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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKSG,BY - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz/Art. 3 - 6, II. Abschnitt - Maßnahmen im Katastrophenschutz/
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Art. 3 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern
II. Abschnitt – Maßnahmen im Katastrophenschutz
Art. 3 BayKSG – Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
(1) Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere
- 1.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
- 2.
die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
- 3.
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- 4.
in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKSG,BY - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz/Art. 3 - 6, II. Abschnitt - Maßnahmen im Katastrophenschutz/
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