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Anlage 5 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 BremBesG – Familienzuschlag

Gültig ab 1. Dezember 2022

1. Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

 Stufe 1Stufe 2
(§ 35 Abs. 1 BremBesG)(§ 35 Abs. 2 BremBesG)
Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 142,36370,17
übrige Besoldungsgruppen149,52377,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um227,81
für das dritte zu berücksichtigende Kind um523,23
für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um503,23

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich

für das erste zu berücksichtigende Kind um5,11
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um15,34

2. Familienergänzungszuschlag (§ 35a BremBesG)

(Monatsbeträge in Euro)

Für das erste zu berücksichtigende Kind205,00
Für das zweite zu berücksichtigende Kind205,00
Für das dritte zu berücksichtigende Kind255,00
Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind215,00


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/Anhang/