.2009, S.1) oder als ein Unternehmen mit nach DIN EN ISO 14001 Umweltmanagementsysteme - Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001: 2015) zertifiziertem Umweltmanagementsystem herrührt, sofern die Amtshandlung nicht diese Eigenschaft zwingend voraussetzt.

4.4.1
Amtshandlungen nach dem KrWG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.1 bis 4.4.1.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.1.1
Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.2
Bearbeitung von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 und 5 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.3
Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1, 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.4
Anordnungen für bestehende gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.5
Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen nach § 20 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

4.4.1.6
Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.6:

In besonderen Fällen kann die Gebühr bis auf Euro 50 000 erhöht werden.

4.4.1.7
Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach §§ 24 und 25 KrWG
Gebühr: Euro 10 000 bis 25 000

4.4.1.8
Entscheidung über Freistellungen gemäß § 26a Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

4.4.1.9
Prüfung von Anträgen zur Feststellung, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung erfolgt nach § 26 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 23 KrWG
Gebühr: Euro 60 bis 2 500

4.4.1.10
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG im Einzelfall

  1. a)

    Abfälle außerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage zu behandeln, zu lagern oder abzulagern oder

  2. b)

    Abfälle innerhalb einer Abfallbeseitigungsanlage - die nach der bestehenden Genehmigung in dieser Anlage nicht zugelassen sind - zu behandeln, zu lagern oder abzulagern

Gebühr: Euro 10 bis 2 000

4.4.1.11
Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten nach § 29 Absatz 1 KrWG, gegebenenfalls einschließlich der Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

4.4.1.12
Entscheidung über die Übertragung der Abfallentsorgung von Entsorgungsträgern auf den Inhaber einer Abfallbeseitigungsanlage nach § 29 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.4.1.13
Anordnung auf Antrag eines Beseitigungspflichtigen, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen oder innerhalb eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks zu dulden nach § 29 Absatz 3 KrWG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

4.4.1.14
Entscheidung über die Planfeststellung für Deponien nach § 35 Absatz 2 KrWG in Verbindung mit der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepV

4.4.1.14.1
Errichtung und Betrieb von Deponien oder Deponieabschnitten
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,04 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro 3 750

4.4.1.14.2
wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,02 bis 0,03 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750

4.4.1.14.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.14.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: Euro 0,75 bis 1,25 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.1.14:

  1. 1.

    Der Gebührensatz für wesentliche Änderungen einer Deponie ermäßigt sich, wenn die Errichtung sich auf ein nutzbares Volumen von mehr als 500 000 Kubikmeter bezieht

    1. a)

      für das 500 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Fünftel,

    2. b)

      für das 5 000 000 Kubikmeter übersteigende Volumen auf ein Zehntel.

  2. 2.

    Der Gebührensatz nach den Tarifstellen 4.4.1.14.2 und 4.4.1.14.3 ermäßigt sich, wenn die Errichtung oder wesentliche Änderung mehr als 5 Millionen Euro kostet

    1. a)

      für den 5 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Fünftel,

    2. b)

      für den 50 Millionen Euro übersteigenden Betrag auf ein Zehntel.

Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.14:

Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise durch ein Prüfamt für Baustatik oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. In solchen Fällen bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage die Rohbausumme der baulichen Anlage (vergleiche Tarifstelle 3.1.4), soweit sie der Gebührenberechnung für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind jedoch 75 vom Hundert der Gebühren zu Tarifstellen 4.4.1.14.1 oder 4.4.1.14.2 zu erheben.

4.4.1.15
Entscheidung über die Genehmigung für Deponien nach § 35 Absatz 3 KrWG in Verbindung mit DepV

4.4.1.15.1
Errichtung und Betrieb unbedeutender Deponien
Gebühr: Euro 0,013 bis 0,02 je Kubikmeter nutzbaren Volumens
Mindestgebühr: Euro 750

4.4.1.15.2
wesentliche Änderungen einer Deponie oder ihres Betriebes
Gebühr: Euro 0,012 bis 0,02 je Kubikmeter neuen Volumens
Mindestgebühr: Euro 750

4.4.1.15.3
Falls eine wesentliche Erhöhung des Volumens nach Tarifstelle 4.4.1.15.2 nicht beantragt ist, sondern andere wesentliche Änderungen erfolgen sollen
Gebühr: 0,6 Prozent bis 1,1 Prozent der Kosten der Änderung einschließlich anrechenbarer Leasingkosten
Mindestgebühr: Euro 750

Ergänzender Hinweis zu den Tarifstelle 4.4.1.15.2 und 4.4.1.15.3:

Gegebenenfalls ist Nummer 2 des Ergänzenden Hinweises zur Tarifstelle 4.4.1.14 über die Degression der Gebühren entsprechend anzuwenden.

4.4.1.15.4
Falls eine wesentliche Änderung weder die Erhöhung des Volumens noch das Entstehen von Kosten zur Folge hat:
Gebühr: Euro 750 bis 5 000

Hinweis zur Tarifstelle 4.4.1.15:

Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

4.4.1.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 35 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit § 19 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5000

4.4.1.17
Entscheidung über nachträgliche Auflagen zur Planfeststellung oder Genehmigung gemäß § 36 Absatz 4 KrWG in Verbindung mit DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.4.1.18
Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie sowie für die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes nach § 37 KrWG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr für die Hauptentscheidung

4.4.1.19
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 KrWG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1.18
Mindestgebühr: Euro 150

4.4.1.20
Anordnungen gemäß § 39 Absatz 1 KrWG in Verbindung mit DepV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.4.1.21
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen zur beabsichtigten Stilllegung von Deponien und Anlagen sowie Entscheidung über die Verpflichtung des Inhabers einer Deponie nach § 40 Absatz 2 Satz 1 KrWG, Feststellung des Abschlusses der Stilllegung, Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen zum Abschluss der Nachsorgephase, Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 KrWG in Verbindung mit der DepV)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.4.1.22
Überwachung der Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnungen und der Abfallbewirtschaftung (§ 47 KrWG), soweit im Folgenden keine andere Tarifstelle vorgesehen ist
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.1.23
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AVV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.4.1.24
Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.1.25 und 4.4.1.26 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.1.25
Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung der Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern nach § 53 Absatz 1 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.26
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen

4.4.1.26.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.26.2
Änderung einer bestehenden Erlaubnis, soweit die Änderung keinen Einfluss auf materiell-rechtliche Anforderungen hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.1.27
Entscheidung über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 KrWG in Verbindung mit § 12 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EfbV
Gebühr: Euro 150 bis 5 000

4.4.1.28
Entscheidung über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 KrWG
Gebühr: Euro 2 500 bis 40 000

4.4.1.29
Entziehung des Zertifikats oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens nach § 56 Absatz 8 KrWG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

4.4.1.30
Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 59 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.2
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1; L 299 vom 8.11.2008, S. 50; L 318 vom 28.11.2008, S. 15; L 334 vom 13.12.2013, S. 46; L 277 vom 22.10.2015, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfVerbrG

4.4.2.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung über die Verbringung von Abfällen (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.2.2
Änderung einer bestehenden Genehmigung (Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.2.3
Begleitformulare (Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
Gebühr: Euro 7 je Begleitformular

4.4.2.4
Entnahme und Untersuchung einer Probe der verbrachten Abfälle nach § 12 Absatz 3 AbfVerbrG

4.4.2.4.1
Entnahme einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.2.4.2
Untersuchung einer Probe
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

4.4.2.5
Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

4.4.2.6
Änderung einer bestehenden Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

4.4.2.7
Kontrolle, einschließlich Vor- und Nachbereitung und Reisezeiten, von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung auf der Grundlage des § 11 AbfVerG in Verbindung mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3, ausgenommen Transportkontrollen, die keine weiteren behördlichen Maßnahmen erfordern.

4.4.2.8
Anordnung im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.4.3
Amtshandlungen nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LKrWG, (auch im Zusammenhang mit der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), im Folgenden AltölV, der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), im Folgenden BioAbfV, der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im Folgenden AltholzV und der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), im Folgenden AbfKlärV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung)

4.4.3.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Verbringen von Abfällen in das Gebiet eines verbindlichen Abfallplanes nach § 12 Absatz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.3.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 14 Absatz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 30 bis 300

4.4.3.3
Entscheidung über die Zulassung der Enteignung zugunsten Privater zur Abfallentsorgung Verpflichteter nach § 15 Absatz 1 LKrWG
Gebühr: Euro 400 bis 10 000

4.4.3.4
Entscheidung über die Zustimmung zur Beauftragung eines Dritten für die Überwachung der Errichtung sowie der Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage nach § 16 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.4.3.5
Entscheidung über die Zulassung der Selbstüberwachung durch den Anlagenbetreiber nach § 16 Absatz 1 Satz 4 LKrWG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.3.6
Erstellung von Gutachten, schriftliche Beratungen, Laborbegutachtungen im Rahmen der Zulassung von Untersuchungsstellen zur Selbstüberwachung sowie die Zulassung von Untersuchungsinstituten im Rahmen der Selbstüberwachung nach § 16 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.3.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung § 16 Absatz 1 LKrWG, § 5 Absatz 2 AltölV, §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32, 33 AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 BioAbfV und § 6 AltholzV sowie an länderübergreifenden Ringversuchen in allen Medien
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.3.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.3.8
Durchführung von Laborbegutachtungen, Erstellung von Gutachten und schriftliche Beratungen im Rahmen der Notifizierung sowie die Notifizierung von Untersuchungsstellen nach §§ 4, 5, 6, 7 und 8 in Verbindung mit §§ 32 und 33 der AbfKlärV, §§ 3, 4 und 9 der BioAbfV, § 6 der AltholzV und § 5 der AltölV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.3.9
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und der Bezirksregierungen in dem Bereich Abfall sowie die hierzu benötigten Probenahmen
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3

4.4.4
Amtshandlungen nach der AbfKlärV

4.4.4.1
Anordnungen im Bereich der bodenbezogenen Untersuchungspflichten und bodenbezogenen Grenzwerte außer der klärschlammbezogenen Untersuchungspflichten (§ 4 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 7, § 7 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 1 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.4.4.2
Anordnungen im Bereich klärschlammbezogener Untersuchungspflichten nach § 5 Absatz 5 Satz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.4.4.3
Entscheidungen im Bereich der Klärschlammuntersuchung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.4.4.4
Entnahme von Rückstellproben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 AbfKlärV, Analyse von Rückstellproben nach § 9 Absatz 3 Sätze 1 und 2 AbfKlärV und Herausgabe von Rückstellproben nach § 9 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 100 bis 200

4.4.4.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Klärschlammverwertung nach § 15 Absatz 6 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 100

4.4.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde sowie Zulassung eines anderen Flächennachweises und Verkürzung der Frist zur Vorlage einer Anzeige nach § 16 Absatz 1 bis 3 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

4.4.4.7
Entgegennahme und Prüfung der Nachweise der Eignung und Fachkunde eines Sachverständigen nach § 22 Absatz 1 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.4.8
Anordnung zur Vorlage eines Prüftagebuches nach § 22 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.9
Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung

4.4.4.9.1
Prüfung, ob der anerkannte Träger der Qualitätssicherung die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt nach § 24 Absatz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.9.2
Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.9.3
Verkürzung der Frist zur Prüfung zur Vorlage eines jährlichen Berichtes des Trägers der Qualitätssicherung nach § 24 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.10
Erneute befristete Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 25 Absatz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 250

4.4.4.11
Genehmigung der weiteren Führung des Qualitätszeichens für eine Übergangszeit nach § 25 Absatz 3 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.4.4.12
Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

4.4.4.13
Verlängerung der Frist oder Befreiung der Pflicht zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses gemäß § 5 Absatz 4 AbfKlärV nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.4.4.14
Anordnung zur Vorlage aller die Qualitätssicherung und die landwirtschaftliche Verwertung betreffenden Unterlagen der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller, Komposthersteller oder des Trägers der Qualitätssicherung sowie Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 3 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.15
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 4 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200

4.4.4.16
Anforderung und Prüfung der Untersuchungsergebnisse nach § 32 Absatz 5 AbfKlärV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.4.17
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 1.3 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.4.18
Festlegung der Analysemethode für nicht genannte Parameter (Nummer 1.3 Satz 4 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

4.4.4.19
Bestimmung der Zulässigkeit von gleichwertigen Analysemethoden (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 1 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.4.4.20
Festlegung der Analysenmethode für nicht genannte Parameter (Nummer 2.3 Absatz 4 Satz 3 der Anlage 2 zu § 32 Absatz 2 und 3 AbfKlärV)
Gebühr: Euro 50 bis 250

4.4.5
Amtshandlungen nach der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfAEV

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.5.1 und 4.4.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.5.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Lehrgangs nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 AbfAEV

4.4.5.1.1
Anerkennung auf Antrag des Veranstalters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.5.1.2
nachträgliche Anerkennung eines oder mehrerer Lehrgänge für einen einzelnen Teilnehmer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.5.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 5 Absatz 3 AbfAEV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.5.3
Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV
Gebühr: Euro 50 bis 200

4.4.6
Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NachwV

4.4.6.1
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach den §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 25 bis 10 000

4.4.6.2
Entgegennahme und Bearbeitung von Nachweiserklärungen sowie Entscheidung über die Bestätigung der Zulässigkeit der Sammelentsorgung einschließlich der stillschweigenden Zustimmung nach §§ 9 NachwV in Verbindung mit §§ 4 bis 6 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

4.4.6.3
Entgegennahme und Bearbeitung von (elektronischen) Begleitscheinen (§§ 11 und 17 bis 19 NachwV)

4.4.6.3.1
je Einzel- oder Sammelbegleitschein (Anfall oder Sammlung innerhalb oder außerhalb NRW, Entsorgung in NRW; Erhebung beim Entsorger)
Gebühr: Euro 5,00

4.4.6.3.2
je Einzelbegleitschein (Anfall innerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Abfallerzeuger)
Gebühr: Euro 2,50

4.4.6.3.3
je Sammelbegleitschein (Sammlung in NRW, Sammler mit Sitz innerhalb oder außerhalb NRW, Abfallentsorgung außerhalb NRW; Erhebung beim Sammler)
Gebühr: Euro 2,50

4.4.6.4
Entscheidung über die Freistellung von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 7 Absatz 3 NachwV
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

4.4.6.5
Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 8 Absatz 1 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500

4.4.6.6
Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger, Abfälle nur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen oder Widerruf der Freistellung nach § 8 Absatz 2 NachwV
Gebühr: Euro 10 bis 500

4.4.6.7
Entscheidung über die Zulassung besonderer Nachweisführung nach § 14 NachwV
Gebühr. Euro 100 bis 1 000

4.4.6.8
Freistellung und Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 NachwV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

4.4.6.9
Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger-, Händler- oder Maklernummern nach § 28 NachwV
Gebühr: je Euro 50

4.4.7
Amtshandlungen nach der EfbV

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.7.1 und 4.4.7.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.7.1
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.7.2
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 3 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.7.3
Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV oder Rücknahme der Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 12 Absatz 4 EfbV in Verbindung mit § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), im Folgenden VwVfG NRW)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.7.4
Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 26 Absatz 1 EfbV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.7.5
Gestattung für das weitere Führen des Zertifikats und des Überwachungszeichens nach § 26 Absatz 2 EfbV
Gebühr: Euro 500

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.8 fallen, soweit sie § 3 Absatz 8a, § 4 Absatz 10, § 9 Absatz 2a BioAbfV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.8
Amtshandlungen nach der BioAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

4.4.9
Amtshandlungen nach dem Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerpackG

4.4.9.1
Überwachung der allgemeinen Anforderungen an Verpackungen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 4 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.9.2
Überwachung der Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nach § 5 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.9.3
Überwachung der Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials von Verpackungen nach § 6 VerpackG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.9.4
Prüfung der Sicherstellung einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten, flächendeckenden und für den privaten Endverbraucher unentgeltlichen Sammlung aller restentleerten Verpackungen während des Betriebs des Systems nach § 14 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.9.5
Genehmigung des Betriebs eines Systems sowie Prüfung der Einhaltung der für die Genehmigung des Systems erforderlichen Anforderungen während des Betriebs des Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.9.6
Entscheidung über die Festsetzung von nachträglichen Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG und Entscheidung über den Widerruf nach § 18 Absatz 3 VerpackG sowie das nachträgliche Verlangen von Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 4 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.9.7
Prüfung der Abstimmung der Sammlung des Systems mit dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Systemen während des Betriebs des Systems nach § 22 Absatz 1 VerpackG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.10
Amtshandlungen nach der Abfallbeauftragtenverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AbfBeauftrV

4.4.10.1
Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 5 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 50 bis 100 je Person

4.4.10.2
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Abfallbeauftragten nach § 6 AbfBeauftrV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person

4.4.10.3
Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.4.10.4 und 4.4.10.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.10.4
Anerkennung eines Fachkundelehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.10.5
Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.11
Amtshandlungen nach der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VersatzV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.12 fallen, soweit sie die Bekanntgabe gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.12
Amtshandlungen nach der AltholzV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.13 fallen, soweit sie § 11 Absatz 1 Satz 1 Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewAbfV, betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.13
Amtshandlungen nach der GewAbfV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14 fallen, soweit sie § 21 Absatz 4, § 24 Satz 1 der DepV betreffen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.14
Amtshandlungen nach der DepV

4.4.14.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall nach DepV, die nach der bestehenden Genehmigung nicht zugelassen sind
Gebühr: Euro 10 bis 2 000

4.4.14.2
Entscheidung über die Abnahme einer Deponie oder eines Deponieabschnitts, eines Oberflächenabdichtungssystems oder sonstiger Bauteile, beziehungsweise über die Abnahme bei einer wesentlichen Änderung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts nach § 5 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

4.4.14.3
Entscheidung über einen Antrag des Abfallerzeugers auf Reduzierung der Prüfhäufigkeit nach § 8 Absatz 3 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

4.4.14.4
Entscheidung über einen Antrag des Deponiebetreibers auf Reduzierung der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 DepV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

4.4.14.5
Zustimmung zur Verwendung von Abfällen als Deponieersatzbaustoff bei der Überschreitung von Zuordnungswerten (Fußnoten 1 und 2 zu Tabelle 1 Anhang 3 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)

4.4.14.5.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen:
Gebühr: Euro 150

4.4.14.5.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen:

4.4.14.5.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000

4.4.14.5.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000

4.4.14.5.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne
Mindestgebühr: Euro 150
Höchstgebühr: Euro 2 000

4.4.14.6
Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen bei der Überschreitung von Zuordnungswerten (§ 6 Absatz 6 DepV, Anhang 3 Nummer 2 DepV und Fußnoten zu Tabelle 2 Anhang 3 DepV)

4.4.14.6.1
bei Abfallmengen kleiner als 100 Tonnen:
Gebühr: Euro 150

4.4.14.6.2
bei Abfallmengen größer als oder gleich 100 Tonnen:

4.4.14.6.2.1
Inertabfälle im Sinne des § 8 Absatz 8 DepV
Gebühr: Euro 0,2 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

4.4.14.6.2.2
nicht gefährliche Abfälle mit Ausnahme von Inertabfällen
Gebühr: Euro 0,4 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

4.4.14.6.2.3
gefährliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,6 pro Tonne, maximal Euro 2 000, mindestens aber Euro 150

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.4.14.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.4.14.7
Anerkennung von Lehrgängen (§ 4 Nummer 2 DepV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.4.14.8
Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 4 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.4.14.9
Überprüfung der Kriterien für die Anwendung der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 2 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

4.4.14.10
Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV
Gebühr: Euro 74 bis 740

4.4.14.11
Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.4.14.12
Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 Euro

4.4.14.13
Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.4.14.14
Überprüfung behördlicher Entscheidungen nach § 22 DepV
Gebühr: Euro 75 bis 740

4.4.14.15
Zustimmung (Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3)
Gebühr: Euro 75 bis 740

4.4.15
Amtshandlungen nach der Deponieselbstüberwachungsverordnung vom 27. August 2010 (GV. NRW. S. 518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DepSüVO

4.4.15.1
Prüfung eines erstmaligen Jahresberichtes nach § 1 DepSüVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

4.4.15.2
Prüfung nachfolgender Berichte
Gebühr: Euro 25 bis 770

4.4.15.3
Zulassung von Ausnahmen nach § 3 DepSüVO
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.4.16
Amtshandlungen nach der AltÖlV

4.4.16.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Getrennthaltung von PCB-haltigen Ölen von anderen Altölen nach § 4 Absatz 2 AltÖlV
Gebühr: Euro 100 bis 200

4.4.17
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AltfahrzeugV

4.4.17.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

4.4.17.2
Entscheidung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

4.4.17.3
Überwachung der Förderung der Abfallvermeidung nach § 8 AltfahrzeugV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.18
Amtshandlungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroG

4.4.18.1
Entscheidung über die Kostenfestsetzung für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten nach § 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

4.4.18.2
Überwachung der Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 9 ElektroG in Verbindung § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.18.3
Überwachung der Einhaltung der Informationspflichten der Hersteller nach § 28 Absatz 2 ElektroG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.19
Amtshandlungen nach der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ElektroStoffV

4.4.19.1
Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 3 Absatz 1 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.19.2
Überwachung der Einhaltung der besonderen Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers nach § 5 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.19.3
Überwachung der CE-Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 12 ElektroStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.20
Amtshandlungen nach der Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewinnungsAbfV
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

4.4.21
Amtshandlungen nach dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BattG

4.4.21.1
Überwachung der Verkehrsverbote von Batterien nach § 3 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.21.2
Überwachung der Kennzeichnung von Batterien nach § 17 BattG in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.4.22
Amtshandlungen nach dem Landesschiffsabfallgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 364) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSchAbfG

4.4.22.1
Erstmalige Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 1
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

4.4.22.2
Wiederkehrende Bewertung und Genehmigung eines Schiffsabfallbewirtschaftungsplans nach § 5 Absatz 3 Satz 2
Gebühr: Euro 250 bis 500

4.4.23
Amtshandlungen nach der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EWKKennzV

4.4.23.1
Überwachung der Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern nach § 3 Absatz 1 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.1:

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

4.4.23.2
Überwachung der Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten nach § 4 EWKKennzV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.23.2:

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

4.4.24
Überwachung der Verkehrsverbote von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EWKVerbotsV, in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 LKrWG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.4.24:

Gebühren und Auslagen werden nur im Falle der Nichterfüllung von abfallrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen erhoben.

4.5
Bodenschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

  2. b)

    dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG, und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

  3. c)

    der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SU-BodAV NRW

4.5.1
Anordnung zur Durchführung des BBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

4.5.2
Erklärung der Verbindlichkeit eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG
Gebühr: Euro 500 bis 15 000

4.5.3
Nachträgliche Ergänzung beziehungsweise Veränderungen von Verbindlichkeitserklärungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.5.4
Anordnung zur Durchführung des LBodSchG und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

4.5.5
Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige nach § 2 Absatz 2 LBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.5.1.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.5.6
Durchführung von Laborbegutachtungen sowie die Anerkennung von Untersuchungsstellen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen nach § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.5.7
Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang der Zulassung (§ 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG in Verbindung mit der SU-BodAV NRW)
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

4.5.8
Überwachung von Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

4.5.9
Überwachung von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

4.6
Immissionsschutz

4.6.1
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BImSchG

4.6.1.1
Entscheidung über die

  1. a)

    Genehmigung nach den §§ 4, 6 BImSchG

  2. b)

    Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG

  3. c)

    Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG

  4. d)

    Genehmigung einer störfallrelevanten Änderung nach § 16a BImSchG

  5. e)

    Störfallrechtliche Genehmigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 23b BImSchG

einer Anlage mit Errichtungskosten (E)

4.6.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000), mindestens 500

4.6.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)

4.6.1.1.3
über 50 000 000
Gebühr: Euro 151 250+ 0,0025 x (E - 50 000 000)

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3:

Mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 13 eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre

4.6.1.1.4
Ist die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 6 500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.1.1.4:

Die Gebühr kann neben der Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.3 erhoben werden.

4.6.1.1.5
Wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Tarifstelle 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.4 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
Gebühr: Euro 1 100

4.6.1.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 80a Absatz 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach den Tarifstellen 4.6.1.1.1 bis 4.6.1.1.5, höchstens jedoch Euro 10 000

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.6.1.1:

  1. 1.

    Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

  2. 2.

    Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

  3. 3.

    Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig von Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide - insgesamt ein Zehntel der Gebühren nach Tarifstelle 4.6.1.2 und 4.6.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.

  4. 4.

    Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

  5. 5.

    Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

  6. 6.

    Erstreckt sich die Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 16 BImSchG auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 war, so wird die Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.5 auf die Gebühr für die Änderungsgenehmigung nach Tarifstelle 4.6.1.1 angerechnet.

  7. 7.

    Die Gebühr vermindert sich um 30 vom Hundert, wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

  8. 8.

    Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30 vom Hundert. Dies gilt nicht für eine bereits nach Tarifstelle 4.6.1.1 Nummer 7 verminderte Gebühr.

4.6.1.2
Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG
Gebühr: ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

4.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG
Gebühr: ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

4.6.1.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.3
Mindestgebühr: Euro 150

4.6.1.5
Entscheidung über eine Anzeige nach § 15 Absatz 1, 2 und 2a und § 23a BImSchG
Gebühr: ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1

4.6.1.5.1
Prüfung der Anzeige der Betriebseinstellung nach § 15 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: Euro 150 bis 2 500

4.6.1.6
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage nach § 18 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 150

4.6.1.7
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person nach § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.2
Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

4.6.2.1
Anordnungen (§ 17 BImSchG)

4.6.2.1.1
im Falle einer Schutzanordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.2.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

4.6.2.1.3
soweit durch eine abschließend bestimmte Anordnung im Sinne der Tarifstellen 4.6.2.1.1 oder 4.6.2.1.2 eine Änderungsgenehmigung nach § 17 Absatz 4 entbehrlich wird
Gebühr: mindestens ein Halb der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Genehmigung selbständig erteilt worden wäre

4.6.2.1.4
Festlegung von weniger strengen Emissionsbegrenzungen nach § 17 Absatz 2b BImSchG

4.6.2.1.4.1
Unbefristete Festlegung
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

4.6.2.1.4.2
Befristete Festlegung
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.2.2
Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.2.2.1
Untersagung der Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs ist (§ 20 Absatz 1a BImSchG)
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.2.3
Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.2.4
Widerruf einer Genehmigung nach § 21 BImSchG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.2.5
Anordnung nach § 24
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.2.6
Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

4.6.2.7
Anordnungen von Messungen nach den §§ 26, 28, 29 BImSchG

4.6.2.7.1
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

4.6.2.7.2
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen in den Fällen des § 30 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.2.8
Teilnahme an Ringversuchen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Bekanntgabe nach § 29 b BImSchG
Gebühr: Euro 1 000 bis 3 000

4.6.2.9
Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.2.10
Prüfung der nach § 29 BImSchG angeordneten Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach Ziffer 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1050)
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.2.11
Sicherheitstechnische Prüfungen

4.6.2.11.1
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG
Gebühr: Euro 125 bis 1 250

4.6.2.11.2
Wird zugleich die Durchführung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen nach § 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG gestattet
Gebühr: Euro 50 bis 550

4.6.2.12
Prüfung vorgelegter Daten nach § 31 BImSchG
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.2.13
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.6.2.14
Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG
Gebühr: Euro 0,25 vom Hundert der festgesetzten Entschädigung

4.6.2.15
Maßnahmen zur Durchführung des § 52 BImSchG

4.6.2.15.1
Abnahmeprüfung mit Zustandsbesichtigung nach Errichtung oder Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage 
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1, maßgeblich ist die Gebühr ohne Anrechnung der Gebühren nach den Nummern 3, 6 und 8 der Ergänzung zu Tarifstelle 4.6.1.1

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15.1:

Bei Teilabnahme kann die Gebühr abschnittsweise erhoben werden, wobei die Summe der Teilgebühren die in dieser Tarifstelle vorgesehene Gebühr nicht überschreiten darf

4.6.2.15.2
Nachträgliche Auflage nach § 12 Absatz 2a BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12 Absatz 2 b BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.2.15.3
Prüfung

  1. a)

    des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG

  2. b)

    einer sicherheitstechnischen Überprüfung nach § 29a BImSchG

  3. c)

    von Messungen oder sicherheitstechnischen Überprüfungen, die aufgrund einer bestandskräftigen Auflage oder Anordnung erfolgt sind

Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.2.15.4
Prüfung einer Emissionserklärung nach § 27 BImSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1200

4.6.2.15.5
Entnahme einer Stichprobe
Gebühr: Euro 50

4.6.2.15.6
Vor-Ort-Besichtigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, in anderen Fällen als denen nach Tarifstelle 4.6.2.15.1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.6.2.15.7
Vor-Ort-Besichtigung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.6.2.15.8
sonstige Maßnahme
Gebühr: Euro 25 bis 250

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.2.15:

Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.2.15 einbezogen.

4.6.2.16
Entscheidung über eine Anzeige nach § 67 Absatz 2 BImSchG
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Höchstgebühr: 100 000 Euro

4.6.3
Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

4.6.3.1
Durchführung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 1. BImSchV

4.6.3.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. BImSchV

4.6.3.2.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 der 2. BImSchV von

4.6.3.2.1.1
§ 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.2.1.2
§ 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.2.1.3
§§ 3 oder 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.2.1.4
§§ 4, 10, 11, 12 oder 14 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.2.1.5
§§ 13 oder 16 der 2. BImSchV
Gebühr: Je nach Gegenstand der Ausnahme finden die Gebührenrahmen der Tarifstellen 4.6.3.2.1.3 und 4.6.3.2.1.4 Anwendung.

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.2.1: Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

4.6.3.2.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 12 Absatz 5 der 2. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.3
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 4. BImSchV

4.6.3.3.1
Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage nach § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV
Gebühr: ein Zehntel der Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1
Mindestgebühr: Euro 100

4.6.3.4
Durchführung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 5. BImSchV

4.6.3.4.1
Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibt nach § 1 Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

4.6.3.4.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5.BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650

4.6.3.4.3
Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 650 je Person

4.6.3.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der 5. BImSchV)Gebühr: Euro 250 bis 700 je Person

4.6.3.4.5
Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 700

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 4.6.3.4.6 und 4.6.3.4.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.6.3.4.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1 je Lehrveranstaltung

4.6.3.4.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

4.6.3.5
Durchführung der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 7. BImSchV

4.6.3.5.1
Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 500

4.6.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 10. BImSchV

4.6.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV
Gebühr: Euro 55

4.6.3.7
Durchführung der Verordnung über Emissionserklärungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 11. BImSchV

4.6.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag über das Entfallen geforderter Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.7.2
Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.7.3
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 11. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.8
Durchführung der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 12. BImSchV

4.6.3.8.1
Auferlegung der erweiterten Pflichten nach § 1 Absatz 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

4.6.3.8.2
Prüfung der Anzeige eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.2:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.

4.6.3.8.3
Prüfung der Anzeige der Änderung eines Betriebsbereichs nach § 7 Absatz 2 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.8.3:

Die Gebühr wird nicht erhoben, soweit für die Prüfung der Anzeige eine Gebühr nach Tarifstelle 4.6.1.1 oder 4.6.1.5 erhoben wird.

4.6.3.8.4
Prüfung eines Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 300 bis 3 000

4.6.3.8.5
Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichtes und gegebenenfalls Mitteilung über das Ergebnis an den Betreiber (§ 9 Absatz 4 und 5, § 13 der 12. BImSchV)
Gebühr: Euro 700 bis 5 000

4.6.3.8.6
Entscheidung über einen Antrag, bestimmte Teile des Sicherheitsberichts aus Gründen nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26) nicht offenlegen zu müssen (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

4.6.3.8.7
Feststellung des Domino-Effekts nach § 15 Absatz 1 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

4.6.3.8.8
Vor-Ort-Besichtigungen

4.6.3.8.8.1
Vor-Ort-Besichtigung, einschließlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung, eines Betriebsbereichs (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 der 12. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.6.3.8.8.2
Soweit dies durch einen Sachverständigen erfolgt (§ 16 Absatz 4 der 12. BImSchV)
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.8.8:

Gebühren nach Tarifstellen 4.6.2.15.7 und 4.6.2.15.8 werden in diesen Fällen nicht erhoben. Reisekosten von Angehörigen der Überwachungsbehörde gelten als in die vorstehenden Gebühren der Tarifstelle 4.6.3.8.8 einbezogen.

4.6.3.8.9
Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 Nummer 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

4.6.3.8.10
Prüfung von Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 und 2 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.8.11
Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines bestehenden Betriebsbereichs nach § 20 Absatz 1 und 3 der 12. BImSchV
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

4.6.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 13. BImSchV

4.6.3.9.1
Bearbeitung der Anzeige über die Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung sowie zur Kopplung von Gas- und Dampfturbinen oder von Verbrennungsmotoren und Dampfturbinen (§ 7 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.9.2
Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 4 Absatz 4; § 5 Absatz 5; § 13 Absatz 5; § 14 Absatz 5; § 20 Absatz 7; § 28 Absatz 4, 14 und 15; § 29 Absatz 9 und 10; § 30 Absatz 9; § 32 Absatz 6 und 7; § 33 Absatz 13; § 34 Absatz 8; § 49 Absatz 8 der 13. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.9.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 16 Absatz 3 der 13. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 16 Absatz 6 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.9.4
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 17 Absatz 2 und 4 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.9.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen nach § 18 Absatz 7 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

4.6.3.9.6
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens nach § 18 Absatz 9 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

4.6.3.9.7
Prüfung von Messergebnissen nach § 19 Absatz 4; § 21 Absatz 1; § 22 Absatz 1 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.9.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 Absatz 1; § 28 Absatz 6, 8 und 9; § 29 Absatz 3 bis 6; § 30 Absatz 4, 5, 7 und 8; § 32 Absatz 6; § 33 Absatz 12 und § 51 Satz 2 der 13. BImSchV)

4.6.3.9.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

4.6.3.9.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.3.9.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.6.3.9.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

4.6.3.9.10
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.10
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 17. BImSchV

4.6.3.10.1
Zulassung von Ausnahmen von den in § 3 Absatz 2 bis 4 geforderten Maßnahmen und Dokumentationen nach § 3 Absatz 5 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.10.2
Zulassung von Ausnahmen von den in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 bis 3 geforderten Verbrennungsbedingungen (§ 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 6 der 17. BImSchV)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

4.6.3.10.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 15 Absatz 3 der 17. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 15 Absatz 4 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.10.4
Entscheidung über Verzicht auf kontinuierliche Messung der Hg-Emissionen nach § 16 Absatz 8 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

4.6.3.10.5
Zulassung von Einzelmessungen nach § 16 Absatz 6 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

4.6.3.10.6
Prüfung des Ergebnisses von Messungen nach den §§ 17 oder 19 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.10.7
Prüfung des Jahresberichtes und Weiterleitung an das Umweltbundesamt nach § 22 Absätze 1 und 2 der 17. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.10.8
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 24 der 17. BImSchV

4.6.3.10.8.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

4.6.3.10.8.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.3.10.8.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.6.3.11
Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 20. BImSchV

4.6.3.11.1
Ausnahmebewilligung von den Anforderungen der Verordnung nach § 11 Absatz 1 der 20. BImSchV

4.6.3.11.1.1
bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.11.1.2
bei genehmigungspflichtigen Anlagen
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.3.11.2
Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 der 20. BImSchV von der Forderung wiederkehrender Messungen nach

4.6.3.11.2.1
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 der 20. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.11.2.2
oder im Sinne von Nr. 5.3.2.1 der TA Luft
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.12
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 21. BImSchV

4.6.3.12.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der 21. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.13
Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 26. BImSchV

4.6.3.13.1
Prüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.13.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 der 26. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.14
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 27. BImSchV

4.6.3.14.1
Prüfung einer Anzeige nach § 6 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.14.2
Prüfung des Ergebnisses einer Messung nach § 9 der 27. BImSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.6.3.14.3
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 12 der 27. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.15
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 30. BImSchV

4.6.3.15.1
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Messeinrichtungen nach § 8 Absatz 3 der 30. BImSchV und der Berichte über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 8 Absatz 4 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.15.2
Prüfung von Messberichten zu Einzelmessungen nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.15.3
Entscheidung über eine Ausnahme auf Antrag des Betreibers nach § 16 der 30. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.16
Durchführung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 31. BImSchV

4.6.3.16.1
Annahme der verbindlichen Erklärung über einen Reduzierungsplan nach Anhang IV durch die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 7 der 31. BImSchV

4.6.3.16.1.1
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.16.1.2
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.16.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der 31. BImSchV von

4.6.3.16.2.1
§ 3 Absatz 2 oder 3 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.3.16.2.2
§§ 3 Absatz 4 oder 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.3.16.2.3
§ 3 Absatz 5 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.16.2.4
§ 4 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.3.16.2.5
§§ 5 oder 8 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

4.6.3.16.2.6
§ 6 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.16.2.7
§ 7 Absatz 1 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 25 bis 250

4.6.3.16.2.8
§ 7 Absatz 2 der 31. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.16.2:

Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.

4.6.3.16.3
Prüfung des Ergebnisses einer Messung der Emissionen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.16.4
Prüfung einer Lösemittelbilanz bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 und 8 der 31. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.17
Durchführung der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden 32. BImSchV

4.6.3.17.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für den Betrieb von Geräten und Maschinen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

4.6.3.18
Durchführung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 35. BImSchV

4.6.3.18.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.6.3.18.2
Ausgabe einer Plakette nach § 4 der 35. BImSchV
Gebühr: Euro 5

4.6.3.19
Durchführung der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1001, 3756) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 41. BImSchV

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.6.3.19.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle gemäß § 29b BImSchG in Verbindung mit § 26 BImSchG nach § 12 der 41. BImSchV (§ 13 Absatz 3, § 12 Absatz 9 der 2. BImSchV, § 19 Absatz 3 oder 4 der 13. BImSchV, § 15 Absatz 3 oder 4 der 17. BImSchV, § 8 Absatz 3 der 20. BImSchV, § 5 Absatz 3 der 21. BImSchV, § 7 Absatz 3 der 27. BImSchV, § 8 Absatz 3 oder 4 der 30. BImSchV, § 5 Absatz 4 der 31. BImSchV, Nummer 5.3 TA Luft)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.1:

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren für gleichartige Bekanntgaben können bis zu neun Zehntel angerechnet werden.

4.6.3.19.2
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekanntgegebenen Stellen
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

4.6.3.19.3
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand
Gebühr: Euro 25

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.19.3:

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

4.6.3.19.4
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen einer Stelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

4.6.3.19.5
Widerruf der Bekanntgabe einer Stelle nach § 18 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 4.6.3.19.6 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S.36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

4.6.3.19.6
Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit § 29a Absatz 1 Satz 1 BImSchG (§ 12 der 41. BImSchV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 4.1.1.1

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 4.6.3.19.6:

Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.

4.6.3.19.7
Prüfung der Gleichwertigkeit von Anerkennungen eines Sachverständigen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach § 14 der 41. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

4.6.3.19.8
Widerruf der Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 14 der 41. BImSchV)
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

4.6.3.20
Durchführung der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 42. BImSchV

4.6.3.20.1
Prüfung von Mitteilungen des Betreibers über eine Überschreitung der Maßnahmenwerte bei einer Laboruntersuchung nach § 10 der 42. BImSchV einschließlich der erforderlichen Nachbereitung
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.20.2
Prüfung der Ergebnisse der Überprüfung durch den Sachverständigen oder die akkreditierte Inspektionsstelle über den ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb nach § 14 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.3.20.2:

Die Gebühr ist von dem Betreiber der Anlage zu entrichten.

4.6.3.20.3
Entscheidungen über Ausnahmen von den Anforderungen auf Antrag des Betreibers nach § 15 der 42. BImSchV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

4.6.3.21
Durchführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 44. BImSchV

4.6.3.21.1
Prüfung von Anzeigen nach § 6 Absatz 1, 2 und 5 Satz 1 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.3.21.2
Prüfung von Nachweisergebnissen (§ 16 Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5, § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, 6, 7 Satz 1 und Absatz 12 Satz 3, § 29 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 der 44. BImSchV)
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.21.3
Prüfung des Nachweises des ordnungsgemäßen Einbaues von Mess- und Auswerteeinrichtungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.21.4
Prüfung von Berichten über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach § 28 Absatz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.21.5
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 500

4.6.3.21.6
Festlegung von Sonderregelungen nach § 30 Absatz 1 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.6.3.21.7
Anordnung geeigneter Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 5 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.3.21.8
Prüfung des Ergebnisses einer Messung

4.6.3.21.8.1
Ergebnis der kontinuierlichen Messung nach § 30 Absatz 2 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.21.8.2
Ergebnis der Einzelmessung nach § 31 Absatz 6, Absatz 9 Satz 4 der 44. BImSchV
Gebühr: Euro 75 bis 500

4.6.3.21.9
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung nach § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV

4.6.3.21.9.1
Unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

4.6.3.21.9.2
Befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.6.3.21.9.3
Ausnahmen von sonstigen Anforderungen
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

4.6.3.21.10
Zulassung einer Ausnahme bei plötzlicher Unterbrechung der Gasversorgung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV

4.6.3.21.10.1
bis zu zehn Tage
Gebühr: Euro 100 bis 250

4.6.3.21.10.2
mehr als zehn Tage
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

4.6.4
Amtshandlungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LImschG

4.6.4.1
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verbrennens im Freien nach § 7 Absatz 2 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

4.6.4.2
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen nach § 9 Absatz 2 LImschG, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

4.6.4.3
Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten nach § 10 Absatz 4 LImschG
Gebühr: Euro 25 bis 500

4.6.4.4
Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImschG
Gebühr: Euro 10 bis 100

Hinweis zur Tarifstelle 4.6.4.4:

Eine besondere Gebühr für die Ausnahmebewilligung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 LImschG wird nicht erhoben.

4.6.5
Amtshandlungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TEHG

4.6.5.1
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 TEHG, soweit die Genehmigung nicht im Rahmen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wird

4.6.5.1.1
Änderungsgenehmigung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TEHG
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

4.6.5.1.2
Änderungsgenehmigung im Rahmen einer Überprüfung nach § 4 Absatz 5 Satz 3 TEHG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

4.6.5.2
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Absatz 1 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500

4.6.6
Prüfung der Messberichte für Bestandsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, im Folgenden EEG 2009, in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)

4.6.6.1
Prüfung des Messberichtes (§ 27 Absatz 5 EEG 2009)
Gebühr: Euro 100 bis 200

4.6.6.2
Prüfung des Messberichtes (§ 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 2009)
Gebühr: Euro 100 bis 200

4.6.7
Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl. Nr. 48-54, S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TA Luft

4.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Kompensationsmöglichkeit nach Nummer 5.4.4.4 der TA Luft
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

4.7
Gentechnik

4.7.1
Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTG

4.7.1.1
Anzeige, Anmeldung

4.7.1.1.1
Prüfung einer Anzeige zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 GenTG der Sicherheitsstufe 1 und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

4.7.1.1.2
Prüfung einer Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 2 GenTG und zu wesentlichen Änderungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 2 nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 4 500

4.7.1.1.3
Prüfung einer Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.7.1.1.4
Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn insbesondere nach § 12 Absatz 5 Satz 1
Gebühr: Euro 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 4.7.1.1.2

4.7.1.1.5
Entscheidung über die vorläufige Untersagung angezeigter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 5a GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

4.7.1.1.6
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 12 Absatz 6 in Verbindung mit § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

4.7.1.1.7
Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

4.7.1.2
Genehmigungen

4.7.1.2.1
Entscheidung über die

  1. a)

    Genehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 GenTG

  2. b)

    Teilgenehmigung nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG

  3. c)

    Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG

4.7.1.2.1.1
Anlagen mit Errichtungskosten (E)

4.7.1.2.1.1.1
bis zu 500 000 Euro
Gebühr: Euro 500 + 0,005 x (E - 50 000)
Mindestgebühr: Euro 500

4.7.1.2.1.1.2
bis zu 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 2 750 + 0,003 x (E - 500 000)

4.7.1.2.1.1.3
über 50 000 000 Euro
Gebühr: Euro 151 250 + 0,0025 x (E - 350 Mio.)
Mindestgebühr: Die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre.

4.7.1.2.1.2
bei bestehenden Anlagen, insbesondere Umwidmungen von Laboratorien zu gentechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 200 bis 9 000

4.7.1.2.1.3
wenn ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand einer Teil- oder Änderungsgenehmigung ist
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

4.7.1.2.1.4
Wird in einem Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren nach § 18 Absatz 1 GenTG durchgeführt, erhöht sich die Gebühr für jeden Tag, an den Erörterungen stattgefunden haben.
Gebühr: Euro 1 100 je Tag

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:

  1. 1.

    Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.

  2. 2.

    Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für Bauzustandsbesichtigungen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.

  3. 3.

    Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.

Hinweis zur Tarifstelle 4.7.1.2.1:

Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Teilgenehmigung, Änderungsgenehmigung oder Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung.

4.7.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 nach § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

4.7.1.2.3
Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 Satz 3 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 1 250

4.7.1.2.4
Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage nach § 27 Absatz 3 GenTG
Gebühr: ein Zwanzigstel der Gebühr nach Tarifstelle 4.7.1.1 und 4.7.1.2

4.7.1.3
Prüfungen, Überwachungen, Anordnungen

4.7.1.3.1
Prüfung der Mitteilung zur beabsichtigten Durchführung einer gentechnischen Arbeit nach § 9 Absatz 4a GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

4.7.1.3.2
Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.7.1.3.3
Prüfung der Mitteilung einer Änderung des Projektleiters oder des Beauftragten für die biologische Sicherheit nach § 21 Absatz 1 GenTG
Gebühr: Euro 75 bis 400

4.7.1.3.4
Prüfung der Mitteilung bei Betriebseinstellung nach § 21 Absatz 1b GenTG
Gebühr: Euro 50 bis 300

4.7.1.3.5
Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer gentechnischen Anlage, Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen, sowie Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen der Überwachung des Umgangs mit in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen (§ 25 Absatz 1 GenTG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 4.1.1.1 bis 4.1.1.3

4.7.1.3.6
Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln (§ 25 Absatz 1 GenTG), soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

4.7.1.3.7
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen oder Freisetzungsflächen
Gebühr: Euro 50

4.7.1.3.8
Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung von in Verkehr gebrachtem Saatgut, pflanzlichem Vermehrungsmaterial und Düngemitteln, soweit gentechnisch veränderte Organismen im Sinne des GenTG festgestellt werden
Gebühr: Euro 50

4.7.1.3.9
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 1 oder Absatz 4 oder Absatz 5 GenTG
Gebühr: Euro 125 bis 2 500

4.7.1.3.10
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 2 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.7.1.3.11
Anordnung im Einzelfall nach § 26 Absatz 3 GenTG
Gebühr: Euro 250 bis 2 500

4.7.2
Amtshandlungen nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1235) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenTSV

4.7.2.1
Entscheidung über die Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren nach § 25 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

4.7.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Kenntnisse nach § 28 Absatz 3 Satz 2 bis 4 (§ 28 Absatz 3 Satz 5 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

4.7.2.3
Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach § 28 Absatz 4 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100

4.7.2.4
Entscheidung über die Beschränkung des Nachweises der erforderlichen Sachkunde für festgelegte Arbeiten (§ 28 Absatz 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 50 bis 100

4.7.2.5
Entscheidung über die Anerkennung geeigneter Veranstaltungen nach § 28 Absatz 5 GenTSV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

4.7.2.6
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Projektleiter oder Beauftragter für die biologische Sicherheit nach § 29 Absatz 2 GenTSV
Gebühr: Euro 50 bis 100




Anhang 5 AVwGebO NRW – zu den Tarifstellen 4.3.1.1 bis 4.3.1.3

4.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung,

4.3.1.2
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis und

4.3.1.3
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung

Gebührenrechtliche Behandlung der Entscheidungen über Bewilligung, gehobene Erlaubnis und Erlaubnis einer Gewässerbenutzung zu den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3

Gliederung

A Allgemeines

B Wert der Gewässerbenutzung

A Allgemeines

Für die Entscheidung über die Bewilligung, die gehobene Erlaubnis und die Erlaubnis einer Gewässerbenutzung werden die Gebühren in den Tarifstellen 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs nach dem Wert der Benutzung bestimmt (0,2, 0,15 beziehungsweise 0,1 Prozent des Wertes der Benutzung).

Die nachstehenden Wertzahlen, die unter anderem eine Staffelung der Mengenabgabe beinhalten, sind bei der Berechnung des Wertes der Benutzung zu Grunde zu legen.

Soweit die Wertzahlen auf den Zeitraum eines Jahres bezogen sind, ist der Berechnung des Wertes der Benutzung ferner die Frist zu Grunde zu legen, für die die Bewilligung (§ 14 Absatz 2 WHG), die gehobene Erlaubnis oder die Erlaubnis erteilt beziehungsweise beantragt wird. Ist die Erlaubnis nicht befristet oder wird sie für eine Frist erteilt, die 20 Jahre überschreitet, so ist zur Berechnung des Wertes der Benutzung von einer Frist von 20 Jahren auszugehen.

B Wert der Gewässerbenutzung

1.
Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:

1.1
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 WHG

Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG

  1. a)

    als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift, wie beispielsweise Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung

    1. aa)

      bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,50 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,50 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr

    6. ff)

      von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    7. gg)

      von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr

  2. b)

    zur öffentlichen Wasserversorgung

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr = 0,40 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr

  3. c)

    zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 2.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr

  4. d)

    zur Speisung von Fischteichen und Teichanlagen

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr Entnahme- beziehungsweise Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr

  5. e)

    zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser

    1. aa)

      bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr

  6. f)

    als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro m3/Jahr

    6. ff)

      von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr

    7. gg)

      von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr

  7. g)

    Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,025 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,0025 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,00125 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m3/Jahr

1.2
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG

  1. a)

    Zur Anlage von Talsperren und Rückhaltebecken gemäß § 75 LWG

    1. aa)

      bis 50.000 m3 nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m3

      für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum

    2. bb)

      von 50.001 bis 100.000 m3 = 12 Euro/m3

    3. cc)

      von 100.001 bis 500.000 m3 = 4,00 Euro/m3

    4. dd)

      von 500.001 bis 1.000.000 m3 = 1,00 Euro/m3

    5. ee)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3 = 0,50 Euro/m3

    6. ff)

      von 10.000.001 bis 50.000.000 m3 = 0,25 Euro/m3

    7. gg)

      von 50.000.001 m3 an aufwärts = 0,10 Euro/m3

  2. b)

    durch sonstige Stauanlagen

    1. aa)

      bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cm

      für die darüber hinausgehende Stauhöhe

    2. bb)

      von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm

    3. cc)

      von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm

    4. dd)

      von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm

    5. ee)

      von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm

1.3
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG

  1. a)

    bis 1.000.000 m3 Stoffmenge = 5,00 Euro/m3

    für die darüber hinausgehende Menge

  2. b)

    von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3

  3. c)

    von 2.000.001 m3 an aufwärts = 1,00 Euro/m3

1.4
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

  1. a)

    Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird;

    sonstige Stoffe

    1. aa)

      bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,60 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,08 Euro/m3/Jahr

    6. ff)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr

  2. b)

    abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird,

    1. aa)

      bis 2.000 m3/Jahr = 2,00 Euro/m3/Jahr

    2. bb)

      von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 0,75 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr

    6. ff)

      von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    7. gg)

      von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m3/Jahr

  3. c)

    Wasser aus Fischteichen

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr

  4. d)

    Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation

    1. aa)

      bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1 000 Euro/Jahr

      je weitere angefangene 0,01 m3/sec.

    2. bb)

      bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr

    3. cc)

      darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr

    4. dd)

      für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

  5. e)

    Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind

    1. aa)

      bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr

    2. bb)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 100.0001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr

    6. ff)

      von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr

    7. gg)

      von 200.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr

1.5
Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG

  1. a)

    Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst

    1. aa)

      bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 2.001 bis 5.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 5.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,00 Euro/m3/Jahr

    4. dd)

      von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr

    5. ee)

      von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr

    6. ff)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr

    7. gg)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr

  2. b)

    Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung

    1. aa)

      bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr

  3. c)

    Niederschlagswasser

    1. aa)

      bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1 000 Euro/Jahr

      je weitere angefangene 0,01 m3/sec.

    2. bb)

      bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr

    3. cc)

      darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr

    4. dd)

      für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr

  4. d)

    Gruben- und Sümpfungswasser

    1. aa)

      bis zu 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr

      für die darüber hinausgehende Menge

    2. bb)

      von 1.000.001 bis 10.000.000m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr

    3. cc)

      von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr

1.6
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m3

1.7
Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen

  1. aa)

    bis 50 kJ/s = 5 000 Euro/(kJ/s)

    für die darüber hinaus gehende Menge

  2. bb)

    51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4 000 Euro/(kJ/s)

  3. cc)

    201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2 000 Euro/(kJ/s)

  4. dd)

    401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1 000 Euro/(kJ/s)

  5. ee)

    801 kJ/s bis 1 600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s)

  6. ff)

    1 601 kJ/s bis 3 200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s)

  7. gg)

    für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)

1.8
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG

  1. a)

    Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton

    1. aa)

      gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen

      1. aaa)

        bis 1.000.000 m3 Stoffmenge = 5,00 Euro/m3

        für die darüber hinausgehende Menge

      2. bbb)

        von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3

      3. ccc)

        von 2.000.001 m3 an aufwärts = 1,00 Euro/m3

    2. bb)

      für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen

      1. aaa)

        bis 1.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3

        für die darüber hinausgehende Menge

      2. bbb)

        1,00 Euro/m3

  2. c)

    Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche

    1. aa)

      bis 10.000 m2 = 80 Euro/m2

    2. bb)

      von 10.001 bis 100.000 m2 = 40 Euro/m2

    3. cc)

      von 100.001 bis 1.000.000 m2 = 10 Euro/m2

    4. dd)

      für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m2

  3. d)

    Die im Bereich des Bergbaus nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans nach §§ 51, 55 BBergG zu erhebenden Gebühren bleiben unberührt.

2.
Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung

2.1
Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c folgenderweise vor sich:

Die zugelassene oder beantragte Menge ist zunächst nach Maßgabe der bei dem entsprechenden Benutzungstatbestand vorgenommenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Die so entstandenen Teilmengen werden mit der zugehörigen Wertzahl multipliziert. Die einzelnen Produkte werden sodann addiert. Die Summe daraus gibt in den Fällen der Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7, in denen die Wertzahl keinen zeitlichen Bezug hat, den Wert der Gewässerbenutzung wieder. In den übrigen Fällen entspricht die gefundene Summe dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist deshalb weiter mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt dann den Wert der Gewässerbenutzung während des Bewilligungs- oder Erlaubniszeitraums wieder.

Die Menge, von der die vorstehend beschriebene Berechnungsweise ausgeht, ist die Jahresmenge, soweit in der Wertzahl auf das Jahr abgestellt wird, im Übrigen bei den Nummern 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 die absolute Menge der Gewässerbenutzung. Ist die Wertzahl auf die Jahresmenge bezogen (Euro/m3/Jahr), so muss die in der Bewilligung oder Erlaubnis angegebene bzw. beantragte höchstzulässige Jahresmenge zu Grunde gelegt werden. Fehlt die Angabe hierüber, so ist von der höchstzulässigen Tagesmenge auszugehen und diese auf ein Betriebsjahr mit je nach Art des Betriebes 100 bis 365 Betriebstagen hochzurechnen. Das so gefundene Ergebnis ist als Jahresmenge einzusetzen. Fehlt auch die Angabe einer höchstzulässigen Tagesmenge, so ist von der höchstzulässigen Stundenmenge auszugehen und diese zunächst auf einen Betriebstag mit je nach Art des Betriebes 12 bis 24 Betriebsstunden hochzurechnen. Anschließend ist die so errechnete Tagesmenge nach der im vorhergehenden Satz angegebenen Methode auf die Jahresmenge hochzurechnen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn die höchstzulässige Menge nur für Minuten oder für Sekunden angegeben ist. Zur Ermittlung der Stundenmenge ist dabei die volle Stunde als Betriebsdauer zu Grunde zu legen.

Unter einem Jahr wird eine Frist von zwölf Monaten verstanden, erstmals beginnend am ersten Tage des Monats, welcher dem Monat folgt, in dem der Antragsteller die Entscheidung zugestellt bekommt. Die Jahresfrist endet mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats, welcher durch seine Benennung dem Monat entspricht, in dem die Entscheidung dem Antragsteller zugestellt wurde. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre, wenn der angefangene Zeitraum sechs oder mehr Monate umfasst. Angefangene Jahre bis zu sechs Monaten werden nicht gerechnet, es sei denn, die Gewässerbenutzung soll für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden. Soll die Gewässerbenutzung für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr vorgenommen werden, so ist der Ermittlung der höchstzulässigen Menge die angegebene Zahl der Tage, Wochen oder Monate zu Grunde zu legen und die so gefundene Mengenzahl mit der entsprechenden Wertzahl zu multiplizieren.

2.2
Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:

  1. a)

    Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.

  2. b)

    Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.

2.3
Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.




Anlage 5 AVwGebO NRW – Tarifstelle 5 bis 5.9.1.7

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

5.
Landwirtschaft

5.1
Übergreifende Regelungen

5.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

5.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.

5.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 5 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

5.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an.

Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

5.2
Saatgut

5.2.1
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S.1673) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatG, in Verbindung mit der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatV

5.2.1.1
Antragsannahme Saatgut landwirtschaftlicher Arten (§§ 3, 4 und 5 SaatV)

5.2.1.1.1
Anmeldung per Datenträger
Gebühr: Euro 87 je Vermehrungsvorhaben

5.2.1.1.2
Anmeldung per Papier
Gebühr: Euro 99 je Vermehrungsvorhaben

5.2.1.1.3
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr

5.2.1.1.4
Genehmigung einer Ausnahme von dem in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 1 Satz 1SaatV genannten Termin für den Antrag auf Anerkennung
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu den Tarifstellen 5.2.1.1.1 und 5.2.1.1.2

5.2.1.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung über das Ergebnis der Feldbestandsprüfung nach §§ 7, 8 und 9 SaatV

5.2.1.2.1
Getreide und Mais
Gebühr: Euro 3,40 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.2
Gräser, landwirtschaftliche Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
Gebühr: Euro 3,90 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.3
Ölfrüchte und Faserpflanzen
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4
Hackfrüchte außer Kartoffeln

5.2.1.2.4.1
Samenträger, die aus Sommerstecklingen erwachsen sind
Gebühr: Euro 3,30, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4.2
Samenträger im Überwinterungsanbau
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.4.3
Sommerstecklinge
Gebühr: Euro 3,30 je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung

5.2.1.2.5
Nachbesichtigung (§§ 8 und 9 SaatV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der jeweiligen Gebühr der Tarifstellen 5.2.1.2.1 bis 5.2.1.2.4
Mindestgebühr: Euro 56

5.2.1.2.6
Wiederholungsbesichtigung (§ 10 SaatV) je Feldbestand, falls erstes Ergebnis bestätigt wird
Gebühr: Euro 123

5.2.1.3
Entscheidungen über Anträge

5.2.1.3.1
Abgabe beziehungsweise Annahme von Vermehrungsvorhaben anderer Anerkennungsstellen nach § 3 Absatz 2 SaatV
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben

5.2.1.3.2
Bearbeitung von Anträgen nach § 6 SaatG
Gebühr: Euro 12 je Partie

5.2.1.3.3
Bearbeitung von Wiederverschließungsanträgen nach § 37 SaatV
Gebühr: Euro 13 je Partie

5.2.1.3.4
Zuteilung einer Kennnummer (§ 40 Absatz 6 SaatV)
Gebühr: Euro 12

5.2.1.3.5
Erteilung einer Mischungsnummer (§ 27 SaatV)
Gebühr: Euro 15

5.2.1.4
Schulungen der Anerkennungsstelle

5.2.1.4.1
Schulung von privaten Feldbestandsprüferinnen und -prüfern sowie privaten Probenehmerinnen und -nehmern, die nach § 7 Absatz 7 oder § 11 Absatz 7 SaatV zugelassen sind oder zugelassen werden sollen

5.2.1.4.1.1
Erstschulung
Gebühr: Euro 280 je Probenehmer beziehungsweise Feldbestandsprüfer

5.2.1.4.1.2
Erforderliche Nachschulung eines Probenehmers beziehungsweise Feldbestandsprüfers
Gebühr: Euro 150

5.2.1.5
Proben, Probenahme, Partien, Verschlussmaterial

5.2.1.5.1
Gebühr für die Anerkennung einer Partie (§ 14 SaatV) einschließlich Entscheidung und Erteilung des Bescheides
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.5.2
Anerkennung von Nicht Obligatorischen Beschaffenheitsprüfungen von Partien (NOB-Partien)

5.2.1.5.2.1
Gebühr für die Anerkennung von NOB-Partien (§ 12 Absatz 1 b SaatV)
Gebühr: Euro 20 je Bescheid

5.2.1.5.2.2
Gebühr für Kontrollprobe einschließlich Untersuchungsbericht
Gebühr: Euro 13 je Bericht

5.2.1.5.3
Erneute Prüfung der Beschaffenheit (§ 15 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30 je Partie

5.2.1.5.4
Gebühr für die Neuausfertigung von Bescheiden
Gebühr: Euro 9,30 je Bescheid

5.2.1.5.5
Einsatz eines amtlichen Probenehmers
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.1.5.6
Kosten für Etiketten, Verschließungsmaterial
Gebühr: Selbstkostenpreis der Anerkennungsstelle

5.2.1.6
Sonstige Gebühren

5.2.1.6.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 40 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: Euro 49,50

5.2.1.6.2
Zulassung von Handelssaatgut (§§ 22 bis 25 SaatV)
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.6.3
Erteilung eines OECD-Zertifikates (§ 45 SaatV)
Gebühr: Euro 25

5.2.1.6.4
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,30

5.2.1.6.5
Rücknahme der Anerkennung (§ 18 SaatV), einer Mischungs- oder Kennnummer (§ 28 SaatV)
Gebühr: Euro 38 bis 123

5.2.1.6.6
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Klebeetiketten (§ 29 Absatz 9 SaatV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

5.2.1.6.7
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.1.6.8
Gebühr für die Nachprüfung von Saatgutpartien (§ 16 Absatz 1 SaatV)
Gebühr: Euro 19 je Prüfung

5.2.1.7
Anerkennung von Gemüsesaatgut einschließlich Prüfung des Feldbestandes, der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des Feldbestandes und Erteilung des Anerkennungsbescheides, je angefangene 0,25 Hektar der zur Saatenanerkennung angemeldeten Vermehrungsfläche bei

5.2.1.7.1
einjährigen Gemüsearten ohne Hybridsaatgut von Spinat
Gebühr: Euro 7,60

5.2.1.7.2
zweijährigen Gemüsearten
Gebühr: Euro 11,50

5.2.1.7.3
Hybridsaatgut von Spinat, zertifiziertem Saatgut
Gebühr: Euro 11,50

5.2.1.8
Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 Satz 1, 15, 24 Absatz 3 Nummer 2 SaatV)

5.2.1.8.1
Prüfung der technischen Reinheit bei Saaten der Gruppen I - III

5.2.1.8.1.1
Saaten Gruppe I, zum Beispiel Getreide, Leguminosen
Gebühr: Euro 28,10

5.2.1.8.1.2
Saaten Gruppe II, zum Beispiel Futterrübe, Lein, Tomate
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.1.3
Saaten Gruppe III, zum Beispiel Gemüse fein, Gräser, Salat, Klee
Gebühr: Euro 52,90

5.2.1.8.2
Zuschläge Reinheitsgebühr größer 10 Prozent beziehungsweise kleiner 70 Prozent bei Saaten der Gruppe I bis III

5.2.1.8.2.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 26,50

5.2.1.8.2.2
Saaten Gruppe II
Gebühr: Euro 39,90

5.2.1.8.2.3
Saaten Gruppe III
Gebühr: Euro 49,90

5.2.1.8.2.4
Rohwarenzuschläge je nach Verunreinigung
Gebühr: Euro 22,30 bis 168,50

5.2.1.8.3
Prüfung der Keimfähigkeit

5.2.1.8.3.1
Standardmethoden

5.2.1.8.3.1.1
Keimfähigkeit ohne Anzahl Keimlinge

5.2.1.8.3.1.1.1
Gruppe I
Gebühr: Euro 25

5.2.1.8.3.1.1.2
Gruppe II
Gebühr: Euro 26

5.2.1.8.3.1.1.3
Gruppe III
Gebühr: Euro 27,10

5.2.1.8.3.1.2
Keimfähigkeit mit Anzahl Keimlinge
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.3.1.3
Laborbeizung
Gebühr: Euro 8

5.2.1.8.3.2
Biochemische Methode

5.2.1.8.3.2.1
Tetrazoliumverfahren Gruppe I
Gebühr: Euro 28,10

5.2.1.8.3.2.2
Tetrazoliumverfahren Gruppe II, III
Gebühr: Euro 49,30

5.2.1.8.3.2.3
TTC-Abschuss
Gebühr: Euro 14,60

5.2.1.8.4
Bestimmung von Besatzzahlen an erweiterten Untersuchungsmengen

5.2.1.8.4.1
Saaten Gruppe I
Gebühr: Euro 23,10

5.2.1.8.4.2
Lieschgras, Rispe, Straußgras, zertifiziertes Saatgut
Gebühr: Euro 36,50

5.2.1.8.4.3
Saaten Gruppe II und III, zertifiziertes Saatgut, ausgenommen Lieschgras, Rispe, Straußgras
Gebühr: Euro 59,40

5.2.1.8.4.4
Saaten Gruppe II und III, Basissaatgut
Gebühr: Euro 82,70

5.2.1.8.4.5
Besatz Flughafer
Gebühr: Euro 63,10

5.2.1.8.5
Weitere Untersuchungen zur Prüfung der Beschaffenheit des Saatgutes (§§ 12 Absatz 1 und 2, 13 und 16 SaatV)

5.2.1.8.5.1
Prüfung der Triebkraft

5.2.1.8.5.1.1
Standardverfahren
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.5.1.2
Kalttest bei Mais
Gebühr: Euro 42,30

5.2.1.8.5.2
Echtheitsbestimmung

5.2.1.8.5.2.1
Echtheit Klimaraum
Gebühr: Euro 98,10

5.2.1.8.5.2.2
Echtheit Labor, Rispe, mikroskopisch
Gebühr: Euro 45,60

5.2.1.8.5.2.3
Echtheit Schwingel oder Hafer, Fluoreszenz
Gebühr: Euro 30,30

5.2.1.8.5.2.4
Nabelfarbe bei Ackerbohnen
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.5.2.5
Mantelsaat
Gebühr: Euro 16,90

5.2.1.8.5.2.6
Bitterstoff, Lupinen
Gebühr: Euro 39,80

5.2.1.8.5.3
Prüfung des Gesundheitszustands

5.2.1.8.5.3.1
Gesundheitsprüfung makroskopisch
Gebühr: Euro 38,70

5.2.1.8.5.3.2
Gesundheitsprüfung mikroskopisch
Gebühr: Euro 67

5.2.1.8.5.4
Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes

5.2.1.8.5.4.1
Feuchtigkeitsgehalt ohne Vortrocknen
Gebühr: Euro 23,10

5.2.1.8.5.4.2
Feuchtigkeitsgehalt mit Vortrocknen
Gebühr: Euro 35

5.2.1.8.5.5
Massebestimmung

5.2.1.8.5.5.1
Bestimmung der Tausendkornmasse
Gebühr: Euro 16,90

5.2.1.8.5.5.2
Bestimmung der Hektolitermasse
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.5.6
Bestimmung der Sortierung

5.2.1.8.5.6.1
Einfache Sortierung
Gebühr: Euro 14,60

5.2.1.8.5.6.2
Fraktionierte Sortierung
Gebühr: Euro 31,50

5.2.1.8.6
Saatgutmischungen

5.2.1.8.6.1
Mischungen aus Samen, die der Größe von Getreidekörnern entsprechen oder größer sind

5.2.1.8.6.1.1
Reinheit Mischung grob (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.1.1.1
jede weitere Art
Gebühr: Euro 22

5.2.1.8.6.2
Prüfung der Keimfähigkeit von Saatgutmischungen

5.2.1.8.6.2.1
Keimfähigkeit Mischung (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.2.1.1
je Art in der Mischung

5.2.1.8.6.2.1.1.1
Gruppe I
Gebühr: Euro 24,70

5.2.1.8.6.2.1.1.2
Gruppe II
Gebühr: Euro 25,20

5.2.1.8.6.2.1.1.3
Gruppe III
Gebühr: Euro 26,50

5.2.1.8.6.3
Mischungen aus Samen, die kleiner als Getreidekörner sind

5.2.1.8.6.3.1
Reinheit Mischung fein (Grundgebühr)
Gebühr: Euro 50,40

5.2.1.8.6.3.1.1
je Art der Mischung
Gebühr: Euro 17 bis 168,50

5.2.2
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutanerkennung nach dem SaatG in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflKartV

5.2.2.1
Antragsannahme

5.2.2.1.1
Anmeldung, je Vermehrungsvorhaben (§ 5 PflKartV)
Gebühr: Euro 87

5.2.2.1.2
Rücknahme des Antrages auf Anerkennung vor Beginn der Feldbesichtigung
Gebühr: 50 Prozent der Anmeldegebühr

5.2.2.1.3
Genehmigung einer Ausnahme von § 5 Absatz 1 Satz 1 PflKartV (§ 5 Absatz 1 Satz 2 PflKartV)
Gebühr: je Vermehrungsvorhaben zusätzlich 50 Prozent zu der Gebühr zu der Tarifstelle 5.2.2.1.1

5.2.2.2
Prüfung des Feldbestandes und Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung (§§ 8, 9 und 10 PflKartV)

5.2.2.2.1
Feldbestandsprüfung, je angefangene 0,25 Hektar und je Besichtigung (§ 9 PflKartV)
Gebühr: Euro 3,30

5.2.2.2.2
Nachbesichtigung (§ 10 PflKartV), bezogen auf die besichtigte Fläche
Gebühr: 70 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.2.2.2.1
Mindestgebühr: Euro 56

5.2.2.2.3
Wiederholungsprüfung (§ 12 PflKartV)
Gebühr: Euro 123 je Feldbestand

5.2.2.3
Beschaffenheitsprüfung (§ 13 PflKartV)

5.2.2.3.1
Probenahme für die Prüfung auf Viruskrankheiten, bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit (§ 14 PflKartV)
Gebühr: Euro 87 je Probe

5.2.2.3.2
Prüfung auf Quarantänekrankheiten (§ 15 Absatz 3 PflKartV)

5.2.2.3.2.1
Prüfung auf zwei bakterielle Erreger wie zum Beispiel bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel
Gebühr: Euro 310 je Probe

5.2.2.3.3
Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel (§ 18 PflKartV)
Gebühr: Euro 72 je Partie

5.2.2.3.4
Überprüfung einer Partie sowie Entscheidung über die Anerkennung (§ 19 PflKartV)
Gebühr: Euro 9,70

5.2.2.4
Sonstige Gebühren

5.2.2.4.1
Festsetzung einer Betriebsnummer (§ 30 Absatz 4 PflKartV)
Gebühr: Euro 49,50

5.2.2.4.2
Zusätzliche Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten
Gebühr: Euro 9,70

5.2.2.4.3
Ausgabe von fortlaufend nummerierten Etiketten und Siegelmarken (§ 24 Absatz 3 PflKartV) für jede im Einzelfall von der Anerkennungsstelle festgesetzte Nummernserie
Gebühr: Euro 12

5.2.2.4.4
Abgabe von Vermehrungsvorhaben an eine andere oder Annahme von einer anderen Anerkennungsstelle (§ 4 Absatz 2 PflKartV)
Gebühr: Euro 12,50 je Vorhaben

5.2.2.4.5
Kontrollmaßnahme im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem SaatG, in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung

5.2.3.1
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, PflKartV oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SaatAufzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3.2
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 SaatG in Verbindung mit der SaatV, PflKartV oder der SaatAufzV, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.3.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das SaatG und anhängige Verordnungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach der Tarifstelle 5.2.3.1, Anlasskontrollen nach 5.2.3.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4
Amtshandlungen nach § 12 Absatz 4 und 5 SaatV

5.2.4.1
Zulassung eines privaten Labors (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.2
Schulung und Prüfung des Laborpersonals (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je Person pro Tag Euro 280 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.1, Auslagen werden gesondert berechnet.

5.2.4.3
Überwachung eines zugelassenen Labors sowie weitergehende Schulungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 SaatV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.2.4.4
Zusätzliche Beschaffenheitsprüfung als Kontrollprobe (§ 12 Absatz 5 SaatV)
Gebühr: je Probe Euro 2,80 zusätzlich zur Gebühr nach der Tarifstelle 5.2.4.3

5.3
Pflanzengesundheit

Amtshandlungen nach dem Pflanzengesundheitsgesetz vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflGesG

5.3.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt

5.3.1.1
Pflanzenbeschau

5.3.1.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

5.3.1.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 19,30

5.3.1.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

5.3.1.1.1.2.1
an Werktagen, außerhalb des Arbeitszeitrahmens, 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1

5.3.1.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.1.1.1.1

5.3.1.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 85

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

5.3.1.1.1.4
Abgabe von Plomben
Gebühr: Euro 58,40 je 1 000 Stück

5.3.1.1.1.5
spezielle Laboruntersuchungen
Gebühr: Euro 5,15 bis 257,50

5.3.1.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

5.3.1.1.2.1
Registrierung inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 73,60

5.3.1.1.2.2
Entscheidung über die Genehmigung

5.3.1.1.2.2.1
zur Ausstellung von Pflanzenpässen für Schutzgebiete
Gebühr: Euro 10,80

5.3.1.1.2.2.2
Änderungsbescheide
Gebühr: Euro 13,60

5.3.1.1.2.3
Ausfertigung eines Pflanzenpasses mit maximal 10 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 8,20

5.3.1.1.2.3.1
je weitere 20 Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 3,10

5.3.1.1.2.4
Pflanzenpass-Etiketten

5.3.1.1.2.4.1
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("großer Pass")
Gebühr: Euro 26,80 pro Tausend

5.3.1.1.2.4.2
Abgabe von Pflanzenpass-Etiketten ("kleiner Pass")
Gebühr: Euro 5,70 pro Tausend

5.3.1.1.2.5
Kontrollen in registrierten Betrieben

5.3.1.1.2.5.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflBeschauV 1989

5.3.1.1.2.5.1.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.2.5.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3
Dritthandel (Import und Export)

5.3.1.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

5.3.1.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

5.3.1.1.3.1.2
Weiterversendungszeugnis
Gebühr: Euro 26,10

5.3.1.1.3.1.3
Teilungsbescheinigung
Gebühr: Euro 8,20

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.4
Kontrollbescheinigungen, zum Beispiel Verpackungshölzer
Gebühr: Euro 10,30

Hinweis zur Tarifstelle: 5.3.1.1.3.1.4:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.5
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 13,60

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.5:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.1.1.3.1.6
Duplikate
Gebühr: Euro 2,30

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.1.1.3.1.6:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

5.3.1.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs

5.3.1.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.2
gemäß Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.2.3
gemäß der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 23,30

5.3.1.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen, wie Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3

5.3.1.1.3.5
Ausfertigung von Pflanzenpässen für das innergemeinschaftliche Verbringen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.2.3 bis 5.3.1.1.2.4.2

5.3.1.1.3.6
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.3.6.1
Untersuchung von Export-Massengütern bei Verladung, wie zum Beispiel Holz und Getreide
Gebühr: Euro 10,30 bis 257,50

5.3.1.1.3.6.2
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 10,80

5.3.1.1.3.7
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen für den Import bestimmter Drittlandwaren
Gebühr: Euro 45,30 bis 113,30

5.3.1.1.3.8
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.1.1.1.1 bis 5.3.1.1.1.3 und 5.3.1.1.1.5

5.3.1.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

5.3.1.1.4.1
Dokumentenkontrolle
Gebühr: Euro 13,10 je Sendung

5.3.1.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 10,20 bis 18,10

5.3.1.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

5.3.1.1.4.2.1
Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung

5.3.1.1.4.2.1.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.1.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,45

5.3.1.1.4.2.2
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung

5.3.1.1.4.2.2.1
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.2.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,18

5.3.1.1.4.2.3
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung

5.3.1.1.4.2.3.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.3.2
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 1,80

5.3.1.1.4.2.4
gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung

5.3.1.1.4.2.4.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.4.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 1,80

Ergänzende Regelungen zu den Tarifstellen 5.3.1.1.4.2.1. bis 5.3.1.1.4.2.4:

Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 144 betragen.

5.3.1.1.4.2.5
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung

5.3.1.1.4.2.5.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 18

5.3.1.1.4.2.5.2
pro weiteren Kubikmeter
Gebühr: Euro 0,175

5.3.1.1.4.2.6
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind
Gebühr: Euro 18 je Sendung

5.3.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse Untersuchungen von Import- und Exportsendungen im Rahmen der Ein- und Ausfuhr von Pflanzen und Pflanzenteilen sowie der Kontrolle von Betrieben für den Handel im EU-Binnenmarkt

5.3.2.1
Pflanzenbeschau

5.3.2.1.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

5.3.2.1.1.1
Personalkosten für Amtshandlungen je angefangene 15 Minuten für Fahrt-, Warte- und Untersuchungszeit
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.1.2
Aufschlag zu Personalkosten bei Tätigkeit außerhalb der Dienststunden auf Veranlassung des Antragstellers

5.3.2.1.1.2.1
an Werktagen 25 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1

5.3.2.1.1.2.2
an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent Aufschlag auf die Gebühr bei Tarifstelle 5.3.2.1.1.1

5.3.2.1.1.3
Wegstreckenentschädigung Pauschale
Gebühr: Euro 50

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

5.3.2.1.2
Innergemeinschaftlicher Handel

5.3.2.1.2.1
Registrierung

5.3.2.1.2.1.1
inklusive Datenaufnahme und Vergabe einer Registriernummer
Gebühr: Euro 124

5.3.2.1.2.1.2
für einzelne Importe
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.2.2
Kontrollen in registrierten Betrieben

5.3.2.1.2.2.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Richtlinie 77/93/EWG in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Richtlinie 91/683/EWG in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung

5.3.2.1.2.2.1.1
Vorgeschriebene Mindestkontrollen von Betrieben
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.2.2
Sonderkontrollen bei Lieferung in Schutzgebiete
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.3
Anerkennung von Anbaumaterial

5.3.2.1.2.3.1
Vorgeschriebene Kontrolle der Betriebe gemäß der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.2.3.2
Eintragung und Vergabe einer Eintragungsnummer für denjenigen, der Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen will
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.2.3.3
Bescheinigung über die Anerkennung von Anbaumaterial
Gebühr: Euro 50

5.3.2.1.3
Dritthandel (Import und Export)

5.3.2.1.3.1
Ausfertigung von Zeugnissen und Bescheinigungen

5.3.2.1.3.1.1
Pflanzengesundheitszeugnis
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.2
Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.2.1
Vorausfuhrzeugnis
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.1.3
sonstige Bescheinigungen
Gebühr: Euro 25

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

5.3.2.1.3.1.4
Duplikate
Gebühr: Euro 4,50

Hinweis zur Tarifstelle 5.3.2.1.3.1.4:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

5.3.2.1.3.2
Entscheidung über Anträge des Importeurs

5.3.2.1.3.2.1
auf Erteilung von Genehmigungen zur Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.2
gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.3
gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.2.4
gemäß der PflBeschauV 1989 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 31

5.3.2.1.3.3
Importkontrolle am Bestimmungsort
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.4
Importkontrolle an Einlassstellen (Identitätskontrolle und phytosanitäre Kontrolle)
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.5
Untersuchung von Exportsendungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.3.5.1
Untersuchung von Kleinstsendungen bei der Dienststelle
Gebühr: Euro 25

5.3.2.1.3.6
Ausnahmegenehmigungen für wissenschaftliche Zwecke, Versuche, Züchtungsvorhaben nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 64 bis 129

5.3.2.1.3.7
Kontrolle im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
Gebühren: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.3.2.1.4
Gebühren für die Untersuchung von Importsendungen

5.3.2.1.4.1
Dokumentenrolle
Gebühr: Euro 13

5.3.2.1.4.1.1
Nämlichkeitskontrolle je Sendung
Gebühr: Euro 13 bis 25

5.3.2.1.4.2
Phytosanitäre Untersuchungen von

5.3.2.1.4.2.1
Stecklingen, Sämlingen, ausgenommen forstliches Vermehrungsgut, Jungpflanzen von Erdbeeren und Gemüse

5.3.2.1.4.2.1.1
bis zu 10 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.1.2
pro weitere 1 000 Stück
Gebühr: Euro 1,05

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 5.3.2.1.4.2.1:

Die Gesamtsumme der Gebühr darf höchstens Euro 247,50 betragen.

5.3.2.1.4.2.2
Sträuchern, Bäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, anderen holzigen Baumschulerzeugnissen forstlichen Vermehrungsguts, ausgenommen Saatgut, je Sendung

5.3.2.1.4.2.2.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.2.2
pro weitere 100 Stück
Gebühr: Euro 0,65

5.3.2.1.4.2.3
Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzelstöcken, Knollen zum Anpflanzen, ausgenommen Kartoffelknollen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.3.1
bis zu 200 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.3.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,24

5.3.2.1.4.2.4
Samen, Gewebekulturen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.4.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.4.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.5
anderen Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung

5.3.2.1.4.2.5.1
bis zu 5 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.5.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.6
Schnittblumen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.6.1
bis zu 20 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.6.2
pro weitere 1 000
Gebühr: Euro 0,22

5.3.2.1.4.2.7
Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadelbäumen, ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume, je Sendung

5.3.2.1.4.2.7.1
bis zu 100 kg Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.7.2
pro weitere 100 kg
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.8
gefällten Weihnachtsbäumen, je Sendung

5.3.2.1.4.2.8.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.8.2
pro weitere 100
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.9
Blätter von Pflanzen, zum Beispiel Kräuter, Gewürze und Blattgemüse, je Sendung

5.3.2.1.4.2.9.1
bis zu 100 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.9.2
pro weitere 10 Kilogramm
Gebühr: Euro 2,61

5.3.2.1.4.2.10
Obst, Gemüse, ausgenommen Blattgemüse, je Sendung

5.3.2.1.4.2.10.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.10.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,05

5.3.2.1.4.2.11
Kartoffelknollen, je Partie

5.3.2.1.4.2.11.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 80

5.3.2.1.4.2.11.2
pro weitere 25 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 80

5.3.2.1.4.2.12
Holz, ausgenommen Rinde, je Sendung

5.3.2.1.4.2.12.1
bis 100 Kubikmeter Volumen
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.12.2
pro weiteren Kubikmetern
Gebühr: Euro 0,27

5.3.2.1.4.2.13
Erde und Nährsubstraten, Rinde, je Sendung

5.3.2.1.4.2.13.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.13.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,24

5.3.2.1.4.2.14
Getreidekörnern, je Sendung

5.3.2.1.4.2.14.1
bis zu 25 000 Kilogramm Gewicht
Gebühr: Euro 28

5.3.2.1.4.2.14.2
pro weitere 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 1,09

5.3.2.1.4.2.15
anderen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind, je Sendung
Gebühr: Euro 28

5.4
Pflanzenschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchG

  3. c)

    der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1962) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchGerätV

  4. d)

    der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchAnwV 1992

  5. e)

    der Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 25. November 2014 (GV.NRW. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfSchGerKVO

  6. f)

    der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchSachkV 2013

  7. g)

    der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflSchMV

5.4.1
Forstpflanzen und deren Erzeugnisse

5.4.1.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.1.1.1
Mittel für den Zierpflanzenbau

5.4.1.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 762 bis 1 390

5.4.1.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 829 bis 3 090

5.4.1.1.1.3
Akarizide
Gebühr: Euro 922 bis 2 060

5.4.1.1.1.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.1.1.3.2

5.4.1.1.1.5
Herbizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 545

5.4.1.1.1.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 407 bis 1 648

5.4.1.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 793 bis 2 266

5.4.1.1.2
Mittel für den Forst

5.4.1.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 623 bis 1 751

5.4.1.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 267 bis 3 060

5.4.1.1.2.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 560 bis 4 738

5.4.1.1.2.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 118 bis 5 562

5.4.1.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 932 bis 2 575

5.4.1.1.2.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 1 854 bis 4 120

5.4.1.1.2.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 515 bis 2 678

5.4.1.1.2.8
Akarizide
Gebühr: Euro 1 998 bis 2 987

5.4.1.1.3
Allgemeine Einsätze

5.4.1.1.3.1
Insektizide
Gebühr: Euro 525 bis 2 678

5.4.1.1.3.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 020 bis 7 519

5.4.1.1.3.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 025 bis 3 811

5.4.1.1.3.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 406 bis 3 193

5.4.1.1.3.5
Repellents
Gebühr: Euro 711 bis 1 442

5.4.1.1.3.6
Herbizide
Gebühr: Euro 839 bis 1 545

5.4.1.1.3.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 623 bis 2 060

5.4.1.1.3.7.1
Zusatzstoffe
Für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

5.4.1.1.4
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

5.4.1.1.4.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig

Hinweis zu Tarifstelle 5.4.1.1.4.1:

Keine Gebührenerhebung.

5.4.1.1.4.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.4.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.4.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.1.5
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit und Sachaufwand
Gebühr: Euro 103 bis 15 450

5.4.1.1.6
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.1.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.1.2.1
Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 10,30 bis 2 575

5.4.1.3
Genehmigungen und Sachkundenachweis nach dem PflSchG

5.4.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen (§ 22 PflSchG)
Gebühr: Euro 25,80 bis 515

5.4.1.3.2
Entscheidung über den Antrag auf Ausstellen des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 41,20

5.4.1.3.3
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.4.1.3.4
Ausstellen von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 20,60

5.4.1.3.5
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte im Bereich Sachkundenachweis Pflanzenschutz (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 82,40 bis 515

5.4.1.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV

5.4.1.4.1
Prüfung von Pflanzenschutzgeräten, Pflanzenschutzmaschinen, Geräteteilen und Gerätemaschinenteilen
Gebühr: Euro 10,30 bis 4 160

5.4.2
Landwirtschaftliche und gartenbauliche Pflanzen und deren Erzeugnisse

5.4.2.1
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.2.1.1
Mittel für den Ackerbau

5.4.2.1.1.1
Fungizide
Gebühr: Euro 745 bis 4 770

5.4.2.1.1.2
Insektizide
Gebühr: Euro 890 bis 7 490

5.4.2.1.1.3
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.1.4
Rodentizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.4

5.4.2.1.1.5
Repellents
Gebühr: Euro 952 bis 2 170

5.4.2.1.1.6
Herbizide
Gebühr: Euro 994 bis 2 720

5.4.2.1.1.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 497 bis 5 690

5.4.2.1.1.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 310 bis 1 240

5.4.2.1.2
Mittel für den Gemüsebau

5.4.2.1.2.1
Fungizide
Gebühr: Euro 900 bis 3 420

5.4.2.1.2.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 4 090

5.4.2.1.2.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

5.4.2.1.2.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.2.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 300 bis 4 090

5.4.2.1.2.6
Wachstumsregler
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.7

5.4.2.1.2.7
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 690 bis 4 450

5.4.2.1.2.8
Ertragsfeststellung
Gebühr: Euro 370 bis 1 800

5.4.2.1.3
Mittel für den Obstbau

5.4.2.1.3.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 490 bis 4 830

5.4.2.1.3.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 4 090

5.4.2.1.3.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

5.4.2.1.3.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.3.5
Herbizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

5.4.2.1.3.6
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 140 bis 5 200

5.4.2.1.3.7
zusätzliche Feststellungen
Gebühr: Euro 140 bis 1 550

5.4.2.1.3.8
Mittel zur Veredelung und Wundverschluss
Gebühr: Euro 690 bis 3 420

5.4.2.1.3.9
Verträglichkeitsprüfungen
Gebühr: Euro 1 430 bis 2 720

5.4.2.1.4
Mittel für den Zierpflanzenbau

5.4.2.1.4.1
Fungizide
Gebühr: Euro 1 030 bis 2 360

5.4.2.1.4.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 4 090

5.4.2.1.4.3
Akarizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 420

5.4.2.1.4.4
Nematizide
Gebühr: nach Tarifstelle 5.4.2.1.9.2

5.4.2.1.4.5
Herbizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 360

5.4.2.1.4.6
Verträglichkeitsprüfung
Gebühr: Euro 550 bis 2 250

5.4.2.1.4.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 1 060 bis 4 090

5.4.2.1.5
Mittel für das Grünland

5.4.2.1.5.1
Insektizide
Gebühr: Euro 1 430 bis 6 190

5.4.2.1.5.2
Herbizide
Gebühr: Euro 700 bis 2 720

5.4.2.1.5.3
Ertragsfeststellung Gebühr: Euro 700 bis 1 240

5.4.2.1.6
Mittel für Sonderkulturen

5.4.2.1.6.1
in Tabak
Gebühr: Euro 550 bis 4 090

5.4.2.1.6.2
in Hopfen
Gebühr: Euro 640 bis 4 950

5.4.2.1.6.3
in Champignons
Gebühr: Euro 1 610 bis 3 420

5.4.2.1.7
Mittel für den Vorratsschutz

5.4.2.1.7.1
Fungizide
Gebühr: Euro 940 bis 2 720

5.4.2.1.7.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 100 bis 5 440

5.4.2.1.7.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 590

5.4.2.1.7.4
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 990 bis 1 370

5.4.2.1.8
Mittel für den Forst

5.4.2.1.8.1
Fungizide
Gebühr: Euro 830 bis 2 720

5.4.2.1.8.2
Insektizide
Gebühr: Euro 1 690 bis 5 440

5.4.2.1.8.3
Rodentizide
Gebühr: Euro 2 070 bis 6 810

5.4.2.1.8.4
Repellents
Gebühr: Euro 1 490 bis 9 530

5.4.2.1.8.5
Herbizide
Gebühr: Euro 1 240 bis 3 590

5.4.2.1.8.6
Mittel zum Wundverschluss
Gebühr: Euro 2 480 bis 6 810

5.4.2.1.8.7
Lieferung von Unterlagen für Rückstandsuntersuchungen
Gebühr: Euro 690 bis 3 590

5.4.2.1.8.8
Akarizide
Gebühr: Euro 2 670 bis 3 960

5.4.2.1.9
Allgemeine Einsätze

5.4.2.1.9.1
Insektizide
Gebühr: Euro 710 bis 4 090

5.4.2.1.9.2
Nematizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 13 000

5.4.2.1.9.3
Molluskizide
Gebühr: Euro 1 370 bis 6 190

5.4.2.1.9.4
Rodentizide
Gebühr: Euro 1 930 bis 5 440

5.4.2.1.9.5
Repellents
Gebühr: Euro 950 bis 2 720

5.4.2.1.9.6
Herbizide
Gebühr: Euro 1 120 bis 2 720

5.4.2.1.9.7
Wachstumsregler
Gebühr: Euro 830 bis 3 420

5.4.2.1.9.8
Zusatzstoffe
Gebühr: für die Prüfung von Zusatzstoffen werden diejenigen Gebühren erhoben, die jeweils für die einzelnen Indikationen vorgesehen sind

5.4.2.1.9.9
Bakterizide
Gebühr: Euro 3 530 bis 6 190

5.4.2.1.9.10
Geschmacksprüfung
Gebühr: Euro 330 bis 1 240

5.4.2.1.9.11
Prüfung auf ökotoxikologische Wirkung nach der Guten Laborpraxis, im Folgenden GLP

5.4.2.1.9.11.1
Prüfung auf Bienengefährlichkeit
Gebühr: Euro 350 bis 34 440

5.4.2.1.9.11.2
Prüfung auf Gefährdung anderer Nutzorganismen nach GLP
Gebühr: Euro 2 050 bis 34 440

5.4.2.1.10
Lieferung von Unterlagen und Materialien für Rückstandsuntersuchungen nach GLP
Gebühr: Euro 1 370 bis 35 520

5.4.2.1.11
Biologische Untersuchung von Komposten und Erden
Gebühr: Euro 76 bis 1 118

5.4.2.1.12
Prüfung der Phytotoxizität von Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen durch Biotests
Gebühr: Euro 1 730 bis 3 416

5.4.2.1.13
Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
Gebühr: Euro 6,40 bis 994

5.4.2.1.14
Vergleichsmittel, für jedes zusätzliche Mittel
Gebühr: ein Drittel der entsprechenden Gebühr

5.4.2.1.15
Gebührenerhebung für teilweise oder überhaupt nicht auswertbare Versuche

5.4.2.1.15.1
Versuch nicht auswertbar, da Anlage und Durchführung unvollständig

Hinweis zu Tarifstelle 5.4.2.1.15.1:

Keine Gebührenerhebung.

5.4.2.1.15.2
Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom Antragsteller zurückgezogen
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.15.3
Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des Versuches ohne verwertbare Ergebnisse
Gebühr: 50 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.15.4
Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind, der Antragsteller erhält alle Unterlagen zurück
Gebühr: 75 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.1.16
Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete nach Zeit- und Sachaufwand
Gebühr: Euro 76 bis 20 450

5.4.2.1.17
Versuche zur Schließung von Indikationslücken im Rahmen des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel
Gebühr: mindestens 20 Prozent der jeweiligen Gebühr

5.4.2.2
Amtshandlungen nach dem PflSchG

5.4.2.2.1
Diagnostische Untersuchungen, wie virologische, bakteriologische, mykologische, zoologische und sonstige diagnostische Verfahren
Gebühr: Euro 27 bis 6 190

5.4.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und dem PflSchG

5.4.2.3.1
Auskunft über Aufzeichnungen (§ 11 Absatz 3 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 500

5.4.2.3.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel (§ 12 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 76 bis 1 370

5.4.2.3.3
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 Absatz 6 PflSchG)
Gebühr: Euro 64 bis 620

5.4.2.3.4
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung auf Antrag im Einzelfall für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (§ 22 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 690

5.4.2.3.5
Amtliche Kontrollen zum Inverkehrbringen und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 59 Absatz 2 Nummer 8 PflSchG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

Gebühren und Auslagen werden nur bei Feststellung eines Verstoßes erhoben.

5.4.2.3.6
Behördliche Anordnungen zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis (§ 3 Absatz 1 Satz 3 PflSchG), im Bereich der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln (§ 23 Absatz 5 PflSchG) sowie zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das PflSchG oder gegen die auf Grund des PflSchG erlassenen Rechtsverordnungen (§ 60 Satz 1 PflSchG)
Gebühr: nach den Tarifstellen 5.3.2.1.1.1 bis 5.3.2.1.1.3

5.4.2.4
Prüfung von Maschinen und Geräten gemäß der PflSchGerätV

5.4.2.4.1
Freiwillige Prüfung von Neugeräten oder Geräteteilen (§§ 1, 2 PflSchGerätV)
Gebühr: Euro 620 bis 6 190

5.4.2.4.1.1
Prüfung von in Gebrauch befindlichen Geräten und Geräteteilen (§§ 3 bis 6 PflSchGerätV)
Gebühr: Euro 64 bis 620

5.4.2.4.2
Anerkennung von Kontrollbetrieben gemäß der PfSchGerKVO und § 16 Absatz 5 Satz 1 und 2 PflSchG
Gebühr: Euro 250 bis 620

5.4.2.4.3
Kontrollbericht und Abgabe der Prüfplakette
Gebühr: Euro 25

5.4.2.4.4
Grundlehrgänge für Kontrollpersonal

5.4.2.4.4.1
eintägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 150

5.4.2.4.4.2
zweitägige Lehrgänge
Gebühr: Euro 300

5.4.2.4.5
Fortbildungslehrgang für Kontrollpersonal, eintägig
Gebühr: Euro 125

5.4.2.5
Amtshandlungen nach der PflSchAnwV 1992

5.4.2.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Absatz 2 PflSchAnwV 1992)
Gebühr: Euro 60 bis 550

5.4.2.5.2
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von Verboten der Anwendung an Gewässern (§ 4a Absatz 2 PflSchAnwV 1992)
Gebühr: Euro 60 bis 550

5.4.3
Pflanzenschutz-Sachkundenachweis
Amtshandlungen nach der PflSchSachkV 2013 und dem PflSchG

5.4.3.1
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.2
Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.3
Kombinierte Prüfung der Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten für die Anwendung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (§ 3 in Verbindung mit § 1 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 207

5.4.3.4
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach den Tarifstellen 5.4.3.1 oder 5.4.3.2 (§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 83

5.4.3.5
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung nach der Tarifstelle 5.4.3.3 (§ 4 Absatz 9, § 3 PflSchSachkV 2013)
Gebühr: Euro 124

5.4.3.6
Entscheidung über eine nicht gesetzlich anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildung zur Erlangung der Sachkunde (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 50

5.4.3.6.1
Anerkennung einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme durch Dritte (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 108 bis 646

5.4.3.6.2
Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungsveranstaltungen (§ 9 Absatz 4 PflSchG)
Gebühr: Euro 23

5.4.3.7
Ausstellung des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 2 PflSchG)
Gebühr: Euro 44 bis 130

5.4.3.8
Entscheidung über den Widerruf des Sachkundenachweises (§ 9 Absatz 3 und 4 PflSchG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.4.4
Versuchseinrichtung
Amtshandlungen nach der PflSchMV

5.4.4.1
Anerkennung einer Versuchseinrichtung (§ 8 Absatz 3 PflSchMV)
Gebühr: Euro 1 240 bis 7 430

5.5
Düngung

5.5.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; L 302 vom 22.11.2019, S. 129; L 191 vom 16.6.2020, S. 5; L 382 vom 28.10.2021, S. 59; L 2 vom 6.1.2022, S. 9; L 161 vom 16.6.2022, S. 121; L 266 vom 13.10.2022, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG

  4. d)

    dem Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngG

  5. e)

    der Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüngMProbV

  6. f)

    der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüMV

5.5.1.1
Prüfung und Feststellung, ob ein Produkt, das unter § 2 Nummer 1 und 6 bis 8 DüngG fällt, den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 oder der DüMV entspricht (§ 12 DüngG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.5.1.2
Probennahme von Düngemitteln im Rahmen einer Regelkontrolle (§§ 9, 12 Absatz 4 Nummer 2 DüngG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 DüngMProbV)

5.5.1.2.1
Packungen bis 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 95 je Einzelprobe

5.5.1.2.2
Packungen über 1 Kilogramm oder 1 Liter
Gebühr: Euro 110 je Einzelprobe

5.5.1.2.3
unverpackt oder in Behältnissen lagernd über 100 Kilogramm oder 100 Litern
Gebühr: Euro 130 je Einzelprobe

Gebühren und Auslagen, zum Beispiel für die Durchführung von Analysen, werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

5.5.1.3
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 12 DüngG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.5.1.2 festgestellten Verstößen oder Nichtkonformität oder aufgrund anderer Informationen zu Verstößen oder Nichtkonformitäten durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

Hinweis zu Tarifstelle 5.5.1.3 Gebühren werden nur erhoben, sofern Verstöße oder Nichtkonformitäten festgestellt werden.

5.5.1.4
Notwendige Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Nichtkonformitäten und zur Vermeidung künftiger Verstöße oder Nichtkonformitäten (§ 13 DüngG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.5.2
Amtshandlungen nach der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DüV

5.5.2.1
Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Ausbringung von Wirtschaftsdüngern (§ 6 Absätze 5 und 6 DüV)
Gebühr: Euro 129

5.5.2.2
Entscheidung über den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist (§ 6 Absatz 10 DüV)
Gebühr: Euro 64

5.5.2.3
Entscheidung über den Antrag auf Aufbringung von Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert in den Verbotszeiträumen nach § 6 Absatz 8 oder 9 DüV (§ 6 Absatz 10 Satz 3 DüV)
Gebühr: Euro 64

5.5.2.4
Entscheidung über den Antrag zur Ausnahme von der Vorgabe der streifenförmigen Aufbringung von flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf bestelltem Ackerland auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes (§ 6 Absatz 3 Satz 4 DüV)
Gebühr: je Bescheid Euro 64

5.6
Weinbau

5.6.1
Amtshandlungen nach der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinR-DVO NRW

5.6.1.1
Qualitätsprüfung (§ 20 WeinR-DVO NRW),
je vorgestellten Wein
Gebühr: Euro 15,50

5.7
Landwirtschaftliche Produkte und Ernährungswirtschaft

5.7.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis (Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.1.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.1.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.1.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.1.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2
Amtshandlungen nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LegRegG

5.7.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe (§§ 3 und 4 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.2.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 7 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 7 LegRegG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.2.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das LegRegG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.2.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3
Amtshandlungen nach der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KäseV

5.7.3.1
Entscheidung über die Genehmigung und Änderung der Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "Markenkäse" (§ 11 Absatz 2 KäseV) sowie über die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung (§ 11 Absatz 4 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.3.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 11 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.3.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 11 Absatz 8 KäseV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.3.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die KäseV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.3.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4
Amtshandlungen nach der Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 144) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ButtV

5.7.4.1
Entscheidung über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" sowie Änderung und Widerruf der Berechtigung (§ 8 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.4.2
Überprüfung und Untersuchung sowie gegebenenfalls Entnahme von Güteproben (§ 7 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.4.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung (§ 16 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 16 ButtV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.4.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die ButtV, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.4.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohmilchGütV und

  2. b)

    der Landesgüteverordnung-Milch vom 28. Oktober 1996 (GV. NW. S. 464) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.5.1
Regelkontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5.2
Anlasskontrollen
Kontrollen zur Überwachung der Einhaltung der RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.5.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die RohmilchGütV in Verbindung mit der Landesgüteverordnung-Milch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.5.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.6
Grundbuchrechtliche Löschungsbewilligungen im Bereich der Ernährungswirtschaft
Gebühr: Euro 80

5.7.7
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FlG, in Verbindung mit der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. FIGDV und weiterer zum Fleischgesetz erlassenen Verordnungen

  4. d)

    dem Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlG, in Verbindung mit

  5. e)

    der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HdlKlSchafFlV 1993

  6. f)

    der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchwHKlV

  7. g)

    der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RindHKlV

5.7.7.1
Prüfung der Sachkunde für die Neuzulassung einer Tierart (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.2
Prüfung der Sachkunde zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und - typen bei Schweineschlachtkörpern (§ 4 Absatz 2 FlG in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.3
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers (§ 4 FlG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.4
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder das Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers (§§ 5 und 6 FlG) oder das Ruhenlassen der Tätigkeit (§ 15 Absatz 3 2. FIGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.5
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung (§ 4 Absatz 4 FlG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 2. FlGDV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6
Überwachung in den Schlachtbetrieben

5.7.7.6.1
Regelkontrollen

5.7.7.6.1.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.1.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen, wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.2
Anlasskontrollen

5.7.7.6.2.1
Kontrollen der Schlachtbetriebe auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Schlachtkörperaufmachung, Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit Ausnahme des Klassifizierungsergebnisses, Bereitstellung einwandfreier technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Waage, Klassifizierungsgeräte, Preismeldung und Informationsweitergabe an Lieferanten und Klassifizierungsunternehmen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.2.2
Kontrollen der in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der korrekten Klassifizierung und Verwiegung von Schlachtkörpern, des Betriebs der technischen Einrichtungen wie Waage und Klassifizierungsgeräte, und der jeweiligen Dokumentation, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.7.6.1.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.6.3
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen gegenüber den Schlachtbetrieben und den in den Schlachtbetrieben tätigen Klassifizierungsunternehmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, die im Rahmen von Regelkontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.1.1 und 5.7.7.6.1.2, Anlasskontrollen nach den Tarifstellen 5.7.7.6.2.1 und 5.7.7.6.2.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.7.7
Klassifizierung von Schlachtkörpern

5.7.7.7.1
Nachklassifizierungen von Rinder-, Schweine- und Schafhälften

5.7.7.7.1.1
bis 5 Tiere
Gebühr: Euro 110

5.7.7.7.1.2 6 bis 10 Tiere
Gebühr: Euro 150

5.7.7.7.1.3
mehr als 10 Tiere: je Menge von bis zu 5 weiteren Tieren zuzüglich jeweils Euro 20

5.7.8
Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkG

  2. b)

    der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AgrarOLkV

5.7.8.1
Entscheidung über die Anerkennung oder den Wegfall der Anerkennung von Agrarorganisationen (§§ 2, 4 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.8.2
Regelkontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 4, 27 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.8.3
Anlasskontrollen
Kontrollen von Agrarorganisationen im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 27 AgrarOLkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.8.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen bei im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.8.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellter Nichteinhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46; L 8 vom 13.1.2009, S. 33; L 102 vom 23.4.2018, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GFlFleischV

5.7.9.1
Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern (Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008) sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.9.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch hinsichtlich der geregelten Anforderungen, wie Zuschnitt, Aufmachung, Kennzeichnung, Fremdwassergehalt, besondere Haltungsformen, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 543/2008 und der GFlFleischV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.9.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.9.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.10.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug (Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.10.2
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10.3
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.10.4
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.2, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.10.3 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1; L 70 vom 11.3.2014, S. 37; L 131 vom 5.5.2022, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung

5.7.11.1
Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.7.11.2
Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers (Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.3
Regelkontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse (Artikel 74 und 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011), die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.11.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.3, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.11.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LSpG

  4. d)

    dem Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkenG

  5. e)

    der Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW vom 23. Mai 2014 (GV. NRW. S. 333) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KtrStZulVO

Hinweis:

Die Amtshandlungen der nachfolgenden Tarifstellen 5.7.12.1, 5.7.12.2 und 5.7.12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

5.7.12.1
Entscheidung über die erstmalige Zulassung einer privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.2
Entscheidung über die Zulassung einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 1 KtrStZulVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.3
Änderung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung einer privaten Kontrollstelle oder einer in einem anderen Bundesland zugelassenen privaten Kontrollstelle (§§ 2 Absatz 2 und 3 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.4
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen privaten Kontrollstelle gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.5
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/625, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.4 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.6
Anlasskontrollen
Kontrollen im Rahmen der Überwachung nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit § 134 MarkenG und § 4 LSpG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.7
Ordnungsbehördliche Maßnahmen
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das MarkenG oder das LSpG, die im Rahmen von Anlasskontrollen nach Tarifstelle 5.7.12.6 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.7.12.8
Entscheidung über die Genehmigung eines neuen oder geänderten Kontrollkonzeptes einer zugelassenen privaten Kontrollstelle (§ 3 Absatz 1 KtrStZulVO)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.8
Ökolandbau

5.8.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2146 der Kommission vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020, S. 23; L 439 vom 29.12.2020, S. 32) in der jeweils geltenden Fassung

  6. f)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 2; L 267 vom 14.8.2020, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung

  7. g)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

  8. h)

    dem Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖLG

5.8.1.1
Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle im Rahmen einer Regelkontrolle (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.2
Anlasskontrollen bei der Überwachung der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle, die aufgrund von bei Regelkontrollen der Tätigkeit einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind (§ 4 Absatz 5 Satz 1 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.3
Vorläufige Untersagung der Ausübung der Kontrolltätigkeit zugelassener Kontrollstellen (§ 4 Absatz 6 ÖLG in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.4
Regelkontrollen bei nicht meldepflichtigen oder nicht zertifizierungspflichtigen Unternehmen, die Tätigkeiten bezüglich Erzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.5
Kontrollen zur Einhaltung der Bedingungen und Maßnahmen für die Einfuhr von Sendungen ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union (Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2306 sowie Artikel 47 Absatz 1 und die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.6
Maßnahmen im Falle eines festgestellten Verstoßes, die den Verstoß beenden und erneute Verstöße dieser Art verhindern (Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.7
Vorläufiges Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung eines Erzeugnisses unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.8
Verbot der Kennzeichnung und Bewerbung einer gesamten Partie oder gesamten Erzeugung unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.9
Verbot der Vermarktung von Erzeugnissen unter Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion (Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.10
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen, die im Rahmen von Kontrollen nach Tarifstelle 5.8.1.5 festgestellt worden sind (Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 42 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Artikel 47 Absatz 1, die Artikel 48 und 49 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.11
Entscheidung über die rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume von Landparzellen als Teil des Umstellungszeitraums (Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/464)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.12
Entscheidung über die Genehmigung der Verwendung von Umstellungs- oder nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1. Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.13
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwendung von weniger als drei Tage alten nichtökologischen/nichtbiologischen Junghennen und Geflügel für die Fleischerzeugung (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.3. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: Euro 0,05 pro zugekauftem Tier
Mindestgebühr: Euro 50

5.8.1.14
Entscheidung über die Genehmigung des Einsatzes nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere in einer ökologischen/biologischen Produktionseinheit (Anhang II Teil II Nummer 1.3.4.4. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.15
Entscheidung über die Genehmigung zur Anbindung oder Isolierung von Tieren (Anhang II Teil II Nummer 1.7.5. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.16
Entscheidung über die Genehmigung zum Eingriff am Tier (Anhang II Teil II Nummer 1.7.8. der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.16.1
Im Falle von Enthornungen

5.8.1.16.1.1
Bei Nachweis des antragstellenden Betriebs, dass mindestens 80 Prozent der Kühe im Bestand mit genetisch hornlosen Bullen angepaart werden.
Gebühr: Euro 50

5.8.1.16.1.2
sonstige Fälle
Gebühr: Euro 10 je Tier, mindestens aber Euro 50

5.8.1.17
Entscheidung über die Genehmigung zur Einbringung wild gefangener oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter Aquakulturtiere zur Erneuerung des Genbestandes in der Produktionseinheit für Zuchtzwecke (Anhang II Teil III Nummer 3.1.2.1. Buchstabe d Satz 1, 2. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.18
Entscheidungen über die Genehmigung des Sammelns von Muschelsaat aus Wildbeständen (Anhang II Teil III Nummer 3.2.1. Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.19
Entscheidung über die Gewährungen von spezifischen Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2018/848 im Katastrophenfall (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/2146)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.20
Entscheidung über die Benennung amtlicher Laboratorien (Artikel 37 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 39 Absatz 2 im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.8.1.21
Durchführung von Maßnahmen zur Überwachung amtlicher Laboratorien, sogenannte Audits (Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 5.1.1.1 bis 5.1.1.3

5.9
Tierzucht

5.9.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/1012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") (ABl. L171 vom 29.6.2016, S. 66) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZG

  3. c)

    dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG

  4. d)

    der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2904) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierZDV

5.9.1.1
Zuchtverband, Zuchtunternehmen

5.9.1.1.1
Entscheidung über die Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (§ 4 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 7 430

5.9.1.1.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens infolge einer Befristung (§§ 4, 7 TierZG)
Gebühr: Euro 370 bis 3 715

5.9.1.1.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Zuchtprogramms (§ 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

5.9.1.1.4
Entscheidung über Änderungsmitteilungen (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: Euro 64 bis 1 550

5.9.1.1.5
Widerruf der Anerkennung eines Zuchtverbandes beziehungsweise Zuchtunternehmens (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1012)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.1.6
Widerruf der Genehmigung eines Zuchtprogramms (Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/1012)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.2
Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen (§ 15 Absatz 2 und § 17 Absatz 1 TierZG in Verbindung mit §§ 9 bis 16 BQFG)
Gebühr: Euro 62 bis 197

5.9.1.3
Besamungsstationen

5.9.1.3.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 1 550 bis 4 650

5.9.1.3.2
Entscheidung über die Neuerteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 620 bis 2 480

5.9.1.3.3
Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.4
Embryo-Entnahmeeinheit

5.9.1.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 1 und 5 Satz 1 TierZG)
Gebühr: Euro 940 bis 2 480

5.9.1.4.2
Entscheidung über die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 6 TierZG)
Gebühr: Euro 310 bis 1 120

5.9.1.4.3Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit (§ 18 Absatz 5 TierZG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 5.1.1.1

5.9.1.5
Genehmigung auf Antrag von Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen (§ 18 Absatz 9 TierZG)
Gebühr: Euro 76 bis 3 715

5.9.1.6
Anerkennung von Ausbildungsstätten (§ 24 TierZDV)
Gebühr: Euro 310 bis 930

5.9.1.7
Abschlussprüfung

5.9.1.7.1
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrganges für Besamungsbeauftragte einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 27 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

5.9.1.7.2
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Kurzlehrganges über Eigenbestandsbesamung einschließlich der Bescheinigungsausstellungausstellung (§ 30 TierZDV)
Gebühr: Euro 62

5.9.1.7.3
Teilnahme an der Abschlussprüfung eines Lehrgangs zum Embryotransfer einschließlich der Zeugnisausstellung (§ 33 TierZDV)
Gebühr: Euro 197

5.9.1.7.4
Ausstellung einer Bestätigung bei Verlust der Originalbescheinigung oder des Originalzeugnisses
Gebühr: Euro 37

Hinweis zur Tarifstelle 5.9.1.7.4:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.




Anlage 6 AVwGebO NRW – Tarifstelle 6 bis 6.10.2.5

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

6.
Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

6.1
Übergreifende Regelungen

6.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren, Gebühren für regelmäßige amtliche Überprüfungen

6.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Abweichende Stundensätze werden in jeweils aktueller Höhe durch das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Daneben werden sie auch auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht.

Für Gemeinden und Gemeindeverbände wird auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GebG NRW, hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BekanntmVO, öffentlich bekannt zu machen.

6.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

6.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

6.1.1.4
Regelmäßige Überwachung

6.1.1.4.1
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 6.4.1.3, 6.4.1.4, 6.4.2.7, 6.4.4.3 und 6.4.4.4. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde. Die Tarifstelle 6.1.1.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche oder futtermittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.

6.1.1.4.1.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.4.1.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.1.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.1.1.4.2
Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Anforderungen im Bereich der Mittel zum Tätowieren, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB sowie der Einhaltung tabakrechtlicher Anforderungen nach § 29 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität.

6.1.1.4.2.1
Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.4.2.2
Wegstreckenentschädigung im Zusammenhang mit bei einer Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nichtkonformität
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.1.4.2.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.1.1.5
Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB, die auf der Grundlage einer Beschwerde durchgeführt wurde, wenn diese Überprüfung zu der Feststellung eines Verstoßes geführt hat
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Fällen von Nichtkonformität nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.1.7
Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Anhang I Nummer 8, 22, 25, 29, 35 und 55 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG, im Zusammenhang mit bei dieser Überprüfung festgestellten Verstößen oder Fällen von Nicht-Konformität
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.1.2
Untersuchungen, Prüfungen und Beratung durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes

6.1.2.1
Allgemeine Gebühren zu Bescheinigungen

6.1.2.1.1
einfache Bescheinigung, schriftliche Erläuterungen
Gebühr: Euro 5 bis 28

Hinweis zur Tarifstelle 6.1.2.1.1:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.2.

6.1.2.2
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IUAG NRW, durch die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter, im Folgenden CVUÄ, sowie in Fischereiangelegenheiten durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LANUV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.1.2.3
Mitwirkung bei der amtlichen Kontrolle und Prüfung von Konformitätserklärungen, Produktinformationsdateien, Sicherheitsbewertungen und ähnliches durch die CVUÄ im Sinne von § 4 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 14 IUAG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.1.2.4
Sensorische, chemische und physikalische Untersuchungsverfahren

6.1.2.4.1
A

6.1.2.4.1.1
Abdampfrückstand
Gebühr: Euro 23

6.1.2.4.1.2
Absetzbare Stoffe, Schwebstoffe

6.1.2.4.1.2.1
Volumetrisch
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.1.2.2
Gravimetrisch
Gebühr: Euro 32

6.1.2.4.1.2.3
Glühbeständige
Gebühr: Euro 41

6.1.2.4.1.3
Abtropfgewicht
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.1.4
Atomabsorptionsspektralphotometrie, im Folgenden AAS

6.1.2.4.1.4.1
AAS, Flammverfahren
Gebühr: Euro 32 je Element

6.1.2.4.1.4.2
AAS, flammenloses Verfahren oder Hydridtechnik
Gebühr: Euro 54 je Element

6.1.2.4.1.5
Aufschlussverfahren

6.1.2.4.1.5.1
Schmelzen im Tiegel
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.1.5.2
Erhitzen im Einschlussrohr
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.1.5.3
Erhitzen im Autoklaven
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.1.5.4
Erhitzen unter Reagenzzusatz, Mineralisieren
Gebühr: Euro 37

6.1.2.4.1.5.5
im Hochdruckveraschungssystem
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.1.5.6
im Mikrowellenofen
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.1.5.7
im Schutzgasstrom
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.2
B

6.1.2.4.2.1
Bovine spongiforme Enzephalopathie, im Folgenden BSE

6.1.2.4.2.1.1
Untersuchung mittels Western-Blot
Gebühr: Euro 19,54 je Tier

6.1.2.4.2.1.2
Untersuchung mittels Immunoassay
Gebühr: Euro 17,49 je Tier

6.1.2.4.3
C

6.1.2.4.3.1
Chromatographische Verfahren

6.1.2.4.3.1.1
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

6.1.2.4.3.1.1.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.3.1.1.2
DC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.1.3
DC, quantitativ, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.1.4
DC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.2
Gaschromatographie, im Folgenden GC

6.1.2.4.3.1.2.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.3.1.2.2
GC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.2.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.3.1.2.4
zuzüglich mit Headspace
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.2.5
zuzüglich mit Säulenschaltung
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.3.1.2.6
GC mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.2.7
GC-Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.3
Gelpermeationschromatographie, im Folgenden GPC
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.4
Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC

6.1.2.4.3.1.4.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.3.1.4.2
HPLC, quantitativ, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.4.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.3.1.4.4
High Pressure Liquid Chromatography-Übersichtchromatogramm mit Dioden-Array-Detektoren, im Folgenden HPLC-Übersichtchromatogramm mit DAD Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.3.1.5
Ionenaustauschchromatographie mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.3.1.6
Papierchromatographie, im Folgenden PC
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.3.1.7
Säulenchromatographie, im Folgenden SC mit Niederdruckchromatographie
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.4
D

6.1.2.4.4.1
Derivatisierung, Umsetzungsreaktion

6.1.2.4.4.1.1
mit höherem Aufwand
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.4.1.2
mit einfachem Aufwand
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.4.2
Destillation

6.1.2.4.4.2.1
einfache Destillation
Gebühr: Euro 39

6.1.2.4.4.2.2
mit Schleppmitteln, zum Beispiel Wasserdampf
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.4.2.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.4.2.4
mit Kolonne
Gebühr: Euro 80

6.1.2.4.4.2.5
Micko-Destillation einschließlich Verkostung und Ausgiebigkeitsprüfung nach Wüstenfeld
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.4.3
Dialyse

6.1.2.4.4.3.1
Membrandialyse
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.4.3.2
Elektrodialyse
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.4.4
Dichte, spezifisches Gewicht und Volumenmasse

6.1.2.4.4.4.1
Aerometer, Mohrsche Waage, Frequenzmessung
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.4.4.2
Pyknometer
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.4.5
Druckmessung, manometrisch
Gebühr: Euro 32

6.1.2.4.5
E

6.1.2.4.5.1
Einengen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.5.2
Elektrolyse
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.5.3
Elektronenspinresonanzmessung, im Folgenden ESR
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.5.4
Elektrophorese

6.1.2.4.5.4.1
Papier- oder Azetatfolienelektrophorese
Gebühr: Euro 7

6.1.2.4.5.4.2
Gel- oder Diskelektrophorese
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.5.4.3
Immunelektrophorese
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.5.4.4
Isoelektrische Fokussierung
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.5.4.5
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE
Gebühr: Euro 128

6.1.2.4.5.5
Enzymatische Analyse

6.1.2.4.5.5.1
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.5.5.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.5.6
Erstarrungspunkt
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.7
Erwärmen
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.5.8
Extraktion

6.1.2.4.5.8.1
durch Ausschütteln
Gebühr: Euro 51

6.1.2.4.5.8.2
mit Apparaten
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.8.3
durch siedende Lösungsmittel
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.5.8.4
mit superkritischen Flüssigkeiten, im Folgenden SEE
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.5.8.5
beschleunigte Festphasenextraktion, im Folgenden ASE
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.6
F

6.1.2.4.6.1
Fällung
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.6.2
Filtration

6.1.2.4.6.2.1
einfache
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.6.2.2
mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.6.3
Flammenphotometrie
Gebühr: Euro 33 je Element

6.1.2.4.6.4
Flammenpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.6.5
Fluoreszenznachweis
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.7
G

6.1.2.4.7.1
Gärtest
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.7.2
Gefrierpunktbestimmung
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.7.3
Glühverlust
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.7.4
Gravimetrie durch Fällungsanalyse
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.8
H

6.1.2.4.8.1
Haltbarkeit, Lagerversuch als Standprobe; nicht mikrobiologisch
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.8.2
Homogenisieren
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9
I

6.1.2.4.9.1
Inductiv-Coupled-Plasma, im Folgenden ICP/MS - ICP/OES
Gebühr: Euro 33 je Element

6.1.2.4.9.2
Infrarotspektroskopie

6.1.2.4.9.2.1
mit wellenlängendispersivem Gerät
Gebühr: Euro 54

6.1.2.4.9.2.2
mit Fourier-Transform-Infrarotspektrometer, im Folgenden FTIR
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.9.2.3
zuzüglich mit Pyrolyse
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.4
zuzüglich mit KBr-Pressling
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.5
zuzüglich mit Gasraummessung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.2.6
zuzüglich mit abgeschwächter Totalreflexion, im Folgenden ATR
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.9.3
Isotachophorese

6.1.2.4.9.3.1
qualitativ
Gebühr: Euro 74

6.1.2.4.9.3.2
quantitativ für die erste Komponente
Gebühr: Euro 74

6.1.2.4.9.3.3
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.10
J

6.1.2.4.11
K

6.1.2.4.11.1
Kalorimetrie
Gebühr: Euro 84

6.1.2.4.11.2
Kernresonanzspektroskopie
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.11.3
Kompressionsverfahren zur Bestimmung der nicht gebundenen Gewebsflüssigkeit
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.12
L

6.1.2.4.12.1
Flüssigchromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden LC/MS
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.12.2
LC/MS-MS

6.1.2.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 179

6.1.2.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.12.3
Leitfähigkeit
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.12.4
Lösen

6.1.2.4.12.4.1
in Wasser
Gebühr: Euro 7

6.1.2.4.12.4.2
in Säuren, Laugen, Salzlösungen
Gebühr: Euro 11

6.1.2.4.12.4.3
in organischen Lösungsmitteln
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.13
M

6.1.2.4.13.1
Makroskopische Untersuchung

6.1.2.4.13.1.1
Morphologische Untersuchung unter anderem von Drogen, Gewürzen

6.1.2.4.13.1.1.1
für die erste Komponente
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.13.1.1.2
für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.13.2
Maßanalyse

6.1.2.4.13.2.1
Acidimetrie, Alkalimetrie
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.2
Oxidations- oder Reduktionsanalyse
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.3
Fällungs- oder Komplexbildungsanalyse
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.2.4
Zwei-Phasen-Titration
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.13.2.5
elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.13.2.6
Potentiometrische Messung

6.1.2.4.13.2.6.1
mit ionensensitiven Elektroden
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.13.2.6.2
nach Karl Fischer
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.13.3
Massenspektrometrie, im Folgenden MS

6.1.2.4.13.3.1
Aufnahme eines MS-Spektrums mit Schubstange oder GC/MS

6.1.2.4.13.3.1.1
mit Elektronenstoß Ionisationstechnik, im Folgenden EI-Technik, und Niederauflösung
Gebühr: Euro 90

6.1.2.4.13.3.1.2
mit CI-Technik und Niederauflösung
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.13.3.1.3
mit EI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 240

6.1.2.4.13.3.1.4
mit CI-Technik und Hochauflösung
Gebühr: Euro 302

6.1.2.4.13.3.2
GC/MS-Messung, quantitativ, mit SIM-Technik

6.1.2.4.13.3.2.1
mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 210

6.1.2.4.13.3.2.2
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.13.3.2.3
mit Hochauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 363

6.1.2.4.13.3.2.4
zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.13.3.2.5
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 286

6.1.2.4.13.3.2.6
GC-MS/MS, quantitativ, mit Niederauflösung, für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 38

6.1.2.4.13.3.3
Differenzierung mittels MALDI-TOF-MS
Gebühr: Euro 12

6.1.2.4.13.4
Migration
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.13.5
Mikroskopische Untersuchungen siehe Tarifstelle 6.1.2.5.4

6.1.2.4.14
N

6.1.2.4.15
O

6.1.2.4.16
P

6.1.2.4.16.1
pH-Wert-Bestimmung, elektrometrisch
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.16.2
Photometrie
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.16.3
Photonenstimulierte Lumineszenzmessung, im Folgenden PSL
Gebühr: Euro 77

6.1.2.4.16.3.1
Polarimetrie
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.16.4
Polarographie, je Komponente
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.16.5
Pollenanalyse

6.1.2.4.16.5.1
Qualitativ
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.16.5.2
Quantitativ
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.16.6
Präparation und Auswaage stückiger Anteile
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.16.7
Probenverringerung (zum Beispiel Segmentverfahren)
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.17
Q

6.1.2.4.17.1
Qualitative orientierende Nachweise
Gebühr: Euro 6 je Substanz

6.1.2.4.18
R

6.1.2.4.18.1
Radioaktivitätsbestimmung

6.1.2.4.18.1.1
Beta-Bestimmung, Abtrennung und Messung
Gebühr: Euro 281 je Nuklid

6.1.2.4.18.1.2
Liquid-Szintillations-Messung
Gebühr: Euro 153 je Nuklid

6.1.2.4.18.1.3
Gamma-Messung, ohne Aufarbeitung
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.18.1.4
Gesamt-Beta-, Gesamt-Alpha-Messung, jeweils
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.18.1.5
Messung mit Handdosimeter
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.18.2
Refraktionsmessung
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.18.3
Reinigung beziehungsweise Anreicherung auch mit Säulen, Kartuschen

6.1.2.4.18.3.1
mit Minisäulen, Kartuschen, Festphasen, Extraktionssäulen
Gebühr: Euro 26

6.1.2.4.18.3.2
mit Immunaffinitätssäulen
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.18.3.3
mit dispersiver Festphasenextraktion
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.18.4
Röntgenfluoreszenzspectroskopie
Gebühr: Euro 123

6.1.2.4.19
S

6.1.2.4.19.1
Säulenfiltration
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.19.2
Schmelzen
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.19.3
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

6.1.2.4.19.4
Schütteln, maschinell
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.19.5
Schwebstoffe siehe Absetzbare Stoffe, Tarifstelle 6.1.2.4.1.2

6.1.2.4.19.6
Sedimentieren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.19.7
Siebanalyse, je Fraktion
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.19.8
Sieben
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.19.9
Siedepunktbestimmung
Gebühr: Euro 33

6.1.2.4.19.10
Sensorische Untersuchung

6.1.2.4.19.10.1
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels einfach beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.19.10.2
Beschreibung von Aussehen, Geruch, Geschmack und Haptik mittels speziell beschreibenden Prüfungen
Gebühr: Euro 65

6.1.2.4.19.10.3
Erfassung des äußeren Zustandes beziehungsweise der Beschaffenheit durch Dokumentation mittels Foto oder Dokumentation über Bild-Datenbanksystem
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.19.11
Spektralphotometrie

6.1.2.4.19.11.1
Messungen im sichtbaren Bereich, UV-Bereich
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.19.11.2
Aufnahme und Auswertung eines Spektrums
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.19.11.3
Fluorimetrische Messung
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.19.12
Sublimation, Mikrosublimation
Gebühr: Euro 36

6.1.2.4.20
T

6.1.2.4.20.1
Tabakanalyse

6.1.2.4.20.1.1
Probenvorbereitung, Konditionierung und Selektierung
Gebühr: Euro 61

6.1.2.4.20.1.2
Kondensat
Gebühr: Euro 153

6.1.2.4.20.1.3
Nicotin und Nebenalkaloide, ohne Kondensat
Gebühr: Euro 102

6.1.2.4.20.1.4
Retention
Gebühr: Euro 107

6.1.2.4.20.2
Temperaturmessung
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.3
Teststreifenverfahren

6.1.2.4.20.3.1
zum qualitativen Nachweis
Gebühr: Euro 4

6.1.2.4.20.3.2
zum halbquantitativen Nachweis
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.4
Thermolumineszenzdetektion, im Folgenden TLD
Gebühr: Euro 128

6.1.2.4.20.5
Trocknen

6.1.2.4.20.5.1
mit Trockenmitteln
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.20.5.2
im Trockenschrank
Gebühr: Euro 12

6.1.2.4.20.5.3
im Vakuum
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.20.5.4
Gefriertrocknen
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.21
U

6.1.2.4.21.1
Umkristallisieren
Gebühr: Euro 27

6.1.2.4.22
V

6.1.2.4.22.1
Veraschung

6.1.2.4.22.1.1
einfache Veraschung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.22.1.2
unter Zusatz von Reagenzien
Gebühr: Euro 24

6.1.2.4.22.2
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 42

6.1.2.4.22.3
Volumenmessung

6.1.2.4.22.3.1
von Flüssigkeiten, einfach
Gebühr: Euro 4

6.1.2.4.22.3.2
von Flüssigkeiten, mit Aufwand
Gebühr: Euro 21

6.1.2.4.22.3.3
von Gasen oder Festkörpern
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.22.4
Verschluckbarkeitstest mithilfe des Prüfzylinders für Kleinteile für die Überprüfung von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten gemäß DIN EN 71-1: 2014+A1:2018, Ausgabe 2018-12, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist
Gebühr: Euro 20

6.1.2.4.23
W

6.1.2.4.23.1
Wägung
Gebühr: Euro 9

6.1.2.4.23.2
Waschen, normiert
Gebühr: Euro 18

6.1.2.4.23.3
Wasseraktivitätsbestimmung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.24
X

6.1.2.4.25
Y

6.1.2.4.26
Z

6.1.2.4.26.1
Zentrifugieren

6.1.2.4.26.1.1
Einfach
Gebühr: Euro 6

6.1.2.4.26.1.2
mit Aufwand, zum Beispiel mit Ultrazentrifuge
Gebühr: Euro 31

6.1.2.4.26.1.3
Ultrazentrifugation im Dichtegradienten
Gebühr: Euro 48

6.1.2.4.26.2
Zerkleinern
Gebühr: Euro 15

6.1.2.4.27
Histologische Untersuchung von Lebensmitteln

6.1.2.4.27.1
Anfertigen von Schnitten

6.1.2.4.27.1.1
mit geringem Aufwand
Gebühr: Euro 20 je Probe

6.1.2.4.27.1.2
mit hohem Aufwand
Gebühr: Euro 100 je Probe

6.1.2.4.27.2
Färben der Schnitte je angewandte Färbung
Gebühr: Euro 10 je Probe

6.1.2.4.27.3
Qualitative und halbquantitative orientierte histologische Auswertung
Gebühr: Euro 20

6.1.2.4.27.4
Quantitative histometrische Auswertung
Gebühr: Euro 45

6.1.2.4.27.5
Erfassung der Beschaffenheit durch Bilddokumentation
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5
Biologische und veterinärmedizinische Untersuchungsverfahren

6.1.2.5.1
Untersuchungen auf Krankheits- und Todesursache einschließlich Zerlegung. Für wildlebende oder von Menschen betreute Wildtiere gelten die für vergleichbare Haustiere nach Art, Gewicht und Alter entsprechenden Tarifstellen

6.1.2.5.1.1
Pferde (ab einem Jahr), Zootiere ab 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 150

6.1.2.5.1.2
Rinder (ab einem Jahr), Pferde (bis ein Jahr), Zootiere von 500 bis 1 000 Kilogramm
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.1.3
Rinder (bis einem Jahr), Zuchtschweine ab 100 Kilogramm, Hunde, Pferdefeten, Wild- und Zootiere (Säugetiere) 100 Kilogramm bis 500 Kilogramm, Ziervögel und Reptilien mit hohem wirtschaftlichen Wert
Gebühr: Euro 50

6.1.2.5.1.4
Kälber (ab zwölf Wochen), Läufer- und Mastschweine (bis 100 Kilogramm), Schafe, Ziegen, Katzen
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.1.5
Kälber (bis zwölf Wochen), Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.1.6
Schaf- und Ziegenlämmer, Schweine bis acht Wochen, Wild- und Zootiere (Säugetiere) entsprechender Größe, Pelz-, Heim- und Labortiere, Kaninchen, Reptilien, Reptilien (außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3), Amphibien, Feten (außer Pferde)
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.1.7
Nutzgeflügel, Wild- und Zoovögel, Ziervögel (außer Tarifstelle 6.1.2.5.1.3), Fische, Wasserprobe zu Fischen (chemisch-physikalischem Schnelltest)
Gebühr: Euro 20

6.1.2.5.1.8
Bearbeitung von Proben zum Versand
Gebühr: Euro 20

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.2.5.1:

  1. 1.

    Bei der ausschließlich pathomorphologischen Untersuchung von Geweben und Tierkörperteilen wird 50 Prozent der bei der jeweiligen Tierart angegebenen Gebühr berechnet.

  2. 2.

    Bei erhöhtem präparatorischen oder sonstigem Aufwand kann der bis zu dreifache Gebührensatz geltend gemacht werden.

  3. 3.

    Bei weiteren Einsendungen aus dem gleichen Bestand mit gleichem Untersuchungsauftrag kann die Untersuchungsgebühr bis 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes ermäßigt werden.

6.1.2.5.2
Zerlegen, einschließlich pathologisch-anatomischer Befunderhebung, bei Untersuchungen mit bestimmter Zielrichtung, weitere anatomische Untersuchungen an Tierkörperteilen, Fischen und Zuschnitten
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.3
Histologische Untersuchungen

6.1.2.5.3.1
Histologische Untersuchungen einer Probe oder von Organsystemen von Hunden, Katzen, Pferden und anderen Tieren zum Beispiel Ziervögel, Reptilien mit hohem wirtschaftlichem Wert
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.3.2
Histologische Untersuchung einer Probe oder von Organsystemen sonstiger Tiere und von Wild- und Zoovögeln, außer Tarifstelle 6.1.2.5.3.1
Gebühr: Euro 20

6.1.2.5.3.3
Anwendung spezieller histochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 10 je Verfahren

6.1.2.5.3.4
Anwendung spezieller immunhistochemischer Verfahren zusätzlich
Gebühr: Euro 15 je Verfahren

6.1.2.5.3.5
Gewebsquantifizierung, Integration
Gebühr: Euro 45

6.1.2.5.4
Mikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.1
Lichtmikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.1.1
Untersuchung einschließlich Anfertigung der Präparate nativ oder mittels einfacher Färbeverfahren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.1.2
Untersuchung nach Sedimentierung oder anderen Anreicherungsverfahren
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.1.3
Untersuchung mit mehreren Färbegängen und Differenzierung wie Gram, Ziehl-Neelsen
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.4.1.4
Einfache Spermauntersuchung wie Feststellung der Massenbewegung
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.4.1.5
Aufwendige Spermauntersuchung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.4.1.6
Identifizierung von Bestandteilen
Gebühr: Euro 42

6.1.2.5.4.1.7
Untersuchung von pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln zur quantitativen Ermittlung der Zusammensetzung beziehungsweise botanischen Herkunft
Gebühr: Euro 90

6.1.2.5.4.2
Elektronenmikroskopische Untersuchungen

6.1.2.5.4.2.1
Direkte Untersuchung
Gebühr: Euro 42

6.1.2.5.4.2.2
Untersuchung nach Reinigung oder Konzentrierung
Gebühr: Euro 61

6.1.2.5.4.2.3
Untersuchung nach Bedampfung mit Edelmetallen
Gebühr: Euro 90

6.1.2.5.4.2.4
Untersuchung nach Anfertigung von Ultradünnschnitten
Gebühr: Euro 123

6.1.2.5.4.3
Bestimmung des Zellgehaltes von Milch, halbquantitativ
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.4.4
Zellzählung nach Breed
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.5
Mikrobiologische Untersuchungen

6.1.2.5.5.1
Einfache Anzüchtung und einfache qualitative Untersuchungen
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.5.2
Gewinnung einer Reinkultur
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.5.2.1
mit Resistenzbestimmung
Gebühr: Euro 22

6.1.2.5.5.3
Anwendung eines Anreicherungsverfahrens, zusätzlich jeweils
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.5.4
Spezielle qualitative Untersuchungen, zum Beispiel Pilze, Mykoplasmen
Gebühr: Euro 11 je Ansatz

6.1.2.5.5.5
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen

6.1.2.5.5.5.1
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Paratuberkulose
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.5.5.2
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung, zum Beispiel Mykobakterien, Chlamydien
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.5.6
Einfache Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.5.7
Aufwendige Differenzierung von Mikroorganismen
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.5.8
Keimgehalt, halbquantitativ
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.5.9
Keimzahlbestimmung quantitativ
Gebühr: Euro 21

6.1.2.5.5.9.1
für jede weitere Keimzahlbestimmung aus gleichem Ansatz
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.5.9.2
Keimtiterbestimmung
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.5.9.3
MPN-Methoden zur Keimzählung, zum Beispiel Dreifachansätze bei Titerbestimmungen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.5.10
Resistenz- oder Sensibilitätsbestimmung gegen Antibiotika
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.5.11
Qualitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.5.12
Quantitativer biologischer Hemmstoffnachweis
Gebühr: Euro 27

6.1.2.5.5.12.1
je weitere Probe aus gleicher Einsendung
Gebühr: Euro 8

6.1.2.5.5.13
Quantitative Antibiotika- oder Vitaminbestimmung
Gebühr: Euro 165

6.1.2.5.5.14
Untersuchung auf Keimfreiheit je Nachweisverfahren
Gebühr: Euro 18 je Probe

6.1.2.5.5.15
Untersuchung auf Haltbarkeit, einschließlich sensorischer und mikrobiologischer Verfahren
Gebühr: Euro 60

6.1.2.5.5.16
Untersuchung von Einzelgemelken aus Vorzugsmilchbetrieben im Rahmen des Vollzugs der Milchverordnung
Gebühr: Euro 11 je Tier

6.1.2.5.5.17
Mikrobiologische Stufenkontrollen in Betrieben, Tupfermethode mit Schablone

6.1.2.5.5.17.1
Qualitativ
Gebühr: Euro 12 pro Probe

6.1.2.5.5.17.2
Semiquantitativ
Gebühr: Euro 21 pro Probe

6.1.2.5.5.17.3
Quantitativ
Gebühr: Euro 30 pro Probe

6.1.2.5.5.18
Kulturelle Untersuchung auf Paenibacillus larvae zur Diagnostik der Amerikanischen Faulbrut
Gebühr: Euro 29

6.1.2.5.6
Antigen- oder Antikörpernachweis

6.1.2.5.6.1
Agglutination ohne Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.6.1.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 2

6.1.2.5.6.2
Agglutination mit Titration, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.6.2.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

6.1.2.5.6.3
Mehrstufige Methoden wie HAH, Komplementbindungsmethode, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.3.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

6.1.2.5.6.4
Immunfluoreszenztest
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.5
Hämaglutinationstest
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.6.6
Präzipitation ohne besonderen Aufwand, Einzeluntersuchung
Gebühr: Euro 13

6.1.2.5.6.6.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4

6.1.2.5.6.6.2
Präzipitation mit erhöhtem Aufwand, Immunelektrophorese siehe Elektrophorese
Gebühr: Euro 35

6.1.2.5.6.6.3
Coggins-Test
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.6.7
Untersuchungen mit markierten Reagenzien

6.1.2.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination, Immunoassays, erste Probe
Gebühr: Euro 18 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.1.1
weitere Probe
Gebühr: Euro 4 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits oder erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 23 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.2.1
jede weitere Probe
Gebühr: Euro 8 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays mit kostenintensiven Testkits und erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 28 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.3.1
jede weitere Probe
Gebühr: Euro 15 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.4
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits oder stark erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 38 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.4.1
jede weitere Probe
Gebühr: Euro 25 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.5
Untersuchung mit markierten Reagenzien, Latexagglutination und Immunoassays, mit sehr kostenintensiven Testkits und stark erhöhtem Aufwand, erste Probe
Gebühr: Euro 48 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.6.7.6
nach Anreicherung zusätzlich
Gebühr: Euro 5 je Ansatz

6.1.2.5.6.8
Serumneutralisationstest, Einzelprobe
Gebühr: Euro 16

6.1.2.5.6.8.1
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 8

6.1.2.5.6.8.2
Serumneutralisationstest mit besonderem Aufwand
Gebühr: Euro 30

6.1.2.5.6.9
Durchflusszytometrie, Antigennachweis, Einzelproben
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.6.9.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 3

6.1.2.5.7
Virologische Untersuchungen

6.1.2.5.7.1
Anzüchtung über die Eikultur
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.7.2
Anzüchtung über die Zellkultur
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.8
Parasitologische Untersuchungen

6.1.2.5.8.1
Kot von Pferd, Rind
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.2
Kotuntersuchung kleiner Wiederkäuer
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.3
Kotuntersuchung Schwein, Hund, Katze, Kaninchen, Geflügel
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.8.4
Kotuntersuchung Wildtier, Zootier, Ziervogel und sonstigen Heim- oder Nutztieren
Gebühr: Euro 9

6.1.2.5.8.5
Haare und Hautgeschabsel
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.8.6
Bienen (je Einsendung aus einem Volk)
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.8.7
Blutparasiten
Gebühr: Euro 10

6.1.2.5.8.8
Parasitologische Identifizierungen
Gebühr: Euro 12

6.1.2.5.8.9
Enzymatische Nachweisverfahren bis 100 Proben
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.8.9.1
Nematodennachweis in Fischen mittels enzymatischer Verdauungsmethode
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.8.9.2
Trichinennachweis beim Wildschwein mittels Magnetrührverfahren für die künstliche Verdauung von Fleisch
Gebühr: Euro 11

6.1.2.5.8.10
Besonders aufwendige Untersuchungen
Gebühr: Euro 31

6.1.2.5.9
Klinisch-Diagnostische Laboruntersuchungen

6.1.2.5.9.1
Erythrozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.2
Gesamtleukozytenzählung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.3
Ausstrich mit Blutzelldifferenzierung
Gebühr: Euro 7

6.1.2.5.9.4
Haematokrit
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.5
Haemoglobingehalt
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.6
Blutsenkung
Gebühr: Euro 3,50

6.1.2.5.9.7
Blutstatus mittels Zählung, Differenzierung, Hämoglobin, Hämatokrit, Blutsenkung
Gebühr: Euro 18

6.1.2.5.9.8
Enzym- und Substratbestimmung aus Körpersäften, je Bestimmung
Gebühr: Euro 5

6.1.2.5.9.9
Harnsediment
Gebühr: Euro 6

6.1.2.5.9.10
Harnstatus wie Eiweiß, Zucker, Pigment, spezifisches Gewicht, pH-Wert
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.9.11
Bestimmung von Harnkristallen oder Konkrementen
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.10
Molekularbiologische Untersuchungen

6.1.2.5.10.1
Isolierung

6.1.2.5.10.1.1
Einfach-DNA-Isolierung
Gebühr: Euro 26

6.1.2.5.10.1.2
DNA-Isolierung aus komplexen Matrizen, zum Beispiel Lebensmitteln mittels Präparation und Gelektrophorese
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.2
Polymerase-Kettenreaktion, im Folgenden PCR

6.1.2.5.10.2.1
Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25

6.1.2.5.10.2.2
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

6.1.2.5.10.2.3
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.10.2.4
Quantitative PCR
Gebühr: Euro 70

6.1.2.5.10.2.5
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140

6.1.2.5.10.2.6
Qualitative PCR aus gepoolten Proben

6.1.2.5.10.2.6.1
Erste Probe
Gebühr: Euro 18 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.10.2.6.2
Erste Probe (kostenintensiv)
Gebühr: Euro 23 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.10.2.6.3
Weitere Probe
Gebühr: Euro 4 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.10.2.6.4
Weitere Probe (kostenintensiv)
Gebühr: Euro 8 je Einsendung und Parameter

6.1.2.5.10.3
Verifizierung

6.1.2.5.10.3.1
Hybridisierung
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.3.2
Restritionsanalyse
Gebühr: Euro 77

6.1.2.5.10.3.3
DNA-Sequenzierung
Gebühr: Euro 102

6.1.2.6
Diagnostische Untersuchungen im Bioassay zuzüglich Aufwendungen für Materialaufbereitung, Tier- und Sachkosten
Gebühr: Euro 51

6.1.2.7
Bakteriologische Fleischuntersuchung einschließlich biologischem Hemmstofftest
Gebühr: Euro 33

6.1.2.8
Prüfung auf Einhaltung lebensmittel-, arzneimittel-, heilmittelwerbe- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, soweit nicht durch die Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.5 erfasst
Gebühr: Euro 28 bis 550

6.1.2.9
Mit besonderem Aufwand verbundene Untersuchungen nach den Tarifstellen 6.1.2.4 bis 6.1.2.7
Gebühr: Euro 28 bis 550

6.1.3
Verbraucherinformationsgesetz

Übermittlung von Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VIG, in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFBRVG-NRW

6.1.3.1
Erteilung von Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 1 000 Euro übersteigt

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.1:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebührenfrei.

6.1.3.2
Erteilung von sonstigen Informationen oder Auskünften nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 VIG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, soweit sie 250 Euro übersteigt

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.1.3.2:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4 und sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei.

6.1.3.3
Auslagen, soweit die Auskunftserteilung nicht gebührenfrei ist

6.1.3.3.1
Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucke
Gebühr: nach Tarifstelle 1.1.3

6.1.3.3.2
Auslagen für besondere Verpackung und oder besondere Beförderung
Gebühr: in tatsächlich entstandener Höhe

6.1.4
Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Amtshandlungen nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung vom 28. Dezember 2011 (BGBl. I S. 58) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MitÜbermitV

6.1.4.1
Bearbeitung einer nach § 2 Absatz 1 und 2 MitÜbermitV vorgelegten Mitteilung für den Fall, dass diese fehlerhaft oder unvollständig ist
Gebühr: Euro 20 bis 150

6.1.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: Euro 20

6.1.4.3
Amtliche digitale Aufbereitung der schriftlichen Daten des Verpflichteten im Falle einer Zulassung nach § 2 Absatz 3 MitÜbermitV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.1.5
Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB

Amtshandlungen nach dem LFGB

6.1.5.1
Durchführung des Verfahrens gegenüber dem betroffenen Lebensmittel- beziehungsweise Futtermittelunternehmen zur Information der Öffentlichkeit nach § 40 Absatz 1a LFGB
Gebühr: Euro 60

6.1.6
Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel

Amtshandlungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind vom 1. September 1970 (BGBl. 1974 II S. 566) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ATP, samt Anlagen

6.1.6.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a ATP
Gebühr: Euro 60 bis 300

6.2
Ausbildung, Prüfung und Berufsausübung

6.2.1
Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlaglehrschmied, Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmiedin, Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufschmiedin, Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Hufbeschlaggesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlG

  2. b)

    der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschlV

  3. c)

    der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HufBeschl-AnerkennV

6.2.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin nach § 4 HufBeschlG in Verbindung mit § 1 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 5 HufBeschlG in Verbindung mit § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.3
Ausstellung einer Ersatzurkunde zur Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Hufschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufschmied oder Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied
Gebühr: Euro 85 bis 100

6.2.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 HufBeschlG in Verbindung mit § 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 300 bis 700

6.2.1.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach § 5 Absatz 8 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.2.1.6
Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV auf Anerkennung eines Lehrgangs als Einführungslehrgang im Sinne des § 6 HufBeschlV und Erteilung einer Anerkennungsnummer
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.7
Rücknahme beziehungsweise Widerruf der Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 1 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 300

6.2.1.8
Wiedererteilung der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied oder Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 7 Absatz 3 HufBeschlG
Gebühr: Euro 100 bis 150

6.2.1.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 17 Absatz 5 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.2.1.10
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederholungsprüfung nach § 15 oder § 22 HufBeschlV
Gebühr: Euro 50

6.2.1.11
Untersagung einer huf- und klauenpflegerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Absatz 2 HufBeschlG
Gebühr: Euro 200 bis 300

6.2.1.12
Abnahme der Prüfung zum Hufbeschlagschmied oder zur Hufbeschlagschmiedin nach §§ 10 und 11 HufBeschlV oder zum Hufbeschlaglehrschmied oder zur Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 18 HufBeschlV
Gebühr: Euro 250 bis 500

6.2.1.13
Prüfung eines Antrages mit oder ohne förmliche Entscheidung, ob eine Befreiung nach § 5 Absatz 4 und 7 HufBeschlV erteilt oder die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 Absatz 2 und 4 HufBeschlV bewilligt werden kann
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.2.1.14
Entscheidung über einen Antrag auf die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 HufBeschl-AnerkennV und die Anerkennung nach § 3 oder § 4 der HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

6.2.1.15
Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach § 2 Absatz 4 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 110 bis 500

6.2.1.16
Durchführung von Maßnahmen zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 5 HufBeschl-AnerkennV
Gebühr: Euro 250 bis 500

6.2.1.17
Abnahme der Prüfung als Hufbeschlagschmied nach § 2 HufBeschlV
Gebühr: Euro 75

6.2.1.18
Wiederholung der gesamten Prüfung
Gebühr: Euro 75

6.2.1.19
Wiederholung eines Prüfungsteils (praktische oder mündliche Prüfung)
Gebühr: Euro 40

6.2.1.20
Anerkennung oder Wiedererteilung der Anerkennung als geprüfter Hufbeschlagschmied nach § 20 Absatz 1 und 3 HufBeschlV
Gebühr: Euro 25

6.2.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen

Amtshandlungen nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur "staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin" und zum "staatlich geprüften Lebensmittelchemiker" vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden APVOLChem NRW

6.2.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 110 bis 275

6.2.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Absatz 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

6.2.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20

6.2.3
Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Amtshandlungen nach der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BTÄO

6.2.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Approbation nach §§ 4, 15 BTÄO
Gebühr: Euro 110 bis 275

6.2.3.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung sowie Verlängerung, Änderung oder Erweiterung einer Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO
Gebühr: Euro 55 bis 88

6.2.3.3
Ausstellung einer Ersatzapprobationsurkunde
Gebühr: Euro 84

6.2.3.4
Ausstellung von Bescheinigungen (§ 11a Absatz 4 BTÄO und nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung)
Gebühr: Euro 28 bis 88

6.3
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände sowie Tabakprodukte und verwandte Erzeugnisse

6.3.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36; L 397 vom 26.11.2020, S. 30; L 214 vom 17.6.2021, S. 68; L 318 vom 9.9.2021, S. 8; L 365 vom 14.10.2021, S. 46) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Verordnung (EU) 2019/1020

  5. e)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89; L 11 vom 15.1.2020, S. 3; L 188 vom 15.7.2022, S. 152; L 30 vom 2.2.2023, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung

6.3.1.1
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.2
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs sowie von Bedarfsgegenständen mit und ohne Lebensmittelkontakt aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.3
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4
Mindestgebühr: Euro 75

6.3.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft und der Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.3.1.4.1
Allgemeine Personal- beziehungsweise Sachkosten

6.3.1.4.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.3.1.4.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 und 6.1.1.3 zu berechnen.

6.3.1.4.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.3.1.4.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.3.1.4.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.3.1.5
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

6.3.2
Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFÜG

  2. b)

    dem LFGB

  3. c)

    der Gegenproben-Verordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GPV

  4. d)

    dem TabakerzG

  5. e)

    dem LFBRVG-NRW

6.3.2.1
Anerkennung des Bedarfs von nicht verkehrsfähigen Erzeugnissen im Sinne des LFGB für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen nach § 53 LFGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 8 LFÜG
Gebühr: Euro 60 bis 650

6.3.2.2
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Sendungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 LFGB
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

6.3.2.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c LFGB und für Lebensmittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 80 bis 1 400

6.3.2.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen nach §§ 1 bis 4 GPV beziehungsweise § 7 Absatz 1 LFBRVG-NRW für die Untersuchung zurückgelassener Proben
Gebühr: Euro 60 bis 600

6.3.2.5
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland nach § 8 LFBRVG-NRW
Gebühr: Euro 20 bis 400

6.3.2.6
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde für den Betrieb des grenzüberschreitenden Fernabsatzes von Tabakerzeugnissen, elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern an Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2 TabakerzG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.2.7
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten aus Anlass eines festgestellten Verstoßes hinausgehen, im Bereich der Bedarfsgegenstände ohne Lebensmittelkontakt, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und der verwandten Erzeugnisse
Gebühr: je nach den Tarifstellen 6.3.1.4.1 bis 6.3.1.4.4

6.3.2.8
Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung vor Ort, bei der festgestellt wird, dass rechtliche Anforderungen aus dem Bereich der Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 LFGB, der kosmetischen Mittel, der Mittel zum Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu werden und dort, auch vorübergehend, zu verbleiben, sowie der Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse nicht eingehalten werden.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.3
Amtshandlungen nach der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMZDV

6.3.3.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 4 Absatz 2 LMZDV
Gebühr: Euro 30 bis 300

6.3.4
Amtshandlungen nach der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DiätV

6.3.4.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind nach § 11 Absatz 1 DiätV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

6.3.5
Amtshandlungen nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Min/TafelWV

6.3.5.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

6.3.5.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist nach § 3 Absatz 3 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 300

6.3.5.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird nach § 5 Absatz 1 Min/TafelWV
Gebühr: Euro 60 bis 600

6.3.6
Amtshandlungen nach der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KosmetikV 2014

6.3.6.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

6.3.7
Amtshandlungen nach der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AGeV

6.3.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Absatz 3 AGeV
Gebühr: Euro 60 bis 400

6.3.8
Amtshandlungen nach der Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TabakerzV

6.3.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach §§ 1 bis 3 TabakerzV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.9
Amtshandlungen nach der Lebensmittelbestrahlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 116) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMBestrV

6.3.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 LMBestrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

6.3.10
Weinrecht
Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinG 1994

  4. d)

    der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinV 1995

  5. e)

    der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WeinÜV 1995

6.3.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden nach Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/273
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.10.2
Erteilung einer Genehmigung eines modernen Buchführungssystems nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/274
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.3.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete, Qualitätslikörwein bestimmter Anbaugebiete und Qualitätsperlwein bestimmter Anbaugebiete nach § 26 WeinV 1995
Gebühr: Euro 60 bis 400

6.3.10.4
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer nach § 45 Absatz 2 WeinV 1995
Gebühr: Euro 30 bis 60

6.3.10.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 WeinÜV 1995
Gebühr: Euro 80 bis 1 400

6.3.10.6
Ausgabe eines Begleitpapiers nach § 19 WeinÜV 1995
Gebühr: Euro 15 je ausgegebenes Begleitpapier

6.4
Lebensmittel tierischen Ursprungs

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EG) Nr. 494/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 60 vom 28.2.1998, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S.1; L 266 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 77 vom 24.3.2010, S 59; L 119 vom 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L29 vom 5.2.2015, S. 16; L 66 vom 11.3.2015, S. 22; L 13 vom 16.1.2019, S. 12; L 302 vom 26.8.2021, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung

  6. f)

    der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; L 278 vom 10.10.2006, S. 32; L 209 vom 4.8.2012, S. 19; L 68 vom 13.3.2015, S. 90; L 195 vom 20.7.2016, S. 82; L 195 vom 20.7.2016 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung

  7. g)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

  8. h)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 51; L 325 vom 16.12.2019, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung

  9. i)

    der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10) in der jeweils geltenden Fassung

  10. j)

    dem Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischEtikettG

  11. k)

    der Lebensmittelhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2016 (BGBl. I S. 1469) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMHV

  12. l)

    der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LMEV

  13. m)

    der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480, 619) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMHV

  14. n)

    der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2018 (BGBl. I S. 1358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Tier-LMÜV

  15. o)

    der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EGTSEAusnV

6.4.1
Amtshandlungen vorrangig im Bereich der Zulassung von Betrieben und der Überwachung von Lebensmitteln

6.4.1.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen, nach mindestens einer Kontrolle vor Ort, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

6.4.1.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.1.2.1
Erteilung einer

6.4.1.2.1.1
Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

6.4.1.2.1.2
vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

6.4.1.2.1.3
Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

6.4.1.2.2
Ablehnung der Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und Ablehnung einer Verlängerung einer vorläufigen beziehungsweise bedingten Zulassung (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.2.3
Widerruf einer Zulassung nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.2.4
Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 über sonstige Anträge auf Änderungen und Ergänzungen für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.4.1.1 bis 6.4.1.2.3 fallen
Gebühr: Euro 80 bis 4 400

6.4.1.2.5
Überprüfung der Zulassung von Betrieben im Rahmen der amtlichen Kontrollen nach Artikel 148 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischer Herkunft im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.1.3.1
Allgemeine Personalkosten

6.4.1.3.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.4.1.3.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.4.1.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.4.1.3.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.4.1.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.4.1.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ oder der kommunalen Untersuchungsämter
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.4.1.4
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

6.4.1.5
Amtliche Kontrolle der Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) 2073/2005 in Bezug auf Listeria monocytogenes zur Herstellung der Zufriedenheit der Behörde
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.4.1.6
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I Kapitel 3 Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Gebühr: Euro 40 bis 10 000

6.4.2
Schlachtung, Zerlegung

6.4.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb (Anhang III Abschnitt I Kapitel VI a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.4.2.1.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.2.1 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren (Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 Tier-LMÜV)
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.3.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.2.3 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.2.4
Überprüfung der "Kundigkeit" einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung (Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.4.2.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben nach § 2 Absatz 1 EGTSEAusnV
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

6.4.2.6
Schlachttieruntersuchung in den Herkunftsbetrieben (Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624)
Gebühr: in Höhe der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

6.4.2.7
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben, in Zerlegungsbetrieben, in Wildbearbeitungsbetrieben, der Milcherzeugung, der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.1
Amtliche Kontrollen in Schlachtbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.1.1
Rindfleisch

  1. a)

    ausgewachsene Rinder

    Gebühr: Euro 5 pro Tier

  2. b)

    Jungrinder

    Gebühr: Euro 2 pro Tier

6.4.2.7.1.2
Einhuferfleisch oder Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 pro Tier

6.4.2.7.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. a)

    weniger als 25 Kilogramm

    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

  2. b)

    mindestens 25 Kilogramm

    Gebühr: Euro 1 pro Tier

6.4.2.7.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

  1. a)

    weniger als 12 Kilogramm

    Gebühr: Euro 0,15 pro Tier

  2. b)

    mindestens 12 Kilogramm

    Gebühr: Euro 0,25 pro Tier

6.4.2.7.1.5
Geflügelfleisch

  1. a)

    Haushuhn und Perlhuhn

    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

  2. b)

    Enten und Gänse

    Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

  3. c)

    Truthühner

    Gebühr: Euro 0,025 pro Tier

  4. d)

    Zuchtkaninchen

    Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

  5. e)

    Wachteln und Rebhühner

    Gebühr: Euro 0,002 pro Tier

6.4.2.7.2
Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625, abgerechnet wird je Tonne Fleisch

6.4.2.7.2.1
Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhuferfleisch oder Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

6.4.2.7.2.2
Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,5

6.4.2.7.2.3
Zuchtwildfleisch und Wildfleisch

  1. a)

    kleines Federwild und Haarwild

    Gebühr: Euro 1,5

  2. b)

    Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)

    Gebühr: Euro 3

  3. c)

    Eber und Wiederkäuer

    Gebühr: Euro 2

6.4.2.7.3
Amtliche Kontrollen in Wildbearbeitungsbetrieben im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.3.1
kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 pro Tier

6.4.2.7.3.2
kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 pro Tier

6.4.2.7.3.3
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

6.4.2.7.3.4
Landsäugetiere

  1. a)

    Eber

    Gebühr: Euro 1,5 pro Tier

  2. b)

    Wiederkäuer

    Gebühr: Euro 0,5 pro Tier

6.4.2.7.4
Amtliche Kontrollen der Milcherzeugung im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.5
Amtliche Kontrollen der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne von Anhang IV Kapitel II Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.2.7.5.1
Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.5.2
Erster Verkauf auf dem Fischmarkt
Gebühr: Euro 0,5 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,25 pro Tonne

6.4.2.7.5.3
Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe
Gebühr: Euro 1 pro Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat, danach Euro 0,5 pro Tonne

6.4.2.7.6
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch werden die Gebühren nach den unter den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 festgelegten Tarifen berechnet.

6.4.2.7.7
Gebühr für eine Untersuchung zu besonderen Zeiten Auf Gebühren nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1.1 bis 6.4.2.7.1.5 kann ein Aufschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben außerhalb der Dienststunden durchgeführt wird.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.2

6.4.2.7.8
Unterzeichnung und Ausstellung amtlicher Bescheinigungen nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2017/625 über das Ergebnis der nach der Richtlinie 96/23/EG durchgeführten Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110

6.4.2.8
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die nach Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den integrierten Untersuchungsanstalten, CVUÄ, im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörden nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii und Ziffer iv der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 durchgeführt werden.

6.4.2.8.1
Tiere

6.4.2.8.1.1
je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 1,245361

6.4.2.8.1.2
je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 1,206771

6.4.2.8.1.3
je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,199068

6.4.2.8.1.4
je geschlachtetes Schaf, je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,167844

6.4.2.8.1.5
je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 7,576512

6.4.2.8.1.6
je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,783407

6.4.2.8.1.7
je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,00

6.4.2.8.1.8
je t Truthühner
Gebühr: Euro 0,00

6.4.2.8.2
Tierprodukte

6.4.2.8.2.1
Eiprodukte
Gebühr: nach dem tatsächlichen Aufwand der Kontrollen nach Tarifstelle 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

6.4.2.8.2.2
je t Milch
Gebühr: Euro 1 je 30 Tonnen und danach Euro 0,5 je Tonne

6.4.2.8.2.3
je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro 10,188102

Ergänzende Regelungen zu Tarifstelle 6.4.2.8:

  1. 1.

    Die Gebühren für diese Untersuchungen werden nicht gesondert abgerechnet, wenn und soweit die Untersuchungen Bestandteil der amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Wildbearbeitungsbetrieben oder in Betrieben der Milcherzeugung oder der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur sind.

  2. 2.

    Im Einzelfall, wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt, ist von der Gebührenerhebung abzusehen.

6.4.2.9
Amtshandlungen nach der Tier-LMÜV

6.4.2.9.1
Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 15 bis 50

6.4.2.9.2
Durchführung von Schulungen für Jäger zur Übertragung der Entnahme von Proben von Wildschweinen oder Dachsen zur Untersuchung auf Trichinen und Kennzeichnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV
Gebühr: Euro 25

6.4.3
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten

6.4.3.1
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hausschlachtungen
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.4.2.7.1 bis 6.4.2.7.1.5

6.4.3.2
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten wie Probenahme, Probenversand, Durchführung der Untersuchung und Beurteilung im Zusammenhang mit der BSE-Untersuchung an geschlachteten Rindern einschließlich Untersuchungskosten
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2.4.2.1 bis 6.1.2.4.2.1.2

6.4.3.3
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung von Fleisch- und Geflügelfleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2

6.4.3.4
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlacht- und Fleischuntersuchung nach EU-Recht unterliegen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1375
Gebühr: Euro 1

6.4.3.5
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fleischuntersuchungen bei freilebendem Wild nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/627
Gebühr: nach der Tarifstelle 6.4.2.7.1.4

6.4.3.6
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.4.4
Verbringung

6.4.4.1
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625 oder Begleitung von Drittland-Kontrollteams bei Kontrollen auf Einhaltung spezieller Drittlandsanforderungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Für die Berechnung von Personalkosten und gegebenenfalls erforderlichen Probenahmen sind die Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 zu Grunde zu legen.

6.4.4.2
Sonstige Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Export von Lebensmitteln in Drittländer
Gebühr: Die Gebühren sind entsprechend den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4 zu berechnen.

6.4.4.3
Amtliche Kontrollen der Sendungen von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden, nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitte I bis VII der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.1
Sendungen lebender Tiere im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.1.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.1.2
Andere Tierarten
Gebühr: Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.2
Sendungen von Fleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.3
Sendungen von Fischereierzeugnissen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt III der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.3.1
Fischereierzeugnisse, nicht lose
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.3.2
Fischereierzeugnisse, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. a)

    Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen bis 500 Tonnen,

  2. b)

    Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

  3. c)

    Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

  4. d)

    Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Fischereierzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

6.4.4.3.4
Sendungen von Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch oder Zuchtwildfleisch im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt IV der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.5
Sendungen von anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als Fleischerzeugnissen für den menschlichen Verzehr im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt V der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.5.1
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, nicht lose:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.5.2
Andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. a)

    Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

  2. b)

    Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

  3. c)

    Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

  4. d)

    Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

6.4.4.3.6
Sendungen von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

6.4.4.3.6.1
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, nicht lose verbracht:
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.3.6.2
Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. a)

    Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

  2. b)

    Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

  3. c)

    Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

  4. d)

    Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

6.4.4.3.7
Sendungen von Tieren und Waren aus Drittländern, im Transit oder umgeladen im Sinne von Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.4.4.3.8
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

6.4.4.4
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis 6.4.1.3.4

6.4.4.5
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

6.4.4.5.1
Inverkehrbringen von Rohmilch und Rohrahm nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit der Tier-LMHV

6.4.4.5.1.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.4.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer nach Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 getroffenen Entscheidung
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.4.5.1.3
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Tarifstelle 6.4.4.5.1.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 1 000

6.4.4.5.1.4
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch nach Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit § 19 Tier-LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.4.6
Amtshandlungen nach der LMEV

6.4.4.6.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Proben und Mustern für Ausstellungen und Messen oder zu Forschungs- und Untersuchungszwecken nach § 5 Absatz 1 LMEV
Gebühr:
Euro 100 für 6 Monate bei wiederholten Sendungen,
Euro 20 für Einzelsendungen,
Euro 50 bis 150 für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang

6.4.4.6.2
Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 6.4.4.6.1. Dies gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln.
Gebühr: Euro 30

6.4.4.6.3
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 7 LMEV
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.6.4
Einfuhruntersuchung bei Eiern nach § 7 LMEV
Gebühr: nach dem tatsächlichen Aufwand der Kontrollen nach der Tarifstellen 6.4.1.3.1 bis

6.4.1.3.4
Mindestgebühr: Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.4.4.6.5
Amtshandlungen im Rahmen der Durchfuhr nach § 9 LMEV
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.4.4.6.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 LMHV
Gebühr: Euro 110 bis 20 000

6.4.4.6.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 6.4.4.6.6 nach § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.4.4.7
Weitergehende Laboruntersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Untersuchungen der Sendungen von Waren, die in die Union verbracht werden, durch die CVUÄ sowie durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Angelegenheiten des Fischgesundheitsdienstes
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.4.4.8
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.4.4.8:

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 6.1.2 fällig.

6.4.4.9
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel für das Ausland
Gebühr: Euro 20 bis 400

6.4.4.10
Amtshandlungen nach dem FischEtikettG

6.4.4.10.1
Regelkontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.4.4.10.2
Anlasskontrollen im Rahmen der Überwachung nach § 4 Satz 1 Nummer 2 FischEtikettG, die aufgrund von bei Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1 festgestellten Mängeln und Verstößen oder aufgrund anderer Informationen durchgeführt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.4.4.10.3
Anordnungen und Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Verstößen gegen das FischEtikettG, die im Rahmen von Regelkontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.1, Anlasskontrollen nach Tarifstelle 6.4.4.10.2 oder aufgrund anderer Informationen festgestellt worden sind.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.5
Futtermittel

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; L 325 vom 8.12.2001, S. 35; L 43 vom 14.2.2002, S. 27; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 214 vom 26.8.2003, S. 80; L 323 vom 10.12.2003, S. 14; L 283 vom 14.10.2006, S. 62; L 283 vom 14.10.2006, S. 62; L 283 vom 14.10.2006, S. 63; L 117 vom 1.5.2008, S. 47; L 329 vom 15.12.2015, S. 28; L 17 vom 21.1.2017; S. 52; L 312 vom 28.11.2017, S. 93; L 398 vom 11.11.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung

  6. f)

    Verordnung (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,

  7. g)

    dem LFGB

  8. h)

    der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMV 1981

  9. i)

    der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FuttMKontrV

  10. j)

    sowie anderen Vorschriften

6.5.1
Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen von Futtermitteln, die in die Union verbracht werden

6.5.1.1
Amtliche Kontrolle der Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs nach Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VI der Verordnung (EU) 2017/625

6.5.1.1.1
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, nicht lose verbracht
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.5.1.1.2
Sendungen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die als Stückgut verschifft werden
Gebühr:

  1. a)

    Euro 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen bis 500 Tonnen,

  2. b)

    Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 500 und bis 1 000 Tonnen,

  3. c)

    Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen über 1 000 und bis 2 000 Tonnen,

  4. d)

    Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von Erzeugnissen von mehr als 2 000 Tonnen

6.5.1.1.3
Sendungen von Futtermitteln aus Drittländern, im Transit oder umgeladen (Artikel 79 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Abschnitt VII der Verordnung (EU) 2017/625)
Gebühr: Euro 30 für die Sendung und Euro 20 je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

6.5.1.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625
Gebühr: Euro 5 bis 110

6.5.1.3
Durchführung verstärkter amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel nicht tierischen Ursprungs nach Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 54 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.4
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel aufgrund von EU-Sonderimportmaßnahmen in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d bis f der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.5
Durchführung von Verdachtskontrollen durch Zollstellen nach Artikel 65 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 7, Artikel 67 Satz 3, Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625, um über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Einfuhr oder Durchfuhr nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB entscheiden zu können
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4

6.5.1.6
Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen für den Export in ein bestimmtes Drittland nach den Anforderungen dieses Drittlandes vorliegen, auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.1.6:

Für die Berechnung von Personalkosten und von Kosten für gegebenenfalls erforderliche Probenahmen sind die Tarifstellen 6.5.2.1 bis 6.5.2.4 zu Grunde zu legen.

6.5.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.5.2.1
Allgemeine Personal- und Sachkosten

6.5.2.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.5.2.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.5.2.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.5.2.2: Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.5.2.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.5.2.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.5.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

6.5.4
Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 56/2013

6.5.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltende Futtermittel herstellen (Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 und Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

6.5.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein einschließlich Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben (Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

6.5.4.3
Bearbeitung einer Registrierungsanzeige für Selbstmischer (Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) sowie für Schlachthöfe, die keine Wiederkäuer schlachten (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C und D jeweils Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 30 bis 100

6.5.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, die Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen (nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Herstellung von Blutprodukten von Nicht-Wiederkäuern zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Wiederkäuerblut verarbeitenden Betrieben (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

6.5.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen, in denen Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein hergestellt werden (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung der Verarbeitung tierischen Proteins in Betrieben, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel mit verarbeitetem tierischen Protein als Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

6.5.4.9
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Betrieben, die Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen (Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

6.5.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zwecks Zulassung von Fahrzeugen und Containern für den Transport (Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 und Nummer 4, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b, Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe f sowie Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.4.11
Entscheidung über die Ausnahme zu den Verboten nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Verfütterung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von solchen Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermitteln an Nutztiere, wenn diese mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind nach Anhang IV Kapitel II Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.5
Entscheidung über eine Zulassung oder bedingte Zulassung auch über Entzug, Ruhen oder Rücknahme einer Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Bei der Ermittlung der Gebühr wird der Zeitaufwand einbezogen, der im Zusammenhang mit einer amtlichen Kontrolle im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 innerhalb des Zulassungsverfahrens entsteht (Zulassungsabnahme).

6.5.5.1
Entscheidung über die Erteilung, Rücknahme oder Entzug einer Kennnummer gemäß den Kriterien nach Anhang V Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.6
Amtshandlungen nach der FuttMV 1981

6.5.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FuttMV 1981

6.5.6.1.1
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

6.5.6.1.2
bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

6.5.6.2
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 FuttMV 1981

6.5.6.2.1
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

6.5.6.2.2
bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen auf Grund Änderungen, die sich im Betrieb ergeben haben
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.5.6.3
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 FuttMV 1981

6.5.6.3.1
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

6.5.6.3.2
bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.5.6.4
Entscheidung über den Antrag auf die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 FuttMV 1981 in Verbindung mit § 20 FuttMV 1981

6.5.6.4.1
bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

6.5.6.4.2
bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.5.6.5
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen oder das Erlöschen einer Zulassung oder einer Registrierung nach § 24 FuttMV 1981
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

6.5.7
Amtshandlungen aufgrund LFGB und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

6.5.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Absatz 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

6.5.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Absatz 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 975

6.5.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.5.7.4
Ausstellen von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Futtermittelzusatzstoffen in Drittländer
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.5.7.5
Ausstellung einer Bescheinigung über die Zulassung oder Registrierung als Futtermittelunternehmer
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8
Amtshandlungen nach der FuttMKontrV

6.5.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Absatz 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

6.5.8.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum nach § 2 Absatz 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist nach § 2 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Absatz 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.5.8.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Absatz 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6
Tierschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1; L 326 vom 11.11.2014, S. 6; L 137 vom 24.5.2017; S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206; 1313) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchG

  5. e)

    der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchlV

  6. f)

    der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchHuV

  7. g)

    der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchNutztV

  8. h)

    der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSchVersV

  9. i)

    der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FerkBetSachkV

6.6.1
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

6.6.1.1
Durchführung von Kontrollen bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen nach Artikel 8 Absatz 2, 14 Absatz 1 Buchstaben a und c Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 35 bis 500

6.6.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

6.6.1.4
Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 26

6.6.1.5
Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.1.6
Entscheidung über den Entzug des Befähigungsnachweises
Gebühr: Euro 26

6.6.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und 4 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.1.9
Entgegennahme von Änderungsanzeigen zu den in den Tarifstellen 6.6.1.2, 6.6.1.3, 6.6.1.7 und 6.6.1.8 dargestellten Zulassungen
Gebühr: Euro 13

6.6.1.10
Einfuhr- oder Durchführungsuntersuchung

6.6.1.10.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, bis 6 Tonnen, und
Euro 9 je Tonne, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

6.6.1.10.2
Andere Tierarten
Gebühr:
Euro 55 je Sendung, über 6 und bis 46 Tonnen, oder
Euro 420 je Sendung, über 46 Tonnen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.1.10.2:

Werden Einfuhr- oder Durchfuhruntersuchungen nach der Tarifstelle 6.6.1.10 zusammen mit besonderen amtstierärztlichen Amtshandlungen - einschließlich der im Einzelfall erforderlichen Gesundheitsbescheinigung - aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BmTierSSchV, und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union- Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art durchgeführt (Tarifstelle 6.7.1.1), so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

6.6.1.11
Anmeldung und Abfertigung eines Exportes oder Abschluss einer Durchfuhr eines Transportes; gilt nur für die Flughäfen Düsseldorf und Köln
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

6.6.2
Amtshandlungen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und Artikel 138 Absatz 1 und 2 der Verordnung über amtliche Kontrollen

6.6.2.1
Genehmigung von Programmen für die unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Prüfungen zu genehmigen (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 1099/2009)
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.2.2
Übertragung von Abschlussprüfungen und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein gesondertes Gremium oder eine gesonderte Organisation; Veröffentlichung einer Liste im Internet der anerkannten Gremien und Organisationen nach Artikel 21 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 150 bis 1 250

6.6.2.3
Vorübergehender oder vollständiger Entzug der Befugnisse für Schulungen, Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen bei den Gremien oder Organisationen, denen sie übertragen wurden
Gebühr: Euro 150 bis 500

6.6.2.4
Änderung von Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung im Falle eines Verstoßes im Benehmen mit den Gremien und Organisationen und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

6.6.3
Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes und der Tiergesundheit nach der Verordnung über amtliche Kontrollen

6.6.3.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.6.3.1.1
Allgemeine Personalkosten

6.6.3.1.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probennahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.6.3.1.1.2
Die Aufschläge sind nach Tarifstelle 6.1.1.2 zu berechnen.

6.6.3.1.2
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 6.6.3.1.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.6.3.1.3
Pauschale für bei der Probenahme anfallende Materialkosten
Gebühr: Euro 20

6.6.3.1.4
Laboruntersuchung und Gutachterkosten, die durch die Inanspruchnahme der CVUÄ entstehen: Die Gebühren sind nach den unter den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 festgelegten Tarifen zu berechnen.

6.6.3.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2017/625
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

6.6.4
Amtshandlungen aufgrund des TierSchG

6.6.4.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Töten von Tieren, die nicht nach § 4 Absatz 3 Satz 2 TierSchG gezüchtet worden sind nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne Betäubung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Betäubung mit Betäubungspatronen für andere Personen als Tierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 5 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.4
Entscheidung über Erlaubnisse, von § 6 Absatz 1 Satz 1 TierSchG abweichen zu dürfen

6.6.4.4.1
zum Kürzen der Schnabelspitze bei Küken von Legehennen und bei anderem Nutzgeflügel nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 2 TierSchG)
Gebühr: Euro 25 bis 500 je Bestand

6.6.4.4.2
zum Kürzen des bindegewebigen Endstücks des Schwanzes von unter 3 Monate alten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500 je Bestand

6.6.4.5
Prüfung einer Anzeige über einen Eingriff nach § 6 Absatz 1a Satz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.6.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 2 TierSchG
Gebühr: Euro 75 bis 10 000

6.6.4.7
Prüfung einer Anzeige über ein Tierversuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 und Absatz 3 TierSchG
Gebühr: Euro 85 bis 2 200

6.6.4.8
Prüfung einer Anzeige eines Verantwortlichen nach § 16 Absatz 4a TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.6.4.9
Entscheidung über Anträge auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen und der Durchführung von Fachgesprächen über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 Buchstabe a bis f TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

6.6.4.9.1
Entscheidung über einen Änderungsantrag sowie die Bearbeitung von Ergänzungen zu einer nach Tarifstelle 6.6.4.9 erteilten tierschutzrechtlichen Erlaubnis
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.6.4.9.2
Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis einschließlich erforderlicher Ortsbesichtigungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.9.3
Pauschale Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.6.4.9.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.6.4.9.4
Sach- und Materialkosten für die Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.10
Abnahme von Sachkundeprüfungen unabhängig von einer Erlaubniserteilung nach § 11 TierSchG
Gebühr: Euro 25 bis 500

6.6.4.11
Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit bei Nichtvorliegen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 5 Satz 6 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.12
Überprüfung von erlaubnispflichtigen Tierhaltungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierSchG
Gebühr: Euro 20 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.4.12:

Bei gleichzeitiger Entscheidung über einen Antrag auf die Zucht und das Halten von Versuchstieren, den Handel mit Tieren sowie über sonstige Erlaubnisse mit tierschutzrechtlicher Relevanz wird eine Gebühr nach der Tarifstelle 6.6.4.12 nicht erhoben.

6.6.4.13
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Einführung von Wirbeltieren zur Verwendung als Versuchstiere aus Drittländern nach § 11a Absatz 4 TierSchG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.4.14
Anordnungen nach § 16a TierSchG

6.6.4.14.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße nach § 16a Absatz 1 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.14.2
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Tierhaltungs- oder Betreuungsverbotes nach § 16a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 letzter Halbsatz TierSchG
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.6.4.14.3
Untersagung der Durchführung oder der Vornahme einer Änderung eines Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.4.14.4
Anordnungen nach § 16a Absatz 3 TierSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.5
Amtshandlungen nach der TierSchlV

Hinweis:

Soweit dabei Amtshandlungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) fallen, ist die Gebührenfestsetzung auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

6.6.5.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 2 TierSchlV und nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Gebühr: Euro 30 bis 50

6.6.5.2
Durchführung und Abnahme des theoretischen und praktischen Teils der Sachkundeprüfung nach § 4 Absatz 3 TierSchlV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.5.3
Entscheidung über den Entzug des Sachkundenachweises nach § 4 Absatz 6 TierSchlV
Gebühr: Euro 30 bis 50

6.6.5.4
Entscheidung über Anträge auf Zulassung weiterer Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 13 TierSchlV

6.6.5.4.1
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 1 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.5.4.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf befristete Zulassung anderer Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 TierSchlV
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

6.6.5.4.2
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 2 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 6 Satz 1 TierSchlV in Verbindung mit Anlage 2 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.5.4.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Absatz 3 TierSchlV auf Zulassung einer Ausnahme von § 12 Absatz 3 Satz 1 TierSchlV auch in Verbindung mit Anlage 1 der TierSchlV
Gebühr: Euro 50 bis 100

6.6.6
Amtshandlung nach der TierSchHuV

6.6.6.1
Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten einer für eine Züchterin oder für einen Züchter tätigen Betreuungsperson nach § 3 TierSchHuV
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.6.6.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 9 TierSchHuVO
Gebühr: Euro 25 bis 200

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.6.6.2:

Soweit die vorübergehende Haltung von Hunden in Tierheimen erfolgt, sind keine Gebühren zu erheben.

6.6.7
Amtshandlungen nach der TierSchNutztV

6.6.7.1
Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 17 Absatz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

6.6.7.2
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 17 Absatz 3 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.7.3
Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Absatz 2 Satz 2 TierSchNutztV
Gebühr: Euro 15 bis 26

6.6.8
Amtshandlungen nach der TierSchVersV

6.6.8.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 1 nach § 1 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.2
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 2 Absatz 2 Satz 1 nach § 2 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 250

6.6.8.3
Tierschutzbeauftragte nach § 5 TierSchVersV

6.6.8.3.1
Registrierung und Prüfung einer Anzeige über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten nach § 5 Absatz 1 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.3.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 125 bis 1 000

6.6.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von § 5 Absatz 3 Satz 1 nach § 5 Absatz 3 Satz 4 TierSchVersV
Gebühr: Euro 70 bis 500

6.6.8.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von den Anforderungen an die Sachkunde nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 TierSchVersV (§ 16 Absatz 1 Satz 5 TierSchVersV)
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.6.8.5
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 18 Absatz 1 Nummer 1 TierSchVersV über das erneute Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 18 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.6
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von anderen als gezüchteten Wirbeltieren und Kopffüßlern nach § 19 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.7
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 20 Absatz 1 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von wildlebenden Tieren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.6.8.8
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 21 Satz 1 TierSchVersV über das Verwenden von herrenlosen oder verwilderten Haustieren nach § 21 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

6.6.8.9
Verwendung von Primaten nach § 23 TierSchVersV

6.6.8.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Primaten nach § 23 Absatz 3 TierSchVersV
Gebühr: Euro 50 bis 150

6.6.8.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verwendung von Menschenaffen in einem Tierversuch nach § 23 Absatz 5 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.8.10
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.6.8.11
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von § 25 Absatz 2 Satz 1 TierSchVersV über die Durchführung besonders belastender Tierversuche nach § 25 Absatz 2 Satz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

6.6.8.12
Widerruf einer der in den Tarifstellen 6.6.8.9.1, 6.6.8.9.2 oder 6.6.8.11 dargestellten Genehmigung (§ 26 Absatz 1 TierSchVersV)
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

6.6.8.13
Prüfung und Bearbeitung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben nach § 34 TierSchVersV

6.6.8.13.1
Prüfung und Bearbeitung angezeigter Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 1 TierSchVersV (ohne Beteiligung der Kommission nach § 15 TierschG
Gebühr: Euro 30 bis 400

6.6.8.13.2
Prüfung und Bearbeitung personeller Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 2 TierSchVersV für Leiter oder Stellvertreter
Gebühr:Euro 40 bis 160

6.6.8.13.3
Prüfung und Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen für genehmigte Versuchsvorhaben nach § 34 Absatz 3 TierSchVersV mit Beteiligung der Kommission nach § 15 TierSchG
Gebühr: Euro 220 bis 5 000

6.6.8.13.4
Rückblickende Betrachtung von genehmigten Versuchsvorhaben nach § 35 TierSchVersV
Gebühr: Euro 450 bis 8 800

6.6.8.14
Prüfung und Bearbeitung von Änderungsanzeigen für angezeigte Versuchsvorhaben nach § 37 Absatz 2 TierSchVersV
Gebühr: Euro 30 bis 1 200

6.6.9
Amtshandlungen nach der FerkBetSachkV

6.6.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 2 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.2
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung eines Sachkundenachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 6 Absatz 3 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.3
Entscheidung über den Widerruf eines Sachkundenachweises nach § 6 Absatz 4 oder 5 Satz 4 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.4
Entscheidung über die Anerkennung des Lehrgangs und der Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 FerkBetSachkV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.6.9.5
Durchführung einer theoretischen und praktischen Prüfung zum Nachweis der Sachkunde nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 6, Absatz 3 Satz 2 und 4 FerkBetSachkV
Gebühr: Euro 75 bis 250

6.6.10
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen, die aus Anlass eines festgestellten Verstoßes über das normale Maß der Kontrolltätigkeiten hinausgehen, im Bereich des Tierschutzes und der Tiergesundheit
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7
Tiergesundheit, Verbringung, Import und Export

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom 1.12.2022, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 45; L 382 vom 28.102021, S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

  6. f)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 in der jeweils geltenden Fassung

  7. g)

    der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115; L 191 vom 16.6.2020, S. 3; L 267 vom 14.8.2020, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

  8. h)

    dem Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierGesG

  9. i)

    dem Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MilchMargG

  10. j)

    der BmTierSSchV in der jeweils geltenden Fassung

  11. k)

    der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ViehVerkV

  12. l)

    der BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 767) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BHV1V

  13. m)

    der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischSeuchV 2008

  14. n)

    der Tierseuchenerreger-Verordnung vom 25. November 1985 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierSeuchErV

  15. o)

    der Schweinehaltungshygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 2014 (BGBl. I S. 326) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchHaltHygV

  16. p)

    der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BVDVV

6.7.1
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen aufgrund des Tiergesundheitsrechts im Inlandsverkehr, innergemeinschaftlichen Verkehrs und bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union

6.7.1.1
Untersuchung von Tieren bei Transporten jeder Art

6.7.1.1.1
Für Rinder, Pferde und andere Großtiere

6.7.1.1.1.1
Rind
Gebühr: Euro 3,50 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.1.2
Pferd oder anderes Großtier
Gebühr: Euro 15 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.2
Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine, ausgenommen Ferkel
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.3
Ferkel
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.4
Schafe und Ziegen einschließlich Lämmer, ausgenommen Wanderschafherden
Gebühr: Euro 1 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.5
Truthühner, Gänse, Enten, Hühner und vergleichbares Geflügel

6.7.1.1.5.1
Truthühner, Gänse, Enten und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,06 je Tier

6.7.1.1.5.2
Hühner und vergleichbares Geflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 200

6.7.1.1.6
Ziervögel, Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Tiere
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.7
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 0,06 je Tier
Mindestgebühr: Euro 20 bei einer Untersuchung in den Diensträumen
Mindestgebühr: Euro 50 bei einer Untersuchung außerhalb der Dienststelle
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.8
Wanderschafherden ohne Untersuchung auf Brucellose
Gebühr: Euro 0,11 je Tier
Mindestgebühr: Euro 50
Höchstgebühr: Euro 100

6.7.1.1.9
Erstellen einer amtlichen Gesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen, Frettchen und Heimtiere im Reiseverkehr einschließlich deren Untersuchung
Gebühr: Euromindestens 35 bis zu 2 Tieren, für jedes weitere Tier Euro 10

6.7.1.1.10
für nicht unter die Tarifstellen 6.7.1.1.1 bis 6.7.1.1.9 fallende Tiere
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.1.11
Erfassen der Angaben zur Sendung in TRACES, Rubriken I.1. bis I.31., für den Antragsteller
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1

6.7.1.1.12
Kontrolle von TRACES-Meldungen über eingehende Lieferungen, wie Dokumentenkontrolle, Identitätskontrolle oder physische Kontrolle von Tieren oder Waren am Bestimmungsort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.1.13
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.1.1.13:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.1.1:

Werden Untersuchungen nach dieser Tarifstelle, ausgenommen Untersuchungen für Wanderschafherden, ohne Untersuchung auf Brucellose, anlässlich des innergemeinschaftlichen Verbringens in einen anderen EG-Mitgliedstaat oder anlässlich der Ausfuhr in ein Drittland zusammen mit einer tierschutzrechtlichen Amtshandlung aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 durchgeführt, so ist nur die jeweils höhere der beiden Gebühren zu berechnen.

6.7.1.2
Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen einschließlich Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel zur Beschickung von Märkten, Versteigerungen und Ausstellungen oder zum Wechsel des Standorts, auch als Voraussetzung zum Transport von Tieren innerhalb von tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten oder aus ihnen heraus für

6.7.1.2.1
Einhufer
Gebühr: Euro 50 bis 200

6.7.1.2.2
Klauentiere
Gebühr: Euro 50 bis 700

6.7.1.2.3
Geflügel, Ziervögel
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.4
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.5
Bienen
Gebühr: Euro 20 bis 200 je Bestand

6.7.1.2.6
Süßwasserfische
Gebühr: Euro 30 bis 200

6.7.1.2.7
Untersuchung von Hunden und Katzen einschließlich der Ausfertigung einer Gesundheitsbescheinigung, zum Beispiel für die Beschickung von Ausstellungen
Gebühr: Euro 5 bis 70 je Tier

6.7.1.3
Zusätzliche Maßnahmen diagnostischer Art und Impfungen

6.7.1.3.1
Entnahme einer Blutprobe
Gebühr: Euro 3 bis 25

6.7.1.3.2
Entnahme einer Kotprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.3
Entnahme einer Milchprobe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.4
Entnahme einer sonstigen Probe
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.5
allergische Untersuchung
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.6
Impfung ohne Impfstoffkosten
Gebühr: Euro 3 bis 8

6.7.1.3.7
Impfstoff
Gebühr: je nach Preis des Präparats

6.7.1.3.8
Untersuchung von Hunden zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: Euro 11 bis 28 je Hund

6.7.1.3.9
Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten
Gebühr: Euro 28 bis 55 je Pferd

6.7.1.4
Abnahme beziehungsweise Überwachung eines Quarantänestalles zum Beispiel beim Export in Drittländer oder zur Anerkennung eines BHV1-Status
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrere Tiere mittels Sammelbescheinigung, eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 6.1.1.1, höchstens Euro 200

6.7.1.6
Entscheidung über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für das Verbringen von Tieren aus tierseuchenrechtlichen Restriktionsgebieten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.7
Genehmigung, Überwachung oder Überprüfung

6.7.1.7.1
eines Viehmarktes

6.7.1.7.1.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.7.1.7.1.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.7.2
einer Tierversteigerung oder Tierschau

6.7.1.7.2.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 75 bis 500

6.7.1.7.2.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.7.3
eines öffentlichen Schlachthauses oder einer gewerblichen Schlachtstätte
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.7.1.7.4
einer zu Zuchtzwecken eingerichteten Vatertierhaltung
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.1.7.5
eines Gaststalles, eines Viehhandelsbetriebes oder eines Viehtransportunternehmens
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.7.1.7.6
eines Futtermittelherstellungsbetriebes
Gebühr: Euro 10 bis 150

6.7.1.7.7
einer Gerberei, Wollwäscherei oder eines sonstigen Betriebes, der tierische Teile oder Produkte sammelt oder verarbeitet
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.1.7.8
einer Tierhandlung oder Tierzucht
Gebühr: Euro 10 bis 5 000

6.7.1.8
Untersuchung von tierischen Erzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, einschließlich Gesundheitsbescheinigung

6.7.1.8.1
Zeitaufwand bis zu 30 Minuten
Gebühr: Euro 25 bis 75

6.7.1.8.2
für jede weitere angefangenen 15 Minuten
Gebühr: Euro 13 bis 38

6.7.1.9
Ausstellen von Attesten für Lebensmittel tierischer Herkunft oder Entscheidung über die Erteilung eines Zeugnisses über seuchenfreie Herkunft von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, und Rohstoffen von Tieren, von tierischem Dünger, Rauhfutter und Stroh sowie Futtermitteln
Gebühr: Euro 15 bis 300 je Sendung

6.7.1.10
Amtstierärztliche Grenzuntersuchung einschließlich Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen bei Einfuhren im Drittlandverkehr (nur Flughäfen Düsseldorf und Köln), Untersuchung von Tieren, von Tieren stammender Teile und Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle sowie von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können sowie Überprüfung von Transporten und Bescheinigungen sowie Ausstellen von Gesundheitsbescheinigungen

6.7.1.10.1
Die Gebühren richten sich nach den Tarifstellen 6.4.4.3 bis 6.4.4.3.8

6.7.1.10.2
für die amtstierärztliche Feststellung der Einfuhrfähigkeit von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Gebühr: Euro 17 bis 165

6.7.1.11
sonstige Untersuchungen

6.7.1.11.1
für jede klinische Untersuchung von eingeführten Tieren und für die Schlussuntersuchung vor Aufhebung der ordnungsbehördlichen Beobachtung
Gebühr: nach Tarifstelle 6.7.1.12

6.7.1.11.2
Überwachung der Quarantäne bei eingeführten Tieren
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

6.7.1.11.3
Anordnung und Durchführung von Isolierungsmaßnahmen bei eingeführten Tieren im Rahmen der Tollwutbekämpfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.1.12
für die Untersuchung und Zerlegung von Tieren, die bei der Einfuhr, beim innergemeinschaftlichen Verbringen in den Geltungsbereich des TierGesG oder während der amtlichen Beobachtung verendet oder getötet worden sind

6.7.1.12.1
für Großtiere
Gebühr: Euro 17 je Tier
Mindestgebühr: Euro 40

6.7.1.12.2
für Geflügel und Ziervögel
Gebühr: Euro 3 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

6.7.1.12.3
im Übrigen
Gebühr: Euro 6 je Tier
Mindestgebühr: Euro 17

6.7.2
Besondere amtstierärztliche Amtshandlungen auf der Grundlage von Artikel 49 und 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 im Bereich der Überwachung von Milch und Milcherzeugnissen

6.7.2.1
Untersuchung eines Tierbestandes wie Kühe, Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel zur Milcherzeugung:
klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: Euro 2 bis 11 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11

6.7.2.2
für die Ausstellung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen im innergemeinschaftlichen Verkehr und im Drittlandverkehr für wärmebehandelte Milch und Milcherzeugnisse

6.7.2.2.1
Sendungen bis zu 5 000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 11 bis 550

6.7.2.2.2
Sendungen über 5 000 Liter pro Kilogramm
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

6.7.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 MilchMargG
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4:

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.7.4 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

6.7.4
Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht Tarifstellenbereich 6.7.1

6.7.4.1
Entscheidungen über Anträge auf die Erteilung von Genehmigungen für die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren und von Tieren stammenden Teilen und Erzeugnissen, Rohstoffen, Abfällen und von Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können

6.7.4.1.1
Rinder, Einhufer und andere Großtiere

6.7.4.1.1.1
bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,84 je Tier

6.7.4.1.1.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 230

6.7.4.1.2
Schweine, Wildschweine und Kälber

6.7.4.1.2.1
bis zu 100 Tieren
Gebühr: Euro 0,56 je Tier

6.7.4.1.2.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,281 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

6.7.4.1.3
Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild und Tiere ähnlicher Größenordnung

6.7.4.1.3.1
bis zu 200 Tieren
Gebühr: Euro 0,112 je Tier

6.7.4.1.3.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,056 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.3:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

6.7.4.1.4
Affen, Halbaffen
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 11
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.5
Hunde und Katzen
Gebühr: Euro 0,56 je Tier
Mindestgebühr: Euro 5
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.6
Geflügel aller Art außer Eintagsküken

6.7.4.1.6.1
bis zu 1 000 Tieren
Gebühr: Euro 0,03 je Tier

6.7.4.1.6.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.6:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 205

6.7.4.1.7
Eintagsküken

6.7.4.1.7.1
bis zu 1 000 Tieren Gebühr: Euro 0,03 je Tier

6.7.4.1.7.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.7:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.8
Reisebrieftauben zum Auflassen

6.7.4.1.8.1
bis zu 30 000 Tieren
Gebühr: Euro 11

6.7.4.1.8.2
darüber hinaus bis zu 100 000 Tieren
Gebühr: Euro 26

6.7.4.1.8.3
über 100 000 Tiere
Gebühr: Euro 90

6.7.4.1.9
Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,169 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.10
Wellensittiche und andere Vögel, ausgenommen Geflügel, Papageien und Großsittiche
Gebühr: Euro 0,112 je Tier
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.11
Kaninchen, Hasen, Pelztiere und vergleichbare Kleintiere
Gebühr: Euro 0,225 je Tier
Mindestgebühr: Euro 38
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.12
Bienen
Gebühr: Euro 26

6.7.4.1.13
Fleisch, auch von Geflügel einschließlich Drüsen und Organe
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

Hinweis zu den Tarifstellen 6.7.4.1.14 und 6.7.4.1.15 bis 6.7.4.1.15.3:

Ist in den Anträgen auf Erteilung der Ein- und Durchfuhrgenehmigungen für geschlachtete Hauskaninchen sowie für erlegtes Wild und Wildgeflügel nicht die Anzahl der geschlachteten Tiere, sondern das Gewicht angegeben, so richtet sich die Gebührenberechnung nach Tarifstelle 6.7.4.1.13.

6.7.4.1.14
Hauskaninchen geschlachtet

6.7.4.1.14.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

6.7.4.1.14.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.14:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.15
Erlegtes Wild und Wildgeflügel

6.7.4.1.15.1
erlegtes Hasen und Wildkaninchen

6.7.4.1.15.1.2
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,03 je Stück

6.7.4.1.15.1.3
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.1:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.15.2
erlegte Fasanen und Enten

6.7.4.1.15.2.1
bis zu 1 000 Stück
Gebühr: Euro 0,015 je Stück

6.7.4.1.15.2.2
darüber hinaus
Gebühr: Euro 0,01 je Stück

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.7.4.1.15.2:
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 26

6.7.4.1.15.3
erlegte Rebhühner, Schneehühner, Wildtauben, Wachteln und sonstiges Wildgeflügel
Gebühr: Euro 0,01 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 179

6.7.4.1.16
Häute und Felle von Großtieren
Gebühr: Euro 0,056 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 115

6.7.4.1.17
Kalb- und Kleintierfelle, Schweinehäute
Gebühr: Euro 0,03 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.18
Därme
Gebühr: Euro 0,01 je Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 141

6.7.4.1.19
Knochen, Klauen, Hörner, Leimleder und ähnliche tierische Teile
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 38

6.7.4.1.20
getrocknete Sehnen und ähnliche Abfälle
Gebühr: Euro 0,03 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.21
Wolle, Tierhaare und Borsten
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.22
unbearbeitete Federn und Federteile
Gebühr: Euro 0,01 je 1 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 90

6.7.4.1.23
Futtermittel tierischer Herkunft
Gebühr: Euro 0,01 je 10 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.24
Dünger tierischer Herkunft, Rauhfutter, Stroh
Gebühr: Euro 0,01 je 50 Kilogramm
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.25
Impfstoffe, Sera und Krankheitserreger
Gebühr: Euro 25 bis 275

6.7.4.1.26
Tiersperma
Gebühr: Euro 0,281 je Portion
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.27
Embryonen von Klauentieren
Gebühr: Euro 0,281 je Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.28
Bruteier
Gebühr: Euro 0,281 je 100 Stück
Mindestgebühr: Euro 13
Höchstgebühr: Euro 64

6.7.4.1.29
Fische, Eier und Sperma von Fischen
Gebühr: Euro 11 bis 88

6.7.4.1.30
Entscheidung über Anträge auf sonstige Ausnahmegenehmigungen und Änderungsanträge im Rahmen der zu den unter den Tarifstellen 6.7.4.1 bis 6.7.4.1.29 bereits erteilten Genehmigungen
Gebühr: Euro 15 bis 230

6.7.4.2
Sonstige tierseuchenrechtliche Entscheidungen beziehungsweise Bestätigungen nach dem TierGesG im Rahmen des internationalen Tierverkehrs, der BmTierSSchV, der ViehVerkV, der BHV1V, der FischSeuchV, der SchHaltHygV, der BVDVV und der TierSeuchErV

6.7.4.2.1
Anordnung und Durchführung von Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind nach § 24 Absatz 3 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.2
Bestätigung von tierärztlichen Bescheinigungen im internationalen Tierverkehr
Gebühr: Euro 10 bis 1 500

6.7.4.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Schlachtbescheinigung

6.7.4.2.3.1
Einzelbescheinigung
Gebühr: Euro 3 bis 6 je Tier

6.7.4.2.3.2
Sammelbescheinigung
Gebühr: Euro 6 bis 17

6.7.4.2.4
Amtshandlungen nach der BmTierSSchV

6.7.4.2.4.1
Bearbeitung einer Anzeige und Registrierung eines Betriebes nach § 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 8 Absatz 2 und 3 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.3
Erteilung einer amtstierärztlichen Erklärung nach § 8 Absatz 4 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20

6.7.4.2.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 9 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.5
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme vom Verbringungsverbot für Waren nach § 10a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf innergemeinschaftliches Verbringen nach § 13a Absatz 2, § 34a Absatz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.4.7
Entscheidung über die Zulassung sowie die Aussetzung und den Entzug der Zulassung von Betrieben nach Artikel 94, 95, 97 und 100 der Verordnung (EU) 2016/429
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.8
Entscheidung über eine Maßnahme nach § 20 Satz 2 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.9
Anordnung beziehungsweise Genehmigung der Rücksendung von Tieren oder Waren nach § 21 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.10
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 22 Absatz 3 und 4 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.11
Entscheidung über einen Antrag auf die Einfuhr von Tieren oder Waren nach § 24 BmTierSSchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.4.12
Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 24a BmTierSSchV
Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.13
Entscheidungen über

  1. a)

    das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BmTierSSchV

  2. b)

    das Anordnen einer Maßnahme nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BmTierSSchV

  3. c)

    das Zulassen einer Einfuhr nach § 31 Absatz 1a BmTierSSchV

    Gebühr: Euro 20 bis 200

6.7.4.2.4.14
Entscheidung über einen Antrag auf die Durchfuhr von Tieren und Waren nach § 37 BmTierSSchV
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.5
Entscheidung über die Genehmigung der Einfuhr von wirbellosen Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken nach Artikel 48 Buchstabe b der Verordnung über amtliche Kontrollen in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.6
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung der Ausnahmegenehmigung zur Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7
Amtshandlungen nach der ViehVerkV

6.7.4.2.7.1
Genehmigungen

6.7.4.2.7.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.7.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 7, § 10, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 4, § 27 Absatz 3 und Absatz 6, § 33 Absatz 2, § 34 Absatz 4 und 6, § 38 Absatz 2, § 39 Absatz 7, § 43 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 ViehVerkV)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 41 Absatz 1, Artikel 46, 59 Absatz 1 und Artikel 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.7.2
Zulassung und Registrierung

6.7.4.2.7.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder Sammelstellen nach den §§ 12 bis 14 ViehVerkV, soweit nicht die speziellen Tarifstellen 6.6.1.2 oder 6.6.1.3 anzuwenden sind oder nach § 15 ViehVerkV nicht bereits eine Zulassung nach Tarifstelle 6.7.4.2.4.7 oder nach den Tarifstellen 6.4.1.2.1 bis 6.4.1.2.5 vorliegt
Gebühr: Euro 55 bis 3 000

6.7.4.2.7.2.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf, die Verlängerung oder das Ruhen der Zulassung für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

6.7.4.2.7.2.3
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Betriebe, die unter die Amtshandlung nach Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.1 fallen
Gebühr: Euro 30 bis 500

6.7.4.2.7.2.4
Bearbeitung einer erstmaligen Anzeige auf Registrierung durch die Kreisordnungsbehörde nach § 26 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.7.2.4:

Für die Registrierung von Hobbyhaltungen wird keine Gebühr erhoben.

6.7.4.2.7.3
Bearbeitung einer Anzeige nach § 45 Absatz 1 ViehVerkV
Gebühr: Euro 10 bis 200

6.7.4.2.7.4
Erteilung von Equidenpässen nach § 44a ViehVerkV
Gebühr: Euro 30 bis 45

6.7.4.2.8
Amtshandlungen nach der BHV1V

6.7.4.2.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 3 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.8.2
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2a Absatz 1 BHV1V
Gebühr: Euro 10 bis 100

6.7.4.2.8.3
Ausstellen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 3 Absatz 1 der BHV1V und Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 5 der BHV1V
Gebühr: Euro 5 bis 100 je Bescheinigung

6.7.4.2.8.4
Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen nach §§ 6, 8 und 10 BHV1V
Gebühr: Euro 20 bis 60

6.7.4.2.8.5
Eingabe von Blutprobenbefunden in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) zur Überprüfung des BHV1-Status und wegen der BVD-Verpflichtungen
Gebühr: Euro 2 je Tier
Mindestgebühr: Euro 15

6.7.4.2.9
Amtshandlungen nach der FischSeuchV 2008

6.7.4.2.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung nach § 3 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

6.7.4.2.9.2
Anordnung des Ruhens (Ruhendstellung) sowie Widerruf der Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.3
Aufhebung der Ruhendstellung sowie Wiederzulassung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 4 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 50 bis 500

6.7.4.2.9.4
Entgegennahme der Anzeige und Erfassung (Registrierung) eines Fischhaltungsbetriebes nach § 6 FischSeuchV 2008
Gebühr: Euro 25 bis 500

6.7.4.2.9.5
Durchführung im Rahmen von Eigenkontrollen beauftragter Untersuchungen nach § 7 Absatz 1 und Absatz 4 FischSeuchV 2008

6.7.4.2.9.5.1
Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.5.2
Laboruntersuchungen
Gebühr: Abrechnung nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.7.4.2.9.5.3
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.5.3:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.7.4.2.9.6
Beratung in den Aquakulturbetrieben nach § 7 Absatz 4 FischSeuchV

6.7.4.2.9.6.1
Untersuchungen vor Ort
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.9.6.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.7.4.2.9.6.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.7.4.2.9.7
Durchführung der behördlichen Überwachung nach § 16 FischSeuchV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.2.10
Amtshandlungen nach der SchHaltHygV

6.7.4.2.10.1
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung der Freilandhaltung nach § 4 Absatz 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.10.2
Widerruf einer in der Tarifstelle 6.7.4.2.10.1 dargestellten Genehmigung oder Anordnung zusätzlicher Maßnahmen
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.10.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Nummer 3 SchHaltHygV
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.11
Amtshandlungen nach der BVDVV

6.7.4.2.11.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 7 oder § 4 Absatz 3 BVDVV
Gebühr: Euro 25 bis 250

6.7.4.2.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 BVDVV
Gebühr: Euro 5 bis 100

6.7.4.2.12
Amtshandlungen nach der TierSeuchErV

6.7.4.2.12.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der TierSeuchErV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.7.4.3
Ausstellung einer Transportgenehmigung aufgrund des Tiergesundheitsrechts ohne amtstierärztliche Untersuchung von Tieren oder Tierbeständen
Gebühr: Euro 5 bis 100

6.8
Tierarzneimittel, Impfstoffe

Amtshandlungen nach

  1. a)

    Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinien 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17; L 151 vom 2.6.2022, S. 74) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    dem TierGesG in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    dem Tierarzneimittelgesetz vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TAMG

  4. d)

    dem Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG

  5. e)

    der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierImpfStV 2006

  6. f)

    der MKS-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2666, 3245, 3526) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MKSeuchV 2005

  7. g)

    der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1760) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TÄHAV

  8. h)

    der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMVV

  9. i)

    der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1425) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMBinHV

  10. j)

    der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMWHV

Hinweis:

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 6.8.1.1 und der Tarifstelle 6.8.2 veranlasst, werden die Kosten auch erhoben, wenn dieselben Amtshandlungen auf der Grundlage unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich des Tiergesundheitsrechts oder des Rechts der Tierarzneimittel mit Anwendungsvorrang gegenüber den in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechtes durchgeführt werden.

6.8.1
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TierGesG, der TierImpfStV 2006 und der MKSeuchV 2005

6.8.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.2
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 TierGesG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.3
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.4
Überwachung oder Überprüfung der Herstellungsstätten und Abgabestellen von Impfstoffen und Serumpräparaten
Gebühr: Euro 28 bis 110 je Überwachung oder Überprüfung

6.8.1.5
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.6
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.7
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 19 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.8
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 und 5 TierGesG und § 7 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.9
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 38 bis 175

6.8.1.10
Entscheidung über Anträge auf Änderung der Zulassung von Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel nach § 11 Absatz 6 TierGesG
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.8.1.11
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 44 Absatz 6 TierImpfStV 2006
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.1.12
Entscheidung über einen Antrag auf Arbeiten mit MKS-Viren nach § 33a MKSeuchV 2005
Gebühr: Euro 55 bis 2 000

6.8.2
Amtshandlungen für den Bereich Tierarzneimittel nach der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit dem TAMG und dem AMG

Hinweis zur Tarifstelle 6.8.2:

Bezüglich der Tierimpfstoffe, siehe Tarifstellenbereich 6.7.4 "Amtshandlungen nach dem Tiergesundheitsrecht, soweit nicht 6.7.1" und Tarifstellenbereich 6.8.1.

6.8.2.1
Probenahme von Arzneimitteln, veterinärmedizinischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich der jeweiligen Ausgangsstoffe unabhängig von Futtermitteln und Tränkwasser sowie auf die dabei erforderlichen Eingriffe an lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe nach Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 123 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 73 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 6.8.2.1:

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle), im Folgenden LZG NRW, gelten neben den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9 die Tarifstellen 12.1.5.1.13.1 bis 12.1.5.1.13.1.44.

6.8.2.2
Entgegennahme der Benennung der für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierten Person nach Artikel 77 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 34 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 88 Absatz 1 und Artikel 90 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 14 bis 17 und 28 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.4
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Herstellungserlaubnis nach Artikel 92 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.5
Ausstellung eines Zertifikats über die gute Herstellungspraxis nach Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.6
Entgegennahme der Registrierung sowie Änderungen von Angaben im Registrierungsformblatt von in der Europäischen Union niedergelassenen Importeuren, Herstellern und Händlern von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden nach Artikel 95 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 16 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.7
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach Artikel 97 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 17 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.8
Entscheidung über die Ausstellung eines Zertifikats für Tierarzneimittel nach Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.9
Entscheidung über die Erteilung einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 99 und 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit §§ 18 und 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.10
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über Änderungen einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 100 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 6 und § 29 Absatz 2 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.11
Überwachung der Durchführung der klinischen Prüfung und Rückstandsprüfung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

6.8.2.12
Überwachung von Personen, Betrieben und Einrichtungen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.13
Überwachung der Tierarzneimittel bei Tierheilpraktikern und Tierpsychologen nach Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

6.8.2.14
Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke (Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den §§ 35, 72 TAMG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der TÄHAV, gegebenenfalls in Verbindung mit der Überprüfung der Nachweisführung nach § 13 BtMVV, § 5 Satz 1 BtMBinHV und den einschlägigen Vorschriften der AMWHV sowie § 40 TierImpfStV 2006)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.15
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Großhandelsvertriebserlaubnis nach Artikel 131 in Verbindung mit Artikel 100 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 18 Absatz 5 und § 29 Absatz 3 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.16
Entscheidung über das Aussetzen, das Ruhen oder den Widerruf einer Herstellungserlaubnis (Artikel 133 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 TAMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.17
Bearbeitung und Stellung eines Antrags auf Veranlassung Dritter, beispielsweise auf Antrag eines Zulassungsinhabers, an die zuständige Bundesoberbehörde zum Zwecke der Entscheidung über die Zulassungspflicht eines Tierarzneimittels nach § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 6 TAMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

6.8.2.18
Entscheidung über die Erteilung eines Nachweises nach § 45 Absatz 2 Nummer 2 TAMG
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.8.2.19
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 45 Absatz 8 TAMG
Gebühr: Euro 30 bis 100

6.8.2.20
Entgegennahme und Bearbeitung schriftlicher oder elektronischer Mitteilungen für jeden Tierhaltungsbetrieb und jede Nutzungsart gemäß § 55 TAMG und die Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle gemäß § 57 Absatz 5 TAMG
Gebühr: je Mitteilung Euro 5 bis 20

6.8.2.21
Ermittlung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit und Mitteilung an die Tierhalterin oder den Tierhalter nach § 57 Absatz 1 und 7 TAMG
Gebühr: Euro 4 bis 10

6.8.2.22
Entgegennahme und Auswertung von Maßnahmenplänen nach § 58 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 TAMG sowie Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Auswertung oder Ursachenermittlung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.23
Anordnungen (§ 58 Absatz 3 Satz 2 und 3 TAMG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.24
Anordnungen nach § 58 Absatz 4 TAMG und deren Aufhebung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.25
Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht gemäß § 55 oder § 56 TAMG, gegen die Pflicht zur Vorlage eines Maßnahmenplanes gemäß § 58 Absatz 3 TAMG oder gegen Anordnungen gemäß § 58 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.26
Entscheidung über die Bestellung als private Sachverständige oder privater Sachverständiger nach § 73 Absatz 4 TAMG
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

6.8.2.27
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 79 TAMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.28
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 Satz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.29
Entgegennahme und Prüfung einer Mitteilung nach § 74a Absatz 3 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.8.2.30
Überprüfung der erforderlichen Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9
Tierische Nebenprodukte

Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31; L 137 vom 24.5.2017, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, S. 8; L 175 vom 4.7.2015, S. 128; L 214 vom 13.8.2015, S. 29; L 214 vom 13.8.2015, S. 30; L 303 vom 25.11.2019, S. 45; L 151 vom 2.6.2022, S. 75) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebG

  5. e)

    der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden TierNebV

6.9.1
Zulassungen

6.9.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Anlage oder eines Betriebs nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung für Anlagen oder Betriebe nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.3
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.4
Entscheidung über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen und so weiter für Anlagen oder Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.9.1.1 oder 6.9.1.2 fallen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.1.5
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden nach § 4 Absatz 2 TierNebG

6.9.1.5.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.1.5.2
Ablehnung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.2
Registrierungen

6.9.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 50 bis 400

6.9.3
Kontrollen und Überwachung

6.9.3.1
Kontrolle und Überprüfung von Anlagen und Betrieben, die unter die Tarifstellen 6.9.1.1 bis 6.9.2.1 fallen
Gebühr: Euro 20 bis 2 000

6.9.3.2
Kontrolle des Transports und der Verbrennung von Tiermehlen , Tierfetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten nach § 12 TierNebG
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

6.9.3.3
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625

6.9.3.3.1
Allgemeine Personalkosten

6.9.3.3.1.1
Die Personalkosten für Amtshandlungen und Probenahmen sind nach Tarifstelle 6.1.1.1 zu berechnen.

6.9.3.3.1.2
Die Aufschläge sind nach den Tarifstellen 6.1.1.2 zu berechnen.

6.9.3.3.2
Wegstreckenentschädigung
Gebühr: Euro 20

Hinweis zur Tarifstelle 6.9.3.3.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.5.

6.9.3.3.3
Anfallende Materialkosten bei der Probenahme
Gebühr: Euro 20

6.9.3.3.4
Laboruntersuchungen und Gutachten der CVUÄ
Gebühr: nach den Tarifstellen 6.1.2 bis 6.1.2.9

6.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach Artikel 16, auch in Verbindung mit den Artikeln 17, 18, 19 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.5
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und Kennzeichnung der Kategorie und des Transports nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.6
Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

6.9.6.1
für die Verbringung von unverarbeiteter Gülle
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.6.2
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.7
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Pasteurisierungsanlage nach § 11 TierNebV
Gebühr: Euro 75 bis 500

6.9.8
Entscheidung über

6.9.8.1
einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.8.2
den Widerruf einer nach den Tarifstellen 6.9.4 bis 6.9.7 erteilten Genehmigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011

6.9.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke (Artikel 11 Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 142/2011) sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken (Artikel 12 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Freistellung von Informationspflichten nach Artikel 20 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000

6.9.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500

6.9.9.6
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 und Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.9.9.7
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 6.9.9.1 bis 6.9.9.6 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300

6.10
Hund

6.10.1
Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Landeshundegesetz vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHundG NRW

  2. b)

    dem Ordnungsbehördengesetz in der Bekanntmachung der Neufassung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. 1980 S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG NRW

  3. c)

    dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PolG NRW

6.10.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW

6.10.1.1.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 100

6.10.1.1.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 45

6.10.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, nach Aktenlage

6.10.1.2.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 70

6.10.1.2.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 30

6.10.1.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war
Gebühr: Euro 30

6.10.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LHundG NRW
Gebühr: Euro 60

6.10.1.5
Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- beziehungsweise Maulkorbpflicht nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

6.10.1.6
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes nach § 6 Absatz 2 LHundG NRW

6.10.1.6.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 40

6.10.1.6.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: Euro 20

6.10.1.7
Durchführung einer Verhaltensprüfung für Hunde zur Ermöglichung einer Entscheidung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 LHundG NRW

6.10.1.7.1
Im Regelfall
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.10.1.7.2
In Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 6.10.1.7.1

6.10.1.8
Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Absatz 3 Satz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 250

6.10.1.9
Gutachten zur Feststellung der Rasse aufgrund des Phänotyps von Hunden nach § 3 Absatz 2 und § 10 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 100

6.10.1.10
Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 25

6.10.1.11
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 12 Absatz 1 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

6.10.1.12
Erlass eines Verwaltungsaktes zur Untersagung der Hundehaltung nach § 12 Absatz 2 LHundG NRW
Gebühr: Euro 90 bis 250

6.10.1.13
Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Hundes, Sicherstellung und Verwahrung gemäß §§ 12, 15 Absatz 1 LHundG in Verbindung mit §§ 24 Nummer 12 OBG NRW, 43, 44 PolG NRW
Gebühr: Euro 25 bis 300

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6.10.2 bis 6.10.2.5 für die Entscheidungen über die Anerkennungsfähigkeit und Prüfung nach der Durchführungsverordnung zum LHundG NRW fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

6.10.2
Amtshandlungen nach der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LHundG NRW

6.10.2.1
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit eines Konzepts im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.2
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.3
Abschließende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Konzepten im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 2 Absatz 2 DVO LHundG gemeinsam mit einem Antrag auf Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3

6.10.2.4
Durchführung von Prüfungen nach der DVO LHundG NRW

6.10.2.4.1
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Sachkunde nach § 2 Absatz 2 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 85 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.4.2
Abnahme der Anerkennungsprüfung für die Durchführung von Verhaltensprüfungen nach § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 300 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.4.3
Gemeinsame Abnahme der Anerkennungsprüfungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Satz 2 DVO LHundG NRW
Gebühr: Euro 350 je Prüfungsteilnehmer

6.10.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung, Verlängerung oder Änderung einer Anerkennung nach § 2 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 DVO LHundG NRW nach Durchführung einer Amtshandlung nach Tarifstelle 6.10.2.1 bis 6.10.2.4 oder nach Aktenlage
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3




Anlage 7 AVwGebO NRW – Tarifstelle 7 bis 7.7.5

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

7
Natur

7.1
Übergreifende Regelungen

7.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

7.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird hingewiesen. Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Umweltschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.

Das für Forsten zuständige Ministerium gibt die jeweils aktuellen Stundensätze für den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Diese werden zudem auf der Internetseite www.wald-und-holz.nrw.de bekanntgemacht.

7.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 7 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

7.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

7.2
Naturschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BNatSchG und

  2. b)

    dem Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LNatSchG NRW

7.2.1
Eingriffe in Natur und Landschaft

7.2.1.1
Entscheidung über die

7.2.1.1.1
Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.1.1.2
Ablehnung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.1.2
Prüfung der frist- und sachgerechten Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach § 17 Absatz 7 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.1.3
Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Behörde wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige nach § 17 Absatz 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.2
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen

7.2.2.1
Entscheidung über eine Ausnahme vom gesetzlichen Biotopschutz nach § 30 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.2
Entscheidung über die Zulässigkeit von anzeigepflichtigen Projekten nach § 34 Absatz 6 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.2.3
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot nach § 61 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 64 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.4
Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.5
Ordnungsverfügung wegen des Verstoßes gegen die Verbote der naturschutzrechtlichen Schutznormen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und 2 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3
Mindestgebühr: Euro 30
Höchstgebühr: Euro 5 000

7.2.2.6
Entscheidung über eine Ausnahme von den Geboten und Verboten bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 4 Absätze 1 und 2 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.7
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten eines Landschaftsplans nach § 23 Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.8
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen nach §§ 43, 48 und 79 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 22 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.9
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen nach § 60 Absatz 1 LNatSchG NRW
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.2.2.10
Ausgabe eines Kennzeichens nach § 62 Absatz 1 LNatSchG NRW

7.2.2.10.1
für das vollständige Kennzeichen nach § 15 Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 10

7.2.2.10.2
für den jährlich zu erneuernden Aufkleber nach § 15 DVO-LNatSchG
Gebühr: Euro 5

Hinweis zur Tarifstelle 7.2.2.10.1 und 7.2.2.10.2

Die Kosten des Kennzeichens und des Aufklebers sind als Auslagen zu erheben.

7.2.2.11
Bescheinigung über die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach § 74 LNatSchG NRW
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach § 32 des Landesnaturschutzgesetzes vom 18. April 2008 (GV. NRW. S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden Ökokonto VO

7.2.3.1
Führung eines externen Ökokontos auch auf Antrag für andere nach § 2 Absatz 1 Ökokonto VO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

Hinweis zur Tarifstelle 7.2.3.1:

Für mehrere Amtshandlungen kann die Festsetzung durch einen Bescheid einmal jährlich erfolgen.

7.2.3.2
Anerkennungsverfahren nach§ 3 Ökokonto VO
Gebühr: Euro 25 bis 5 000

7.2.3.3
Abnahme und Prüfung nach § 4 Ökokonto VO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3
Artenschutz

Amtshandlungen nach

  1. a)

    der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung - invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1; L 100 vom 17.4.1997, S. 72; L 298 vom 1.11.1997, S. 70; L 113 vom 27.4.2006, S. 26; L 139 vom 5.6.2009, S. 35; L 176 vom 7.7.2009, S. 27; L 343 vom 29.12.2010, S. 79; L 23 vom 28.1.2017, S. 123; L 330 vom 20.12.2019, S. 104) in der jeweils geltenden Fassung

  5. e)

    dem BNatSchG

  6. f)

    der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BArtSchV

  7. g)

    dem LNatSchG NRW

7.3.1
Besitz und Vermarktung

7.3.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer

  1. a)

    Vorlagebescheinigung für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

  2. b)

    Vermarktungsbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

  3. c)

    Transportbescheinigung (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

  4. d)

    Sammlungsbescheinigung für wissenschaftliche Einrichtungen (Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006)

Gebühr: Euro 10 bis 1 500 je Bescheinigung

7.3.1.2
Kennzeichnung eines Exemplars durch die untere Naturschutzbehörde oder in deren Auftrag (Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006, §§ 12 bis 15 BArtSchV)
Gebühr: Euro 10 bis 250

Hinweis zur Tarifstelle 7.3.1.2:

Die Kosten des Kennzeichens sind als Auslagen zu erheben.

7.3.1.3
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 2 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.3.1.4
Prüfung der Besitzberechtigung nach § 46 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.1.5
Beschlagnahme und Einziehung nach § 47 Satz 1 BNatSchG, § 51 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.1.6
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme

  1. a)

    für die Entnahme von Pilzen und Weinbergschnecken nach § 2 Absatz 1 und 2 BArtSchV

  2. b)

    von der Buchführungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV

  3. c)

    für zoologische Einrichtungen nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV

  4. d)

    von der Kennzeichnungspflicht nach § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 BArtSchV, § 14 BArtSchV

Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

7.3.2
Allgemeiner Artenschutz, Zoos und Tiergehege

7.3.2.1
Entscheidung über die Genehmigung zum gewerbsmäßigen Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.3.2.2
Entscheidung über eine

7.3.2.2.1
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Zoos nach § 42 Absatz 1 bis 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

7.3.2.2.2
Maßnahme zur Überwachung des Zoos nach § 42 Absatz 6 Satz 1 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.2.3
Anordnung nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.3
Entscheidung über eine

7.3.2.3.1
Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb von Tiergehegen nach § 56 Absatz 1 LNatSchG NRW in Verbindung mit § 43 Absatz 3 und 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

7.3.2.3.2
Maßnahme zur Überwachung des Tiergeheges nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.3.3
Anordnung nach § 43 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.2.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tieren der nicht besonders geschützter Wirbeltierarten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

7.3.3
Besonderer Artenschutz

7.3.3.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von Verboten nach § 45 Absatz 7 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 1 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

Hinweis zur Tarifstelle 7.3.3.1:

Sofern von den Schutzvorschriften für den besonderen Artenschutz eine Ausnahme aus Gründen des Artenschutzes erteilt wird, beispielsweise bei der Genehmigung zur Beringung von Vögeln oder für Netzfänge von Fledermäusen im Rahmen eines Artenschutzprojekts oder der Genehmigung von Kartierungen im Rahmen einer wissenschaftlichen Ausbildung, kann von der Gebührenerhebung abgesehen werden.

7.3.3.2
Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gegenüber wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nach § 4 Absatz 3 BArtSchV
Gebühr: Euro 30 bis 5 000 je Genehmigung

7.3.4
Invasive Arten, Ausbringen von Pflanzen und Tieren

7.3.4.1
Entscheidung über die Genehmigung einer Zulassung einer Ausnahme zur Durchführung von Forschung und Ex-situ-Haltung nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.3.4.2
Entscheidung über den Entzug einer nach Tarifstelle 7.3.4.1 erteilten Genehmigung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.4.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses nach Artikel 9 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.3.4.4
Maßnahmen zur Überwachung

  1. a)

    der Verbote des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

  2. b)

    der nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erteilten Genehmigungen nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

  3. c)

    der Übergangsbestimmungen für nichtgewerbliche Besitzer nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 und für kommerzielle Bestände nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.3.4.5
Entscheidung über die Genehmigung, Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur und Tiere auszubringen nach § 40 Absatz 4 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000

7.4
Abgrabungen

Amtshandlungen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung und nach dem Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden WHG

Hinweis zu den Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4:

Neben den Gebühren der Tarifstellen 7.4.1 bis 7.4.4 werden Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 und 5 Gebührengesetz NRW nicht erhoben. Die Gebühr nach den Tarifstellen 7.4.1 beziehungsweise 7.4.3 entfällt, soweit die Abgrabungsgenehmigung im Zuge eines Verfahrens nach § 68 Absatz 1 WHG - Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23 - erteilt wird.

7.4.1
Entscheidung über die Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 3, 4, 6 Abgrabungsgesetz
Gebühr: 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21

7.4.2
Entscheidung über den Vorbescheid nach § 5 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 600 bis 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.3.1.21

7.4.3
Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung oder Teilgenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, § 6 Absatz 4 Abgrabungsgesetz beziehungsweise Änderung der Genehmigung oder Teilgenehmigung
Gebühr: Euro 400 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.1

7.4.4
Entscheidung über die Verlängerung, des Vorbescheides nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Abgrabungsgesetz oder Änderung des Vorbescheides
Gebühr: Euro 200 bis ein Drittel der Gebühr nach Tarifstelle 7.4.2

7.4.5
Abnahme von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 4 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 400 bis 20 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.3.1.21 und 4.3.1.23

7.4.6
Überwachung des Betriebs von genehmigten Abgrabungen nach §§ 3 und 7 Abgrabungsgesetz
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.4.7
Anordnungen

7.4.7.1
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

7.4.7.2
Anordnung zur Durchführung des Abgrabungsgesetzes nach § 8 Absatz 3 Abgrabungsgesetz in besonderen Fällen
Gebühr: Euro 5 000 bis 50 000

7.5
Forsten

7.5.1
Amtshandlungen nach dem Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFoG und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KrWG

7.5.1.1
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald beziehungsweise Untersagung nach § 2 Absatz 4 Satz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf

7.5.1.2.1
befristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 110

7.5.1.2.2
unbefristete Sperrung von Wald nach § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650

7.5.1.3
Entsperrungsanordnung nach § 4 Absatz 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.4
Prüfung einer Anzeige zur Verwertung von Abfällen im Wald, sowie Entscheidung über ein Verbot oder den Erlass eines Auflagenbescheides nach § 6a Absatz 2 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.5
Prüfung einer Wegebauanzeige nach § 6b LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG
Gebühr: Euro 165 bis 650

7.5.1.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39, 40, 42 und 43 LFoG

7.5.1.7.1
Genehmigung einer unbefristeten Umwandlung und Zulassung einer befristeten Umwandlung nach §§ 39 und 40 LFoG
Gebühr: Euro 325 bis 5 435

7.5.1.7.2
Versagung der Genehmigung und Zulassung nach §§ 39 Absatz 3 und 40 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG

7.5.1.8.1
Genehmigung nach § 41 Absatz 1 und 2 LFoG
Gebühr: Euro 30 bis 435

7.5.1.8.2
Versagung der Genehmigung nach § 41 Absatz 1, 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.9
Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung nach § 41 Absatz 6 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.10
Zulassung anderer Arten der Wiederaufforstung im Einzelfall nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.11
Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.12
Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG
Gebühr: Euro 45

7.5.1.13
Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung zum Schutzwald nach § 49 Absatz 1 LFoG oder auf Erklärung zum Erholungswald nach § 50 Absatz 1 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.14
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit den §§ 12, 14 des Ordnungsbehördengesetzes vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden OBG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG
Gebühr: Euro 110 bis 650

7.5.1.16
Änderung der Entscheidung oder Anordnung nach den Tarifstellen 7.5.1.1 bis 7.5.1.14
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.17
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutzbeauftragten zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes nach § 53 Absatz 3 LFoG
Gebühr: Euro 100

7.5.1.18
Zeitliche Verlängerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach § 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 45

7.5.1.19
Erneuerung von Dienstausweisen bestellter Vollzugsdienstkräfte nach § 53 Absatz 3 in Verbindung mit § 54 LFoG
Gebühr: Euro 55

7.5.1.20
Erstattung von forstlichen Gutachten, ausgenommen Waldbewertung nach § 60 Absatz 3 LFoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.1.20:

Soweit die nach § 11 Absatz 3 LFoG festgesetzten Entgelte zu erheben sind, entfällt die Berechnung der Stundensätze und der sonstigen Kosten.

7.5.1.21
Forstfachliche Beiträge in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege nach§ 60 Absatz 3 LFoG)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.1.22
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung nach § 67 Absatz 1 LFoG
Gebühr: Euro 165

7.5.1.23
Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung

  1. a)

    einer befristeten Waldsperrung nach § 4 Absatz 1 LFoG

  2. b)

    einer Genehmigung zur Verwertung von Abfällen nach § 6a Absatz 2 LFoG

  3. c)

    eines Auflagenbescheides zum Wegebau nach § 6b LFoG

  4. d)

    einer Zulassung der Ausnahme vom Kahlhiebsverbot nach § 10 Absatz 2 Satz 3 LFoG

  5. e)

    einer unbefristeten oder befristeten Umwandlungsgenehmigung nach §§ 39 und 40 LFoG

  6. f)

    einer Erstaufforstungsgenehmigung nach § 41 LFoG

  7. g)

    einer Zulassung einer Art der Wiederaufforstung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 LFoG

  8. h)

    einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 44 Absatz 3 und 5 LFoG

  9. i)

    einer Anordnung im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 Absatz 1 LFoG in Verbindung mit §§ 12, 14 OBG

  10. j)

    einer Genehmigung, Schlagabraum im Wald zu verbrennen nach § 28 Absatz 2 KrWG

Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.2
Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FoVG

7.5.2.1
Betriebsanmeldung nach § 17 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 50

7.5.2.2
Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 FoVG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3

7.5.2.3
Aufhebung einer Untersagung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 FoVG
Gebühr: Euro 116 bis 285

7.5.2.4
Gestattung nach § 17 Absatz 2 Satz 6 FoVG
Gebühr: Euro 63

7.5.2.5
Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Geprüft" und "Qualifiziert" einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG
Gebühr: Euro 100 je Registerzeichen

Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.5:

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

7.5.2.6
Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.6:

Wird forstliches Vermehrungsgut aus einer laufenden Ernte und derselben Zulassungseinheit in Teilmengen an denselben ersten Empfänger abgeführt, ist die Gebühr für die Ausstellung von Stammzertifikaten für jede der Teilabfuhrmengen mit der einmaligen Gebühr für die gesamte Erntemenge in einer Summe abgegolten.

Hinweis zur Tarifstelle 7.5.2.6:

Zulassungen von Amts wegen sind kostenfrei.

7.5.2.7
Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen mehrerer Saatgutpartien aus verschiedenen Ernten nach § 9 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 100

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.5.2.7:

Für Mischungen von Teilabfuhrmengen aus derselben Ernte und derselben Zulassungseinheit ist die Gebühr nach Tarifstelle 7.5.2.6 abgegolten.

7.5.2.8
Ausstellen eines Stammzertifikates oder Herkunfts- oder Identitätszertifikates nach § 16 Absatz 2 FoVG
Gebühr: Euro 63 bis 116

7.5.2.9
Erweiterte Kontrolle nach § 18 Absatz 7 FoVG
Gebühr: Euro 211

7.5.2.10
Genanalyse zur Typisierung einer Baumart als Grundlage zur Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 FoVG

Werden sachverständige Stellen mit der Erstellung der Genanalyse von der Forstbehörde beauftragt, werden die diesen Stellen entstandenen Kosten als Auslagen erhoben.

7.6
Jagd

Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BJagdG

  2. b)

    dem Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NW. 1995 S. 2: ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LJG-NRW

  3. c)

    der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BWildSchV

  4. d)

    der Landesjagdgesetzdurchführungsverordnung vom 31. März 2010 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden DVO LJG-NRW

7.6.1
Jägerprüfung, Falknerprüfung

7.6.1.1
Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 220

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 7.6.1.1:

Dient die Jägerprüfung nur zum Nachweis der Voraussetzungen zum Erwerb eines Falknerjagdscheins, beträgt die Gebühr 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.6.1.1.

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.1

Die bei der Durchführung der Jägerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

7.6.1.1.1
Nachprüfung nach § 10 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 80 je Prüfungsteil

7.6.1.2
Falknerprüfung nach § 15 Absatz 7 Satz 1 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 120

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.1.2:

Die bei der Durchführung der Falknerprüfung entstandenen Auslagen sind in die Prüfungsgebühr einbezogen.

7.6.1.2.1
Nachprüfung nach § 18 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 50 je Prüfungsteil

7.6.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung nach § 4 DVO LJG-NRW beziehungsweise § 15 DVO LJG-NRW oder zur Nachprüfung nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 DVO LJG-NRW beziehungsweise § 18 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.2
Entscheidung über Jagdscheine

7.6.2.1
Jahresjagdscheine nach § 15 Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.1.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

7.6.2.1.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 50

7.6.2.1.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 65

7.6.2.2
Jahresjagdscheine für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Alternative 1 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.2.1
Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.2.2
Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.2.3
Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

7.6.2.3
Tagesjagdscheine

7.6.2.3.1
Tagesjagdschein nach § 15 Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.3.2
Tagesjagdschein für Jugendliche nach § 16 Absatz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Alternative 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.4
Falknerjagdscheine nach § 15 Absatz 7 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.4.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.4.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.4.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 35

7.6.2.5
Falknerjagdscheine für Jugendliche nach § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 4 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW

7.6.2.5.1
Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.5.2
Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.5.3
Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 25

7.6.2.6
Tagesfalknerjagdscheine

7.6.2.6.1
Tagesfalknerjagdschein nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.6.2
Tagesfalknerjagdschein für Jugendliche nach § 15 Absatz 7 und 2 BJagdG, § 16 Absatz 4 BJagdG, § 17 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.2.7
Jagdscheindoppel nach § 15 Absatz 2 BJagdG, § 17 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.2.8
Zweitschrift Jägerprüfungszeugnis und Bestätigung über bestandene Jägerprüfung nach § 19 Absatz 2 DVO LJG-NRW
Gebühr: Euro 35

7.6.2.9
Umschreibungen

7.6.2.9.1
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.2
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.9.3
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 45

7.6.2.9.4
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.5
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.9.6
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 35

7.6.2.9.7
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.8
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.9
Umschreibung eines Jugendjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresjagdschein
Gebühr: Euro 30

7.6.2.9.10
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.11
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für ein Jahr in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.12
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für ein Jahr in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 20

7.6.2.9.13
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.14
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für zwei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.15
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für zwei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.16
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Ein-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.17
Umschreibung eines Jugendfalknerjahresjagdscheins für drei Jahre in einen Zwei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.9.18
Umschreibung eines Jugendjahresfalknerjagdscheins für drei Jahre in einen Drei-Jahresfalknerjagdschein
Gebühr: Euro 15

7.6.2.10
Einziehung nach § 18 Satz 1 BJagdG und Versagung nach § 17 BJagdG eines Jagdscheins
Gebühr: Euro 50 bis 150

7.6.3
Jagdbezirke nach § 4 BJagdG

7.6.3.1
Abrundung von Jagdbezirken nach § 5 Absatz 1 BJagdG, § 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55 bis 300

7.6.3.2
Erklärung von Grundflächen zu Eigenjagdbezirken nach § 7 Absatz 3 BJagdG, § 5 Absatz 3 Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 115 bis 200

7.6.3.3
Genehmigung der Zusammenlegung und Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke nach § 8 Absatz 2, Absatz 3 BJagdG, § 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro 115

7.6.3.4
Genehmigung der Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BJagdG, § 9 Absatz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.3.5
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken nach§ 6 BJagdG, § 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.3.6
Überprüfung beziehungsweise Beanstandung eines Jagdpachtvertrages nach § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 BJagdG, § 14 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.3.7
Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 7.1.1.1 bis 7.1.1.3, jedoch in Abhängigkeit von der Grundfläche

7.6.3.7.1
Gebührenklasse 1: bis 2,0 Hektar
Höchstgebühr: Euro 200

7.6.3.7.2
Gebührenklasse 2: über 2,0 Hektar bis 10,0 Hektar
Höchstgebühr: Euro 600

7.6.3.7.3
Gebührenklasse 3: über 10,0 Hektar
Höchstgebühr: Euro 1 000

7.6.4
Jagdausübung

7.6.4.1
Ausnahmegenehmigung zum Schießen aus Kraftfahrzeugen nach § 19 Absatz 1 Nummer 11 Halbsatz 2 BJagdG
Gebühr: Euro 50

7.6.4.2
Erlaubnis zur beschränkten Jagdausübung in befriedeten Bezirken nach § 6 Satz 2 BJagdG, § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.4.3
Genehmigung zum Gebrauch von Schusswaffen in befriedeten Bezirken nach § 4 Absatz 3 Satz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 20 bis 50

7.6.4.4
Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen zur Aufhebung von Schonzeiten nach § 24 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 60

7.6.4.5
Entscheidungen über sonstige Ausnahmegenehmigungen nach § 24 Absatz 3 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 70

Hinweis zur Tarifstelle 7.6.4.5:

Genehmigungen zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Lehr- und Forschungszwecken sind gebührenfrei.

7.6.4.6
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen von sachlichen Verboten nach § 19 BJagdG und § 19 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30 bis 115

7.6.4.7
Entscheidung über die Genehmigung von Ausnahmen nach §§ 35 und 44 Absatz 1 DVO LJG-NRW
Gebühr: 55 Euro

7.6.5
Sonstiges

7.6.5.1
Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 50

7.6.5.2
Verlängerung der Bestätigung eines Jagdaufsehers nach § 25 Absatz 1 Satz 1 BJagdG, § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 4 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.6.5.3
Festlegung eines Jägernotweges nach § 27 Satz 1 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.5.4
Zulassung einer Ausnahme von dem Erfordernis der Jagdpachtfähigkeit nach § 11 Absatz 5 Satz 2 BJagdG, § 10 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.5.5
Zulassung der Eingatterung von kleineren Grundflächen zur Erhaltung des Jagdbetriebes nach § 21 Absatz 2, 3 und 6 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55

7.6.5.6
Genehmigung zum Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn nach § 28 Absatz 3 und 4 BJagdG, § 31 Absatz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 55 bis 170

7.6.5.7
Genehmigung zum Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJG, § 31 Absatz 3 LJG-NRW und heimischen Feder- oder Haarwildes, außer Schalenwild, in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung, Besatzstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken nach § 28 Absatz 4 BJagdG, § 31 Absatz 4 LJG-NRW
Gebühr: 55 bis 170 Euro

7.6.5.8
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 4 BWildSchV
Gebühr: Euro 55 bis 170

7.6.5.9
Ausstellung eines Jagdschutzausweises für Jagdausübungsberechtigte nach § 25 Absatz 5 Satz 2 LJG-NRW
Gebühr: Euro 30

7.6.5.10
Entscheidung über die Anerkennung als Fachinstitut nach § 19 Absatz 3 BJagdG
Gebühr Euro 170

7.6.5.11
Ausstellung einer Jagdpachtfähigkeitsbescheinigung nach § 11 Absatz 5 Satz 1 BJagdG, § 10 LJG-NRW
Gebühr: Euro 15

7.7
Fischerei und Aquakultur

7.7.1
Amtshandlungen nach dem Landesfischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFischG

7.7.1.1
Erteilung eines Jahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8

7.7.1.2
Erteilung eines Fünfjahresfischereischeins nach den §§ 31 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 24

7.7.1.3
Erteilung eines Jugendfischereischeins nach den §§ 32 und 36 LFischG
Gebühr: Euro 4

7.7.1.4
Erteilung eines Sonderfischereischeins nach den §§ 32a und 36 LFischG
Gebühr: Euro 8

7.7.1.5
Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre nach den §§ 32a und 36 LFischG
Gebühr: Euro 24

7.7.1.6
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Original-Fischereischeins nach § 36 LFischG
Gebühr: Euro 5

7.7.1.7
Genehmigung für den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nach den §§ 14 und 15 LFischG
Gebühr: Euro 50

7.7.1.8
Abrundung von Fischereibezirken nach § 21 LFischG
Gebühr: Euro 55 bis 300

7.7.1.9
Genehmigung für fischereiliche Veranstaltungen nach § 50 LFischG
Gebühr: Euro 20

7.7.2
Amtshandlungen nach der Fischerprüfungsordnung vom 26. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572) in der jeweils geltenden Fassung

7.7.2.1
Ablegen der Fischereiprüfung nach § 3 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 50

7.7.2.2
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Wechsel des Prüfungsorts nach § 3 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 15

7.7.2.3
Wiederholung eines nichtbestandenen Teils der Fischerprüfung nach § 8 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 30

7.7.2.4
Ersatzausstellung oder Zweitschrift Fischerprüfungszeugnis nach § 8 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 35

7.7.3
Amtshandlungen nach der Landesfischereiverordnung vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFischVO

7.7.3.1
Genehmigung des Fischfangs mit Elektrizität nach § 10 LFischVO
Gebühr: Euro 20

7.7.3.2
Lehrgang Elektrofischfang nach § 11 LFischVO
Gebühr: Euro 230

7.7.4
Amtshandlungen nach der Fischwirtausbildungsverordnung vom 26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FischwAusbV

7.7.4.1
Kurs I Umgang mit Fischereigeräten einschließlich Netzarbeiten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.2
Kurs II Vermehren von Salmoniden; Wasserqualität und Fischkrankheiten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.3
Kurs III, Teil 1, Karpfenteichwirtschaft; Bearbeiten und Vermarkten nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.4.4
Kurs IV, Teil 2, Vermarkten, Marketing nach § 4 FischwAusbV
Gebühr: Euro 150

7.7.5
Durchführung von Analysen durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen in Fischereiangelegenheiten sowie die hierzu benötigten Probenahmen nach § 3 LFischG
Gebühr: nach den Tarifstellen 4.1.2.2 bis 4.1.2.3




Anlage 8 AVwGebO NRW – Tarifstelle 8 bis 8.6.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

8.
Übergreifendes Umweltrecht

8.1
Übergreifende Regelungen

8.1.1
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

8.1.1.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen wie beispielsweise Reisekosten oder Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes NRW vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524)wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen.

8.1.1.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 8 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren.

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

8.1.1.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

8.2
Umweltinformationen

Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG,

  2. b)

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UmwRG,

  3. c)

    dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142, ber. S. 658) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UIG NRW und

  4. d)

    dem Landesbodenschutzgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LBodSchG.

8.2.1
Erteilung von mündlichen oder schriftlichen Auskünften durch die Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Herausgabe von Duplikaten aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LBodSchG oder über schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen nach § 5 LBodSchG, wenn dies mit mehr als geringfügigem Aufwand verbunden ist. Dazu zählt auch der Aufwand für die Recherchen, die Herstellung von Duplikaten, die Zusammenstellung von Unterlagen und die Aussonderung von Daten zum Schutz öffentlicher oder privater Belange.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 8.1.1.1
Höchstgebühr: Euro 500

8.2.2
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden bei sonstigen Auskünften und der Herausgabe von Duplikaten mit umfangreichem und erheblichem Vorbereitungsaufwand Ausfälle entstehen, können diese eine Gebühr von bis zu Euro 500 erheben, es sei denn, es stehen im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts Haushaltsmittel zum Ausgleich des Verzichts auf diese Gebührenerhebung zur Verfügung.

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:

  1. 1.
  2. 2.

    Von der Gebührenerhebung ist bei Anträgen von nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigungen abzusehen.

  3. 3.

    Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelung Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im Rahmen von im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln.

Hinweis zu den Tarifstellen 8.2.1 und 8.2.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.

8.2.3
Auslagen Die Herstellung weniger Duplikate und die Übermittlung von einzelnen Daten in elektronischer Form im Zusammenhang mit der gebührenfreien Erteilung von Umweltinformationen ist kostenfrei.

8.2.3.1
Herstellung von Kopien aus sonstigen Datenträgern oder Filmkopien, soweit nicht Tarifstelle 1.1.3
Gebühr: in voller Höhe

8.2.3.2
Herstellung von Farbkopien oder farbigen Karten
Gebühr: in voller Höhe

Hinweis zur Tarifstelle 8.2.3.2:

Die Gebühr erfolgt abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

8.2.3.3
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung
Gebühr: in voller Höhe

8.3
Umweltverträglichkeitsprüfung

Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden UVPG

8.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 1 UVPG nach Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 2 500

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 8.3.1:

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

8.3.2

Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 1 UVPG
Gebühr: bis ein Drittel der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung
Mindestgebühr: Euro 250

8.3.3
Entscheidung über die Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage sowie eines Wasserspeichers nach § 65 Absatz 2 UVPG gemäß Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 des UVPG
Gebühr: 0,3 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: 500 Euro

8.3.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage nach § 65 Absatz 2 UVPG
Gebühr: ein Zehntel bis ein Drittel der Ausgangsgenehmigung,
Mindestgebühr: Euro 100

8.3.5
Prüfung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 UVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.3.6
Unterrichtung nach § 15 UVPG über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf Ersuchen des Trägers des Vorhabens vor Beginn des Verfahrens, soweit ein Zulassungsverfahren nicht eingeleitet wird
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.4
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Amtshandlungen nach dem UmwRG

8.4.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 UmwRG
Gebühr: Euro 80

8.5
Rohrfernleitungsverordnung

Amtshandlungen nach der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RohrFLtgV

8.5.1
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer Rohrfernleitungsanlage nach § 4a RohrFLtgV
Gebühr: 0,1 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 500

8.5.2
Entscheidung über die Anerkennung als Prüfstelle nach § 6 RohrFLtgV
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

8.6
Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister

Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S.1002) in der jeweils geltenden Fassung

8.6.1
Prüfung des Berichts nach Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1; L 119 vom 17.4.2020, S. 20), die durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14; L 86 vom 24.3.2012, S. 25) geändert worden ist und § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3

8.6.2
Entscheidung über die Verlängerung der Frist nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 8.1.1.1 bis 8.1.1.3




Anlage 9 AVwGebO NRW – Tarifstelle 9 bis 9.3.2

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

9.1
Energiewirtschaft und Kohlendioxidwirtschaft

9.1.1
Genehmigung der Netzbetriebe

9.1.1.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs von Energieversorgungsnetzen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.1.2
Untersagung des Betriebs von Energieversorgungsnetzen und vorläufige Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.2
Netzentgeltgenehmigung

9.1.2.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

9.1.2.2
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis nach § 23a Absatz 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

9.1.3
Regulierung des Netzzugangs und -anschlusses, Festlegung oder Genehmigung

9.1.3.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 27 und 28 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.3.2
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.3.3
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StromNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.3.4
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit den §§ 29 und 30 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.3.5
Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 100 000

9.1.4
Missbrauchsverfahren

9.1.4.1
Verpflichtung nach § 30 Absatz 2 EnWG, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

9.1.4.2
Entscheidungen nach § 31 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

9.1.4.3
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

9.1.4.4
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

9.1.5
Entscheidung über Einwände gegen Grundversorgerfeststellungen nach § 36 Absatz 2 Satz 4 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

9.1.6
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

9.1.7
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG, Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG, sowie von Kohlendioxidleitungen nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), im Folgenden KSpG, und der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), im Folgenden GasHDrLtgV, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

9.1.7.1
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG (Stromleitungen)

9.1.7.1.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.1.1:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, so fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.1.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW, zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Hochspannungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich von in das Verfahren vor Erteilung der Plangenehmigung integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.1.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

9.1.7.1.4
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.1.7.1.5
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune

9.1.7.1.6
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Hochspannungsleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG begonnen wird
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.1.7
Entscheidung über die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.3

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7:

Wird ein Antrag auf eine in den Tarifstellen 9.1.7.1.1 bis 9.1.7.1.7 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.2
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG (Gasleitungen)

9.1.7.2.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie von in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.1:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.2
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.2:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.3
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und zu Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG Terminals mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 EnWG in Verbindung mit § 43l Absatz 1 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.3:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.4
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen nach § 43l Absatz 3 Satz 2 EnWG in Verbindung mit § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.4:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.5
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 3 EnWG, einschließlich der in das Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integrierten Anlagen im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Planfeststellung)
Gebühr: Euro 30 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.2.5:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.2.6
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.7
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43l Absatz 2 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.8
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger nach § 43l Absatz 3 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.9
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 2 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

9.1.7.2.10
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu Änderungen und Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals, die der Vorbereitung auf einen Transport von Wasserstoff dienen, nach § 43l Absatz 3 und 8 EnWG einschließlich der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG (fakultative Plangenehmigung)
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenem Kilometer

9.1.7.2.11
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen und Anbindungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

9.1.7.2.12
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

9.1.7.2.13
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des Transports von Wasserstoff nach § 43l Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 43f EnWG
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

9.1.7.2.14
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.1.7.2.15
Entscheidung über Anordnungen gegenüber Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 2 EnWG durch Allgemeinverfügung
Gebühr: Euro 1 000 je betroffene Kommune

9.1.7.2.16
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung beziehungsweise einer Anbindungsleitung mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 5 und 6 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.17
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Wasserstoffleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals im Sinne von § 43l Absatz 2 oder 3 EnWG sowie der in das Verfahren integrierten Anlagen nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EnWG einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.18
Entscheidung über die vorläufige Zulassung nach § 44c Absatz 1 EnWG, dass bereits vor Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder Änderung einer Gasversorgungsleitung einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie Anlagen im Sinne von § 43l Absatz 8 EnWG, die der Vorbereitung auf einen Transport mit Wasserstoff dienen, einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird,
Gebühr: Euro 15 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.2.19
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW,
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.13

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19:

Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.2.1 bis 9.1.7.2.19 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.3
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von anderen Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG (fakultative Planfeststellung)

9.1.7.3.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten
Mindestgebühr: Euro 50 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.3.1:

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Fünffache erhöht werden.

9.1.7.3.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 43b EnWG in Verbindung mit § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen nach § 43 Absatz 2 EnWG, soweit diese nicht nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG in Verfahren nach Tarifstelle 9.1.7.1 oder Tarifstelle 9.1.7.2 in ein Verfahren vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses integriert oder mit einem solchen verbunden sind
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 10 000

9.1.7.3.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Änderung oder Erweiterung von anderen Energieleitungen oder Energieanlagen im Sinne des § 43 Absatz 2 EnWG nach § 43f EnWG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Baukosten, abzüglich 20 Prozent
Mindestgebühr: Euro 5 000

9.1.7.3.4
Entscheidung über die Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens gemäß § 43d EnWG in Verbindung mit § 76 VwVfG NRW
Gebühr: nach Tarifstelle 9.1.7.3.1 bis 9.1.7.3.3

9.1.7.4
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der wesentlichen Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4 KSpG

9.1.7.4.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb sowie Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 50 000 je angefangenen Kilometer

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.1.7.4.1:

Bei Angelegenheiten geringerer Mühewaltung, die in der Regel bei geringer Anzahl an Einwendungen, gleichförmigen Einwendungen oder Verzicht auf den Erörterungstermin vorliegen, kann die Gebühr bis auf ein Drittel gesenkt werden. Erfolgt im Rahmen des Ersatzneubaus ein von der Kilometerzahl her weitergehender Rückbau, fließt dessen Kilometerzahl nicht in die Berechnung der Gebührenhöhe ein.

9.1.7.4.2
Entscheidung über die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 VwVfG NRW zur Errichtung und zum Betrieb sowie zu wesentlichen Änderungen von Kohlendioxidleitungen nach § 4 Absatz 1 KSpG
Gebühr: Euro 10 000 je angefangenen Kilometer

9.1.7.4.3
Entscheidung über Anordnungen gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten zur Duldung von Maßnahmen für Vorarbeiten nach § 4 Absatz 3 KSpG in Verbindung mit § 44 EnWG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

Ergänzende Regelung zu den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3:

Wird ein Antrag auf eine der in den Tarifstellen 9.1.7.4.1 bis 9.1.7.4.3 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit bei geringerer Mühewaltung zum Beispiel wegen keiner Einwendung oder nur weniger Einwendungen oder Verzichts auf den Erörterungstermin entspricht.

9.1.7.5
Gasversorgungsleitungen/Gasversorgungsnetze

9.1.7.5.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen bei der Errichtung oder der wesentlichen Änderung oder Erweiterung von Gashochdruckleitungen nach § 2 Absatz 3 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

9.1.7.5.2
Prüfung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (einschließlich eventueller Beanstandungen) bei Anzeige der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung nach § 5 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 und 2 der GasHDrLtgV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

9.1.7.5.3
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 11 Absatz 1 GasHDrLtgV)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.1.7.5.4
Entscheidung über die Umstellung von Leitungen für den Transport von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff nach § 113c EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

9.1.8
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Absatz 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

9.1.9
Regulierungsbehördliche Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

9.1.10
Amtshandlungen der Regulierungsbehörde nach § 91 Absatz 1 EnWG sowie der Energieaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes und darauf beruhender Verordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000

9.1.11
Entscheidung zu geschlossenen Verteilernetzen nach § 110 EnWG und deren Widerruf
Gebühr: Euro 2 000 bis 100 000

9.1.12
Gesonderte Netzentgelte

9.1.12.1
Erteilung, Änderung oder Aufhebung der Genehmigung einer Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

9.1.12.2
Prüfung und gegebenenfalls Untersagung einer angezeigten Vereinbarung individueller Netzentgelte nach § 19 Absatz 2 Satz 8 StromNEV
Gebühr: Euro 200 bis 100 000

9.1.13
Sonstiges

9.1.13.0
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Hinweis:

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten sowie Kosten für Gutachten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

9.1.13.1
Durchführung von Prüfungen nach § 7 Absatz 4 des Energieverbrauchsrelevante-ProdukteGesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EVPG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen nach § 4 EVPG nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.1.13.2
Anerkennung als zugelassene Stelle nach § 11 EVPG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.1.13.3
Durchführung von Prüfungen nach § 10 Absatz 2 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EnVKG, in Verbindung mit

9.1.13.3.1
§ 2 Nummer 12, 15 und 16 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: Euro 130

9.1.13.3.2
§ 2 Nummer 8 bis 11, 13 und 14 EnVKG, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung oder an sonstige Produktinformationen, die nicht unter das EVPG fallen, nicht erfüllt sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Tarifstelle 9.1.13.0

9.2
Bergbauangelegenheiten

9.2.1
Bergbauberechtigungen

9.2.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach den §§ 6, 7 und 11 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BBergG

9.2.1.1.1
zu gewerblichen Zwecken
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

9.2.1.1.2
zu wissenschaftlichen Zwecken
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

9.2.1.2
Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 6, 8 und 12 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

9.2.1.3
Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach den §§ 6, 9 und 13 BBergG
Gebühr: Euro 1 000 bis 15 000

9.2.1.4
Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach den §§ 17 und 27 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.5
Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

9.2.1.6
Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

9.2.1.7
Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.8
Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.9
Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.10
Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.11
Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern nach den §§ 25, 26, 28 und 29 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

9.2.1.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.13
Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.14
Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.1.15
Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.16
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen nach § 42 Absatz 1 und § 43 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.17
Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4 und den §§ 43 und 45 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.18
Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.19
Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue nach § 47 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.20
Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.21
Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

9.2.1.22
Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.1.23
Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.24
Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.1.25
Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach den §§ 161 und 162 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.2.2
Einsichtnahme, Auskunft

9.2.2.1
Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und in die Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 1 BBergG mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft und beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 2,50

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.1:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.2
Einsichtnahme in Grubenbilder nach § 63 Absatz 4 BBergG beim Überschreiten einer Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 12,50

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.2:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.3
Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Absatz 1 BBergG mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft beim Überschreiten einer halben Stunde je weitere angefangene Viertelstunde
Gebühr: Euro 6

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.3:

Die Gebühren erfolgen abweichend von Tarifstelle 1.1.4.

9.2.2.4
Auszüge aus der Berechtsamskarte nach § 76 Absatz 2 BBergG und den sonstigen bergbaulichen Riss- oder Kartendarstellungen, ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung

9.2.2.4.1
je DIN-A-2-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 6

9.2.2.4.2
je DIN-A-2-Auszug farbig
Gebühr: Euro 10

9.2.2.4.3
je DIN-A-1-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 7

9.2.2.4.4
je DIN-A-1-Auszug farbig
Gebühr: Euro 17

9.2.2.4.5
je DIN-A-0-Auszug schwarz weiß
Gebühr: Euro 10

9.2.2.4.6
je DIN-A-0-Auszug farbig
Gebühr: Euro 30

Ergänzende Regelungen zur Tarifstelle 9.2.2.4:

Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format

DIN A 2 über 0,20 m2 bis 0,40 m2

DIN A 1 über 0,40 m2 bis 0,70 m2

DIN A 0 über 0,70 m2

Hinweis zur Tarifstelle 9.2.2.4:

Die Gebühren erfolgen hinsichtlich der Formate DIN A 2, DIN A 1 und DIN A 0 abweichend von Tarifstelle 1.1.3.

9.2.2.5
Aufbereitung und Bereitstellung analoger oder digitaler bergbehördlicher Informationen mit Raumbezug
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

9.2.3
Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Hohlraumbauten

9.2.3.1
Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans nach den §§ 51 und 55 BBergG

9.2.3.1.1
Bergbauliche Betriebe unter 100 Hektar Größe
Gebühr: Euro 250 bis 30 000

9.2.3.1.2
Bergbauliche Betriebe über 100 Hektar bis 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 5 000 bis 60 000

9.2.3.1.3
Bergbauliche Betriebe über 200 Hektar Größe
Gebühr: Euro 25 000 bis 120 000

9.2.3.1.4
Hauptbetriebsplan zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme durch Bohrungen oder zur Herstellung von nach § 127 Absatz 1 Nummer 1 BBergG angezeigten Bohrungen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

9.2.3.1.5
Sonderbetriebsplan
Gebühr: Euro 100 bis 15 500

9.2.3.1.6
Abschlussbetriebsplan
Gebühr: Euro 250 bis 18 500

9.2.3.2
Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.3.3
Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

9.2.3.4
Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 500

9.2.3.5
Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

9.2.3.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung nach den §§ 65 bis 68 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 30 bis 2 200

9.2.3.7
Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger nach den §§ 65 und 176 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 30 bis 550

9.2.4
Grundabtretung

9.2.4.1
Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.2.4.2
Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung nach den §§ 77, 78 BBergG
Gebühr: Euro 2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 500

9.2.4.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

9.2.4.4
Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der festgestellten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.4.5
Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.6
Entscheidung über eine Sicherheit nach § 89 Absatz 4, § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.7
Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.8
Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

9.2.4.9
Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

9.2.4.10
Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.11
Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.12
Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.13
Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG
Gebühr: Euro 100 bis 1000

9.2.4.14
Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.15
Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und 2 BBergG
Gebühr: Euro 50 bis 500

9.2.4.16
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.4.17
Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG
Gebühr: Euro 0,2 Prozent der Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 250

9.2.5
Markscheiderische Angelegenheiten

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen nach Tarifstellen 9.2.5.1 und 9.2.5.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

9.2.5.1
Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheidergesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. S. 975) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2
Amtshandlungen aufgrund der Markscheider-Bergverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MarkschBergV

9.2.5.2.1
Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.2
Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.3
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.2.4
Entscheidung über

9.2.5.2.4.1
die Vorhaltung des Risswerks in elektronischer Form nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 1
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.5.2.4.2
die Anfertigung des Risswerks mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 4 MarkschBergV Alternative 2
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.2.5.2.5
Entscheidung über den Teilabschluss des Risswerks bei Beendigung der Bergaufsicht über Teile des Betriebs nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 MarkschBergV
Gebühr: Euro 100

9.2.5.3
Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBerG
Gebühr: Euro 25 bis 250

9.3
Atomrechtliche und strahlenschutzrechtliche Angelegenheiten

9.3.1
Durchführung von Prüf-, Überwachungs- und Ermittlungstätigkeiten, Fertigung von fachtechnischen Stellungnahmen und Hilfeleistungen im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren sowie vergleichbare behördliche Tätigkeiten. Die Gebühr richtet sich nach dem Zeitaufwand.

9.3.1.1
Laufbahngruppe 2 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals höherer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 21 je angefangene Viertelstunde

9.3.1.2
Laufbahngruppe 2 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt, ehemals gehobener Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 17,50 je angefangene Viertelstunde

9.3.1.3
Laufbahngruppe 1 ab dem 2. Einstiegsamt, ehemals mittlerer Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 15 je angefangene Viertelstunde

9.3.1.4
Laufbahngruppe 1 ab dem 1. Einstiegsamt bis unter dem 2. Einstiegsamt ehemals einfacher Dienst oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 11 je angefangene Viertelstunde

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 9.3.1: Etwaige Materialkosten sind als Auslagen zusätzlich zu berechnen.

9.3.2
Durchführung von Radioaktivitätsmessungen in Luft, Boden, Bewuchs, Abwasser und Gewässer

9.3.2.1
Gammaspektrometrische Messungen
Gebühr: Euro 500 bis 1 000

9.3.2.2
Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen Methoden
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

9.3.2.3
Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoffhaltigen Proben
Gebühr: Euro 2 000 bis 6 000

9.3.3
Durchführung von Kontaminations- und Ortsdosisleitungsmessungen

9.3.3.1
Kontaminationsmessungen an beweglichen Gegenständen und an Flächen
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

9.3.2.2
Ortsdosisleitungsmessungen
Gebühr: Euro 100 bis 500




Anlage 10 AVwGebO NRW – Tarifstelle 10 bis 10.3.2.8

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

10
Gewerbe, Handel und Wirtschaft, Handwerk

10.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwandes, Aufschläge und Versäumnisgebühren

10.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte-und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen, zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

10.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 10 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

10.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, so fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 10.0.1 bis 10.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.

10.1
Gewerberecht

10.1.1
Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)

10.1.1.1
Amtshandlungen nach der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GewO

10.1.1.2
Anzeigen, Auskünfte, Bescheinigungen

10.1.1.2.1
Bestätigung des Eingangs einer Anzeige über eine vorübergehende grenzüberschreitende Betätigung in einem Gewerbe, dessen Aufnahme und Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt nach § 13a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 20

10.1.1.2.2
Überprüfung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach § 13c GewO
Gebühr: Euro 50 bis 300

10.1.1.2.3
Bescheinigungen des Empfanges und Prüfung der Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen (Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes, Ausdehnung auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden) nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 2a GewO

10.1.1.2.3.1
für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
Gebühr: Euro 26

10.1.1.2.3.2
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind
Gebühr: Euro 33

10.1.1.2.3.3
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
Gebühr: Euro 13

10.1.1.2.4
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbean- und -ummeldung für den Gewerbetreibenden
Gebühr: Euro 15

10.1.1.2.5
Auskünfte aus den Unterlagen der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden
Gebühr: Euro 5 bis 100

10.1.1.3
Privatkrankenanstalten

10.1.1.3.1
Entscheidung über die Konzession für Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatnervenkliniken nach § 30 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 7 500

10.1.1.3.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.3.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Konzessionen nach § 30 Absatz 1 GewO zum Betrieb eines Gewerbes
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.3.4
Rücknahme oder Widerruf der Konzession nach § 30 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.4
Schaustellungen von Personen

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.4.1 bis einschließlich 10.1.1.4.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.4.2
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 49 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 210

10.1.1.4.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33a GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.4.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 33a GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.5
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

10.1.1.5.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 und 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

10.1.1.5.2
Entscheidung über den Antrag auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 2 500

10.1.1.5.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 33c Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.5.4
Kontrolle des Aufstellortes im laufenden Betrieb pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten, sofern die oder der Gewerbetreibende dazu Anlass gegeben hat

10.1.1.5.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.5.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.5.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 Satz 3 GewO, Erlass von Anordnungen gegenüber dem Aufsteller sowie demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist nach § 33c Absatz 3 Satz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.5.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten oder Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

10.1.1.6
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

10.1.1.6.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d Absatz 1 bis 3 GewO je Spiel

10.1.1.6.1.1
mit Geldgewinn
Gebühr: Euro 100 bis 650

10.1.1.6.1.2
mit Warengewinn
Gebühr: Euro 50 bis 325

10.1.1.7
Pfandleihgewerbe

10.1.1.7.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleihgeschäftes oder eines Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.7.2
Entscheidung über die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse nach § 9 Absatz 2 und § 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PfandlV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.7.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.7.4
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34 GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.8
Bewachungsgewerbe

10.1.1.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

10.1.1.8.2
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BewachV
Gebühr: Euro 250 bis 3 000

10.1.1.8.3
Prüfung der Zuverlässigkeit und Qualifikation der Betriebsleitung oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person und Wiederholungsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO in Verbindung mit § 16 der BewachV
Gebühr: Euro 250 bis 3 000

10.1.1.8.4
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.8.4.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.8.4.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.8.5
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.8.6
Prüfung der Zulassung von Wachpersonal, Wiederholungsprüfung und von Änderungsanträgen nach § 34a Absatz 1a GewO
Gebühr: Euro 60 bis 500

10.1.1.8.7
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

10.1.1.8.8
Untersagung der Beschäftigung einer Person mit Bewachungsaufgaben nach § 34a Absatz 4 GewO
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

10.1.1.9
Versteigerergewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.9.1 bis einschließlich 10.1.1.9.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.9.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Rechte, fremder Grundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 bis 4 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 700

10.1.1.9.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder fremder grundstücksgleicher Rechte nach § 34b Absatz 1 GewO, wenn eine Erlaubnis für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und beziehungsweise oder fremden Rechten bereits erteilt ist
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.1.1.9.3
Entscheidung über den Antrag auf Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen

10.1.1.9.4.1
von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben nach § 4 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.2
von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern nach § 6 Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.4.3
von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 VerstV
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.9.5
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34b Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.9.6
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis nach § 34b GewO zum Betrieb eines Gewerbes nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.10
Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Wohnimmobilienverwalter

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.10.1 und 10.1.1.10.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.10.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

10.1.1.10.2
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes der Darlehensvermittlung nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

10.1.1.10.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.10.4
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Absatz 1 Nummer 2 GewO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

10.1.1.10.5
Änderung der Erlaubnis nach § 34c GewO infolge eines Teilverzichtes hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.1.1.10.6
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.10.6.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.10.6.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.10.7
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes sowie des Gewerbes der Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.10.8
Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Absatz 1 GewO nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.11
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.11.3 und 10.1.1.11.4 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.11.1
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

10.1.1.11.2
Betriebskontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach Erlass der Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 GewO

10.1.1.11.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.11.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.11.3
Entscheidung über den Antrag auf Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.11.4
Entscheidung über den Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes nach § 35 Absatz 6 GewO
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

10.1.1.12
Reisegewerbe

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.12.1 und 10.1.1.12.2, 10.1.1.12.4 bis einschließlich 10.1.1.12.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), soweit sie sich nicht auf Gewerbe im Sinne der §§ 33d, 34, 34a, 34c Absatz 1 Nummer 2, 34d GewO beziehen. Die Gebührenfestsetzung ist daher, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.12.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach den §§ 55 und 57 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

10.1.1.12.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeiten nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 10 bis 500

10.1.1.12.3
Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte nach § 60c Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 15

10.1.1.12.4
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich von Messen und so weiter nach § 55a Absatz 1 Nummer 1 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.5
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen nach § 55a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.6
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.7
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Ausübung des Reisegewerbes an Sonn- und Feiertagen nach § 55e Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.8
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 GewO im Reisegewerbe nach § 60a Absatz 2 Satz 2 GewO
Gebühr: Euro 25 bis 200

10.1.1.12.9
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.12.10
Rücknahme oder Widerruf der Reisegewerbekarte nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.13
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.13.1 bis einschließlich 10.1.1.13.1.7 und 10.1.1.13.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.13.1
Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und § 69a GewO

10.1.1.13.1.1
Messen nach § 64 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.2
Ausstellungen nach § 65 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.3
Volksfesten nach § 60b GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.4
Großmärkten nach § 66 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.5
Wochenmärkten nach § 67 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.6
Spezialmärkten nach § 68 Absatz 1 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.1.13.1.7
Jahrmärkten nach § 68 Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

10.1.2.13.2
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.13.2.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.13.2.2
zuzüglich pro angefangene 15 Minuten
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.13.3
Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung nach § 69b Absatz 3 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.13.4
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Festsetzung nach § 69a Absatz 2 GewO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.13.5
Rücknahme oder Widerruf der Festsetzung nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

10.1.1.14
Gaststätten Amtshandlungen nach dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GastG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.14.1 bis einschließlich 10.1.1.14.8 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.14.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis oder Stellvertretungserlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Absatz 1 und § 9 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 3 500

10.1.1.14.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Gaststättenerlaubnis wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume nach § 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 500

10.1.1.14.3
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes nach § 11 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.4
Entscheidung über den Antrag auf vorläufige Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.5
Entscheidung über Fristverlängerungen nach den §§ 8, 9 und 11 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.6
Entscheidung über den Antrag auf vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass nach § 12 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.7
Entscheidung über den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit nach § 3 Absatz 6 der Gewerberechtsverordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S.626) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 250

10.1.1.14.8
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel der oder des Vertretungsberechtigten oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Vereinen nach § 4 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.9
Kontrolle pro eingesetztem Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten

10.1.1.14.9.1
für die ersten 60 Minuten
Gebühr: Euro 60 bis 80

10.1.1.14.9.2
zuzüglich pro angefangener Viertelstunde
Gebühr: Euro 15 bis 20

10.1.1.14.10
Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen nach § 21 Absatz 1 GastG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.14.11
Erteilung nachträglicher Auflagen, Änderung oder Ergänzung bestehender Auflagen zur Gaststättenerlaubnis nach § 5 Absatz 1 GastG oder Erlass von Anordnungen gegenüber Betreibern erlaubnisfreier Gaststättengewerbe nach § 5 Absatz 2 GastG
Gebühr: Euro 25 bis 1 000

10.1.1.14.12
Rücknahme oder Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 GastG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

10.1.1.15
Prostituiertenschutzgesetz
Amtshandlungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProstSchG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 10.1.1.15.1 bis einschließlich 10.1.1.15.7, 10.1.1.15.9, 10.1.1.15.10, 10.1.1.15.12 und 10.1.1.15.14 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.1.1.15.1
Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16, 17, 18, 19 und 24 ProstSchG
Gebühr: Euro 500 bis 3 500

10.1.1.15.2
Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.15.3
Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung und für die Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung pro Person nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.4
Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung nach § 12 Absatz 1 bis 4 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und 2, §§ 15, 16,17, 18 und 19 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.5
Entscheidung über den Antrag auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit §§ 14 und 15 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

10.1.1.15.6
Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung nach § 13 Absatz 1 und 2 ProstSchG in Verbindung mit § 14 Absatz 3 und § 15 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.7
Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigte je Person nach § 15 Absatz 3 ProstSchG in Verbindung mit § 25 ProstSchG
Gebühr: Euro 350 bis 1 500

10.1.1.15.8
Erteilung nachträglicher Auflagen beziehungsweise selbstständiger Anordnungen für Betreiber nach § 17 ProstSchG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.1.1.15.9
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.10
Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

10.1.1.15.11
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen nach § 20 Absatz 3 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.12
Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung nach § 21 Absatz 1 bis 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

10.1.1.15.13
Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsfahrzeugen nach § 21 Absatz 3 ProstSchG
Gebühr: Euro 70 bis 300

10.1.1.15.14
Verlängerung der Frist vor Erlöschen der Erlaubnis nach § 22 Satz 2 ProstSchG
Gebühr: Euro 35 bis 70

10.1.1.15.15
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 23 ProstSchG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

10.1.1.15.16
Beschäftigungsverbote nach § 25 Absatz 3 ProstSchG, außerhalb von Erlaubnisverfahren
Gebühr: Euro 350 bis 1 000

10.1.1.15.17
Vor- und Nachbereitung einer unangekündigten Betriebskontrolle sowie einer unangekündigten Nachkontrolle zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis sowie der Betreiberpflichten in der Zeit zwischen Erlaubniserteilung und erneuter Zuverlässigkeitsprüfung nach § 29 ProstSchG in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 20 bis 70

10.1.1.15.18
Unangekündigte Kontrolle pro Mitarbeiter einschließlich Fahrzeiten nach § 29 in Verbindung mit §§ 12, 14, 24 bis 28 ProstSchG
Gebühr: Euro 15 bis 20 je angefangene 15 Minuten

10.1.1.16
Geldwäschegesetz
Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GwG

10.1.1.16.1
Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder zur sonstigen Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 7 Absatz 3, § 6 Absatz 8 und 9 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.16.2
Prüfung des Antrags, ob ein Verpflichteter von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen kann nach § 7 Absatz 2 GwG
Gebühr: 50 bis 800

10.1.1.16.3
Maßnahmen oder Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.1.1.16.4
Prüfung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur Dokumentation der Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG
Gebühr: Euro 50 bis 800

10.1.1.17
Buchmacher, Totalisatoren Amtshandlungen nach

  1. a)

    dem Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottG

  2. b)

    der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RennwLottDV

10.1.1.17.1
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachers (§ 2 Absatz 1 RennwLottG)

10.1.1.17.1.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 600

10.1.1.17.1.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 400

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.1:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 8 200 Euro.

10.1.1.17.2
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachers nach § 2 Absatz 1 RennwLottG
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3
Erteilung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.3.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 200

10.1.1.17.3.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 130

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.3:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 2 670 Euro.

10.1.1.17.4
Versagung der Erlaubnis eines Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 70

10.1.1.17.5
Abänderung der Zulassungsurkunden bezüglich der Wohnung oder der Geschäftsräume des Inhabers und bezüglich der Buchmachergehilfen nach § 2 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10

10.1.1.17.6
Ausfertigung einer Zulassungsurkunde innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Erlaubnis erstreckt (§ 2 RennwLottG)
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7
Entscheidung über die Erlaubnis zur Betätigung des Buchmachers auf einer außerhalb seines Zulassungsbezirkes gelegenen Rennbahn nach § 5 Absatz 2 Satz 2 RennwLottDV

10.1.1.17.7.1
für Buchmacherurkunden
Gebühr: Euro 50

10.1.1.17.7.2
für Buchmachergehilfenurkunden
Gebühr: Euro 25

10.1.1.17.8
Erteilung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz 2 RennwettLottG

10.1.1.17.8.1
Zulassung von bis zu einem Jahr
Gebühr: Euro 450

10.1.1.17.8.2
für jedes weitere Jahr
Gebühr: Euro 300

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 10.1.1.17.8:

Die Gebühr beträgt insgesamt höchstens 6 150 Euro.

10.1.1.17.9
Versagung der Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle nach§ 2 Absatz 2 RennwettLottG
Gebühr: Euro 150

10.1.1.17.10
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren für jeden Renntag nach§ 1 Absatz 2 RennwLottG
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.1.1.17.11
Entscheidung über die Genehmigung von Totalisatoren im Ausland pro Kalenderjahr nach § 1 Absatz 4 RennwLottG
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

10.1.1.17.12
Genehmigung einer Änderung von Totalisatorbestimmungen
Gebühr: Euro 10 bis 250

10.1.1.17.13
Entscheidung über die Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch den Rennverein nach§ 4 Satz 2 RennwLottDV
Gebühr: Euro 50 bis 500

10.2
Handels- und wirtschaftliche Angelegenheiten

10.2.1
Versicherungsunternehmen

10.2.1.1
Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.2
Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen
Gebühr: Euro 10 bis 100

10.2.1.3
sonstige Genehmigungen und Entscheidungen nach Antrag der Versicherungsunternehmen
Gebühr: Euro 5 bis 50

10.2.2
Sonstiges

10.2.2.1
Aufsicht über die genossenschaftlichen Prüfungsverbände nach dem Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GenG

10.2.2.1.1
Verleihung oder Entziehung des Prüfungsrechts nach den §§ 63, 63a GenG
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

10.2.2.1.2
Aufsichtsmaßnahmen nach § 64 GenG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.2.2.2
Entscheidung über die Genehmigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften nach § 15 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 1 500 bis 2 500

10.3
Handwerk

10.3.1
Handwerksordnung, EU/EWR-Handwerk-Verordnung

10.3.1.1
Erteilung von Ausübungsberechtigungen

10.3.1.1.1
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a in Verbindung mit § 8 Absatz 3 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.2
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

10.3.1.2.1
nach § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

10.3.1.2.2
nach § 9 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 750

10.3.1.3
Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 2 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.4
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 22 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 100

10.3.1.5
Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 HwO
Gebühr: Euro 50 bis 200

10.3.1.6
Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands eines Innungsverbandes nach § 83 Absatz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 HwO
Gebühr: Euro 25 bis 50

10.3.1.7
Entscheidung über die Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen nach § 3 Absatz 3 EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 400

10.3.2
Schornsteinfegerangelegenheiten

10.3.2.1
Amtshandlungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchfHwG

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 10.3.2.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

10.3.2.2
Entscheidung über die Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger nach § 10 Absatz 1 SchfHwG
Gebühr: Euro 500

10.3.2.3
Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.4
Festsetzung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.5
Erlass eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren nach § 20 Absatz 3 SchfHwG
Gebühr: Euro 100

10.3.2.6
Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung
Gebühr: Euro 100

10.3.2.7
Anordnung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nach erfolglosem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 SchfHwG
Gebühr: Euro 150

10.3.2.8
Durchsetzung einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 SchfHwG oder eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Überprüfung nach § 16 SchfHwG in Verbindung mit § 42 Absatz 7 der Landesbauordnung 2018 sowie die Durchsetzung einer Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach Tarifstelle 10.0.1 bis 10.0.3

10.4
Beschussrecht

Vorbemerkung:

Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BeschG, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung:

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. 1.

    die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,

  2. 2.

    die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

    1. a)

      bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

    2. b)

      bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

    3. c)

      wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Innenlaufabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

    4. d)

      bei Böllern und Modellkanonen,

  3. 3.

    die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) in der jeweils geltenden Fassung,

  4. 4.

    die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gilt ein Stundensatz in Höhe von Euro 120. Beträgt der ermittelte Zeitaufwand weniger als eine Stunde, so ist für jeweils angefangene sechs Minuten ein Zehntel dieser Stundensätze zu berechnen. Im Übrigen ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

10.4.1
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung

Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden Typen unterschieden:

  1. a)

    Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen

  2. b)

    Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen

  3. c)

    Waffenteile

  4. d)

    Wechseltrommeln

  5. e)

    Einsteckläufe

10.4.1.1
Kurzwaffen

10.4.1.1.1
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition

10.4.1.1.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.2
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 7,50 je Lauf

10.4.1.1.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf

10.4.1.1.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,50 je Lauf

10.4.1.1.3
Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.4
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition

10.4.1.1.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.1.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.1.5
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.1.5.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 8 je Lauf

10.4.1.1.5.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf

10.4.1.1.5.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 2,70 je Lauf

10.4.1.1.6
Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.1.6.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.1.6.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.1.6.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2
Langwaffen

10.4.1.2.1
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Zentralfeuermunition

10.4.1.2.1.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 20 je Lauf

10.4.1.2.1.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf

10.4.1.2.1.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 6,60 je Lauf

10.4.1.2.2
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Flinteneinsteckläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für patronierte Randfeuermunition

10.4.1.2.2.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 17 je Lauf

10.4.1.2.2.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.2.2.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 5 je Lauf

10.4.1.2.3
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver

10.4.1.2.3.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 42 je Lauf

10.4.1.2.3.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2.3.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 22 je Lauf

10.4.1.2.4
Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flintenaustauschläufe, Büchsen- und Flintenwaffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition

10.4.1.2.4.1
für die erste bis einschließlich fünfte Waffe
Gebühr: Euro 12 je Lauf

10.4.1.2.4.2
für die sechste bis einschließlich 150. Waffe
Gebühr: Euro 4 je Lauf

10.4.1.2.4.3
bei mehr als 150 Waffen
Gebühr: Euro 4 je Lauf

10.4.1.3
Munition

10.4.1.3.1
Munitionszulassung

10.4.1.3.1.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.1.2
bei einer Losgröße von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 322 je Los

10.4.1.3.1.3
bei einer Losgröße von 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 495 je Los

10.4.1.3.1.4
bei einer Losgröße von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 680 je Los

10.4.1.3.1.5
bei einer Losgröße von 150 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 717 je Los

10.4.1.3.2
Fabrikationskontrolle

10.4.1.3.2.1
bis zu einer Losgröße von 1 000 Stück
Gebühr: Euro 108 je Los

10.4.1.3.2.2
bei Losgrößen von 1 001 bis 3 000 Stück
Gebühr: Euro 215 je Los

10.4.1.3.2.3
bei Losgrößen 3 001 bis 35 000 Stück
Gebühr: Euro 301 je Los

10.4.1.3.2.4
bei Losgrößen von 35 001 bis 150 000 Stück
Gebühr: Euro 388 je Los

10.4.1.3.2.5
bei Losgrößen 150 001 bis 500 000 Stück
Gebühr: Euro 429 je Los

10.4.1.3.2.6
bei Losgrößen 500 001 bis 1 500 000 Stück
Gebühr: Euro 515 je Los

10.4.2
Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG

10.4.2.1
Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen

10.4.2.1.1
erste Messreihe
Gebühr: Euro 99

10.4.2.1.2
zweite und weitere Messreihen
Gebühr: Euro 50 je Messreihe

10.4.2.1.3
Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
Gebühr: Euro 99

10.4.2.2
Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen Einzelprüfung je Waffe
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach der Vorbemerkung zu der Tarifstelle 10.4

10.4.2.3
Ausstellung von einfachen Bescheinigungen
Gebühr: Euro 17

10.4.3
Absehen von Gebühr, Gebührenermäßigungen

10.4.3.1
Von einer Gebühr ist abzusehen, wenn der Prüfgegenstand ohne Weiteres ungeprüft zurückgegeben wird.

10.4.3.2
Gebührenermäßigung

10.4.3.2.1
Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

  1. a)

    nicht funktionssicher oder

  2. b)

    nicht maßhaltig ist und

  3. c)

    eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

10.4.3.2.2
Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen, und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigt sich die Gebühr um 30 Prozent.

10.4.3.2.3
Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.

10.4.4
Auslagen

Als Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten:

  1. a)

    beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

  2. b)

    bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

  3. c)

    die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,

  4. d)

    bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.




Anlage 11 AVwGebO NRW – Tarifstelle 11 bis 11.2.5.1

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

11
Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz, Stoffe und Produkte

11.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

11.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

11.0.2
Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 11 außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

11.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

11.1
Arbeitsschutz, Technischer Arbeitsschutz

11.1.1
Arbeitsschutz

11.1.1.1
Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.1.1
Entscheidung über Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften durch die Behörden der Arbeitsschutzverwaltung oder Eintritt einer Genehmigungsfiktion zu Ausnahmen von den Arbeitsschutzvorschriften
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.1.1.1.2
Entscheidung über Ausnahmen nach

11.1.1.1.2.1
§ 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), im Folgenden MuSchG in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.2
§ 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.3
§ 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.1.2.4
§ 2 Absatz 3 des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.1.1.2
Durchführung von Arbeitsschutzvorschriften

11.1.1.2.1
Anordnung zur Durchführung

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung

  2. b)

    der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99) in der jeweils geltenden Fassung

  3. c)

    der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

  4. d)

    des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbSchG

  5. e)

    des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ASiG

  6. f)

    des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbZG

  7. g)

    des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), im Folgenden AtG, des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemG

  8. h)

    des Ausgangsstoffgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden AusgStG

  9. i)

    des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersG

  10. j)

    des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ProdSG

  11. k)

    des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MüG

  12. l)

    des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÜAnlG

  13. m)

    des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HAG

  14. n)

    des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JArbSchG

  15. o)

    des MuSchG in der jeweils geltenden Fassung,

  16. p)

    des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SprengG

  17. q)

    des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchG

  18. r)

    des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GGBefG

  19. s)

    der auf Grundlage der unter Buchstabe d bis r aufgeführten Gesetze erlassenen Verordnungen

11.1.1.2.1.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.1.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.1.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.1.4
bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.1.2.1.4:

Bei Anordnung gegen Beschäftigte sind höchstens 20 Prozent der vorgenannten Verwaltungsgebühren zu erheben.

11.1.1.2.2
Überwachung der Einhaltung der unter den Buchstaben a bis l genannten Gesetzen und der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen, ohne dass eine Anordnung ergeht, aufgrund wiederholter Mängel in den letzten zwei Jahren, unabhängig von der Feststellung neuer Mängel, soweit die Bezirksregierungen zuständig sind:

  1. a)

    ArbSchG

  2. b)

    ASiG

  3. c)

    ArbZG

  4. d)

    AtG

  5. e)

    FpersG

  6. f)

    HAG

  7. g)

    JArbSchG

  8. h)

    MuSchG

  9. i)

    SprengG

  10. j)

    StrlSchG

  11. k)

    GGBefG

  12. l)

    ÜAnlG

11.1.1.2.2.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.1.1.2.2.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.1.1.2.2.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.1.1.2.2.4
bei sehr hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 200

11.1.1.3
Amtshandlungen zur Durchführung des ASiG

11.1.1.3.1
Entscheidung über die Anerkennung von Ausbildungslehrgängen freier Träger für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1, § 14 Absatz 1 ASiG

11.1.1.3.1.1
Anerkennung
Gebühr: Euro 500 bis 2 400

11.1.1.3.1.2
Verlängerung der Anerkennung
Gebühr: Euro 150 bis 350

11.1.1.3.2
Entscheidung über die Zulassung der Bestellung eines anderen Fachkundigen nach § 7 Absatz 2 ASiG
Gebühr: Euro 150

11.1.1.3.3
Entscheidung über die Gestattung der Bestellung von solchen Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen nach § 18 ASiG
Gebühr: Euro 200 je betroffene Person

11.1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3a Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1 000

11.1.1.5
Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 13 der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 500

11.1.1.6
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach dem ArbZG

11.1.1.6.1
nach § 7 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 11 Absatz 2, § 12 Satz 2 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 3 000

11.1.1.6.2
nach § 13 Absatz 3 ArbZG
Gebühr: Euro 70 bis 2 200

11.1.1.6.3
nach § 13 Absatz 4 und 5 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 10 000

11.1.1.6.4
nach § 15 Absatz 1 und 2 ArbZG
Gebühr: Euro 320 bis 5 000

11.1.1.7
Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ArbMedVV

11.1.1.7.1
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

11.1.1.7.2
Entscheidung über Anträge nach § 8 Absatz 3 ArbMedVV
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

11.1.2
Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen

11.1.2.1
Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 18 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BetrSichV

11.1.2.1.1
für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20 000 Euro nicht übersteigen
Gebühr: Euro 900

11.1.2.1.2
für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20 000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 11.1.2.1.1

11.1.2.1.2.1
bei weiteren Kosten bis 150 000 Euro
Gebühr: 0,25 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.2
bei weiteren, 150 000 Euro übersteigenden Kosten bis 250 000 Euro
Gebühr: 0,2 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.3
bei weiteren, 250 000 Euro übersteigenden Kosten bis 500 000 Euro
Gebühr: 0,175 Prozent dieser Kosten

11.1.2.1.2.4
bei weiteren 500 000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 Prozent dieser Kosten

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.2.1:

Falls eine Baugenehmigung nach § 61 Absatz 1 Nummer 4 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), in der jeweils geltenden Fassung, in der Erlaubnis eingeschlossen ist, erhöht sich die Gebühr für die Tarifstellen 11.1.2.1.1 und 11.1.2.1.2 um die Gebühr nach der Tarifstelle 3.1, die zu entrichten gewesen wäre, wenn die Baugenehmigung selbständig erteilt worden wäre.

11.1.2.2
Anerkennung von befähigten Personen eines Unternehmens nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.3
Entscheidung über Prüffristen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach § 15 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.4
Entscheidung über Prüffristen bei der wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.2.5
Fristverlängerung nach § 18 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: 0,05 Prozent der Kosten
Mindestgebühr: Euro 18

11.1.2.6
Entscheidung über die Änderung der Prüffrist nach § 19 Absatz 6 BetrSichV
Gebühr: Euro 70 bis 500

11.1.2.7
Entscheidung über Ausnahmen nach § 19 Absatz 4 BetrSichV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.1.3
Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

11.1.3.1
Entscheidung über die Genehmigung nach § 134 Absatz 2 der Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Januar 2016 (BGBl. I S. 39) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4
Amtshandlungen aufgrund des Strahlenschutzrechts

11.1.4.1
Amtshandlungen aufgrund des StrlSchG

11.1.4.1.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Umgangs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind im Regelfall folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und § 12 Absatz 2 StrlSchG zuständig ist:

GebührenklasseVielfaches der Freigrenze nach Anlage 4 Tabelle 1, Spalte 2 StrlSchVGebühr Euro
1< 102 350
2< 104 600
3< 106 950
4< 108 1 600
5< 1010 4 800

11.1.4.1.1.1
je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10 StrlSchG
Gebühr: Euro 650 bis 10 000

11.1.4.1.3
Entscheidung über die Genehmigung

11.1.4.1.3.1
zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 325 bis 10 000

11.1.4.1.3.2
zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung des Betriebs nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 2 StrlSchG

11.1.4.1.3.2.1
sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.1:

  1. 1.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

  2. 2.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.3.2.2
sofern es sich um die Teleradiologie während des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes handelt
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.1.4.1.3.2.3
sofern es sich um die Teleradiologie über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus handelt
Gebühr: Euro 4 000

11.1.4.1.3.2.4
sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die für die Teleradiologie nach Tarifstelle 11.1.4.1.3.2.2 oder 11.1.4.1.3.2.3 genutzt wird
Gebühr: Euro 250 bis 750

11.1.4.1.3.2.5
sofern es sich um den Betrieb einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.1.4.1.3.2.6
sofern es sich um eine wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung handelt, die im Zusammenhang mit der Früherkennung genutzt wird
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.1.3.3
zum Betrieb eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG oder der wesentlichen Änderung nach § 12 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

11.1.4.1.4
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach den §§ 17 bis 20 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.4:

  1. 1.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

  2. 2.

    Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Genehmigung für den technischen Betrieb im Rahmen von Vorführ- und Leihgenehmigungen veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands zusätzlich zu den Regelungen zur Online-Antragstellung um bis zu 50 Prozent verringert werden. Die untere Rahmengebühr kann dabei unterschritten werden.

11.1.4.1.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 StrlSchG und über die anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 26 StrlSchG
Gebühr: Euro 350

11.1.4.1.5.1
zusätzlich für jeden Strahlenschutzbeauftragten oder Strahlenschutzverantwortlichen
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.5.2
soweit diese bekannt sind, lediglich zusätzlich
Gebühr: Euro 50

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.5:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 27 StrlSchG
Gebühr: Euro 130 bis 1 500

11.1.4.1.6.1
je weiterer Ausfertigung des Genehmigungsbescheides
Gebühr: Euro 5

11.1.4.1.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchG, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 12 StrlSchG erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.1.4.1.8
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 69 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 75

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.8:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.9
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 StrlSchG und Feststellung nach § 70 Absatz 5 StrlSchG

11.1.4.1.9.1
bei neuen Strahlenschutzbeauftragten
Gebühr: Euro 150

11.1.4.1.9.2
bei Änderungen
Gebühr: Euro 75 für die erste Person, für jede weitere Person zusätzlich ein Drittel des jeweiligen Betrages bei mehr als zwei Personen in einem Vorgang

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.1.4.1.9:

Sofern die Amtshandlung auf Grund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwands um bis zu 30 Prozent verringert werden.

11.1.4.1.10
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 169 StrlSchG

11.1.4.1.10.1
Absatz 1 Nummer 1
Gebühr: Euro 10 000

11.1.4.1.10.2
Absatz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

11.1.4.1.11
Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.12
Festlegung von Grenzwerten nach § 78 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 100

11.1.4.1.13
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 77 StrlSchG
Gebühr: Euro 500

11.1.4.1.14
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.1.15
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.1.4.1.16
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.1.4.1.17
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 40 StrlSchG
Gebühr: Euro 65 bis 35 000

11.1.4.1.18
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 57 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4.1.19
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 59 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

11.1.4.1.20
Entscheidung über die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung nach § 62 Absatz 2 StrlSchG
Gebühr: Euro 200 bis 4 000

11.1.4.1.21
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 64 Absatz 1 StrlSchG nach § 64 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 6 000

11.1.4.1.22
Entscheidung über die Befreiung der Pflicht von § 123 Absatz 1 Satz 1 StrSchG nach § 123 Absatz 3 StrlSchG
Gebühr: Euro 400 bis 2 000

11.1.4.1.23
Feststellung über den Werteausgleich nach § 147 Absatz 1 StrlSchG
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.1.4.1.24
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 22 StrlSchG
Gebühr: Euro 150 bis 500

11.1.4.2
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden StrlSchV

11.1.4.2.1
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.1
für die uneingeschränkte Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 35 StrlSchV
Gebühr: Euro 200 bis 1 000

11.1.4.2.1.2
für die spezifische Freigabe nach § 33 in Verbindung mit § 36 StrlSchV

11.1.4.2.1.2.1
bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit unter 100 Tagen hat
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

11.1.4.2.1.2.2
bei der das ermittelte Leitnuklid eine Halbwertszeit ab 100 Tagen hat

11.1.4.2.1.2.2.1
bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 000 bis 10 000

11.1.4.2.1.2.2.2
bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 000 bis 20 000

11.1.4.2.1.3
für die Freigabe im Einzelfall nach § 33 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.1
in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

11.1.4.2.1.3.2
in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 4 StrlSchV

11.1.4.2.1.3.2.1
bei niedrigem bis mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 000 bis 10 000

11.1.4.2.1.3.2.2
bei mittlerem bis hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 10 000 bis 20 000

11.1.4.2.2
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 47 Absatz 1 StrlSchV beziehungsweise der Kenntnisse nach § 49 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt

11.1.4.2.2.1
Abnahme der Prüfung einschließlich des Ausstellens der Bescheinigung
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.2.2
sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.2

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3
Feststellung der geeigneten Ausbildung nach § 47 Absatz 5 StrlSchV

11.1.4.2.3.1
Durchführung der Feststellung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.1:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Feststellung der geeigneten Ausbildung auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.3.2
sofern die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.3.2:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde beziehungsweise der Kenntnisse auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich im Hinblick auf Lehrpersonal erfolgt.

11.1.4.2.4
Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise nach § 48 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 75 bis 300

11.1.4.2.5
Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 51 StrlSchV, soweit nicht durch die zuständigen Stellen als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

Hinweis zu Tarifstelle 11.1.4.2.5:

Die Gebühr wird nicht erhoben, sofern die Anerkennung von Fachkursen und Fortbildungsmaßnahmen auf Veranlassung der für das Schul- oder Hochschulwesen zuständigen obersten Landesbehörden oder einer ihnen nachgeordneten Stelle ausschließlich zum Zweck des Fachkundeerwerbs und -erhalts von Lehrpersonal erteilt wird.

11.1.4.2.6
Entscheidung über die Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV, den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen auch anderen Personen zu erlauben
Gebühr: Euro 150

11.1.4.2.7
Entscheidung über die Zulassung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien im Rahmen der Unterweisung nach § 63 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 150 bis 2 000

11.1.4.2.8
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung der Körperdosen nach § 64 Absatz 1 Satz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 300, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.9
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und Monat zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

Hinweis zur Tarifstelle 11.1.4.2.9: Sofern die zuständige Behörde nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV andere Auswertezeiträume gestattet hat, sind diese zugrunde zu legen.

11.1.4.2.10
Entscheidung über die Gestattung der Einreichung des Dosimeters in verlängerten Zeitabständen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 200, zusätzlich Euro 25 pro Person

11.1.4.2.11
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.12
Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung nach § 80 Absatz 1 Satz 1 und § 81 Absatz 3 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 350

11.1.4.2.13
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 88 Absatz 2 StrlSchV

11.1.4.2.13.1
nach Nummer 1
Gebühr: Euro 400 je Gerät

11.1.4.2.13.2
nach Nummer 2
Gebühr: Euro 100 je Gerät

11.1.4.2.13.3
nach Nummer 3
Gebühr: Euro 200 je Gerät

11.1.4.2.14
Entscheidung über eine Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 200

11.1.4.2.15
Festlegung von Abweichungen der Aufbewahrungsfristen nach § 117 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 50 bis 300

11.1.4.2.16
Qualitätssicherungsprüfungen nach § 130 Absatz 1 StrlSchV durch die ärztlichen Stellen, soweit nicht durch die Heilberufskammer als autonomes Satzungsrecht geregelt
Gebühr: Euro 500 bis 4 000

11.1.4.2.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 157 Absatz 5 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 60 pro Person und fehlender Auswertung zusätzlich ein Drittel des Betrages pro weitere Person bei mehr als zehn Personen in einem Vorgang

11.1.4.2.18
Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 158 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 174 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

11.1.4.2.19.1
Erstregistrierung
Gebühr: Euro 30

11.1.4.2.19.2
Verlängerung
Gebühr: Euro 15

11.1.4.2.20
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 65 bis 500

11.1.4.2.21
Entscheidung über die Bestimmung eines Einzelsachverständigen nach § 177 Absatz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 500 bis 2 500

11.1.4.2.22
Entscheidung über die Bestimmung einer Sachverständigenorganisation nach § 177 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

11.1.4.2.23
Bestimmung als prüfende Person im Rahmen einer bestehenden Bestimmung einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs nach § 178 StrlSchV
Gebühr: Euro 325 bis 2 000

11.1.4.2.24
allgemeine Zulassungen, Ausnahmen und Gestattungen, sofern nicht bereits durch eine andere Tarifstelle eine Gebühr festgesetzt wurde

11.1.4.2.24.1
nach § 31 Absatz 5 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.2
nach § 53 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.3
nach § 53 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.4
nach § 70 Absatz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.5
nach § 73 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.6
nach § 74 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.7
nach § 94 Absatz 6 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.8
nach § 157 Absatz 2 Nummer 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.9
nach § 157 Absatz 3 Satz 3 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.4.2.24.10
nach § 158 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

11.1.5
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FPersV

11.1.5.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.1.1
bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller
Gebühr: Euro 46

11.1.5.1.2
bei Normalversand
Gebühr: Euro 41

11.1.5.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.2.1
bei schriftlicher Antragstellung
Gebühr: Euro 34

11.1.5.2.2
bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.1.5.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Absatz 1 FPersV

11.1.5.3.1
bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

11.1.5.3.2
bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

11.1.6
Sprengstoffrecht

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.1.6.2 bis 11.1.6.2.2, 11.1.6.4 bis 11.1.6.7.2, 11.1.6.9 bis 11.1.6.11, 11.1.6.15, 11.1.6.20 bis 11.1.6.24 und 11.1.6.26 bis 11.1.6.39 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.1.6.1
Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 6 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2
Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 400, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.2.1
Erstellung jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 25

11.1.6.2.2
wesentliche Änderung

11.1.6.2.2.1
einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 65 bis 400

11.1.6.2.2.2
jeder weiteren Ausfertigung
Gebühr: Euro 7

11.1.6.3
Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14 SprengG
Gebühr: Euro 40 bis 400

11.1.6.4
Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund-oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 SprengG in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung im Folgenden 1. SprengV
Gebühr: Euro 300 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.1.6.5
Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG, gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige, in Verbindung mit §§ 29 bis 31 1. SprengV
Gebühr: Euro 70 bis 440 zuzüglich Euro 15 je Teilnehmer, zuzüglich Euro 25 je Nachprüfung

11.1.6.6
Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins nach § 11 Satz 2 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.7
Lagergenehmigungen nach dem SprengG

11.1.6.7.1
Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG sowie nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 SprengG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.1.6.7.1:

  1. 1.

    Zur Berechnung der Gebühren wird nach Lagergruppen differenziert.

  2. 2.

    Die Gebühren betragen bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand

    1. a)

      bei den Lagergruppen 1.1 bis 1.3: Euro 555

    2. b)

      bei der Lagergruppe 1.4: Euro 425

    jeweils zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren.

  3. 3.

    Erfordern Amtshandlungen einen über das übliche Maß hinausgehenden Arbeitsaufwand, so können im angegebenen Rahmen höhere Gebühren in Ansatz gebracht werden.

11.1.6.7.2
wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 1 500

11.1.6.8
Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 100 bis 1 370

11.1.6.8.1
wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.8.2
nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 95 bis 960

11.1.6.9
Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.9.1
wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 110

11.1.6.9.2
Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.10
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 SprengG
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.11
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 55

11.1.6.12
Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 70 bis 250, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.12.1
wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200

11.1.6.12.2
Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 200, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.13
Zulassung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.14
Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 110 zuzüglich der Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger

11.1.6.15
Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17 SprengG
Gebühr: Euro 70

11.1.6.16
Untersagung nach dem SprengG

11.1.6.16.1
nach § 12 Absatz 2 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.2
nach § 32 Absatz 3 oder 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.3
nach § 33b Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.16.4
nach§ 33 Absatz 1, 2 oder 3 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 550

11.1.6.17
Anordnungen nach dem SprengG

11.1.6.17.1
nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.17.2
nach § 33d Absatz 1 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.17.3
nach § 48 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 1 370

11.1.6.18
Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 Absatz 3 oder Absatz 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.19
Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 SprengG
Gebühr: bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

11.1.6.20
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 der 1. SprengV im Einzelfall
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.21
Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 SprengG
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.22
Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.23
Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 der 1. SprengV zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.24
Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.25
Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.26
Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 200 bis 1 370

11.1.6.27
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 100

11.1.6.28
Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55, sofern keine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung vorliegt, zuzüglich der Gebühr nach 11.1.6.3

11.1.6.29
Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 1 000

11.1.6.30
Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 680

11.1.6.31
Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.32
Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 2. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 400

11.1.6.33
Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden 3. SprengV
Gebühr: Euro 55 bis 150

11.1.6.34
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige

11.1.6.34.1
über das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände nach § 23 Absatz 3 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.34.2
über das Verwenden pyrotechnischer Effekte nach § 23 Absatz 7 der 1. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.35
Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Durchführung einer Sprengung nach § 1 Absatz 1 der 3. SprengV
Gebühr: Euro 50 bis 800

11.1.6.36
Prüfung und Besichtigungen nach dem SprengG

11.1.6.36.1
nach § 16k Absatz 4 oder Absatz 5 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.36.2
nach§ 33b Absatz 1 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.37
Maßnahmen nach § 33d Absatz 3 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.38
Aufforderungen nach § 33d Absatz 2 SprengG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

11.1.6.39
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 11.1.6.1 bis 11.1.6.33 aufgeführt sind
Gebühr: Euro 30 bis 600

11.2
Stoffe und Produkte

11.2.1
Biostoffe nach der Biostoffverordnung

11.2.1.1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BioStoffV
Gebühr: Euro 500 bis 1 500

11.2.1.2
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 BioStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.2.2
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GefStoffV

11.2.2.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 17 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 17 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.2.2.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 70 bis 1 000

11.2.2.5
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

11.2.2.6
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

11.2.2.7
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.8
Abnahme von Sachkundeprüfungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 25 pro Person

11.2.2.9
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.10
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.2.2.11
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.1 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000

11.2.2.12
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.5 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000

11.2.2.13
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 und 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000

11.2.2.14
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 pro Person

11.2.2.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen in begründeten Fällen nach § 15d Absatz 3 GefStoffV

11.2.2.15.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 100

11.2.2.15.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.15.3
bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 200

11.2.2.16
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

11.2.2.16.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 150

11.2.2.16.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 450

11.2.2.16.3
bei hohem Verwaltungsaufwand beziehungsweise Nutzen
Gebühr: Euro 750

11.2.3
Chemikalienrechtliche Angelegenheiten

11.2.3.1
Überwachung der Durchführung des ChemG und der darauf gestützten Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche des ChemG betreffen sowie Überwachung der Durchführung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1; L 223 vom 18.8.2016, S. 62) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 3 000

11.2.3.2
Erstellung eines Inspektionsberichtes nach den OECD-Grundsätzen der Guten Laborpraxis (BAnz. Nr. 42 vom 2. März 1983, Beilage)
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

11.2.3.3
Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.3.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.3.1
Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 11.2.3.3.1:

Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

11.2.3.3.2
Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 1 ChemG
Gebühr: Euro 50

11.2.3.4
Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVerbotsV

11.2.3.4.1
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für die Abgabe oder Bereitstellung für Dritte nach § 6 Absatz 1 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.4.2
Durchführung von Sachkundeprüfungen oder Ausstellung von Prüfungszeugnissen sowie Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen oder Ausstellung von Teilnahmebescheinigungen durch die Behörde

11.2.3.4.2.1
Durchführung einer Sachkundeprüfung und Ausstellung eines Prüfungszeugnisses durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 5 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.1.1
Durchführung der Sachkundeprüfung
Gebühr: Euro 25 bis 200 je Prüfling

11.2.3.4.2.1.2
Ausstellung eines Prüfungszeugnisses
Gebühr: Euro 25 je Zeugnis

11.2.3.4.2.2
Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV

11.2.3.4.2.2.1
Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 350 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.2
Durchführung einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung
Gebühr: Euro 500 je Teilnehmerin oder Teilnehmer

11.2.3.4.2.2.3
Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung
Gebühr: Euro 25 je Bescheinigung

11.2.3.4.3
Entscheidungen über die Anerkennung von Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV Sachkundeprüfungen durchführen oder Prüfungszeugnisse ausstellen sowie Einrichtungen, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 ChemVerbotsV Fortbildungsveranstaltungen durchführen oder Teilnahmebescheinigungen ausstellen

11.2.3.4.3.1
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung zur Abnahme von Prüfungen
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.2.3.4.3.2
Entscheidung über die Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

11.2.3.4.3.3
Feststellung der Entsprechung einer Prüfung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 ChemVerbotsV in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Nummer 4 ChemVerbotsV, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 ChemVerbotsV entspricht
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.3.4
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Qualifikation für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 11 Absatz 5 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 20 bis 200

11.2.3.4.4
Überprüfung von Anzeigen nach § 7 ChemVerbotsV
Gebühr: Euro 75 bis 750

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.5 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.5
Lösemittelhaltige Farben- und LackVerordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemVOCFarbV

11.2.3.5.1
Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 ChemVOCFarbV
Gebühr: Euro 75 bis 600

11.2.3.6
Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemKlimaschutzV

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 11.2.3.6.1 und 11.2.3.6.2 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.6.1
Anerkennung von Einrichtungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

11.2.3.6.2
Erteilung einer Bescheinigung zur Zertifizierung von Betrieben nach § 6 Absatz 1 ChemKlimaschutzV

11.2.3.6.2.1
Bescheiderteilung bei 1 bis 5 Sachkundigen

11.2.3.6.2.1.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 200

11.2.3.6.2.1.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.1.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2
Bescheiderteilung bei 6 bis 10 Sachkundigen

11.2.3.6.2.2.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 300

11.2.3.6.2.2.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.2.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3
Bescheiderteilung bei 11 bis 15 Sachkundigen

11.2.3.6.2.3.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 400

11.2.3.6.2.3.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.3.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4
Bescheiderteilung bei 16 bis 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.4.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 500

11.2.3.6.2.4.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.4.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5
Bescheiderteilung bei mehr als 50 Sachkundigen

11.2.3.6.2.5.1
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 600

11.2.3.6.2.5.2
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 700

11.2.3.6.2.5.3
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 800

11.2.3.6.2.6
Erteilung eines Änderungsbescheides und Erstellung einer neuen Zertifizierungsurkunde bei Adressänderungen, bei ansonsten unveränderten Zertifizierungsgrundlagen
Gebühr: Euro 75 je Urkunde

11.2.3.6.2.7
Erstellen jeder weiteren Ausfertigung einer Zertifizierungsurkunde
Gebühr: Euro 25 je Urkunde

Ergänzende Regelung zu Tarifstelle 11.2.3.6.2:

Die Maximalgebühr, auch bei Zusammenfassung mehrerer Amtshandlungen, darf die Summe von 1 000 Euro nicht überschreiten.

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 11.2.3.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

11.2.3.7
Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ChemOzonSchichtV

11.2.3.7.1
Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.7.2
Anerkennung einer Zertifizierung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ChemOzonSchichtV
Gebühr: Euro 100 bis 1 000

11.2.3.8
Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45; L 179l vom 9.6.2002, S. 4; L 220 vom 9.7.2020, S. 11), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 70 bis 2 000

11.2.4
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Überwachung des AusgStG in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1; L 231 vom 6.9.2019, S. 30) jeweils in der jeweils geltenden Fassung durch die Inspektionsbehörden,

11.2.4.1
bei sehr niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 25 bis 250

11.2.4.2
bei niedrigem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 450 bis 1 500

11.2.4.3
bei mittlerem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 1 500 bis 3 700

11.2.4.4
bei hohem Verwaltungsaufwand
Gebühr: Euro 2 500 bis 5 000

11.2.5
Produktsicherheit Amtshandlungen zur Durchführung

  1. a)

    der Verordnung (EU) 2019/1020

  2. b)

    des MüG in Verbindung mit dem ProdSG

  3. c)

    der Verordnung (EU) 2016/425

  4. d)

    der Verordnung (EU) 2016/426

11.2.5.1
Kosten für Überprüfungen von Produkten nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie § 8 Absatz 1 des MüG, wenn die Überprüfung ergeben hat, dass das Produkt die Anforderungen des Abschnittes 2 des ProdSG, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 oder die Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllt.
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 11.0.1 bis 11.0.3

Hinweis zu Tarifstelle 11.2.5.1:

Die Kosten werden von den einschlägigen Wirtschaftsakteuren im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1020 beziehungsweise § 2 Nummer 3 des MüG oder Ausstellern nach § 2 Nummer 2 des MüG erhoben.




Anlage 12 AVwGebO NRW – Tarifstelle 12 bis 12.3.2.3

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

12
Arbeits- und Sozialrecht, Gesundheit, Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe, Wohn- und Teilhabegesetz

12.0
Ermittlung des Verwaltungsaufwands, Aufschläge und Versäumnisgebühren

12.0.1
Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

12.0.2
Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststunden veranlasst, erhöhen sich die Gebühren

  1. a)

    an Samstagen, am 24. Dezember, am 31. Dezember (ganztägig) und an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19 Uhr und 7 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent sowie

  2. b)

    an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

12.0.3
Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 12.0.1 und 12.0.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird je angefangene 15 Minuten.

12.1
Gesundheitsrechtliche Angelegenheiten

12.1.1
Ärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnärzte

12.1.1.1
Entscheidung über die Approbation oder die Anerkennung von Berufsqualifikationen, sofern

12.1.1.1.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 150

12.1.1.1.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 150 bis 700

12.1.1.2
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Berufserlaubnis, sofern

12.1.1.2.1
alle entscheidungserheblichen Unterlagen vorgelegt wurden und keine Rechts- oder Sachfragen zu klären sind
Gebühr: Euro 100

12.1.1.2.2
in den übrigen Fällen
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde für die Approbation oder Berufserlaubnis
Gebühr: Euro 100

12.1.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung oder Einzelnoten
Gebühr: Euro 40

12.1.1.5
Abnahme einer Prüfung

12.1.1.5.1
nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PsychThG (Kenntnisprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.2
nach § 12 Absatz 3 Satz 3 PsychThG (Eignungsprüfung Psychologische Psychotherapeuten)
Gebühr: Euro 305 bis 530

12.1.1.5.3
Verlegung oder endgültige Absage des Prüfungstermins aus einem in der Person der Antragstellenden beziehungsweise des Antragstellenden liegenden Grund
Gebühr: Euro 155

12.1.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Gebühr: Euro 70

12.1.1.7
Bescheinigung über erworbene Rechte
Gebühr: Euro 40

12.1.1.8
Entscheidung über den Widerruf, die Rücknahme oder über die Anordnung des Ruhens der Approbation und insbesondere über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes, die aufgrund eines Verdachtes, einer Mitteilung oder einer Beschwerde zu treffen ist, wenn die betroffene Person den Verdacht, die Mitteilung oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat
Gebühr: Euro 50 bis 3 500

12.1.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

12.1.2.1
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

12.1.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), im Folgenden ÄApprO 2002, der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), im Folgenden AappO, und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), im Folgenden ZApprO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 40

12.1.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen nach ÄApprO 2002 und AAppO
Gebühr: Euro 70

12.1.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland nach ÄApprO 2002
Gebühr: Euro 10

12.1.2.1.4
Anerkennung von klinischen Studienleistungen im Rahmen des ECTS-Programms
Gebühr: Euro 15

12.1.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung nach § 26 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung, im Folgenden ZÄPrO, der Zahnärztlichen Vorprüfung nach § 34 Absatz 2 ZÄPrO und von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung nach § 35 Absatz 2 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen nach § 21 Absatz 4 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses nach § 60 ZÄPrO
Gebühr: Euro 25

12.1.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen für Studierende der Medizin und Ärzte nach § 61 ZÄPrO
Gebühr: Euro 50

12.1.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung nach § 5 Absatz 3 PsychThG
Gebühr: Euro 50

12.1.2.7
Ausstellen von Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO, PsychThG und den Weiterbildungsordnungen der Ärzte- und Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
Gebühr: Euro 25

12.1.2.8
Ausstellen einer auslandsrechtlich bedingten Bescheinigung über das abgeschlossene deutsche Studium beziehungsweise die abgeschlossene deutsche Ausbildung nach ÄApprO 2002, AAppO, ZÄPrO, ZApprO und PsychThG
Gebühr: Euro 30

12.1.2.9
Ausstellen einer Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.2.10 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.2.10
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2 000 bis 4 000

12.1.3
Pflege-, Pflegefachassistenz- und Gesundheitsfachberufe

12.1.3.1
Führung von Berufsbezeichnungen

12.1.3.1.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung oder staatliche Anerkennung für Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent, Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegeassistentin und Gesundheits- und Krankenpflegeassistent, Altenpflegerin und Altenpfleger, Altenpflegehelferin und Altenpflegehelfer und Familienpflegerin und Familienpfleger, technische Assistentin und technischer Assistent in der Medizin, anästhesietechnische Assistentin und anästhesietechnischer Assistent, operationstechnische Assistentin und operationstechnischer Assistent, pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent, Diätassistentin und Diätassistent, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Logopädin und Logopäde, Orthoptistin und Orthoptist, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Masseurin und Masseur und medizinische Bademeisterin und medizinischer Bademeister, Hebamme, Rettungsassistentin und Rettungsassistent, Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter, Desinfektorin und Desinfektor, Podologin und Podologe und andere Gesundheitsfachberufe sowie für fachweitergebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger und Altenpflegerin und Altenpfleger
Gebühr: Euro 60

12.1.3.1.2
soweit zusätzlich eine Sprachprüfung erforderlich ist
Gebühr: Euro 80

12.1.3.2
Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes

12.1.3.2.1
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Niederlassung
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.2
Entscheidung bei Nachprüfung der Berufsqualifikation bei Dienstleistenden beziehungsweise Dienstleistungserbringern
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.3
Entscheidung über die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- und Weiterbildungsstandes im Rahmen des Europäischen Berufsausweises
Gebühr: Euro 150

12.1.3.2.4
Organisation des theoretischen Teils und des praktischen Teils einer Kenntnisprüfung oder des praktischen Teils einer Eignungsprüfung
Gebühr: jeweils Euro 20

12.1.3.2.5
Entscheidung nach erfolgreicher Ausgleichsmaßnahme
Gebühr: Euro 37,50 bis 87,50

12.1.3.2.6
Bescheinigung des Ausbildungsniveaus nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist
Gebühr: Euro 40

12.1.3.3
Entscheidung über die Erteilung einer Ersatzurkunde oder die Erteilung eines Ersatzzeugnisses
Gebühr: jeweils Euro 60

12.1.3.3.1
Erteilung einer Erlaubnis für Entbindungspfleger mit der Berufsbezeichnung "Hebamme" auf Antrag des Berufsausübenden nach § 74 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 des Hebammengesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden HebG
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.2
Prüfung von Anträgen auf Anrechnung einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossenen Teilen einer Ausbildung nach § 12 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), im Folgenden PflBG, oder nach § 23 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768), im Folgenden ATA-OTA-G, jeweils in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 60

12.1.3.3.3
Prüfung von Anträgen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Pflegefachassistenz vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden PflfachassAPrV

  1. a)

    auf Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 10 Absatz 1 PflfachassAPrV

  2. b)

    auf Verkürzung der Ausbildungsdauer um bis zu zehn Monate nach § 10 Absatz 2 PflfachassAPrV

  3. c)

    auf Verkürzung bis zum vollen Umfang nach § 10 Absatz 3 PflfachassAPrV

Gebühr: Euro 50 je Antrag

12.1.3.4
Prüfung und Bescheinigung der Berufseignung für Hebammen und der Ausbildungseignung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren
Gebühr: Euro 77

12.1.3.5
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.3.6
Abschlussprüfung der Fachweiterbildungen
Gebühr: Euro 60

12.1.3.7
Prüfung der Eignung von Fortbildungsveranstaltungen für Hebammen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.1.3.8
Ausstellung einer Bescheinigung über die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit
Gebühr: Euro 25

12.1.4
Apotheken

12.1.4.1
Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken, einer Krankenhaus-, Zweig- oder Notapotheke nach dem Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ApoG
Gebühr: Euro 250 bis 3 500

12.1.4.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Absatz 1 Buchstabe b ApoG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.4.3
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 ApoG
Gebühr: Euro 150 bis 3 500

12.1.4.4
Apothekenabnahme
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.5
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgende ApBetrO im Regelfall
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.6
Überwachung einer Apotheke einschließlich zusätzlicher Betriebsräume nach der ApBetrO aus besonderem Anlass
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.7
Prüfung von Bauplänen bei Errichtung, Umbauten oder sonstigen wesentlichen Veränderungen der Betriebsräume von Apotheken
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.8
Entscheidung über die Fristverlängerung nach § 3 Nummer 4 ApoG
Gebühr: Euro 50

12.1.4.9
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

12.1.4.10
Entscheidung über die Genehmigung der Änderung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten nach § 12a ApoG
Gebühr: Euro 50 bis 750

12.1.4.11
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11a ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AMG
Gebühr: Euro 100 bis 2 500

12.1.4.12
Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 11b ApoG zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach § 43 Absatz 1 Satz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.4.13
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige über die Änderung der oder des Verantwortlichen einer Filialapotheke nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 ApoG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe

12.1.5.1
Arzneimittelgesetz

12.1.5.1.1
Erlaubnis nach § 13 Absatz 1, § 20b Absatz 1, § 20b Absatz 2, § 20c Absatz 1 oder § 20c Absatz 6 AMG

12.1.5.1.1.1
Entscheidung über die Erteilung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

12.1.5.1.1.2
Entscheidung über die Änderung einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: Euro 100 bis 25 500

12.1.5.1.2
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer in Tarifstelle 12.1.5.1.1 genannten Erlaubnis
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.3
Prüfung und Bestätigung beziehungsweise Widerspruch von Anzeigen sowie deren Änderungen nach § 20b Absatz 2 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.4
Entscheidung über die Sachkenntnis nach § 15 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.5
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 20 AMG ohne Besichtigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.5.1
Erteilung einer schriftlichen Erlaubnis nach § 20b Absatz 5 oder § 20c Absatz 6 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.6
Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 1 000

12.1.5.1.7
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a AMG
Gebühr: Euro 50

12.1.5.1.8
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.9
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 63a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.10
Überwachung von Betrieben oder Einrichtungen nach § 64 AMG, außer Überwachung von Apotheken durch Kreise und kreisfreie Städte

12.1.5.1.10.1
eines Betriebes des Einzelhandels
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.2
eines sonstigen Betriebes oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.3
Inspektionen in Drittstaaten im Rahmen des § 64 Absatz 3c AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.10.4
Entscheidung über die Erteilung eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: Euro 500 bis 25 500

12.1.5.1.10.5
Entscheidung über die Rücknahme und den Widerruf eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG einschließlich Inspektion
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.11
vorläufige Anordnung nach § 64 Absatz 4 Nummer 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12
Überwachung der klinischen Prüfung eines Sponsors nach § 64 AMG in Verbindung mit § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung)

12.1.5.1.12.1
Überwachung in einer Prüfstelle oder beim Leiter der klinischen Prüfung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.2
Überwachung in den Einrichtungen des Sponsors der klinischen Prüfung oder dessen Vertreters
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.3
Überwachung in den Einrichtungen eines Auftragsforschungsinstituts
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.4
Überwachung in den Laboratorien oder in sonstigen Einrichtungen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.12.5
Inspektion in einem Laboratorium oder einer sonstigen Einrichtung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.13
Amtliche Untersuchung je einer nach § 65 Absatz 1 AMG entnommenen Probe

12.1.5.1.13.1
für Untersuchungen und Prüfungen im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten die nachfolgenden Tarifstellen 12.1.5.1.13.1.1 bis 12.1.5.1.13.1.44

12.1.5.1.13.1.1
Authentizität von Arzneimitteln, Prüfung durch Vergleich mit einer Originalcharge
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.2
Eingangsprüfung von Proben
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.3
Gleichförmigkeitsprüfung

12.1.5.1.13.1.3.1
Gleichförmigkeit der Masse von Tabletten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.2
Gleichförmigkeit der Masse von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.3
Gleichförmigkeit der Masse von Kapseln und Granulaten
Gebühr: Euro 52

12.1.5.1.13.1.3.4
Gleichförmigkeit der Masse von Pulvern
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.5
Gleichförmigkeit der Dosierung von Tropfen zum Einnehmen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.6
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.3.7
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen
Gebühr: Euro 307

12.1.5.1.13.1.3.8
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Content Uniformity
Gebühr: Euro 307

12.1.5.1.13.1.3.9
Gleichförmigkeit einzeldosierter Arzneiformen, Mass Variation
Gebühr: Euro 39

12.1.5.1.13.1.4
Dünnschichtchromatographie, im Folgenden DC

12.1.5.1.13.1.4.1
DC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.4.2
DC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.4.3
DC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5
Gaschromatographie, im Folgenden GC

12.1.5.1.13.1.5.1
GC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.5.2
GC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5.3
GC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.5.4
GC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.6
Gaschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden GC/MS

12.1.5.1.13.1.6.1
GC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.6.2
GC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 270

12.1.5.1.13.1.6.3
GC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 270

12.1.5.1.13.1.6.4
GC/MS, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.7
Hochdruckflüssigkeitschromatographie, im Folgenden HPLC

12.1.5.1.13.1.7.1
HPLC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.7.2
HPLC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.7.3
HPLC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.7.4
HPLC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.8
Flüssigchromatographie mit superkritischen Phasen, im Folgenden SFC

12.1.5.1.13.1.8.1
SFC, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.8.2
SFC, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.8.3
SFC, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.8.4
SFC, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.9
Hochdruckflüssigkeitschromatographie mit Massenspektrometrie, im Folgenden HPLC/MS

12.1.5.1.13.1.9.1
HPLC/MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.9.2
HPLC/MS, quantitativ
Gebühr: Euro 231

12.1.5.1.13.1.9.3
HPLC/MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 231

12.1.5.1.13.1.9.4
HPLC/MS Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 129

12.1.5.1.13.1.10
Kapillarelektrophorese, im Folgenden CE

12.1.5.1.13.1.10.1
CE, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.10.2
CE, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.10.3
CE, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.10.4
CE, Übersichtschromatogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.11
UV-VIS-Spektroskopie

12.1.5.1.13.1.11.1
UV-VIS-Spektroskopie, qualitativ
Gebühr: Euro 90

12.1.5.1.13.1.11.2
UV-VIS-Spektroskopie, quantitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.11.3
UV-VIS-Spektroskopie, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.12
IR-Spektroskopie, im Folgenden IR - FTIR

12.1.5.1.13.1.12.1
IR - FTIR, qualitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.12.2
IR - FTIR, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13
Atomemissionsspektroskopie mit induktiv gekoppeltem Plasma, im Folgenden ICP

12.1.5.1.13.1.13.1
ICP-OES, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.13.2
ICP-OES, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.3
ICP-OES, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.4
ICP-MS, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.13.5
ICP-MS, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.13.6
ICP-MS, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14
Isoelektrische Fokussierung, im Folgenden IEF

12.1.5.1.13.1.14.1
IEF, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.14.2
IEF, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14.3
IEF, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.14.4
IEF, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.15
SDS-Page - Peptidmustercharakterisierung

12.1.5.1.13.1.15.1
SDS-Page, qualitativ
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.15.2
SDS-Page, quantitativ
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.15.3
SDS-Page, Reinheitsprüfung
Gebühr: Euro 115

12.1.5.1.13.1.15.4
SDS-Page, Übersichtselektropherogramm
Gebühr: Euro 158

12.1.5.1.13.1.16
Titration

12.1.5.1.13.1.16.1
Titration, visuelle Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 40

12.1.5.1.13.1.16.2
Titration, elektrometrische Endpunktbestimmung
Gebühr: Euro 46

12.1.5.1.13.1.16.3
Halbmikrobestimmung von Wasser, Karl-Fischer-Methode
Gebühr: Euro 62

12.1.5.1.13.1.17
Mikroskopie

12.1.5.1.13.1.17.1
Mikroskopie - Teilchengrößenbestimmung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.17.2
Mikroskopische Prüfung pflanzlicher Drogen, gegebenenfalls einschließlich Präparatanfertigung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.17.3
Makroskopische Untersuchung pflanzlicher Drogen
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.18
Grenzprüfungen

12.1.5.1.13.1.18.1
Grenzprüfung, Asche
Gebühr: Euro 23

12.1.5.1.13.1.18.2
Grenzprüfung, Sulfatasche
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.18.3
Grenzprüfung, auch nass chemisch
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.19
pH-Wert-Bestimmung

12.1.5.1.13.1.19.1
pH-Wert, potentiometrisch
Gebühr: Euro 7

12.1.5.1.13.1.19.2
pH-Wert, Indikatormethode
Gebühr: Euro 7

12.1.5.1.13.1.20
Wägung

12.1.5.1.13.1.20.1
Wägung
Gebühr: Euro 12

12.1.5.1.13.1.20.2
Wägung - Bestimmung der Füllmasse
Gebühr: Euro 23

12.1.5.1.13.1.20.3
Wägung in Analogie zur Gleichförmigkeit der Masse
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.20.4
Trockenrückstand von Extrakten
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.20.5
Trocknungsverlust
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.21
Zerfall

12.1.5.1.13.1.21.1
Zerfallszeit von Tabletten und Kapseln
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.21.2
Zerfallszeit von Suppositorien und Vaginalzäpfchen
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.21.3
Zerfallszeit von magensaftresistenten Tabletten
Gebühr: Euro 25

12.1.5.1.13.1.22
Beschaffenheitsprüfung
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.23
Brechungsindex
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.24
Bruchfestigkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.25
Dichte, relativ
Gebühr: Euro 30

12.1. 5.1.13.1.26 Färbung von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.27
Freisetzung - Bestimmung des Wirkstoffes je Messzeitpunkt
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.28
Fremde Bestandteile in pflanzlichen Drogen
Gebühr: Euro 32

12.1.5.1.13.1.29
Friabilität von nicht überzogenen Tabletten
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.30
Identitätsreaktionen auf Ionen und funktionelle Gruppen
Gebühr: Euro 16

12.1.5.1.13.1.31
Klarheit und Opaleszenz von Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.32
Optische Drehung
Gebühr: Euro 62

12.1.5.1.13.1.33
Osmolalität
Gebühr: Euro 102

12.1.5.1.13.1.34
Partikelkontamination - Sichtbare Partikel
Gebühr: Euro 13

12.1.5.1.13.1.35
Prüfung auf sauer oder alkalisch reagierende Substanzen
Gebühr: Euro 40

12.1.5.1.13.1.36
Qualitative orientierende Nachweise, je Substanz
Gebühr: Euro 16

12.1.5.1.13.1.37
Quellungszahl
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.38
Schmelzpunktbestimmung
Gebühr: Euro 42

12.1.5.1.13.1.39
Siebanalyse von Pulvern
Gebühr: Euro 30

12.1.5.1.13.1.40
Teilbarkeit von Tabletten
Gebühr: Euro 26

12.1.5.1.13.1.41
Viskositätsmessung
Gebühr: Euro 54

12.1.5.1.13.1.42
Volumenmessun
Gebühr: Euro 27

12.1.5.1.13.1.43
Wasserdampfdestillation
Gebühr: Euro 66

12.1.5.1.13.1.44
Erstellung von Gutachten, Beurteilungen und Stellungnahmen zu Proben im Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen (Arzneimitteluntersuchungsstelle)
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.14
Bestellung als privater Sachverständiger nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 250 bis 5 100

12.1.5.1.15
Erweiterung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 500

12.1.5.1.15.1
Einschränkung einer Bestellung nach § 65 Absatz 4 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.16
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG
Gebühr: Euro 25 bis 200

12.1.5.1.16.1
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.16.2
Prüfung und Bestätigung einer Änderungsanzeige nach § 67 Absatz 3 AMG auch in Verbindung mit § 12 GCP-Verordnung
Gebühr: Euro 25 bis 250

12.1.5.1.17
Anordnung nach § 69 Absatz 1 AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.18
Entscheidung über die Erteilung und die Änderung einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: Euro 400 bis 25 500

12.1.5.1.18.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 72 oder § 72b AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.19
Bescheinigung

12.1.5.1.19.1
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 390 je Arzneimittel, Gewebe oder Gewebezubereitung nach Laufzeit

12.1.5.1.19.2
nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG
Gebühr: Euro 130 bis 10 200

12.1.5.1.19.3
Inspektion nach § 72a Absatz 1 Satz 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG
Gebühr: Euro 1 000 bis 25 500

12.1.5.1.19.4
Bescheinigung nach § 72c AMG
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.5.1.20
Bescheinigung nach § 73 Absatz 6 AMG

12.1.5.1.20.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 500

12.1.5.1.20.2
für jedes weitere Arzneimittel
Gebühr: Euro 50 bis 200

12.1.5.1.20.3
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10 bis 50

12.1.5.1.21
Zertifikat nach § 73a Absatz 2 AMG

12.1.5.1.21.1
für ein Arzneimittel
Gebühr: Euro 130 bis 200

12.1.5.1.21.2
für jede weitere Ausfertigung
Gebühr: Euro 10, insgesamt höchstens 250

12.1.5.1.22
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 74a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.1.23
Bescheinigung der Sachkenntnis nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.1.24
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 75 AMG
Gebühr: Euro 100 bis 250

12.1.5.1.25
Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.1.5.1.25.1
Entscheidung über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.1.26
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100 bis 5 000

12.1.5.1.27
Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 52a AMG
Gebühr: Euro 100

12.1.5.2
Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AM-HandelsV

12.1.5.2.1
Anordnung der Dienstbereitschaft nach § 8 AM-HandelsV
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.5.2.2
Amtliche Anerkennung und Versagung der amtlichen Anerkennung nach § 9 AM-HandelsV
Gebühr: Euro 50 bis 150

12.1.5.3
Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BtMG

12.1.5.3.1
Überwachung bei Personen und Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6
Medizinprodukte

12.1.6.1
Medizinproduktegesetz

Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPG

12.1.6.1.1
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet

12.1.6.1.1.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22 MPG

12.1.6.1.1.1.1
bei einer monozentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

12.1.6.1.1.1.2
bei einer multizentrischen Prüfung
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

12.1.6.1.1.2
Rücknahme, Widerruf oder Ruhen nach § 22b Absatz 5 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.6.1.1.3
Stellungnahme bei wesentlichen Änderungen nach § 22c Absatz 4 MPG
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

12.1.6.1.1.4
Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

12.1.6.1.2
Überwachung und Verfahren nach den §§ 26 bis 28 MPG

12.1.6.1.2.1
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.2
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.3
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.4
von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.2.5
von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 12.1.6.1.13.3 erfasst sind
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.1.3
Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

12.1.6.1.4
Handlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.6.1.1 bis 12.1.6.1.7 anfallen
Gebühr: 50 bis 25 500

12.1.6.2
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165, L 241 vom 8.7.2021, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.2.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 22 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständige oder teilweise Zurückziehung der Benennung nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 46 Absatz 9 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/745
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 10 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.10
Überprüfung von Prüfstellen nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 68, 77 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.11
Maßnahmen in Bezug auf klinische Prüfungen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.2.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 93 bis 95 und 97 bis 99 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit den §§ 77, 78 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung

12.1.6.3.1
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.2
Prüfung der vom Wirtschaftsakteur bestätigten Daten nach Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.3
Bewertung des Antrags nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.4
Benennung und Notifizierung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.5
Überwachung und Neubewertung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.6
Änderung des Geltungsbereiches der Benennung sowie Aussetzung, Einschränkung, vollständiger oder teilweiser Widerruf der Benennung nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.7
Bestätigung des Nichtvorliegens von Sicherheitsproblemen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.8
Verlängerung der vorläufigen Gültigkeit einer Bescheinigung um drei Monate nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.9
Ausstellung von einem Freiverkaufszertifikat oder mehreren Freiverkaufszertifikaten nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.10
Überprüfung von Einrichtungen, die Leistungsstudien durchführen, nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.11
Maßnahmen in Bezug auf Leistungsstudien nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.3.12
Kontrollen und Maßnahmen der Marktüberwachung nach den Artikeln 88 bis 90 und 92 bis 94 der Verordnung (EU) 2017/746
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4
MPDG

12.1.6.4.1
Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17b Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 17b Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.3
Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern nach § 17c MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4
Prüflaboratorien nach § 18 MPDG

12.1.6.4.4.1
Anerkennung nach § 18 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 18 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.4.3
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien nach § 19 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5
Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

12.1.6.4.5.1
Benennung nach § 20 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.2
Rücknahme, Widerruf oder Anordnung des Ruhens einer Anerkennung nach § 20 Absatz 4 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.5.3
Überwachung nach § 21 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.6
Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden

12.1.6.4.6.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG

12.1.6.4.6.1.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000

12.1.6.4.6.1.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.1.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.1.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250

Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1):

12.1.6.4.6.1.2.2.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.1.2.2.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.1.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfernachmeldung oder Prüferänderung handelt
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.1.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.1.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400

12.1.6.4.6.2
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 oder § 50 MPDG als zuständige Ethik-Kommission

12.1.6.4.6.2.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen
Gebühr: Euro 3 000

12.1.6.4.6.2.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.1.3
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 50

12.1.6.4.6.2.1.4
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 30

12.1.6.4.6.2.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.2.2.1
Änderung auf Anforderung einer Bundesoberbehörde nach § 39 Absatz 2 MPDG
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.2.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG
Gebühr: Euro 1 250

12.1.6.4.6.2.2.2.1
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.2.2
Sofern die Änderung Auswirkungen auf die Qualifikation der Prüfer oder die Eignung der Prüfstelle hat (§ 41 Absatz 2 Satz 1 beziehungsweise § 57 Absatz 3 Satz 1 MPDG) zusätzlich je neu bewertetem Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 oder § 57 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüferänderung handelt

12.1.6.4.6.2.2.3.1
je Prüfstelle im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.2.2.3.2
je Prüfer im eigenen Zuständigkeitsbereich
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.2.2.3.3
je Prüfstelle im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 40

12.1.6.4.6.2.2.3.4
je Prüfer im Zuständigkeitsbereich einer beteiligten Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 20

12.1.6.4.6.2.2.4
Entgegennahme von Anzeigen von Änderungen, sofern sie keine wesentlichen Änderungen darstellen
Gebühr: Euro 200

12.1.6.4.6.2.3
Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Stellungnahme nach § 43 oder § 60 MPDG
Gebühr: Euro 2 400

12.1.6.4.6.3
Bewertung einer multizentrischen klinischen Prüfung nach § 35 Absatz 2 oder § 50 Absatz 2 MPDG als beteiligte Ethik-Kommission (Mitberatung)

12.1.6.4.6.3.1
Bewertung und Prüfung des Prüfplans und der erforderlichen Unterlagen als beteiligte Ethik-Kommission
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.3.1.1
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.1.2
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2
Bewertung nachträglicher Änderungen

12.1.6.4.6.3.2.1
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG
Gebühr: Euro 500

12.1.6.4.6.3.2.1.1
zusätzlich je neu bewerteter Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.1.2
zusätzlich je neu bewertetem Prüfer
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.2
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei erstmalig von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung

12.1.6.4.6.3.2.2.1
Bewertung
Gebühr: Euro 1 000

12.1.6.4.6.3.2.2.2
zusätzlich für die Bewertung einer Prüfstelle
Gebühr: Euro 150

12.1.6.4.6.3.2.2.3
zusätzlich für die Bewertung eines Prüfers
Gebühr: Euro 60

12.1.6.4.6.3.2.3
wesentliche Änderung nach § 41 Absatz 2 Satz 2 oder § 57 Absatz 3 Satz 2 MPDG, sofern es sich ausschließlich um eine Prüfstellennachmeldung oder Prüfstellenänderung handelt: bei bereits von der Ethik-Kommission bewerteter klinischer Prüfung

12.1.6.4.6.3.2.3.1
Änderung betrifft die Prüfstelle
Gebühr: Euro 150 je Prüfstelle

12.1.6.4.6.3.2.3.2
Änderung betrifft einen Prüfer
Gebühr: Euro 60 je Prüfer

12.1.6.4.6.4
Verwaltungsgebühr bei Hinzuziehung von Sachverständigen oder Einholung eines Gutachtens, einmalig
Gebühr: Euro 100

12.1.6.4.7
Betreiberüberwachung nach § 77 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.8
Anordnungen gegenüber Betreibern nach § 78 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.6.4.9
Sonstige Überwachung nach § 99 Absatz 2 und § 100 Absatz 2 MPDG
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden NiSG

12.1.7.1
Überprüfungen nach § 6 Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.2
Anordnungen nach § 6 Absatz 2
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.3
Untersagungen nach § 6 Absatz 3
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.7.4
Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.1.8
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IfSG

12.1.8.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 IfSG
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.1.9
Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.1.9.1 fallen, soweit die staatliche Anerkennung von Weiterbildungsstätten betroffen ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG. Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.1.9.1
Entscheidung über die Staatliche Anerkennung von Pflegeschulen, Schulen für Pflegefachassistenz, Schulen für technische Assistenz in der Medizin, für pharmazeutisch-technische Assistenz, für anästhesietechnische und operationstechnische Assistenz, für Diätassistenz, für Orthoptik, für Ergotherapie, für Logopädie, für Physiotherapie, für Masseurinnen und Masseure und medizinische Bademeisterinnen und medizinische Bademeister, für Rettungsassistenz, für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, für Podologie, für Desinfektorinnen und Desinfektoren und andere Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe
Gebühr: Euro 700

12.1.9.2
Entscheidung über die Ermächtigung zur Annahme (Ausbildung) von Praktikantinnen und Praktikanten nach den Gesetzen über die Ausübung der Berufe der technischen Assistenz in der Medizin, der Masseurin und des Masseurs und medizinischen Bademeisterin und medizinischen Bademeisters, der Physiotherapeutin und des Physiotherapeuten sowie nach den Bestimmungen über Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von Diätassistentinnen und Diätassistenten und Orthoptistinnen und Orthoptisten
Gebühr: Euro 52

12.1.10
Entscheidung über das Verleihen von Artbezeichnungen nach dem Kurortegesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden KOG

12.1.10.1
Entscheidung über das Verleihen einer Artbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 1 025

12.1.10.2
Entscheidung über das gleichzeitige Verleihen mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen)
Gebühr: Euro 255 bis 1 790

12.1.10.3
Entscheidung über das nachträgliche Verleihen einer Artbezeichnung als Zusatzartbezeichnung
Gebühr: Euro 155 bis 920

12.1.10.4
Prüfung aufgrund von Untersuchungen oder Kontrolluntersuchungen von Heilwassern, Heilgasen, Peloiden oder des Klimas. Sonderuntersuchungen sowie Sondererhebungen nach dem KOG
Gebühr: Euro 100 bis 1 535

Ergänzender Hinweis zur Tarifstelle 12.1.10.4:

Gebühren werden vom zuständigen Ministerium nicht erhoben, es sei denn, die zu zahlenden Gebühren können Dritten auferlegt werden.

12.1.10.5
Entscheidung über die Funktionsbescheinigung für Kurmittelbetriebe Gebühr: Euro 130 bis 510

12.1.11
Entscheidung über die staatliche Anerkennung von Heilquellen oder das Verleihen der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser"

12.1.11.1
Heilquellen nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

12.1.11.2
Entscheidung über die Verleihung der Bezeichnung "Natürliches Heilwasser" nach § 13 KOG
Gebühr: Euro 255 bis 2 555

12.1.12
Untersuchungen und Bescheinigungen durch die Untere Gesundheitsbehörde einschließlich einfacher körperlicher Untersuchungen, mit Ausnahme der Untersuchungen aus Anlass von Kindesannahmen

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 12.1.12:

Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.16 bis 12.1.16.3 zu erheben.

12.1.12.1
Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis ohne nähere gutachtliche Äußerung
Gebühr: Euro 10 bis 20

12.1.12.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 600

12.1.12.3
Röntgenschirmbildaufnahme, einschließlich Untersuchung, Zeugnis

12.1.12.3.1
Einzeluntersuchung

12.1.12.3.1.1
Format bis zu 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 10

12.1.12.3.1.2
Format über 70 x 70 mm
Gebühr: Euro 15

12.1.12.3.2
Reihenuntersuchung
Gebühr: Euro 8

12.1.12.4
Belehrung und Bescheinigung nach § 43 IfSG
Gebühr: Euro 20 bis 30

12.1.12.5
Entscheidungen und Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles
Gebühr: Euro 25 bis 40 je Fall

12.1.12.6
Entscheidung über das Ausstellen eines Leichenpasses
Gebühr: Euro 25

12.1.12.7
Durchführung von Leichenschauen nach § 9 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: nach Abschnitt B VII - Todesfeststellung - Ziffern 100-102 - der Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1470) geändert worden ist, im Folgenden GOÄ

12.1.12.8
Entscheidung über die Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche
Gebühr: Euro 25

12.1.12.9
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17e des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, im Folgenden HeilprG

12.1.12.9.1
Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

12.1.12.9.2
schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 210

12.1.12.9.3
mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 90

12.1.12.9.4
Rücktritt oder Terminverschiebung auf Wunsch der antragstellenden Person
Gebühr: Euro 40

12.1.12.10
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 60

12.1.12.10.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem HeilprG, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500

12.1.12.10.2
Ausstellung einer Ersatzurkunde
Gebühr: Euro 60

12.1.12.11
Gutachterliche Stellungnahme einschließlich Besichtigung im Rahmen der Erteilung einer Konzession nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist
Gebühr: Euro 50 bis 250

12.1.13
Gesundheitliche Maßnahmen im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften und anderer Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

12.1.13.1
Besichtigung eines Schiffes auf Rattenbefall und Ausstellung einer Entrattungsbescheinigung oder einer Bescheinigung über die Befreiung von der Entrattung für ein Frachtschiff
Gebühr: Euro 42

12.1.13.2
Desinfektion und Entwesung (Befreiung von Insekten) von Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 20 bis 550

12.1.13.3
Bakteriologische, virologische und serologische Untersuchungen im Rahmen der Ermittlung nach den §§ 25, 26 IfSG
Gebühr: Einzelabrechnung nach dem Leistungsverzeichnis zur GOÄ

12.1.13.4
Maßnahmen der infektionshygienischen Überwachung nach den §§ 23, 35 und 36 IfSG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 2 000

12.1.13.5
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

12.1.13.6
Gebührenfreie Amtshandlungen und Leistungen

12.1.13.6.1
Ärztliche Untersuchung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Schienen- oder Straßenfahrzeugen bei der Ankunft sowie von Personen vor der Abreise und bei der Ankunft auf internationaler Reise

12.1.13.6.2
Zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchungen, die zur Feststellung des gesundheitlichen Zustandes der Person bei der Ankunft oder Abreise erforderlich sind

12.1.13.6.3
Die nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen geforderten Impfungen von Personen bei der Ankunft

12.1.14
Nachprüfung der Arzneimittelausrüstung der Kauffahrteischiffe nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), die durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) aufgehoben worden ist

12.1.14.1
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen B, C 1 oder C 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 60

12.1.14.2
Bei Ausrüstungen nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 einschließlich der Sanitätskästen der Rettungsboote
Gebühr: Euro 137

12.1.15
Schiffshygienebescheinigungen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften

12.1.15.1
Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle, sowie Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45 je angefangene 30 Minuten

12.1.15.2
Verlängerung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle
Gebühr: Euro 45

12.1.15.3
sonstige hafenärztliche Bescheinigungen

12.1.15.3.1
in deutscher Sprache
Gebühr: Euro 6 bis 9

12.1.15.3.2
in einer Fremdsprache
Gebühr: Euro 11 bis 18

12.1.15.4
Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel
Gebühr: Euro 9

12.1.16
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach den amtlichen Gebührenordnungen gebührenpflichtig sind

Gebühren nach den Tarifstellen 12.1.16.1 bis 12.1.16.4 sind gegebenenfalls zusätzlich zu den Gebühren der Tarifstellen 12.1.12.1 und 12.1.12.2 zu erheben.

12.1.16.1
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher Natur, die nach der GOÄ in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind

12.1.16.1.1
für Sonderleistungen nach Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,8-fache Sätze

12.1.16.1.2
für Sonderleistungen nach Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 1,15-fache Sätze

12.1.16.1.3
für Sonderleistungen nach den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze

12.1.16.2
Amtshandlungen oder Leistungen psychologisch-psychotherapeutischer Natur, die nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 818) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOP, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.16.3
Amtshandlungen oder Leistungen zahnärztlicher Natur, die nach der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden GOZ, gebührenpflichtig sind
Gebühr: 0,7- bis 2,3-fache Sätze für Sonderleistungen nach der Gebührenordnung

12.1.16.4
Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher, psychologisch-psychotherapeutischer, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischer oder zahnärztlicher Natur, die nach der GOÄ, GOP oder GOZ gebührenpflichtig sind und bei denen ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, § 11 GOÄ, § 1 GOP oder § 3 GOZ
Gebühr: Einfache Sätze für Sonderleistungen nach den Gebührenordnungen

12.1.17
Entscheidung über die Genehmigung für Unternehmer zur Ausübung von Notfallrettung und Krankentransport mit Krankenkraftwagen sowie mit Luftfahrzeugen nach dem Rettungsgesetz NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden RettG NRW

12.1.17.1
Krankenkraftwagen

12.1.17.1.1
für den ersten Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.17.1.2
für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Verfahren nach §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 50

12.1.17.1.3
Austausch von Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 50 für jedes Fahrzeug

12.1.17.1.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 20

12.1.17.1.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 138

12.1.17.1.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro 185

12.1.17.1.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.17.1.7.1
Unternehmen mit bis zu fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 233

12.1.17.1.7.2
Unternehmen mit mehr als fünf Krankenkraftwagen
Gebühr: Euro 465

12.1.17.2
Luftfahrzeuge

12.1.17.2.1
für das erste Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 310

12.1.17.2.2
für jedes weitere Luftfahrzeug in demselben Verfahren nach § 25 in Verbindung mit §§ 17 bis 24 RettG NRW
Gebühr: Euro 92

12.1.17.2.3
Austausch von Luftfahrzeugen für jedes Luftfahrzeug
Gebühr: Euro 31

12.1.17.2.4
Berichtigung der Genehmigungsurkunde
Gebühr: Euro 31

12.1.17.2.5
Prüfung der fachlichen Eignung nach § 25 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 RettG NRW
Gebühr: Euro 184

12.1.17.2.6
Bestätigung eines Geschäftsführers und seines Stellvertreters nach § 25 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 RettG NRW
Gebühr: Euro: 246

12.1.17.2.7
Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach § 25 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 RettG NRW

12.1.17.2.7.1
Unternehmen mit bis zu drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro: 310

12.1.17.2.7.2
Unternehmen mit mehr als drei Luftfahrzeugen
Gebühr: Euro 620

12.2
Sozialrecht

12.2.1
Angebote zur Unterstützung im Alltag nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vom 23. Januar 2019 (GV. NRW. S. 63) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AnFöVO

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstellen 12.2.1.1 bis 12.2.1.7 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

12.2.1.1
Bearbeitung der Anerkennungsanträge nach § 12 AnFöVO

12.2.1.1.1
Bearbeitung eines Erstantrags auf Anerkennung
Gebühr: Euro 50 bis 300

12.2.1.1.2
Bearbeitung eines Änderungsantrags
Gebühr: Euro 20 bis 60

12.2.1.2
Widerruf der Anerkennung nach § 14 Absatz 1 bis 3 AnFöVO
Gebühr: Euro 15 bis 250

12.2.1.3
Bearbeitung eines Antrags auf Ruhendstellen eines Angebotes nach § 14 Absatz 4 Satz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.4
Qualitätssicherung: Überprüfung der jährlichen Erklärungen nach § 15 Absatz 1 AnFöVO
Gebühr: Euro 10 bis 30

12.2.1.5
Überprüfung der Qualitätsanforderungen nach § 15 Absatz 2 AnFöVO durch Stichproben
Gebühr: Euro 30 bis 125

12.2.1.6
Anlassbezogene Überprüfung der Qualitätsanforderungen (vor Ort oder an Amtsstelle), sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 15 Absatz 2 AnFöVO
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.2.1.7
Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung, die mehr als 90 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3
Wohn- und Teilhabegesetz

Amtshandlungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), im Folgenden WTG, und der Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), im Folgenden WTG DVO, jeweils in der jeweils geltenden Fassung

Hinweise:

  1. 1.

    Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 12.3 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

  2. 2.

    Die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten werden als Zeitaufwand mitberechnet. Auslagen, wie zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten, werden, soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.

12.3.1
Allgemeine Amtshandlungen nach dem WTG für alle Leistungsangebote

12.3.1.1
Anzeigeprüfungen

12.3.1.1.1
Beabsichtigte Inbetriebnahme eines Angebots einschließlich Statusprüfung und Feststellungsbescheid bei Statusänderung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.1.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 25 je Platz

12.3.1.1.1.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 25 je Wohneinheit

12.3.1.1.1.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.1.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 350

12.3.1.1.2
Übernahme einer bestehenden Einrichtung nach § 9 Absatz 1 WTG, § 23 Absatz 1, § 33 Absatz 1, §§ 35, 36 und 43 WTG DVO

12.3.1.1.2.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.2.2
für Servicewohnen
Gebühr: Euro 12,50 je Wohneinheit

12.3.1.1.2.3
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.2.4
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.3
Anzeige der Einstellung oder wesentlichen Betriebsänderung einer Einrichtung nach § 9 Absatz 3 WTG, § 23 Absatz 3, § 33 Absatz 4 WTG DVO

12.3.1.1.3.1
für Einrichtungen
Gebühr: Euro 12,50 je Platz

12.3.1.1.3.2
für Ambulante Dienste
Gebühr: Euro 25

12.3.1.1.3.3
für Angebote zur Teilhabe an Arbeit
Gebühr: Euro 175

12.3.1.1.4
Anzeige eines Wechsels der Einrichtungs-, Pflegedienstleitung oder verantwortlichen Fachkraft nach § 23 Absatz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 3, § 33 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 4, § 43 Absatz 2 WTG DVO
Gebühr: Euro 100

12.3.1.2
Auskünfte und Beratung Qualifizierte mündliche und schriftliche Beratung der Einrichtung oder des Leistungsanbieters, unter anderem im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben, im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung, zur Pflegedokumentation, zum Qualitätsmanagement oder zu einrichtungsspezifischen Konzepten, die mehr als 15 Minuten Zeitaufwand verursacht
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.3
Entscheidungen über Abweichungen von Anforderungen nach § 13 WTG
Gebühr: Euro 35 bis 700

12.3.1.4
Entscheidungen nach § 15, § 41b Absatz 2 WTG, zum Beispiel Untersagungen, Belegungsverbote und sonstige Anordnungen
Gebühr: Euro 150 bis 550

12.3.1.5
Anlassbezogene Überprüfung, sofern sich ein Anlass als begründet erweist, nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 23 Absatz 1, § 30 Absatz 2, § 35 Absatz 1, § 41, § 41a Absatz 1 Satz 4 WTG, sowie Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung
Gebühr: je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 12.0.1 bis 12.0.3

12.3.1.6
Bestellung von Vertretungsgremien und Vertrauenspersonen
Gebühr: Euro 25 bis 100

12.3.2
Wiederkehrende Prüfungen

12.3.2.1
Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 23 WTG

12.3.2.1.1
für Prüfungen in Einrichtungen mit bis zu 60 Plätzen
Gebühr: Euro 700 bis 2 500

12.3.2.1.2
für Prüfungen in Einrichtungen mit mehr als 60 Plätzen
Gebühr: Euro 1 000 bis 4 000

12.3.2.2
Anbieterverantwortete Wohngemeinschaften nach § 30 Absatz 2 und 3 WTG
Gebühr: Euro 500 bis 2 000

12.3.2.3
Gasteinrichtungen nach § 41 WTG
Gebühr: Euro 350 bis 1 300

12.3.2.4
Angebote zur Teilhabe an Arbeit nach § 41a WTG

12.3.2.4.1
für Prüfungen in Hauptwerkstätten
Gebühr: Euro 2 625 bis 10 050

12.3.2.4.2
für Prüfungen in Zweigwerkstätten
Gebühr: Euro 1 575 bis 6 030




Anlage 13 AVwGebO NRW – Tarifstelle 13 bis 13.6.1

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

13
Schule, Weiterbildung, Prüfung, Anerkennung

13.1
Schulwesen

13.1.1
Zulassung von Lernmitteln je Zulassungsantrag

13.1.1.1
Zulassung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 140

13.1.1.2
Zulassung mit Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 280

13.1.2
Entscheidung über die Genehmigung einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SchulG, oder Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis zum Betrieb einer Ersatzschule nach § 101 Absatz 2 SchulG
Gebühr: Euro 100 bis 1 500

13.1.3
Entscheidung über die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte nach § 102 Absatz 1 SchulG im Einzelfall
Gebühr: Euro 50 bis 150

Hinweis:

Die nachfolgende Amtshandlung der Tarifstelle 13.1.4 nach § 118 Absatz 2 SchulG fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

13.1.4
Entscheidung über die Anerkennung einer Ergänzungsschule nach § 118 Absatz 1, 2 oder 3 SchulG
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

13.1.5
Zulassung und Durchführung einer Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 450 bis 660

13.2
Fernunterricht

13.2.1
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden FernUSG, ohne vorherige vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG
Gebühr: 150 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050

13.2.2
Zulassung eines Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG, der eine vorläufige Zulassung nach § 12 Absatz 3 FernUSG vorausgeht
Gebühr: 200 Prozent des Verkaufspreises
Mindestgebühr: Euro 1 050

13.2.3
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernlehrganges, der nicht auf einen eigenen Abschluss vorbereitet und dessen Zulassung an die Zulassung des Quell-Fernlehrganges gebunden bleibt ("Cafeteria-Lehrgang"),
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.4
Zulassung eines Teilfernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.5
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 525

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.5:

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Lehrganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

13.2.6
Übernahme eines zugelassenen Fernlehrganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 40 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1

13.2.7
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen, sofern nicht Tarifstelle 13.2.5 zutrifft,
Gebühr: 30 Prozent des Verkaufspreises

13.2.8
Zulassung eines Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.1
Mindestgebühr: Euro 1 050

13.2.9
Zulassung der Einzelvermarktung von Modulen oder sonstigen in sich abgeschlossenen Teilen eines Gesamtcurriculums eines Fernstudienganges ("Cafeteria-Studiengang")
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8

13.2.10
Zulassung eines Teilfernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 1 FernUSG
Gebühr: 25 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8

13.2.11
Zulassung wesentlicher Änderungen eines zugelassenen Fernstudienganges nach § 12 Absatz 1 Satz 2 FernUSG
Gebühr: 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 13.2.8
Mindestgebühr: Euro 1 050

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 13.2.11:

Wenn die wesentlichen Änderungen mehr als die Hälfte des gesamten Fernstudienganges betreffen, fallen die Gebühren für eine Neuzulassung an.

13.2.12
Überprüfung des Fortbestandes der Zulassungsvoraussetzungen des Fernstudienganges, sofern nicht Tarifstelle 13.2.11 zutrifft,
Gebühr: 15 Prozent des Verkaufspreises

13.2.13
Registrierung der Anzeige eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang") nach § 12 Absatz 1 Satz 4 FernUSG,
Gebühr: Euro 100

13.2.14
Überprüfung des Fortbestandes eines Lehrganges, der der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dient ("Hobby-Lehrgang")
Gebühr: Euro 50

13.3
Hochschulwesen

13.3.1
Entscheidung über Anträge auf Nachgraduierung oder Nachdiplomierung
Gebühr: Euro 50 bis 100

13.3.2
Ausstellung von Urkunden über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Heilpädagogen
Gebühr: Euro 25

13.3.3
Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Prüfungen und Befähigungsnachweisen oder Ausstellung von Bescheinigungen nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 25 bis 125

13.4
Weiterbildung

Hinweis:

Die nachfolgenden Amtshandlungen der Tarifstelle 13.4.1 fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt.

13.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 11 Absatz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden AWbG

13.4.1.1
Anerkennung ohne Gutachterverfahren
Gebühr: Euro 0 bis 210

13.4.1.2
Anerkennung mit Gutachterverfahren nach § 11 Absatz 5 AWbG
Gebühr: Euro 650 bis 850

13.5
Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

13.5.1
Reglementierte Berufe

13.5.1.1
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach §§ 9 ff. des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BQFG NRW, über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs "staatlich anerkannte Kindheitspädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Kindheitspädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin beziehungsweise staatlich anerkannter Sozialarbeiter und Sozialpädagoge oder staatlich anerkannte Heilpädagogin (FH) beziehungsweise staatlich anerkannter Heilpädagoge (FH)" und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 60 bis 600

13.5.1.2
Entscheidungen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des BQFG NRW über die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin/Ingenieur" nach § 2 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. 1970 S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden IngG, und die Feststellung der Gleichwertigkeit
Gebühr: Euro 200 bis 1 700

13.5.1.3
Abnahme einer Eignungsprüfung nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 220 bis 3 000

13.5.1.4
Festlegung des Inhalts eines Anpassungslehrgangs nach § 11 BQFG NRW zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede zwischen einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 IngG erforderlichen Qualifikation
Gebühr: Euro 200 bis 1 500

13.5.2
Nicht reglementierte Berufe

13.5.2.1
Entscheidungen im Rahmen eines Antrags nach § 4 BQFG NRW auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsnachweises in den Ausbildungsberufen Verwaltungsfachangestellte beziehungsweise Verwaltungsfachangestellter und Kauffrau beziehungsweise Kaufmann für Büromanagement, jeweils in der Fachrichtung Landes- oder Kommunalverwaltung
Gebühr: Euro 60 bis 800

13.6
Berufsbildungsgesetz

13.6.1
Entscheidung über den Antrag auf widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach§ 30 Absatz 6 Berufsbildungsgesetz
Gebühr: Euro 25 bis 100




Anlage 14 AVwGebO NRW – Tarifstelle 14 bis 14.2.12

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

14
Enteignung

14.1
Enteignung nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden EEG NRW

14.1.1

Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 30 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 110

14.1.2
Beurkundung einer Einigung nach § 27 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 55

14.1.3
Beurkundung einer Teileinigung nach § 28 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.4
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 30 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.1.3
Mindestgebühr: Euro 55

14.1.5
Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 37 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 165 bis 1 650

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.5:

In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 2 750 Euro erhöht werden.

14.1.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 38 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

14.1.7
Treffen einer Vorabentscheidung nach § 29 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8
Ausführungsanordnung nach § 33 EEG NRW

14.1.8.1
Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.2
Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.3
Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 33 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.8.4
Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses nach § 33 Absatz 3 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 31 Absatz 2 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
Mindestgebühr: Euro 30

14.1.10
Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten nach § 39 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 55 bis 385

14.1.11
Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
Gebühr: Euro 275 bis 16 500

14.1.12
Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 23 Absatz 1 EEG NRW
Gebühr: Euro 275 bis 2 750

Ergänzende Regelung zur Tarifstelle 14.1.12:

In Verfahren mit besonderem Verwaltungsaufwand kann die Gebühr bis auf 5 500 Euro erhöht werden.

14.1.13
Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahren innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach § 28 Absatz 1, § 41 EEG NRW
Gebühr: Euro 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

14.2
Städtebauliche Enteignung, sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle

14.2.1
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach § 113 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 110

14.2.2
Beurkundung einer Einigung nach § 110 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.3
Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Gegenstandswertes der Teileinigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.4
Erlass eines Enteignungsbeschlusses nach Teileinigung nach § 113 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks abzüglich des Gegenstandswertes nach Tarifstelle 14.2.3
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.5
Erlass eines Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des Verkehrswertes der betroffenen Fläche
Mindestgebühr: Euro 55

14.2.6
Selbständige Entschädigungsfestsetzung nach § 116 Absatz 4 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 45

14.2.7
Treffen einer Vorabentscheidung nach § 112 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,3 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8
Ausführungsanordnung nach § 117 BauGB

14.2.8.1
Anordnung der Ausführung eines Enteignungsbeschlusses nach § 117 Absatz 1 erste Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8.2
Anordnung der Ausführung der Vorabentscheidung nach § 117 Absatz 1 zweite Alternative BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Vorauszahlung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.8.3
Anordnung der Ausführung der Teileinigung nach § 117 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent des unstreitigen Entschädigungsbetrages
Mindestgebühr: Euro 6

14.2.8.4
Anordnung der Ausführung des Enteignungsbeschlusses in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss nach § 117 Absatz 3 BauGB
Gebühr: 0,1 Prozent der festgesetzten Geldentschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.9
Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist nach § 114 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,05 Prozent des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Grundstücks
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.10
Durchführung eines selbstständigen Entschädigungsverfahrens innerhalb sowie außerhalb der förmlichen Enteignung nach den §§ 110 und 111 BauGB
Gebühr: 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung oder des Streitwerts
Mindestgebühr: Euro 45

14.2.11
Festsetzung einer Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44 Absatz 1 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

14.2.12
Festsetzung einer Entschädigung im Falle des § 126 Absatz 2 BauGB
Gebühr: 0,2 Prozent der festgesetzten Entschädigung
Mindestgebühr: Euro 30

Hinweis:

Gebührenschuldner in den Fällen der Tarifstellen 14.2.11 und 14.2.12 ist der Entschädigungspflichtige.