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§ 14 SächsPresseG
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPresseG
Gliederungs-Nr.: 72-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsPresseG – Verjährung

(1) Die Verfolgung von Straftaten nach § 12 Abs. 2 verjährt in sechs Monaten. § 78 Strafgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Verfolgung der in § 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der Publikation. Wird die Publikation in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird sie neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsPresseG,SN - Sächsisches Pressegesetz/
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