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§ 6 MFG Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Förderungsmaßnahmen → 2. Abschnitt  – Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft

Titel: Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe (Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg - MFG Hamburg)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: MFG Hamburg
Gliederungs-Nr.: 707-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 MFG Hamburg – Aus- und Fortbildung

Zur Förderung der beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden in kleinen und mittleren Unternehmen können finanzielle Hilfen für die Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung dienen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/MFG Hamburg,HH - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg/§§ 3 - 16, ZWEITER TEIL - Förderungsmaßnahmen/§§ 5 - 9, 2. Abschnitt  - Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft/
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