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§ 28 HG 2020
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2020,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 28 HG 2020 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Staatskanzlei für unvorhersehbare Bedarfe, die aufgrund von Abrechnungen des Tages der Deutschen Einheit in 2020 entstehen und nicht durch den Einzelplan 03 abgedeckt werden können, in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen und diese bereitzustellen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Staatskanzlei für unvorhersehbare Bedarfe, die aufgrund der Feierlichkeiten zu 100 Jahre Volksabstimmung in 2020 entstehen und nicht durch den Einzelplan 03 abgedeckt werden können, in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen und diese bereitzustellen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2020,SH - Haushaltsgesetz 2020/