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§ 1 BautrV AbschlZV
Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BautrV AbschlZV
Gliederungs-Nr.: 402-28-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BautrV AbschlZV – Zulässige Abschlagszahlungsvereinbarungen

In Werkverträgen, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks auf einem Grundstück zum Gegenstand haben und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthalten, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, kann der Besteller zur Leistung von Abschlagszahlungen entsprechend § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung unter den Voraussetzungen ihres § 3 Abs. 1 verpflichtet werden. Unter den Voraussetzungen des § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung kann der Besteller auch abweichend von ihrem § 3 Abs. 1 und 2 zur Leistung von Abschlagszahlungen verpflichtet werden. § 650m Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BautrV AbschlZV - Bauträgerverträge-Abschlagszahlungsverordnung/
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