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§ 13 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LJagdG – Bekanntmachung und Vorstandsneuwahl
(zu § 8 BJagdG)

(1) Die Jagdbehörde hat die Verfügung über eine Angliederung (§ 10 Abs. 2), Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) gemeinschaftlicher Jagdbezirke den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und sie gleichzeitig öffentlich bekannt zu machen.

(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Verfügung endet die Amtszeit des Jagdvorstandes in allen beteiligten Jagdgenossenschaften. In den aufnehmenden Jagdgenossenschaften (§ 10 Abs. 2) sowie in den durch Zusammenlegung (§ 11) oder Teilung (§ 12) von Jagdbezirken entstandenen Jagdgenossenschaften ist unverzüglich eine Versammlung der Jagdgenossen zur Wahl des Jagdvorstandes einzuberufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LJagdG,ST - Landesjagdgesetz/
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