NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 49 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Träger der Sozialversicherung → Zweiter Titel – Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SGB IV – Stimmenzahl

(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. 2Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,

21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,

51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. 3Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10.000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100.000 Einwohner. 2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht ( § 50 Absatz 1 ) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.


§ 155 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen → Dritter Titel – Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 155 SGB V – Freiwillige Vereinigung

Neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl I S. 604).

(1) 1Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.

(2) 1Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. 2Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.

(3) 1Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. 2In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. 3 § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 4Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.

(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.

(6) 1Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. 2Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 6 AAG – Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  1. 1.

    Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,

  2. 2.

    Rückzahlung von Vorschüssen,

  3. 3.

    Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,

  4. 4.

    Erstattung von Verfahrenskosten,

  5. 5.

    Zahlung von Geldbußen,

  6. 6.

    Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

Zu § 6: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.13 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 10 AAG – Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Zu § 10: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 4 .


§ 11 AAG – Ausnahmevorschriften

(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände,

  2. 2.

    zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere beschäftigt sind,

  3. 3.

    Hausgewerbetreibende ( § 1 Abs. 1 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes ) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltregelung gleichgestellt sind,

  4. 4.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbstständigen und nichtselbstständigen Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber einer Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführenden Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1 .

(2) § 1 ist nicht anzuwenden auf

  1. 1.

    die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers,

  2. 2.

    Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte,

  3. 3.

    im Rahmen des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezuschusste betriebliche Einstiegsqualifizierungen und im Rahmen des § 76 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Berufsausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen,

  4. 4.

    Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.

Absatz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057), geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S 2854), 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646) und 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Nummer 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (a. a. O.).

Zu § 11: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 5 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)

In der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2023 (HmbGVBl. S. 218)

Inhaltsübersicht  (2) §§
  
Abschnitt 1  
Wahltag und Wahlsystem  
  
Amtsperiode und Wahltag 1
Zusammensetzung der Bezirksversammlung und Wahlsystem 2
Stimmen 3
Sitzvergabe nach Wahlkreislisten 4
Sitzvergabe nach Bezirkslisten 5
  
Abschnitt 2  
Wahlrecht und Wählbarkeit  
  
Wahlrecht 6
Ausschluss vom Wahlrecht 7
Ausübung des Wahlrechts 8
Briefwahl 9
Wählbarkeit 10
Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung 11
Folgen eines Parteiverbots 12
  
Abschnitt 3  
Vorbereitung für die Wahl  
  
Wahlkreise und Wahlkreiskommission 13
Wahlbezirke 14
Wahlorgane 15
Wahlberechtigtenverzeichnisse 16
Wahlschein 17
Wahlvorschlagsrecht 18
Wahlvorschläge 19
Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern 20
Inhalt und Form der Wahlvorschläge 21
Prüfung der Wahlvorschläge 22
Zulassung der Wahlvorschläge 23
Stimmzettel 24
  
Abschnitt 4  
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses  
  
Wahlhandlung 25
Stimmabgabe 26
Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung 27
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 28
Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk 29
Bekanntgabe der gewählten Personen 30
Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung 31
Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft und Amtswahrnehmung 32
  
Abschnitt 5  
Nachwahlen  
  
Nachwahl infolge höherer Gewalt 33
Durchführung der Nachwahl 34
Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen 35
  
Abschnitt 6  
Ersatz ausscheidender Mitglieder einer Bezirksversammlung  
  
Mandatsnachfolge 36
  
Abschnitt 7  
Wiederholungswahl  
  
Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl 37
  
Abschnitt 8  
Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung  
  
Ehrenämter 38
Ablehnung des Ehrenamtes 39
  
Abschnitt 9  
Schlussbestimmungen  
  
Ordnungswidrigkeiten 40
Wahlstatistik 41
Rechtsbehelfe 42
Fristen und Termine 43
Verweise 44
Wahlordnung 45
  
Anlagen  
  
  Anlage 1
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Wahltag und Wahlsystem

§ 1 BezVWG – Amtsperiode und Wahltag

(1) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet mit dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung.

(2) Tag der Hauptwahl zu den Bezirksversammlungen (Wahltag) ist der Tag der Hauptwahl zum Europäischen Parlament.


§ 2 BezVWG – Zusammensetzung der Bezirksversammlung und Wahlsystem

(1) Die Bezirksversammlung besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bei Bezirken mit

  1. 1.

    bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45;

  2. 2.

    mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 51;

  3. 3.

    mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57

Mitgliedern.

Die Bezirksversammlung wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden 26, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden 30 und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden 33 Mitglieder nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die übrigen Mitglieder nach Bezirkslisten gewählt.


§ 3 BezVWG – Stimmen

(1) Die Wahlberechtigten haben fünf Wahlkreisstimmen für die Wahl nach Wahlkreislisten und fünf Bezirksstimmen für die Wahl nach Bezirkslisten.

(2) Die Wahlkreisstimmen können beliebig auf die in den Wahlkreislisten genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Wahlkreislisten verteilt werden (panaschieren).

(3) Die Bezirksstimmen können beliebig auf die Bezirkslisten und die in ihnen genannten Personen verteilt werden. Es können

  1. 1.

    im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stimmenzahl einer Person bis zu fünf Stimmen gegeben werden (kumulieren),

  2. 2.

    die Stimmen an Personen aus unterschiedlichen Bezirkslisten verteilt werden (panaschieren),

  3. 3.

    die Stimmen statt oder neben der Kennzeichnung einzelner Personen auch an Bezirkslisten in ihrer Gesamtheit vergeben werden (Listenwahl); auch diese Stimmen können kumuliert und panaschiert werden.

(4) Die Verteilung der Bezirksversammlungssitze auf die Parteien und Wählervereinigungen richtet sich nach dem Verhältnis der für die Bezirkslisten abgegebenen Gesamtstimmen.


§ 4 BezVWG – Sitzvergabe nach Wahlkreislisten

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. 1.

    Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,

  2. 2.

    Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste (Summe der Wahlkreisstimmen)

abgegeben wurden.

(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 13 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüberliegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlkreislisten, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Ergeben sich für mehrere Wahlkreislisten Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl der zu vergebenden Sitze überschritten, so entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los, welche Zahlenbruchteile aufzurunden sind.

(3) Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung in der Wahlkreisliste. Hat eine in der Wahlkreisliste benannte Person nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlkreislisten ihre Bewerbung zurückgezogen, ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen oder ist die Person nach Fristablauf verstorben, so wird der auf sie entfallene Sitz der Person mit derselben oder nächst niedrigeren Stimmenzahl zugeteilt.

(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze, als Personen darin benannt sind, so werden diese Sitze durch die gemäß § 5 Absatz 8 zu bestimmenden Personen auf der Bezirksliste dieser Partei oder Wählervereinigung besetzt. Ist die Bezirksliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahl an die bisher noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten derselben Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.


§ 5 BezVWG – Sitzvergabe nach Bezirkslisten

(1) Es wird festgestellt, wie viele

  1. 1.

    Bezirksstimmen für jede Person einer Bezirksliste (Personenstimmen),

  2. 2.

    Bezirksstimmen für alle Personen einer Bezirksliste (Summe der Personenstimmen),

  3. 3.

    Bezirksstimmen für jede Bezirksliste in ihrer Gesamtheit (Listenstimmen),

  4. 4.

    Personen- und Listenstimmen für jede Bezirksliste insgesamt (Gesamtstimmen)

abgegeben wurden.

(2) Bei der Verteilung der nach Bezirkslisten zu vergebenden Sitze werden nur Bezirkslisten berücksichtigt, die mindestens drei vom Hundert der insgesamt abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erhalten haben.

(3) Zu den Sitzen nach § 2 Absatz 1 werden die von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern erlangten Sitze hinzugefügt; dasselbe gilt für Sitze, die auf eine Partei oder Wählervereinigung entfallen, wenn für sie keine Bezirksliste zugelassen ist oder ihre Bezirksliste nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wird. Ist die hierdurch erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird sie um einen zusätzlichen Sitz erhöht.

(4) Die Sitze nach § 2 Absatz 1 werden ohne Berücksichtigung der nach Absatz 3 hinzuzufügenden Sitze auf die Bezirkslisten nach dem Verhältnis der für diese abgegebenen Gesamtstimmen verteilt. Für die Verteilung gilt das Divisorverfahren mit Standardrundung. Kommt es zu gleichwertigen Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los.

(5) Hat eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze errungen, als ihr nach Absatz 4 insgesamt zustehen (Überhangmandate), erhöht sich die Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu vergebenden Sitze um so viele, wie erforderlich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate die Sitzverteilung im Bezirk nach dem Verhältnis der Gesamtstimmzahlen zu gewährleisten (Ausgleichsmandate). Ist hierdurch die erhöhte Gesamtzahl der Sitze eine gerade Zahl, so wird diese um einen zusätzlichen Sitz erhöht. Eine Partei oder Wählervereinigung, welche die absolute Mehrheit der für die nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bezirkslisten abgegebenen Gesamtstimmen erhält, erhält auch die absolute Mehrheit der Bezirksversammlungsmandate. Die betreffende Partei oder Wählervereinigung erhält gegebenenfalls zu diesem Zweck erforderliche zusätzliche Mandate.

(6) Von der für jede Bezirksliste so ermittelten Zahl der Sitze wird die Zahl der von der Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgerechnet.

(7) Für jede Bezirksliste wird festgestellt, wie viele der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze auf Basis der Listenstimmen (Listenwahl) zu vergeben sind. Dazu wird die Zahl der Listenstimmen mit der Zahl der nach Absatz 6 verbleibenden Sitze vervielfacht und durch die Zahl der auf die Bezirksliste entfallenen Gesamtstimmen geteilt. Das Ergebnis wird nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 3 zur nächstgelegenen ganzen Zahl gerundet. Die nach Listenwahl zu vergebenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in der Bezirksliste benannt sind. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählervereinigung ausgeschieden sind.

(8) Die nach der Sitzzuteilung gemäß Absatz 7 verbleibenden Sitze werden den noch nicht gewählten Personen der Bezirksliste in der Reihenfolge der Personenstimmenzahlen zugewiesen (Personenwahl); bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag. Personen, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 Satz 2 erfüllen, bleiben unberücksichtigt.

(9) Entfallen auf eine Bezirksliste mehr Sitze, als Personen darin benannt beziehungsweise zu berücksichtigen sind, so werden diese Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahlen an die noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.


§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 6 BezVWG – Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Unionsbürger des Bezirks, die am Wahltage

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich.

(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(4) Für Personen, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in den Justizvollzugsanstalten Hahnöfersand oder Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet des Bezirks im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2

  1. 1.

    für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz der Reederei Hamburg ist,

  2. 2.

    für Binnenschifferinnen und Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist.


§ 7 BezVWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.


§ 8 BezVWG – Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen können nur Wahlberechtigte, die in einem Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

(2) Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen worden sind. Verzieht eine wahlberechtigte Person nach Aufstellung des Wahlberechtigtenverzeichnisses in das Gebiet eines anderen Wahlkreises, so kann sie in dem bisherigen Wahlbezirk wählen, soweit sie nicht auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis ihres neuen Wahlkreises eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

  1. 1.

    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

  2. 2.

    durch Briefwahl

teilnehmen.

(4) Wahlberechtigte nach § 6 Absatz 3 können nur durch Briefwahl an der Wahl im Gebiet desjenigen Wahlkreises teilnehmen, in dem die für Justiz zuständige Behörde ihren Sitz hat.


§ 9 BezVWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Bezirkswahlleitung im verschlossenen Umschlag

  1. 1.

    ihren Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.

(3) Die Stimmen von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder am Wahltag sterben, aus dem Gebiet des Bezirkes verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 verlieren.


§ 10 BezVWG – Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


§ 11 BezVWG – Verlust der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung

(1) Ein Mitglied einer Bezirksversammlung verliert seinen Sitz, wenn

  1. 1.

    es freiwillig aus der Bezirksversammlung ausscheidet,

  2. 2.

    festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,

  3. 3.

    eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,

  4. 4.

    die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn es einer Entscheidung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Wahlprüfungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 282), geändert am 6. Juni 2001 (HmbGVBl. S. 127), oder nach § 5 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 131), zufolge seine Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung verliert oder

  5. 5.

    sich das Wahlergebnis nachträglich ändert oder

  6. 6.

    sie oder er eine Tätigkeit im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 aufnimmt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann ein Mitglied sein Mandat bis zum Ende der Wahlperiode ausüben, wenn es seinen Wohnsitz in einen anderen Bezirk verlegt.

(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der oder dem Vorsitzenden der Bezirksversammlung schriftlich zu erklären. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.


§ 12 BezVWG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Bezirksversammlungsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwartschaft auf einen Sitz.

(2) Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der Bezirksversammlung unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt. Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bezirksversammlung aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 eingetretenen Veränderungen zugrunde gelegt. Die auf die für verfassungswidrig erklärte Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. Ist nur ein Teil der Bezirksversammlungsmitglieder einer Partei ausgeschieden, so wird bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem Verhältnis der in der Bezirksversammlung verbliebenen zu der ursprünglichen Gesamtzahl der Sitze der Partei entspricht.


§§ 13 - 24, Abschnitt 3 - Vorbereitung für die Wahl

§ 13 BezVWG – Wahlkreise und Wahlkreiskommission

(1) Der Bezirk wird unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in denen drei bis fünf Sitze nach § 4 zu vergeben sind. Die insgesamt nach Wahlkreisvorschlägen zu vergebenden Sitze ( § 2 Absatz 2 ) werden nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung entsprechend der Bevölkerungsverteilung auf die Wahlkreise verteilt. Ergibt sich hiernach für einen oder mehrere Wahlkreise eine Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, dass sie ein zusammenhängendes Ganzes bilden und möglichst unter der Wahrung der örtlichen Verhältnisse gebildet werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.

(3) Die Bevölkerungszahl je Sitz in einem Wahlkreis darf von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl je Sitz in den Wahlkreisen nicht um mehr als 15 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.

(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländerinnen und Ausländer mit Ausnahme von Unionsbürgern sowie Minderjährige unter 16 Jahren unberücksichtigt.

(5) Die nach § 18 Absatz 5 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft ernannte Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Wahlberechtigtenzahlen in den Bezirken zu berichten und für jeden Bezirk darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahlkreise sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grundsätze zu beachten. Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen, die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in Absatz 2 genannten Grundsätze oder zur Vermeidung von Überhangmandaten für erforderlich hält. Auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.

(6) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist der Bürgerschaft innerhalb von siebenundzwanzig Monaten nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments zu erstatten und unverzüglich im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

(7) Die Wahlkreiseinteilung und die Verteilung der nach § 4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.


§ 14 BezVWG – Wahlbezirke

Die Wahlkreise werden von der zuständigen Behörde im Benehmen mit den Bezirksämtern in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei sind die verwaltungsmäßigen Grenzen einzuhalten.


§ 15 BezVWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind:

  1. 1.

    die Landeswahlleitung und der Landeswahlausschuss,

  2. 2.

    eine Bezirkswahlleitung und ein Bezirkswahlausschuss für jeden Bezirk der Freien und Hansestadt Hamburg und seine Wahlkreise,

  3. 3.

    eine Wahlbezirksleitung und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

  4. 4.

    mindestens eine Briefwahlbezirksleitung und ein Briefwahlvorstand für jeden Wahlkreis eines Bezirkes zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.

(2) Die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitungen sowie deren Stellvertretungen sind die nach dem Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft berufenen Organe.

(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlausschuss gebildet. Die Landeswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bürgerschaft wählt acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus dem Kreise der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten.

(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahlausschuss gebildet. Die Bezirkswahlleitung führt darin den Vorsitz. Die Bezirksversammlungen wählen acht Beisitzende und ihre Stellvertretungen aus den Wahlberechtigten des Bezirkes.

(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb seines Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den zur Zeit der Bestellung zur Wahl zu den Bezirksversammlungen Wahlberechtigten die Wahlbezirksleitungen sowie ihre Vertretungen. Die Wahlbezirksleitungen berufen für ihren Wahlbezirk aus den zur Zeit der Berufung zur Wahl zu den Bezirksversammlungen Wahlberechtigten drei bis acht Beisitzende. Bei der Berufung der Beisitzenden sind die an der Wahl beteiligten Parteien und Wählervereinigungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Wahlbezirksleitungen, ihre Stellvertretungen und die Beisitzenden bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbezirksleitung führt darin den Vorsitz. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nach § 28 können die berufenen beziehungsweise bestellten Personen durch andere Personen ersetzt werden.

(6) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für zukünftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die betreffende Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die in Wahlvorstände berufenen Personen sind über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und dabei ausgeübte Funktion. Ist die Berufungsfähigkeit auf bestimmte Wahlarten beschränkt, darf auch dies verarbeitet werden.

(7) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung den Ausschlag.

(8) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertretungen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

(9) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführungen sind zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.


§ 16 BezVWG – Wahlberechtigtenverzeichnisse

(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt.

(2) Die Wahlberechtigten haben das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in den öffentlich bekannt gegebenen Wahldienststellen während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht für die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.

(3) Gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse ist der Einspruch zulässig. Es wird öffentlich bekannt gemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Einspruch erhoben werden kann.

(4) Über den Einspruch entscheidet die Bezirkswahlleitung.


§ 17 BezVWG – Wahlschein

Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.


§ 18 BezVWG – Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von einzelnen Parteien, Wählervereinigungen oder als Einzelbewerbung, nicht aber von Parteienverbindungen eingereicht werden.

(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahlvorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen.

(3) Wahlvorschläge, die der Umgehung der Verrechnung von Wahlkreissitzen einer Partei oder Wählervereinigung mit den ihr insgesamt zustehenden Sitzen dienen, sind unzulässig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei oder Wählervereinigung durch ihre Organe einen Wahlvorschlag beherrschend betreibt, ohne als dessen Trägerin aufzutreten.


§ 19 BezVWG – Wahlvorschläge

(1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 16 Uhr der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist.

(3) Spätestens am 72. Tag vor der Wahl wird festgestellt,

  1. 1.

    von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde,

  2. 2.

    vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind.

Die Landeswahlleitung gibt die Feststellungen öffentlich bekannt.

(4) Wahlkreislisten und Bezirkslisten sind der Bezirkswahlleitung spätestens am 68. Tag vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(5) Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahlberechtigten des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens zweihundert Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbungen, die in der Bezirksversammlung, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. Wahlberechtigte dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine Bezirksliste unterschreiben. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung der unterzeichnenden Person sind anzugeben.

(6) Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.


§ 20 BezVWG – Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung kann nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die an der Abstimmung teilnehmenden Personen müssen im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlungen zur Bezirksversammlung wahlberechtigt gewesen sein. Den vorgeschlagenen Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen; sie haben sich zu ihrem Beruf und ihrem Wohnortstadtteil zu erklären. Jede stimmberechtigt teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Die Wahl von Personen in Blöcken, die nur als ganze angenommen oder abgelehnt werden können, ist unzulässig. Die an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen müssen unter den Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt worden sein.

(2) Die Wahl der in einem Wahlvorschlag benannten Personen darf frühestens 48 Monate, die Wahl der an der Vertreterversammlung teilnehmenden Personen frühestens 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments stattfinden. Dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(3) In Wahlkreislisten benannte Personen werden von den Mitgliedern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt sind. Sie selbst müssen nicht in dem Wahlkreis wahlberechtigt sein. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für bis zu drei benachbarte Wahlkreise eines Bezirkes eine gemeinsame Mitgliederversammlung durchführen. Die Wahl durch eine Vertreterversammlung ist unzulässig.

(4) In Bezirkslisten benannte Personen werden von den Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern einer Partei oder Wählervereinigung gewählt, die in dem Bezirk wahlberechtigt sind.

(5) Die Vertreterversammlung kann auch eine nach der Satzung allgemein für die bevorstehenden Wahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder Wählervereinigung gewählte Versammlung sein, wenn die an ihr teilnehmenden Personen nicht früher als 40 Monate nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Europäischen Parlaments gewählt werden.

(6) Der Landesvorstand oder eine andere in der Satzung der Partei oder Wählervereinigung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung oder einer Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

(7) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung oder der Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Erstellung der Wahlvorschläge regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

(8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Erstellung der Wahlvorschläge mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben zwei an der Versammlung beteiligte Mitglieder, bei Wahlkreislisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, bei Bezirkslisten gegenüber der Bezirkswahlleitung, eidesstattlich zu versichern, dass die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.


§ 21 BezVWG – Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Die sich bewerbenden Personen müssen im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung und Beruf dieser Personen müssen angegeben werden. Auf Wahlkreislisten dürfen höchstens doppelt so viele Personen aufgeführt sein, wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Auf Bezirkslisten dürfen höchstens sechzig Personen benannt sein.

(2) Niemand darf in mehr als einer Wahlkreisliste und in mehr als einer Bezirksliste benannt werden. Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahlkreisliste benannt wird, kann auf einer Bezirksliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist eine Person auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Bezirksliste gewählt worden, so kann sie den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. Einzelbewerbungen dürfen in keiner Bezirksliste benannt werden.

(3) Die im Wahlvorschlag benannten Personen müssen ihre Zustimmung zu der Aufstellung und die Richtigkeit ihrer Angabe zum Beruf schriftlich erklären.

(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muss den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wählervereinigung oder ein Kennwort, eine Einzelbewerbung ein Kennwort enthalten. Soweit eine Kurzbezeichnung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine sie vertretende Person bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste unterzeichnende Person als Vertrauensperson, die zweite als die sie vertretende Person.

(6) Zieht nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge eine Person ihre Bewerbung zurück, stirbt sie oder fällt eine Wählbarkeitsvoraussetzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich.


§ 22 BezVWG – Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Die Landeswahlleitung hat die Beteiligungsanzeigen und die Bezirkswahlleitung hat die Wahlkreislisten und die Bezirkslisten unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort

  1. 1.

    bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,

  2. 2.

    bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson

und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

(2) Zum Zweck der ordnungsgemäßen Stimmzettelerstellung dürfen die in den Wahlvorschlägen aufgeführten Daten der Bewerberinnen und Bewerber Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum sowie Anschrift und Wohnungsstatus mit dem Melderegisterdatenbestand abgeglichen werden. Die Meldebehörde darf Differenzmitteilungen sowie zu den Wahlkreisbewerberdaten auch die jeweilige Stadtteilangabe der Wohnung übermitteln.

(3) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Frist oder Form des § 19 Absatz 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt,

  3. 3.

    die nach § 19 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Beteiligungsanzeige nach § 19 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,

  4. 4.

    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Identität nicht feststeht.

(4) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Frist oder Form des § 19 Absatz 4 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 19 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ( § 19 Absatz 6 ) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die die Wahlvorschlagsberechtigten nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach § 20 Absatz 8 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,

  4. 4.

    eine im Wahlvorschlag benannte Person so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre Identität nicht feststeht, oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung einer im Wahlvorschlag benannten Person fehlt.

Sind die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Benennungen in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht erfüllt, gelten die benannten Personen nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.

(5) Wird die Frist oder Form des § 19 Absatz 1 , 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach § 19 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ( § 19 Absatz 6 ) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag bei Beteiligungsanzeigen durch den Landeswahlausschuss, bei Bezirkslisten und Wahlkreislisten durch den Bezirkswahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 4 Sätze 2 und 3. Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(6) Gegen Verfügungen der Landeswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen; gegen Verfügungen der Bezirkswahlleitung im Mängelbeseitigungsverfahren kann bei beanstandeten Wahlvorschlägen die Vertrauensperson den Bezirkswahlausschuss anrufen.

(7) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen

  1. 1.

    bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die Anerkennung als Partei oder als Wählervereinigung entschieden worden ist ( § 19 Absatz 3 ),

  2. 2.

    bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist ( § 23 Absatz 1 ).


§ 23 BezVWG – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Bezirkswahlausschuss entscheidet am 61. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreislisten und der Bezirkslisten. Weist der Bezirkswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, kann bis spätestens zum 58. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, Beschwerde beim Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Bezirkswahlleitung. Die Bezirkswahlleitung kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 55. Tag vor der Wahl getroffen werden.

(2) Die Wahlkreislisten und die Bezirkslisten werden von der Bezirkswahlleitung nach der Zulassung öffentlich bekannt gegeben.


§ 24 BezVWG – Stimmzettel

(1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten und für die Wahl nach Bezirkslisten werden getrennte amtliche Stimmzettel verwendet, die sich in der Farbe des Papiers unterscheiden.

(2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr und Beruf der im Wahlvorschlag benannten Personen. Die Stimmzettel für die Wahl nach Wahlkreislisten enthalten zusätzlich die Angabe des Stadtteils, in denen die benannten Personen jeweils ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählervereinigungen werden außerdem der vollständige Name oder das Kennwort und die Kurzbezeichnung angegeben.

(3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten richtet sich nach der Zahl der im Wahlvorschlag benannten Personen, höchstens jedoch bis zu der Anzahl, die der über den Wahlkreis zu verteilenden Sitze entspricht. Die Reihenfolge der Bezirkslisten richtet sich nach der Zahl aller in den Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung nach Satz 1 zu berücksichtigenden Personen. Bei gleicher für die Bestimmung der Reihenfolge zu berücksichtigender Personenzahl entscheidet die Zahl der Gesamtstimmen, die die Partei oder Wählervereinigung bei der letzten Wahl zur Bürgerschaft erreicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die alphabetische Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählervereinigungen oder bei Einzelbewerbungen des Kennwortes.

(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem eine kurze allgemeinverständliche Erläuterung der Regeln zur Stimmabgabe.


§§ 25 - 32, Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 25 BezVWG – Wahlhandlung

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.

(2) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu führen.

(3) Der Wahlraum muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(4) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen der Wahlberechtigten nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.


§ 26 BezVWG – Stimmabgabe

(1) Die Wahlberechtigten stimmen in der Wahlkabine ab. Sie machen durch Kreuze oder auf andere Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich, welche Personen und Wahlvorschläge sie wählen wollen. Enthält ein Stimmzettel weniger als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr als die vorgesehene Anzahl von Stimmen, so sind alle Stimmen auf dem Stimmzettel ungültig. Werden jedoch auf dem Stimmzettel der Bezirkslisten für eine Bezirksliste insgesamt mehr als fünf Stimmen abgegeben, so sind den Gesamtstimmen dieser Bezirksliste fünf Stimmen zuzurechnen; es erfolgt keine Differenzierung nach Listen- und Personenstimmen.

(2) Die Verwendung von Wahlgeräten zur Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.


§ 27 BezVWG – Ordnungsrecht der Wahlbezirksleitung

(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.

(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.


§ 28 BezVWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis für jeden Wahlbezirk öffentlich zu ermitteln. Soweit das Ergebnis nicht am Wahlabend ermittelt werden kann, ist die Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl fortzusetzen. Die Ergebnisermittlung kann auch an einem anderen Ort als dem Wahlraum stattfinden. Ort und Zeit der Ergebnisermittlung am Wahlabend sowie einer Fortsetzung am Tag nach der Wahl sind in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der Ergebnisermittlung vor unberechtigtem Zugriff zu sichern.

(2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Wahlbezirksleitung.

(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuss.

(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unverzüglich der Bezirkswahlleitung zu übermitteln.

(5) Zur Erleichterung der Stimmenzählung können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. In diesem Fall sind stichprobenartige Kontrollzählungen durchzuführen. Bei ungeklärten Abweichungen oder solchen, die auf einen Systemfehler des eingesetzten Stimmenzählgerätes schließen lassen, ist in dem nach Lage des Falles erforderlichen Umfang eine Auszählung von Hand, auch über den Wahlbezirk hinaus, vorzunehmen, deren Ergebnis gilt.


§ 29 BezVWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Bezirk

(1) Der Bezirkswahlausschuss stellt fest,

  1. 1.

    wie viele Stimmen in den Wahlkreisen für jede Person einer Wahlkreisliste und für alle Personen einer Wahlkreisliste abgegeben worden sind ( § 4 Absatz 1 ), wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen und welche Personen gewählt sind;

  2. 2.

    wie viele Stimmen für jede Bezirksliste und die in ihr benannten Personen abgegeben worden sind ( § 5 Absatz 1 ), wie viele Sitze auf die einzelnen Bezirkslisten entfallen und welche Personen gewählt sind.

(2) Der Bezirkswahlausschuss kann seinen Beschluss binnen einer Woche nach der Beschlussfassung abändern, wenn dazu ein begründeter Anlass besteht.


§ 30 BezVWG – Bekanntgabe der gewählten Personen

Die Bezirkswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.


§ 31 BezVWG – Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung

(1) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl verständigt. Eine gewählte Person erwirbt die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung mit der Eröffnung der ersten Sitzung der Bezirksversammlung nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber der Bezirkswahlleitung schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Nachfolge ( § 36 ) oder einer Wiederholungswahl ( § 37 ) wird die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung bei der Bezirkswahlleitung, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Mitgliedes erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung durch eine gewählte Person die Annahmeerklärung der nachfolgenden Person bereits vor der ersten Sitzung der Bezirksversammlung nach der Wahl vor, erwirbt die nachfolgende Person das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt die nachfolgende Person oder die durch Wiederholungswahl gewählte Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Steht eine gewählte Person im Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen oder im Angestelltenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg oder zu einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder ist sie Richterin oder Richter im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, hat sie ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, dass sie gewählt worden ist. Auf die Anzeige stellt der Dienstherr beziehungsweise Arbeitgeber unverzüglich fest, ob bei Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung das Dienstverhältnis ruht; § 18 Absatz 1 , § 19 und § 20 Absatz 4 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung ist auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung bekannt zu geben.

(4) Ist die gewählte Person Mitglied eines Vorstandes oder einer Geschäftsführung im Sinne von § 32 Absatz 3 , gilt die Wahl als abgelehnt, wenn sie nicht bis zur ersten Sitzung der Bezirksversammlung gegenüber der Bezirkswahlleitung nachweist, dass sie ohne Bezüge beurlaubt oder das Arbeitsverhältnis beendet ist. Die Bezirkswahlleitung stellt fest, ob die Wahl als abgelehnt gilt. Die Entscheidung ist auch dem vorsitzenden Mitglied der Bezirksversammlung bekannt zu geben.

(5) Gegen die Feststellung des Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebers nach Absatz 3 Satz 2 und die der Bezirkswahlleitung nach Absatz 4 Satz 2 ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind

  1. 1.

    die von der Feststellung nach Absatz 3 Satz 2 betroffene Person,

  2. 2.

    das Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung im Fall einer Feststellung nach Absatz 4 Satz 2 sowie

  3. 3.

    eine Fraktion oder Gruppe der Bezirksversammlung oder

  4. 4.

    eine Minderheit der Bezirksversammlung, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.

Die in Absatz 4 Satz 1 genannte Folge tritt nicht ein, bis die Entscheidung der Bezirkswahlleitung unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gefällt worden ist.

(6) Gewählte Personen dürfen erst dann als Bezirksversammlungsmitglied handeln, wenn sie die Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung erworben haben.


§ 32 BezVWG – Unvereinbarkeit von Mitgliedschaft und Amtswahrnehmung

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen,

  1. 1.

    die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,

  2. 2.

    die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder

  3. 3.

    die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind,

  4. 4.

    die Aufgaben der Bezirksaufsichtsbehörde wahrnehmen,

  5. 5.

    die in dem Bezirksamt der betreffenden Bezirksversammlung beschäftigt sind,

ist mit der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung unvereinbar. Satz 1 Nummern 1 bis 5 gilt entsprechend für die Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Für hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, ist mit der Mitgliedschaft in einer Bezirksversammlung unvereinbar.

(4) Mitglieder des Senats können nicht Mitglieder einer Bezirksversammlung sein.


§§ 33 - 35, Abschnitt 5 - Nachwahlen

§ 33 BezVWG – Nachwahl infolge höherer Gewalt

Die Bezirkswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.


§ 34 BezVWG – Durchführung der Nachwahl

(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Bezirkswahlleitung.

(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für den Bezirk neu ermittelt.


§ 35 BezVWG – Anwendbarkeit sonstiger Bestimmungen

Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.


§ 36, Abschnitt 6 - Ersatz ausscheidender Mitglieder einer Bezirksversammlung

§ 36 BezVWG – Mandatsnachfolge

(1) Lehnt eine auf einer Wahlkreisliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die gemäß § 4 Absatz 3 nachfolgende Person auf der Wahlkreisliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist die betroffene Wahlkreisliste erschöpft im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 , so ist die gemäß § 5 Absatz 8 nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirksliste dieser Partei oder Wählervereinigung von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Ist für die Partei oder Wählervereinigung keine Bezirksliste zugelassen oder ist die Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt.

(2) Lehnt eine auf einer Bezirksliste gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft während der Wahlperiode, so ist die nachfolgende noch nicht gewählte Person auf der Bezirksliste von der Bezirkswahlleitung für gewählt zu erklären. Für die Bestimmung der nachfolgenden Person gilt § 5 Absatz 7 Sätze 4 bis 6 , wenn der betroffene Sitz nach Listenwahl zu vergeben ist, oder § 5 Absatz 8 , wenn der betroffene Sitz nach Personenwahl zu vergeben ist. Ist die Bezirksliste erschöpft, wird der Sitz entsprechend § 5 Absatz 9 besetzt.

(3) Lehnt eine als Einzelbewerbung gewählte Person die Wahl ab, ist vor Annahme der Wahl eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen, die Person verstorben oder endet ihre Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung während der Wahlperiode, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.

(4) Die für gewählt erklärten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind dabei aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 31 Absätze 3 bis 6 und § 32 gelten entsprechend.


§ 37, Abschnitt 7 - Wiederholungswahl

§ 37 BezVWG – Wiederholungswahl einer für ungültig erklärten Wahl

(1) Ist auf Grund eines Beschlusses der Bürgerschaft eine Wiederholungswahl erforderlich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Hauptwahl stattfinden.

(2) Die Wiederholungswahl findet lediglich für den Rest der Wahlperiode statt. Der Senat bestimmt den Tag einer Wiederholungswahl.

(3) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und auf Grund derselben Wahlberechtigtenverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine andere Entscheidung getroffen worden ist.

(4) Wird eine Wiederholungswahl in Wahlbezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten des Bezirks erforderlich, so ist die ganze Bezirksversammlung neu zu wählen.

(5) Auf Grund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für den Bezirk neu ermittelt.

(6) Die gewählten Personen werden von der Bezirkswahlleitung über ihre Wahl benachrichtigt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Erklären sie sich innerhalb der Frist nicht, gilt die Wahl als angenommen. § 31 Absätze 3 bis 6 und § 32 gelten entsprechend. Wird nicht die ganze Bezirksversammlung neu gewählt, gilt § 31 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ersten Sitzung der Bezirksversammlung eine Frist von sieben Tagen tritt.

(7) Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.


§§ 38 - 39, Abschnitt 8 - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung

§ 38 BezVWG – Ehrenämter

Die Beisitzenden des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse sowie die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes sind alle Wahlberechtigten verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.


§ 39 BezVWG – Ablehnung des Ehrenamtes

Die Übernahme eines Amtes nach § 38 dürfen ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Senats,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.


§§ 40 - 45, Abschnitt 9 - Schlussbestimmungen

§ 40 BezVWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder

  2. 2.

    entgegen § 25 Absatz 5 Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


§ 41 BezVWG – Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.

(2) Die Landeswahlleitung kann bestimmen, dass in von ihr bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

(3) In von der Landeswahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirken sind Statistiken darüber zu erstellen, wie die Wahlberechtigten die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 3 nutzen.


§ 42 BezVWG – Rechtsbehelfe

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.


§ 43 BezVWG – Fristen und Termine

(1) Die in diesem Gesetz und in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Wahlprüfungsverfahren.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.


§ 44 BezVWG – Verweise

Verweise dieses Gesetzes auf andere Rechtsvorschriften gelten als Verweise auf deren jeweils geltende Fassung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


§ 45 BezVWG – Wahlordnung

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Wahlordnung zu erlassen. Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über:

  1. 1.

    die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  2. 2.

    die Wahlzeit,

  3. 3.

    die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigtenverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wahlberechtigten enthalten:

    1. a)

      Familienname,

    2. b)

      Vornamen,

    3. c)

      Geburtsdatum,

    4. d)

      Wohnanschrift,

    5. e)

      Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,

  4. 4.

    die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, den Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    die Briefwahl,

  7. 7.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Bekanntgabe,

  8. 8.

    Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahlvorschlag,

  9. 9.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

  10. 10.

    die Stimmabgabe,

  11. 11.

    die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten,

  12. 12.

    die Wahl in Krankenhäusern und Wohn-Pflege-Einrichtungen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,

  13. 13.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  14. 14.

    die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,

  15. 15.

    die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen sowie an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Wahlkreiskommission.


Anhang

Anlage 1 BezVWG

Anlage (zu § 13 Absatz 7 )

Hamburg-Mitte
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Hamburg-Altstadt, HafenCity, Neustadt, St. PauliStadtteile: Hamburg-Altstadt, HafenCity, Neustadt und St. Pauli5
2St. Georg, Hammerbrook, Borgfelde, RothenburgsortStadtteile: St. Georg, Hammerbrook, Borgfelde und Rothenburgsort3
3HammStadtteil Hamm4
4HornStadtteil Horn4
5Billstedt-NordVom Stadtteil Billstedt das nördliche Gebiet mit der Grenze: Die Glinder Straße von der Landesgrenze bis zur Möllner Landstraße, diese bis zum Schleemer Bach, dieser bis zur Grenze gegen den Stadtteil Billbrook.4
6Billstedt-SüdStadtteil Billbrook sowie von Billstedt das südliche Gebiet von der Grenze gegen den Wahlkreis 53
7Veddel, Wilhelmsburg-Ost, Kleiner GrasbrookStadtteile: Veddel, Kleiner Grasbrook und von Wilhelmsburg die Ortsteile 135 und 136 sowie Seeleute und Binnenschiffer3
8Wilhelmsburg-West, Steinwerder, Waltershof, Finkenwerder, NeuwerkStadtteile: Steinwerder, Finkenwerder, Waltershof, Neuwerk sowie von Wilhelmsburg der Ortsteil 1374
Altona
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Altona-Altstadt/SternschanzeOrtsteile 201, 202, 203, 204, 205, 206, 2074
2Altona-Nord/Bahrenfeld-OstOrtsteile 208, 209, 210, 215, 2165
3OttensenOrtsteile 211, 212, 213, 2144
4Bahrenfeld-West/Groß-Flottbek/ OthmarschenOrtsteile 217, 218, 2194
5LurupOrtsteil 2204
6Osdorf/Nienstedten/IserbrookOrtsteile 221, 222, 2255
7Blankenese/Sülldorf/RissenOrtsteile 223, 224, 226, 2274
Eimsbüttel
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Eimsbüttel-NordVom Stadtteil Eimsbüttel die Ortsteile 301 bis 304 sowie vom Ortsteil 307 das westliche Gebiet mit der Grenze: Der Eppendorfer Weg von der Fruchtallee bis zur Eimsbütteler Chaussee, diese bis zur Waterloostraße.3
2Eimsbüttel-Süd/Hoheluft-WestStadtteil Hoheluft-West, von Eimsbüttel die Ortsteile 305, 306, 308, 310 sowie vom Ortsteil 307 das östliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 1 und vom Ortsteil 309 das südwestliche Gebiet mit der Grenze: Die Gorch-Fock-Straße von der Grenze gegen den Ortsteil 308 bis zum Moorkamp, dieser bis zur Garbestraße, diese bis zur Gustav-Falke-Straße, diese bis zum Ellerbogen, diese bis zur Grenze gegen den Ortsteil 311.5
3Rotherbaum/HarvestehudeStadtteile: Rotherbaum, Harvestehude sowie von Eimsbüttel das nordöstliche Gebiet des Ortsteils 309 mit der Grenze gegen den Wahlkreis 24
4LokstedtStadtteil Lokstedt3
5NiendorfStadtteil Niendorf5
6SchnelsenStadtteil Schnelsen3
7EidelstedtStadtteil Eidelstedt4
8StellingenStadtteil Stellingen3
Hamburg-Nord
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Hoheluft-Ost, EppendorfHoheluft-Ost und Eppendorf sowie von Winterhude der Ortsteil 4134
2Groß Borstel/Alsterdorf/ Ohlsdorf/FuhlsbüttelStadtteile: Groß Borstel, Alsterdorf, Ohlsdorf und Fuhlsbüttel5
3WinterhudeVom Stadtteil Winterhude die Ortsteile 408 bis 4125
4Uhlenhorst/HohenfeldeStadtteile: Uhlenhorst, Hohenfelde sowie von Barmbek-Süd die Ortsteile 418 und 4194
5Barmbek-Süd/DulsbergStadtteil Dulsberg sowie von Barmbek-Süd die Ortsteile 420 bis 4234
6Barmbek-NordStadtteil Barmbek-Nord4
7LangenhornStadtteil Langenhorn4
Wandsbek
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Eilbek, WandsbekStadtteile: Eilbek und Wandsbek4
2Marienthal, Jenfeld, TonndorfStadtteile: Marienthal, Jenfeld und Tonndorf4
3Farmsen-Berne, Bramfeld-NordStadtteil Farmsen-Berne sowie von Bramfeld das nordöstliche Gebiet mit der Grenze: Der Anderheitsallee in Verlängerung von der Grenze gegen den Stadtteil Ohlsdorf bis zur Bramfelder Chaussee, diese bis zur Berner Chaussee, diese bis zur westlichen Grenze des Wahlbezirks 51504, diese in südliche Richtung bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 51505, diese in südliche Richtung bis zur Grenze gegen den Stadtteil Farmsen-Berne.4
4Bramfeld-Süd, SteilshoopStadtteil Steilshoop sowie von Bramfeld das südwestliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 34
5Wellingsbüttel, SaselStadtteile: Wellingsbüttel und Sasel3
6Poppenbüttel, HummelsbüttelStadtteile: Poppenbüttel und Hummelsbüttel3
7Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt, VolksdorfStadtteile: Lemsahl-Mellingstedt, Duvenstedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt und Volksdorf4
8Rahlstedt-NordVom Stadtteil Rahlstedt das nordwestliche Gebiet mit der Grenze: Die Wandse von der Landesgrenze bis zum Höltigbaum, diese und der Oldenfelder Stieg bis zur Bargteheider Straße, diese bis zur Oldenfelder Straße, diese bis zur Wolliner Straße, diese bis zur Bargteheider Straße, diese bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 52625, diese entlang der Bargteheider Straße bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 52676, diese in südliche Richtung bis zur Scharbeutzer Straße, diese bis zur Grenze gegen den Stadtteil Farmsen-Berne4
9Rahlstedt-SüdVom Stadtteil Rahlstedt das südöstliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 83
Bergedorf
WahlkreisnummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Lohbrügge IVom Stadtteil Lohbrügge die westlichen Grenzen der Wahlbezirke 60117 und 60109 von der Landesgrenze bis zur Lohbrügger Landstaße, diese bis zur Straße An der Twiete, diese bis zur Sanmannreihe, diese bis zur Maikstraße, diese bis zur Straße An den Tannen, diese bis zum Klapperhof, diese bis zum Höperfeld, diese bis zum Sander Damm, dieser bis zur südlichen Grenze des Wahlbezirks 60102, diese bis zur Grenze gegen den Stadtteil Bergedorf, diese bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 60103, diese in nordwestliche Richtung bis zur Grenze gegen den Stadtteil Bergedorf, diese bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 60121, diese in nordwestliche Richtung bis zur Grenze gegen den Stadtteil Billwerder, diese bis zur Grenze gegen den Stadtteil Billstedt, diese in östliche Richtung bis zur Landesgrenze.4
2Lohbrügge IIVom Stadtteil Lohbrügge das östliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 14
3Lohbrügge III/Bergedorf IVom Stadtteil Lohbrügge die Wahlbezirke 60103 und 60121 sowie vom Stadtteil Bergedorf das westliche Gebiet mit der Grenze: Die Bille von in Höhe der Wilhelm-Bergner-Straße bis zur Ernst-Mantius-Straße, diese bis zur Alten Holstenstraße, diese bis zur südwestlichen Seite des Johann-Adolf-Hasse-Platzes, diese bis zur Vierlandenstraße, diese bis zur Dietrich-Schreyge-Straße, diese bis zur Wetteringe, diese bis zur Straße Am hohen Stege, diese bis Vierlandenstraße, diese bis zur Alten Brookwetterung, diese bis zum Schleusengraben, dieser bis zur Grenze gegen den Stadtteil Curslack.4
4Bergedorf IIVom Stadtteil Bergedorf das östliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 34
5Vierlande IStadtteile: Curslack, Altengamme, Neuengamme sowie von Kirchwerder das südöstliche Gebiet mit der Grenze: Die nordwestlichen Grenzen der Wahlbezirke 60702, 60708 und 60704 von der Grenze gegen den Stadtteil Neuengamme bis zur Landesgrenze3
6Vierlande II/MarschlandeStadtteile: Ochsenwerder, Reitbrook, Allermöhe, Billwerder, Moorfleet, Tatenberg, Spadenland sowie von Kirchwerder das nordwestliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 53
7NeuallermöheStadtteil Neuallermöhe4
Harburg
WahlkreinummerWahlkreisbezeichnungWahlkreisbeschreibungSitze nach § 13 Absatz 1
1Harburg, Neuland, Gut MoorStadtteile: Harburg, Neuland und Gut Moor4
2WilstorfStadtteil Wilstorf3
3Rönneburg, Langenbek, Sinstorf, MarmstorfStadtteile: Rönneburg, Langenbek, Sinstorf und Marmstorf4
4EißendorfStadtteil Eißendorf5
5HeimfeldStadtteil Heimfeld4
6Neugraben-Fischbek/Ost, Moorburg, Altenwerder, Francop, Neuenfelde, CranzStadtteile: Moorburg, Altenwerder, Francop, Neuenfelde, Cranz sowie von Neugraben-Fischbek das östliche Gebiet mit der Grenze: Die westliche Grenze des Wahlbezirks 71509 von der Grenze gegen den Stadtteil Francop bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 71521, diese nördliche und östliche Grenze bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 71503, diese östliche Grenze bis zur Grenze gegen den Wahlbezirk 71519, diese in südliche Richtung gegen den Wahlbezirk 71504, diese nördliche Grenze bis zur Grenze gegen den Wahlkreis 7.4
7HausbruchStadtteil Hausbruch3
8Neugraben-Fischbek/WestVom Stadtteil Neugraben-Fischbek das westliche Gebiet mit der Grenze gegen den Wahlkreis 63

Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1979 (HmbGVBl. S. 17)

Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 2014 S. 70)

Inhaltsübersicht§§
  
ABSCHNITT I 
Allgemeine Vorschriften 1 - 9
  
ABSCHNITT II 
Personalrat 
  
1. 
Wahl und Zusammensetzung 10 - 26
  
2. 
Amtszeit 27 - 31
  
3. 
Geschäftsführung 32 - 47
  
4. 
Rechtsstellung der Mitglieder 48 - 50
  
ABSCHNITT III 
Personalversammlung 51 - 55
  
ABSCHNITT IV 
Gesamtpersonalrat 56 - 58
  
ABSCHNITT V 
(aufgehoben) 
  
ABSCHNITT VI 
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung 
  
1. 
Jugend- und Auszubildendenvertretung 62 - 74
  
2. 
Jugend- und Auszubildendenversammlung 75
  
ABSCHNITT VII 
Beteiligung des Personalrats 
  
1. 
Allgemeines 76 - 78a
  
2. 
Arten und Durchführung der Beteiligung 
  
a) 
Mitbestimmung 79 - 82
  
b) 
Dienstvereinbarungen 83
  
c) 
Verwaltungsanordnungen 84
  
d) 
Durchführung von Entscheidungen 85
  
3. 
Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist 
  
a) 
Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten 86 - 89
  
b) 
Prüfungen und Auswahlverfahren 90
  
c) 
Arbeitsschutz und Unfallverhütung 91
  
ABSCHNITT VIII 
Beteiligung des Gesamtpersonalrats 92
  
ABSCHNITT IX 
(§ 93 aufgehoben) 
  
Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde 94 - 96
  
ABSCHNITT X 
Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung 97
  
ABSCHNITT XI 
Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen 98, 99
  
ABSCHNITT XII 
Gerichtliche Entscheidungen 100, 101
  
ABSCHNITT XIII 
Schlussvorschriften 102 - 105
(1) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)

§§ 1 - 9, ABSCHNITT I - Allgemeine Vorschriften

§ 1 HmbPersVG – Geltungsbereich (1)

(1) Personalvertretungen werden in den Verwaltungen und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Verwaltungen der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewählt. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    Personalräte und Gesamtpersonalräte,
  2. 2.
    Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 2 HmbPersVG – Zusammenarbeit (1)

(1) Personalvertretung und Dienststelle arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber zum Wohl der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zusammen.

(2) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 3 HmbPersVG – Verbot abweichender Regelungen (1)

Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 4 HmbPersVG – Angehörige des öffentlichen Dienstes  (1)   (2)

(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Berufsrichter gelten als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie

  1. 1.
    zu einer Verwaltung abgeordnet sind, nach einer Abordnungsdauer von drei Monaten, es sei denn, dass die Rückkehr zu einem Gericht innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht,
  2. 2.
    als Richter auf Probe bei einer Verwaltung beschäftigt werden.

(2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze . Den Beamten stehen gleich

  1. 1.
    die in Absatz 1 Satz 2 genannten Berufsrichter,
  2. 2.
    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für einen Beamtenberuf befinden.

(3) Arbeitnehmer sind Angehörige des öffentlichen Dienstes, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden.

(4) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten nicht Personen,

  1. 1.
    die ein mit einer Schul- oder Hochschulausbildung zusammenhängendes Praktikum ableisten,
  2. 2.
    die als wissenschaftliche Hilfskräfte, Unterrichtstutoren oder studentische Hilfskräfte beschäftigt werden,
  3. 3.
    deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist,
  4. 4.
    die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden,
  5. 5.
    die ehrenamtlich tätig sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 4 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 5 HmbPersVG – Gruppen  (1)   (2)

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 5 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 6 HmbPersVG – Dienststellen (1)

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    jede Verwaltungseinheit mit eigener Personalverwaltung,

  2. 2.

    die Bürgerschaft,

  3. 3.

    das Strafvollzugsamt der für Justiz zuständigen Behörde mit den Vollzugsanstalten,

  4. 4.

    das Amtsgericht Hamburg mit den Amtsgerichten Hamburg-Altona, Hamburg-Bergedorf, Hamburg-Blankenese, Hamburg-Harburg und Hamburg-Wandsbek, Hamburg Barmbek und Hamburg-St. Georg,

  5. 5.

    das Landgericht,

  6. 6.

    das Hanseatische Oberlandesgericht,

  7. 7.

    das Hamburgische Oberverwaltungsgericht,

  8. 8.

    das Verwaltungsgericht,

  9. 9.

    das Finanzgericht,

  10. 10.

    das Landesarbeitsgericht mit dem Arbeitsgericht,

  11. 11.

    das Landessozialgericht mit dem Sozialgericht,

  12. 12.

    die Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht mit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,

  13. 13.

    jede staatliche Schule,

  14. 14.

    das Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung,

  15. 15.

    jede der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts.

(2) Verwaltungseinheiten haben eine eigene Personalverwaltung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, wenn sie Maßnahmen in personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten eigenverantwortlich treffen. Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung bilden mit der sie betreuenden Verwaltungseinheit eine gemeinsame Dienststelle.

(3) Bei gemeinsamen Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Bundes gelten nur die im Landesdienst beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes als zur Dienststelle gehörig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 7 HmbPersVG – Zuständigkeit der Personalvertretung (1)

(1) Die Personalvertretung ist für die Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.

(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 8 HmbPersVG – Leiter der Dienststelle  (1)   (2)

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter; er kann sich durch einen entscheidungsberechtigten Beamten oder Arbeitnehmer vertreten lassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 8 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 9 HmbPersVG – Schweigepflicht (1)

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.
    die Mitglieder der Personalvertretung untereinander,
  2. 2.
    die Mitglieder des Personalrats gegenüber der übergeordneten Verwaltungseinheit und dem bei ihr bestehenden Gesamtpersonalrat,
  3. 3.
    die Schwerbehindertenvertretungen gegenüber ihren Personalvertretungen,
  4. 4.
    die Mitglieder der Jugend- und Auszubildenden Vertretung und die Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden jeweils gegenüber ihrem Personalrat.

Sie besteht ferner nicht in Verfahren vor der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle.

(3) Absatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 78 Absatz 2 Satz 3 , des § 97 Absatz 2 Satz 3 und des § 99 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 10 - 26, 1. - Wahl und Zusammensetzung

§ 10 HmbPersVG – Dienststellen mit Personalräten  (1)   (2)

(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.

(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt

  1. 1.

    beim Personalamt für Beamte und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten,

  2. 2.

    bei der Finanzbehörde für den der Nummer 1 entsprechenden Personenkreis in der Ausbildung für den Steuerverwaltungsdienst,

  3. 3.

    beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendare in der juristischen Ausbildung,

  4. 4.

    beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.

(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für

  1. 1.

    wissenschaftliches Personal,

  2. 2.

    die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 10 Abs. 4 Nr. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 11 HmbPersVG – Aktives Wahlrecht (1)

(1) Wahlberechtigt sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersbeschränkung entfällt für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(2) Wahlberechtigt sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die länger als sechs Monate ohne Bezüge oder Arbeitsentgelt beurlaubt sind.

(3) Wahlberechtigt sind ferner nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

  1. 1.

    infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

  2. 2.

    für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,

  3. 3.

    die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

(4) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr nach drei Monaten wahlberechtigt und verliert gleichzeitig das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle, es sei denn, dass die Rückkehr zur bisherigen Dienststelle innerhalb von weiteren sechs Monaten feststeht.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die bei mehreren Dienststellen beschäftigt werden, sind nur in der Dienststelle wahlberechtigt, bei der sie ihre Hauptbeschäftigung ausüben.

(6) Die Regierungsräte der Laufbahn Allgemeine Dienste im Beamtenverhältnis auf Probe, die sich in einer Einführungszeit während der Probezeit befinden, sind nur bei dem Personalamt, die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur für die dort bezeichneten Personalräte wahlberechtigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 12 HmbPersVG – Passives Wahlrecht (1)

(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit

  1. 1.
    drei Monaten der Dienststelle angehören,
  2. 2.
    einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden,

soweit in § 13 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

  1. 1.
    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
  2. 2.
    zum Personenkreis des § 88 Absatz 1 gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 13 HmbPersVG – Erweitertes passives Wahlrecht (1)

(1) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 1 entfällt, wenn die Dienststelle weniger als ein Jahr besteht.

(2) Die Voraussetzung des § 12 Absatz 1 Nummer 2 entfällt, wenn nicht fünfmal soviel wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes jeder Gruppe vorhanden wären, als nach § 14 und § 15 zu wählen sind.

(3) Die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 entfallen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 14 HmbPersVG – Mitgliederzahl (1)

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstesaus Mitgliedern
201
503
1505
3007
6009
1.00011
2.00013
3.00015
4.00017
5.00019
7.00021
9.00023
9.001 und mehr25.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 15 HmbPersVG – Gruppenvertretung  (1)   (2)

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied und werden bei der Dienststelle Angehörige des öffentlichen Dienstes beider Gruppen beschäftigt, müssen die Gruppen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Personalrat vertreten sein. Bei gleicher Größe der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält mindestens bei

bis zu Angehörigen der GruppeVertreter
501
2002
6003
1.0004
3.0005
3.001 und mehr6.

(4) Eine Gruppe mit nicht mehr als fünf Angehörigen erhält nur einen Vertreter, wenn sie ein Zwanzigstel der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle umfasst.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 15 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 16 HmbPersVG – Abweichende Sitzverteilung  (1)   (2)

(1) Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen kann abweichend von § 15 geregelt werden, wenn jede Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Angehörigen jeder Gruppe.

(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Die Gewählten gelten für die Vertretung als Angehörige der Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 16 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 17 HmbPersVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Beschäftigungsstellen (1)

(1) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. Jede größere Beschäftigungsstelle soll in ihm vertreten sein.

(2) Im Personalrat der Dienststelle Polizei sollen Polizeivollzugsbeamte der Schutzpolizei, der Kriminalpolizei sowie der Wasserschutzpolizei und Verwaltungsangehörige vertreten sein.

(3) In den Personalräten der staatlichen Schulen sollen Angehörige des pädagogischen und des nicht-pädagogischen Personals vertreten sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 18 HmbPersVG – Wahlzeiten  (1)   (2)

(1) Die Personalratswahlen finden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt.

(2) Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums ist der Personalrat zu wählen, wenn

  1. 1.
    mit Ablauf der Hälfte der Amtszeit die Zahl der regelmäßig beschäftigten Angehörige des öffentlichen Dienstes um die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist,
  2. 2.
    die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel, bei Personalräten mit bis zu fünf Mitgliedern um mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  3. 3.
    der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. 4.
    die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. 5.
    der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist,
  6. 6.
    in der Dienststelle, bei der die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 erfüllt sind, ein Personalrat nicht besteht.

(3) Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums stattgefunden, ist der Personalrat im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. Ist der Personalrat zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten regelmäßigen Wahlzeitraum statt.

(4) Die Vertretung einer Gruppe ist für die restliche Amtszeit des Personalrats neu zu wählen, wenn sie nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder keine Mitglieder mehr hat, die Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 aber nicht erfüllt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 18 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 19 HmbPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge  (1)   (2)

(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, wählen die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Wahlberechtigten jeder Gruppe.

(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(4) Besteht der Personalrat oder die Vertretung einer Gruppe aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(5) Zur Wahl des Personalrats können die Wahlberechtigten und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte der Gruppe.

(6) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(7) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe Angehörige der anderen Gruppe vorgeschlagen, muss jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag von einem Zehntel der Wahlberechtigten der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen werden; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 Wahlberechtigte der Gruppe.

(8) Jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 19 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 20 HmbPersVG – Bildung des Wahlvorstands, wenn ein Personalrat besteht  (1)   (2)

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Werden bei der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 20 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 21 HmbPersVG – Wahl des Wahlvorstands, wenn kein Personalrat besteht (1)

In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 4 bis 6 beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 22 HmbPersVG – Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststelle (1)

Findet eine Personalversammlung nach § 20 Absatz 2 oder § 21 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 23 HmbPersVG – Aufgaben des Wahlvorstands (1)

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 18 Absatz 1 nichts anderes ergibt.

(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften kann an den Sitzungen des Wahlvorstands beratend teilnehmen.

(3) Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Der Dienststelle und jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft die Dienststelle auf Antrag eines Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter und sodann den Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt § 20 Absatz 1 , für das weitere Verfahren § 22 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 24 HmbPersVG – Schutz der Wahl (1)

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Wahlbewerber dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Wahlvorstand oder der Wahlbewerbung aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 25 HmbPersVG – Wahlkosten (1)

(1) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle.

(2) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Ausübung des Wahlrechts oder Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(3) Werden Mitglieder des Wahlvorstands durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstands erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz ; sie stehen dabei den Beamten mit Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 15 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 26 HmbPersVG – Wahlanfechtung (1)

(1) Die Wahl kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass das Wahlergebnis durch den Verstoß nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Zur Anfechtung berechtigt sind drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle. Die Anfechtung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig.

(3) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können beim Verwaltungsgericht nur zusammen mit der Wahl angefochten werden.

(4) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung führt der neu gewählte Personalrat die Geschäfte, wenn das Verwaltungsgericht nicht auf Antrag eine abweichende einstweilige Regelung trifft.

(5) Ist die Wahl mit Erfolg angefochten worden und besteht der frühere Personalrat nicht mehr, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 27 - 31, 2. - Amtszeit

§ 27 HmbPersVG – Dauer  (1)   (2)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre und in den Fällen des § 10 Absatz 3 zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 18 Absatz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. In den Fällen des § 18 Absatz 2 Nummern 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahlen.

(4) Im Fall des § 18 Absatz 2 Nummer 3 führt der zurückgetretene Personalrat die Geschäfte weiter, bis der neue Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 27 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 28 HmbPersVG – Ausschluss und Auflösung (1)

(1) Ein Viertel der Wahlberechtigten, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft und die Dienststelle können beim Verwaltungsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung des Personalrats wegen grober Vernachlässigung der Aufgaben oder Befugnisse oder grober Verletzung der Pflichten nach diesem Gesetz beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Personalrat beantragt werden.

(2) Ist der Personalrat aufgelöst, nimmt bis zur Neuwahl der Wahlvorstand nach § 21 oder § 22 die Aufgaben und Befugnisse des Personalrats wahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 29 HmbPersVG – Erlöschen der Mitgliedschaft (1)

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

  1. 1.
    Ablauf der Amtszeit,
  2. 2.
    Niederlegung des Amtes,
  3. 3.
    Beendigung des Dienstverhältnisses,
  4. 4.
    Ausscheiden aus der Dienststelle,
  5. 5.
    Verlust des passiven Wahlrechts,
  6. 6.
    Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats durch gerichtliche Entscheidung,
  7. 7.
    gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war, wenn der Mangel noch vorliegt; die Feststellung kann auch nach dem Ablauf der Frist für die Wahlanfechtung beantragt werden.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; das Mitglied gilt für die Vertretung weiter als Angehöriger der Gruppe, für die es vorgeschlagen worden und gewählt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 30 HmbPersVG – Ruhen der Mitgliedschaft (1)

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 31 HmbPersVG – Ersatzmitglieder (1)

(1) Scheidet ein Mitglied des Personalrats aus, tritt ein Ersatzmitglied ein. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert ist; das Mitglied soll die Verhinderung unverzüglich unter Angabe der Gründe dem Vorsitzenden des Personalrats mitteilen.

(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Wahlbewerbern der Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ein Rückgriff auf andere Vorschlagslisten ist auch dann nicht zulässig, wenn der Vorschlagsliste, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören, keine weiteren Mitglieder mehr entnommen werden können. Sind die zu ersetzenden Mitglieder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt worden, bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 und des § 16 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 32 - 47, 3. - Geschäftsführung

§ 32 HmbPersVG – Vorstand und Vorsitz  (1)   (2)

(1) Besteht der Personalrat aus mehr als einem Mitglied, bildet er aus seiner Mitte den Vorstand.

(2) Dem Vorstand muss ein Vertreter jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.

(3) Der Personalrat beschließt, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Er bestimmt sodann die Vertretung des Vorsitzenden durch seinen Stellvertreter. Sind im Personalrat beide Gruppen vertreten, müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören.

(4) Besteht der Personalrat aus mehr als 13 Mitgliedern, wählt er nach der Bestimmung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 32 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 33 HmbPersVG – Laufende Geschäfte (1)   (2)

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Er kann die Befugnis durch einstimmigen Beschluss auf den Vorsitzenden übertragen.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, der der Vorsitzende nicht angehört, vertritt er den Personalrat gemeinsam mit einem Vertreter dieser Gruppe.

(3) Der Vorsitzende ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die dem Personalrat gegenüber abzugeben sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 33 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 34 HmbPersVG – Einberufung der Sitzungen (1)

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrats zur Bildung des Vorstands einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Verhandlungsleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Personalrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn

  1. 1.
    die Dienststelle,
  2. 2.
    ein Viertel der Mitglieder des Personalrats,
  3. 3.
    die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe,
  4. 4.
    in Angelegenheiten der Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung

es beantragt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 35 HmbPersVG – Teilnahme an den Sitzungen (1)

(1) Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle nimmt an den Sitzungen teil, deren Einberufung sie beantragt hat oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen worden ist.

(3) An den Sitzungen können teilnehmen

  1. 1.
    je ein Beauftragter der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Personalrats oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe beantragt worden ist,
  2. 2.
    der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  3. 3.
    alle Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen,
  4. 4.
    der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende betreffen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats können sachkundige Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 36 HmbPersVG – Zeitpunkt (1)

Die Sitzungen finden in der Regel innerhalb der Dienstzeit statt. Der Personalrat hat bei ihrer Anberaumung die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 37 HmbPersVG – Einladung (1)

(1) Die Mitglieder des Personalrats, die Schwerbehindertenvertretung und die nach § 35 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 teilnahmeberechtigten Personen werden vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Eine Verhinderung soll unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden; der Vorsitzende lädt sodann das Ersatzmitglied oder den Stellvertreter ein.

(2) Im Fall des § 35 Absatz 3 Nummer 1 teilt der Vorsitzende den Gewerkschaften den Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 38 HmbPersVG – Beschlussfassung (1)

(1) Stimmrecht haben außer den Mitgliedern des Personalrats die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, wenn die Beschlüsse überwiegend Jugendliche und Auszubildende betreffen.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(4) Die Dienststelle ist bei der Beschlussfassung nicht anwesend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 39 HmbPersVG – Gruppenangelegenheiten  (1)   (2)

(1) Über die Angelegenheiten der Gruppen wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

(2) In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe, wenn die Mehrheit von ihnen dies beantragt, es sei denn, die Angelegenheit betrifft überwiegend Jugendliche und Auszubildende.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 39 Abs. 3 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 40 HmbPersVG – Aussetzung von Beschlüssen (1)

(1) Sieht die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der durch sie vertretenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 41 HmbPersVG – Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (1)

Der Personalrat soll Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung zuleiten. Er hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in solchen Angelegenheiten zu Besprechungen mit der Dienststelle hinzuzuziehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 42 HmbPersVG – Sitzungsniederschrift (1)

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten hat. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer selbst einzutragen hat.

(2) Hat die Dienststelle oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Verhandlung teilgenommen, ist der Dienststelle oder der Gewerkschaft eine Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift zu übersenden. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 43 HmbPersVG – Einsicht in Unterlagen (1)

Die Mitglieder des Personalrats können seine Unterlagen jederzeit einsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 44 HmbPersVG – Geschäftsordnung (1)

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die sich der Personalrat selbst gibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 45 HmbPersVG – Sprechstunden (1)

(1) Der Personalrat kann Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(2) Richtet die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden ein, kann an den Sprechstunden des Personalrats der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen.

(3) Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zum Besuch der Sprechstunden oder zur sonstigen Inanspruchnahme des Personalrats hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 46 HmbPersVG – Kosten und Geschäftsbetrieb (1)

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten trägt die Dienststelle.

(2) Die Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz .

(3) Die Dienststelle sorgt dafür, dass die äußeren Voraussetzungen für den Geschäftsbetrieb des Personalrats geschaffen werden; insbesondere sind dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in dem zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal bereitzustellen.

(4) Dem Personalrat werden geeignete Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen werden Bekanntmachungen des Personalrats wie dienstliche Mitteilungen bekanntgegeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 47 HmbPersVG – Umlageverbot (1)

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Beiträge erheben oder annehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 10 - 50, ABSCHNITT II - Personalrat
§§ 48 - 50, 4. - Rechtsstellung der Mitglieder

§ 48 HmbPersVG – Ehrenamt und Dienstbefreiung (1)

(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Die Mitglieder des Personalrats sind von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zu befreien, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) Werden Mitglieder des Personalrats durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(4) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt Absatz 2 entsprechend, soweit sie für die Tätigkeit des Personalrats notwendige Kenntnisse vermitteln. Der Personalrat hat bei der Festlegung der Zeit für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt und von der Dauer der Veranstaltung sowie von der Teilnahme rechtzeitig zu verständigen. Hält die Dienststelle die dienstlichen Erfordernisse für nicht ausreichend berücksichtigt, kann sie die Einigungsstelle anrufen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 hat jedes Mitglied des Personalrats innerhalb seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der obersten Dienstbehörde nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch erstreckt sich bei erstmaliger Mitgliedschaft im Personalrat ohne vorherige Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf eine Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit für insgesamt vier Wochen. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 49 HmbPersVG – Freistellung (1)

(1) Auf Beschluss des Personalrats sind in Dienststellen mit in der Regel

Angehörigen des öffentlichen DienstesMitglieder
301bis600 1
601bis1.000 2
1.001bis2.000 3

und für je angefangene weitere 1.000 Angehörige des Öffentlichen Dienstes je ein weiteres Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(2) In Dienststellen mit in der Regel bis zu 300 Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder neben Freistellungen nach Absatz 1 kann der Personalrat im Einvernehmen mit der Dienststelle weitere Mitglieder ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

(3) Die Freistellungen und Teilfreistellungen finden ohne Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts statt.

(4) Nach Beendigung von Freistellungen ist den Mitgliedern des Personalrats eine ausreichende Aus- oder Fortbildungsmöglichkeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht in den Fällen des § 10 Absatz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 50 HmbPersVG – Schutzbestimmung (1)

Die Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 51 - 55, ABSCHNITT III - Personalversammlung

§ 51 HmbPersVG – Zusammensetzung (1)

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle. Kann nach den dienstlichen Erfordernissen eine gemeinsame Versammlung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nicht stattfinden, werden Teilversammlungen durchgeführt. Darüber hinaus sind Teilversammlungen zulässig, wenn Angelegenheiten behandelt werden sollen, die nur einen Teil der Angehörigen des öffentlichen Dienstes betreffen.

(2) Die Personalversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied des Personalrats geleitet, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 52 HmbPersVG – Einberufung (1)

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Personalversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. Satz 1 gilt entsprechend für Teilversammlungen nach § 51 Absatz 1 Satz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 53 HmbPersVG – Teilnahme (1)

(1) Die Personalversammlungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Dienststelle kann an den Personalversammlungen teilnehmen. Sie ist vom Zeitpunkt der Personalversammlung rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu verständigen.

(3) An den Personalversammlungen können ferner Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften teilnehmen; den Gewerkschaften sind der Zeitpunkt der Personalversammlung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Auf Beschluss des Personalrats oder der Personalversammlung können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 54 HmbPersVG – Zeitpunkt (1)

(1) Die in den §§ 20 bis 23 und in § 52 Absatz 1 genannten sowie die auf Wunsch des Personalrats oder der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden innerhalb der Dienstzeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse, insbesondere die Art der Dienststelle, zwingend eine andere Regelung erfordern. Die in Satz 1 genannten Personalversammlungen in den staatlichen Schulen finden, sofern sie an Unterrichtstagen durchgeführt werden, nicht vor 14.00 Uhr statt. Sonstige Personalversammlungen finden außerhalb der Dienstzeit statt; hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststelle abgewichen werden.

(2) Die Zeit der Teilnahme an Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn diese Personalversammlungen außerhalb der Dienstzeit stattfinden. Zusätzliche Fahrkosten, die den Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch die Teilnahme an außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, werden nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz erstattet. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit zur Teilnahme an im Einvernehmen mit der Dienststelle innerhalb der Dienstzeit stattfindenden Personalversammlungen nach Absatz 1 Satz 3 hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 55 HmbPersVG – Befugnisse (1)

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 56 - 58, ABSCHNITT IV - Gesamtpersonalrat

§ 56 HmbPersVG – Bildung und Zuständigkeit (1)

(1) Bestehen in einer Fachbehörde oder in einer Fachbehörde und ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, mehrere Personalräte, können durch Beschlüsse der Personalräte bei der Fachbehörde für den gesamten Geschäftsbereich ein Gesamtpersonalrat oder für fachlich zusammenhängende Teilbereiche Gesamtpersonalräte gebildet werden. Die Personalräte beschließen darüber getrennt. Die Bildung eines Gesamtpersonalrats setzt voraus, dass die Personalräte, die sich dafür aussprechen, mehr als die Hälfte der Angehörigen des öffentlichen Dienstes des gesamten Geschäftsbereichs oder der fachlich zusammenhängenden Teilbereiche vertreten. Die Beschlüsse der Personalräte werden erstmals für die nächste Wahl wirksam. Sie können in der in den Sätzen 2 und 3 genannten Weise wieder aufgehoben werden.

(2) Die Personalräte bei den Bezirksämtern gelten für die Anwendung des Absatzes 1 als Personalräte in der für Bezirksangelegenheiten zuständigen Behörde.

(3) In der für das Schulwesen zuständigen Behörde wird ein Gesamtpersonalrat für das Personal an staatlichen Schulen gebildet, ohne dass es der Beschlüsse der Personalräte an staatlichen Schulen gemäß Absatz 1 bedarf.

(4) Der Gesamtpersonalrat ist nur für die Angelegenheiten zuständig, die über den Bereich eines Personalrats hinausgehen.

(5) Der Gesamtpersonalrat ist den Personalräten nicht übergeordnet. § 83 Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 57 HmbPersVG – Wahl und Zusammensetzung  (1)   (2)

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden alle vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen alle drei Jahre, jeweils in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai oder außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraums entsprechend § 18 Absatz 2 von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes des Bereichs gewählt, für den der Gesamtpersonalrat auf Grund der Beschlüsse der Personalräte nach § 56 Absatz 1 oder auf Grund des § 56 Absatz 3 zu bilden ist. Die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats ist mit den Personalratswahlen zu verbinden, soweit sich aus § 18 Absatz 2 oder seiner entsprechenden Anwendung nichts anderes ergibt. Wählbar sind

  1. 1.
    bei Verbindung der Wahlen die in dem jeweiligen Bereich auf einem Wahlvorschlag für die Personalratswahlen benannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  2. 2.
    ohne Verbindung der Wahlen die Mitglieder der in dem jeweiligen Bereich bestehenden Personalräte.

(2) Für die Wahl und Zusammensetzung des Gesamtpersonalrats gelten im übrigen die §§ 11 bis 15 , § 16 Absatz 2 , § 17 , § 18 Absätze 3 und 4 , die §§ 19 bis 21 und die §§ 23 bis 26 entsprechend. Eine Personalversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands findet nicht statt; an ihrer Stelle bestellt die Fachbehörde in den Fällen der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 2 , des § 21 und des § 23 Absatz 4 den Wahlvorstand.

(3) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats mit den Personalratswahlen verbunden, führen die Wahlvorstände für die Personalratswahlen als örtliche Wahlvorstände die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen für den Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 durch.

(4) Wird die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats nicht mit den Personalratswahlen verbunden, bestellen die Personalräte oder, wenn Personalräte nicht bestehen oder die Bestellung nicht vornehmen, die Dienststellen auf Veranlassung des Wahlvorstands nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 örtliche Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen. Für die Zusammensetzung dieser örtlichen Wahlvorstände gilt § 20 Absatz 1 entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats in den Dienststellen durch die örtlichen Wahlvorstände nach Absatz 3 oder 4 gelten § 23 Absätze 1 , 2 und 4 , § 24 und § 25 entsprechend. Sogleich nach der letzten Stimmabgabe für die Wahl der Mitglieder des Gesamtpersonalrats zählen die örtlichen Wahlvorstände öffentlich die Stimmen aus, stellen das Teilergebnis in einer Niederschrift fest und übersenden die Niederschrift dem Wahlvorstand nach Absatz 2 Satz 1 oder 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 23 Absatz 4 treten an die Stelle der Verpflichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 die Verpflichtungen nach Satz 2 und wird im Fall des Absatzes 4 ein neuer örtlicher Wahlvorstand nach dieser Vorschrift bestellt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 57 Abs. 1 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 58 HmbPersVG – Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Mitglieder  (1)   (2)

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Gesamtpersonalrats beträgt vier Jahre, bei den hamburgischen Hochschulen und den wissenschaftlichen Einrichtungen drei Jahre. § 27 Absätze 2 bis 4 und die §§ 28 bis 31 gelten entsprechend.

(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 32 bis 44 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, § 46 und § 47 entsprechend. Dabei treten an die Stelle der Schwerbehindertenvertretung eine von den betroffenen Schwerbehindertenvertretungen aus ihrer Mitte gewählte Schwerbehindertenvertretung beim Gesamtpersonalrat sowie an die Stelle der Jugend- und Auszubildendenvertretung und aller Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein von den Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretungen aus ihrer Mitte gewählter Vertreter.

(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Gesamtpersonalrats gelten § 48 Absätze 1 bis 3 und § 50 , ohne gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Personalrat ferner § 48 Absätze 4 und 5 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat kann im Einvernehmen mit der Fachbehörde Mitglieder des entsprechend § 32 Absatz 2 gebildeten Vorstands, die nicht auf Grund gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Personalrat freigestellt sind, ganz oder teilweise von der dienstlichen Tätigkeit freistellen, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben des Gesamtpersonalrats notwendig ist; § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 58 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§§ 62 - 75, ABSCHNITT VI - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§§ 62 - 74, 1. - Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 62 HmbPersVG – Dienststellen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen (1)

(1) Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wahlberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Neben der Wahl von Personalräten nach § 10 Absatz 3 entfällt die Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 63 HmbPersVG – Wahlrecht (1)

(1) Wahlberechtigt sind

  1. 1.
    die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),
  2. 2.
    die Beamten und Angestellten im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikanten, soweit sie jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende).

§ 11 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 11 , die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 64 HmbPersVG – Mitgliederzahl (1)

Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

bis zu Jugendlichen und Auszubildendenaus Mitgliedern
20 1
50 3
200 5
201und mehr7.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 65 HmbPersVG – Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten (1)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 66 HmbPersVG – Wahlzeiten (1)

Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gilt § 18 Absatz 2 Nummern 2 bis 6 , für die anschließende Neuwahl § 18 Absatz 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 67 HmbPersVG – Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.

(3) ) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.

(4) Zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

(5) Jeder wahlberechtigte Jugendliche oder Auszubildende kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 68 HmbPersVG – Sonstige Wahlbestimmungen (1)

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter einen zum Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt. . Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.

(4) § 23 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 24 bis 26 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 69 HmbPersVG – Amtszeit (1)

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre.

(2) Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit dem Ablauf ihrer Amtszeit.

(3) Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 66 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen oder nach § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 die Neuwahlen stattfinden. Im Fall des § 66 Satz 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl.

(4) § 27 Absatz 4 , § 28 , § 29 Absatz 1 , § 30 und § 31 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nach dem Wahltag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 70 HmbPersVG – Vorsitz (1)

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus mehr als einem Mitglied, wählt sie aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende vertritt die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Er ist zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt, die der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber abzugeben sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 71 HmbPersVG – Sitzungen und sonstige Geschäftsführung (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. An den Sitzungen soll der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

(2) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 34 bis 38 mit Ausnahme der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die §§ 42 bis 44 , § 46 und § 47 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 72 HmbPersVG – Aussetzung von Beschlüssen des Personalrats (1)

Sieht die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch einen Beschluss des Personalrats wichtige Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden erheblich beeinträchtigt, ist auf ihren Antrag die Ausführung des Beschlusses für eine Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen. Innerhalb der Frist soll, gegebenenfalls mit Hilfe der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden. § 40 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 73 HmbPersVG – Sprechstunden (1)

In Dienststellen mit in der Regel mehr als 50 Jugendlichen und Auszubildenden kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Verständigung des Personalrats Sprechstunden innerhalb der Dienstzeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen hergestellt, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. An den Sprechstunden kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats teilnehmen. § 45 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 74 HmbPersVG – Rechtsstellung der Mitglieder (1)

Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 48 und § 50 entsprechend. Die Befreiung von der dienstlichen Tätigkeit entsprechend § 48 darf nicht zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung führen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Personalrat die Anrufung der Einigungsstelle beantragen. Bei der entsprechenden Anwendung des § 50 bleibt die Zuständigkeit des Personalrats unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 62 - 75, ABSCHNITT VI - Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 75, 2. - Jugend- und Auszubildendenversammlung

§ 75 HmbPersVG – Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.

(4) ) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.

(5) § 51 Absatz 1 Satz 2 , § 53 Absätze 2 und 3 , § 54 und § 55 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 54 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 1 , eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 52 Absatz 2 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 76 - 78a, 1. - Allgemeines

§ 76 HmbPersVG – Grundsätze für die Zusammenarbeit (1)

(1) Der Personalrat hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften als den berufenen Interessenvertretungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes wahrzunehmen.

(2) Die Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechung zusammentreten, in der auch die Gestaltung des Dienstbetriebs und insbesondere alle Angelegenheiten behandelt werden sollen, die die Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle wesentlich betreffen. Die Dienststelle und der Personalrat sollen über strittige Fragen verhandeln und Vorschläge zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten machen. Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, nachdem eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist.

(3) Die Dienststelle und der Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit oder den Frieden der Dienststelle zu gefährden, insbesondere dürfen sie keine Maßnahmen des Arbeitskampfs gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt.

(4) Die Dienststelle und der Personalrat dürfen sich in der Dienststelle nicht parteipolitisch betätigen; die Behandlung von Angelegenheiten beamten- und tarifpolitischer, sozialpolitischer sowie wirtschaftlicher Art, die die Dienststelle oder ihre Angehörigen des öffentlichen Dienstes unmittelbar betreffen, wird hiervon nicht berührt.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(6) Der Personalrat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(7) Der Personalrat hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes einzusetzen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 77 HmbPersVG – Grundsätze für die Behandlung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (1)

Die Dienststelle und der Personalrat haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere jede unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts, der sexuellen Identität und Orientierung, der Abstammung, der Rasse, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Heimat, der Herkunft, der Beziehungen oder der politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 78 HmbPersVG – Aufgaben des Personalrats  (1)   (2)

(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. 1.
    sich an Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 , auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 79 bis 81 mitzubestimmen,
  2. 2.
    Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,
  3. 3.
    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  4. 4.
    Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
  5. 5.
    die berufliche Entwicklung Schwerbehinderter sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,
  6. 6.
    die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,
  7. 7.
    die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.

(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 78 Abs. 1 Nr. 5 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§ 78a HmbPersVG – Behandlung personenbezogener Unterlagen (1)

(1) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.

(2) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§§ 79 - 82, a) - Mitbestimmung

§ 79 HmbPersVG – Inhalt und Verfahren (1)

(1) Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Personalrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen.

(3) Die Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Personalrats ist der Dienststelle innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Die Dienststelle kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen, in den Fällen des § 40 und des § 72 auf drei Wochen verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert oder die aufgeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zur Mitbestimmung nach den §§ 86 und 87 haben.

(4) Beantragt der Personalrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie der Dienststelle vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 7 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Personalrat besteht. Die Dienststelle gibt dem Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags ihre Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 80 HmbPersVG – Schlichtungsstelle (1)

(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen der Dienststelle und dem Personalrat zu keiner Einigung oder erklärt sich die Dienststelle nicht innerhalb der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 , kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist schriftlich die Schlichtungsstelle angerufen werden.

(2) Die Schlichtungsstelle wird beim zuständigen Senator gebildet und soll innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Anrufung tagen. Sie besteht aus dem Senator oder einem von ihm benannten Stellvertreter, zwei Angehörigen des öffentlichen Dienstes aus dem Geschäftsbereich des Senators und drei vom Personalrat benannten Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Senator oder der von ihm benannte Stellvertreter. Die Verhandlung der Schlichtungsstelle ist nicht öffentlich.

(3) Bei dem Senat mit den Senatsämtern, der Bürgerschaft, dem Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg sowie bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, wird eine Schlichtungsstelle nicht gebildet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 81 HmbPersVG – Einigungsstelle (1)

(1) Scheitert der Schlichtungsversuch oder wird nach § 80 Absatz 3 eine Schlichtungsstelle nicht gebildet, kann innerhalb von zwei Wochen nach dem Scheitern des Schlichtungsversuchs, der Feststellung der Nichteinigung oder dem Ablauf der Frist des § 79 Absatz 4 Satz 2 oder 3 schriftlich unter Angabe von Gründen die Einigungsstelle angerufen werden. Die Einigungsstelle kann auch angerufen werden, wenn die Schlichtungsstelle nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Anrufung getagt hat.

(2) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde, für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, bei der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle gebildet. Sie besteht aus je drei von der in Satz 1 genannten Stelle und dem Personalrat bestellten Beisitzern sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen. In Angelegenheiten, die nur eine im Personalrat vertretene Gruppe betreffen, kann der Personalrat die Beisitzer nicht gegen den Willen der Mehrheit dieser Gruppe bestellen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden innerhalb von drei Wochen nach der Anrufung der Einigungsstelle nicht zu Stande, bestellt ihn die oberste Dienstbehörde nach der Reihenfolge auf einer zwischen ihr und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vereinbarten Liste oder, wenn eine Liste nicht besteht, der Präsident der Bürgerschaft, bei der Bürgerschaft der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Stelle im Sinne von Satz 1 und an die Stelle der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände der Personalrat. Der nach Satz 4 bestellte Vorsitzende darf nicht der Dienststelle angehören, die die Maßnahme beabsichtigt oder deren Personalrat die Maßnahme beantragt hat.

(3) Der Vorsitzende beruft die Einigungsstelle innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu einer Sitzung ein. Die Sitzung ist nicht öffentlich. Der Dienststelle und dem Personalrat ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben, wenn sie sich nicht auf eine schriftliche Äußerung verständigen. Die Dienststelle kann sich durch einen Vertreter der Arbeitgebervereinigung, der sie angehört, der Personalrat durch einen Beauftragten einer in ihm vertretenen Gewerkschaft vertreten lassen. Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Einigungsstelle können zu einzelnen Punkten sachkundige Personen gehört werden.

(4) Die Einigungsstelle beschließt nach mündlicher Beratung mit Mehrheit. Der Beschluss soll in der ersten Sitzung gefasst werden. Die Einigungsstelle kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. Der Beschluss muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften halten.

(5) Der Beschluss der Einigungsstelle ist schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Er ist den Beteiligten bekannt zu geben.

(6) In den Fällen des § 86 Absatz 1 ersetzt der Beschluss der Einigungsstelle die Einigung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Beschlüsse der Einigungsstelle, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berühren, innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe dem Senat zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Dem Vorsitzenden der Einigungsstelle ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahme ist dem Senat zur Kenntnis zu geben. Die endgültige Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen sowie den Beteiligten bekannt zu geben.

(7) In den Fällen des § 87 Absatz 1 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an den Senat. Dieser entscheidet sodann endgültig. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 1 entsprechend. Absatz 6 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 tritt bei der Bürgerschaft deren Präsident an die Stelle des Senats. Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, treten in diesen Fällen die Stelle im Sinne von Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde und das durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmte oberste Organ an die Stelle des Senats.

(9) Die Absätze 2 bis 5 gelten auch in den Fällen des § 45 Absatz 1 Satz 3 , des § 48 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 3 , des § 49 Absatz 2 Satz 2 , des § 58 Absatz 3 Satz 2 , des § 73 Satz 3 und des § 74 Satz 3 .

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 82 HmbPersVG – Vorläufige Regelungen (1)

Die Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Der Personalrat ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 83, b) - Dienstvereinbarungen

§ 83 HmbPersVG – Zulässigkeit und Verfahren (1)

(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nur Gegenstand von Dienstvereinbarungen sein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich ermöglicht.

(2) Dienstvereinbarungen werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, schriftlich niedergelegt, von beiden Seiten unterzeichnet und in der Dienststelle bekanntgegeben. Soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, bleiben sie wirksam, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt sind.

(3) Dienstvereinbarungen des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gehen Dienstvereinbarungen der Personalräte vor.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 84, c) - Verwaltungsanordnungen

§ 84 HmbPersVG – Verfahren (1)

Will die Dienststelle Verwaltungsanordnungen für Angelegenheiten im Sinne der §§ 86 und 87 erlassen, sind sie dem Personalrat rechtzeitig mitzuteilen und mit ihm zu beraten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 79 - 85, 2. - Arten und Durchführung der Beteiligung
§ 85, d) - Durchführung von Entscheidungen

§ 85 HmbPersVG – Verfahren (1)

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§§ 86 - 89, a) - Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten

§ 86 HmbPersVG – Mitbestimmung (1)

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.
    Festsetzung von Beginn und Ende der Dienstzeit und der Pausen, Anrechnung von Pausen und von Dienstbereitschaften auf die Dienstzeit, Verteilung von angeordneter Mehrarbeit oder angeordneten Überstunden und von angeordneter Kurzarbeit auf die Wochentage,
  2. 2.
    Aufstellung des Urlaubsplans, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein Einverständnis erzielt wird, und Ablehnung von Anträgen auf Erholungsurlaub,
  3. 3.
    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens ihrer Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
  4. 4.
    Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. 5.
    Fragen der Lohngestaltung, insbesondere Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbaren leistungsbezogenen Entgelten einschließlich der Geldfaktoren,
  6. 6.
    Aufstellung von Grundsätzen für die Vergabe von leistungsbezogenen Bezüge- und Entgeltbestandteilen,
  7. 7.
    Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens,
  8. 8.
    Festsetzung von Vergütungen für Nebentätigkeiten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für die Freie und Hansestadt Hamburg sowie ihrer Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts,
  9. 9.
    Ablehnung von Vorschüssen,
  10. 10.
    Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,
  11. 11.
    Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt,
  12. 12.
    Zuweisung von Dienst- und Pachtland sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
  13. 13.
    Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  14. 14.
    Aufstellung eines Sozialplans zum Ausgleich oder zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Angehörigen des öffentlichen Dienstes infolge einer Maßnahme nach § 87 Absatz 1 Nummer 30 entstehen,
  15. 15.
    Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Aufteilung der Arbeitszeit und die Stundenverteilung für pädagogisches Personal.

(3) Muss die Dienstzeit für einen bestimmten Kreis von Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 1 Nummer 1 auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen über Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 87 HmbPersVG – Eingeschränkte Mitbestimmung und sonstige Beteiligung (1)

(1) Der Personalrat hat, außer bei einer Regelung durch Rechtsvorschriften oder einer allgemeinen Regelung der obersten Dienstbehörde, in folgenden personellen Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. 1.

    Begründung des Beamtenverhältnisses und Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

  2. 2.

    Einstellung,

  3. 3.

    Übertragung eines anderen Amtes mit

    1. a)

      anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

    2. b)

      anderem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung,

    3. c)

      anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,

  4. 4.

    Eingruppierung,

  5. 5.

    Höhergruppierung und Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

  6. 6.

    Rückgruppierung und Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

  7. 7.

    Versetzung,

  8. 8.

    Abordnung für länger als insgesamt ein Jahr,

  9. 9.

    Zuweisung für länger als insgesamt ein Jahr,

  10. 10.

    Umsetzung zu einer anderen Dienststelle für länger als insgesamt ein Jahr,

  11. 11.

    Umsetzung und Übertragung einer anderen Tätigkeit oder eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb der Dienststelle

    1. a)

      für länger als insgesamt sechs Monate,

    2. b)

      unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets

  12. 12.

    Ablehnung eines Antrags auf

    1. a)

      Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 62 bis 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

    2. b)

      Teilzeitbeschäftigung und Sonderurlaub aus familiären Gründen auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften sowie Teilzeitbeschäftigung nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit,

  13. 13.

    fristgemäße Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn er die Entlassung nicht selbst beantragt hat,

  14. 14.

    ordentliche Kündigung durch die Dienststelle,

  15. 15.

    vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit nach § 41 des Hamburgischen Beamtengesetzes , wenn der Beamte sie nicht selbst beantragt hat, und Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,

  16. 16.

    Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ausnahme der Fälle des § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

  17. 16a.

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 35 Absatz 5 des Hamburgischen Beamtengesetzes ,

  18. 17.

    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

  19. 18.

    Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung sowie berufliche Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen,

  20. 19.

    Auswahl von Angehörigen des öffentlichen Dienstes für Maßnahmen der Berufsbildung im Sinne von Nummer 18,

  21. 20.

    Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit,

  22. 21.

    Anordnung, die die freie Wahl der Wohnung beschränkt,

  23. 22.

    Erlass einer Disziplinarverfügung und Ausspruch einer schriftlichen Missbilligung,

  24. 23.

    Bestimmung des Inhalts von Personalfragebogen,

  25. 24.

    Erlass von Beurteilungsrichtlinien,

  26. 25.

    Verzicht auf die Ausschreibung von Stellen, die besetzt werden sollen,

  27. 26.

    Aufstellung von Grundsätzen für die personelle Auswahl in den Fällen der Nummern 1 bis 3, 5, 6, 7, 13 und 14,

  28. 27.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung von Dienstposten der Beamten,

  29. 28.

    Bestellung von Personal- und Vertrauensärzten,

  30. 29.

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen,

  31. 30.

    Auflösung, Einschränkung, Erweiterung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,

  32. 31.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,

  33. 32.

    Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, wenn sie das Verhalten oder die Leistung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes überwachen sollen,

  34. 33.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

(2) Absatz 1 Nummern 7 bis 11 gilt nicht für die Angehörigen des Landesamts für Verfassungsschutz, Absatz 1 Nummer 11 nicht für die Angehörigen der Dienststelle Polizei. Absatz 1 Nummern 11 und 15 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur auf ihren Antrag; die Dienststelle hat den Angehörigen des öffentlichen Dienstes rechtzeitig vor Erlass der Maßnahme über sein Antragsrecht zu informieren.

(3) Vor der fristlosen Entlassung eines Beamten, der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Die Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, hat er sie der Dienststelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Für die außerordentliche Kündigung eines nach dem Tarifrecht unkündbaren Arbeitnehmers gilt Absatz 1 Nummer 14 entsprechend, wenn bei ordentlicher Kündbarkeit lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

(4) Im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 18 bestimmen für die in § 10 Absatz 3 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur die dort bezeichneten Personalräte mit.

(5) Bei der Bemessung des Personalbedarfs sowie der Aufstellung des Organisations- und des Stellenplans der Dienststelle gibt die Dienststelle dem Personalrat unter Vorlage von Entwürfen Gelegenheit zur Stellungnahme. Ergibt sich keine Übereinstimmung, legt die Dienststelle die Entwürfe mit der Stellungnahme des Personalrats dem zuständigen Mitglied des Senats, bei der Bürgerschaft dem Präsidenten der Bürgerschaft, beim Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg dem Präsidenten des Rechnungshofs und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmten Stelle im Sinne von § 81 Absatz 2 Satz 1 vor.

(6) Vorentwurfspläne und Entwurfspläne für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten der Dienststelle sowie für Arbeits- und Aufenthaltsräume sind vor der Einreichung bei der zuständigen Stelle mit dem Personalrat zu beraten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 88 HmbPersVG – Ausnahmen (1)

(1) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die nach § 8 für die Dienststelle handeln oder zu selbstständigen Entscheidungen in Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 befugt sind, nur auf ihren Antrag.

(2) § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 gilt nicht für

  1. 1.

    die Beamtenstellen der Bundesbesoldungsordnung B und der Landesbesoldungsordnung B sowie die jeweils vergleichbaren Stellen der Staatsanwälte und Berufsrichter sowie der Arbeitnehmer,

  2. 2.

    die Berufung von Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten,

  3. 3.

    die Stelle der Dekanin oder des Dekans des Fachhochschulbereichs der Akademie der Polizei Hamburg,

  4. 4.

    die Stelle der Leiterin oder des Leiters der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg,

  5. 5.

    Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Generalvollmacht oder Prokura für selbstständige Betriebseinheiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 89 HmbPersVG – Versagungskatalog (1)

(1) Der Personalrat kann in den Fällen des § 87 Absatz 1 Nummern 1 bis 27 und Absatz 3 Satz 4 seine Zustimmung nur verweigern, wenn

  1. 1.
    die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift oder eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde verstößt oder
  2. 2.
    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene oder andere Angehörige des öffentlichen Dienstes benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
  3. 3.
    die begründete Besorgnis besteht, dass der Angehörige des öffentlichen Dienstes oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Personalrat sie unter Angabe von Gründen verweigert, die außerhalb des Satzes 1 liegen.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist hinsichtlich allgemeiner Regelungen der obersten Dienstbehörde nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaftskanzlei, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 90, b) - Prüfungen und Auswahlverfahren

§ 90 HmbPersVG – Beratende Mitwirkung (1)

(1) Ein beauftragtes Mitglied des zuständigen Personalrats kann bei

  1. 1.

    Prüfungen, die eine Verwaltungseinheit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte abnimmt,

  2. 2.

    Auswahlverfahren einer Dienststelle, denen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach Nummer 1 sich zu unterziehen haben,

der Prüfungs- oder Auswahlkommission mit beratender Stimme angehören.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt bei Prüfungen im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes nur, wenn die zuständige Stelle für die Berufsbildung nach § 73 Absatz 2 des genannten Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in der jeweils geltenden Fassung in seiner jeweiligen Fassung zu bestimmen ist. Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Hochschulprüfungen und außer in den Fällen, in denen sie eine Laufbahnbefähigung vermitteln, nicht für Staatsprüfungen, mit denen ein Hochschulstudium abgeschlossen wird.

(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Auswahlverfahren für Professoren, Juniorprofessoren und Hochschuldozenten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 76 - 91, ABSCHNITT VII - Beteiligung des Personalrats
§§ 86 - 91, 3. - Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist
§ 91, c) - Arbeitsschutz und Unfallverhütung

§ 91 HmbPersVG – Beteiligung (1)

(1) Der Personalrat hat die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Personalrat oder die von ihm beauftragten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen einschließlich aller Besichtigungen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder dem entsprechend § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes gebildeten Arbeitsschutzsausschuss nehmen die vom Personalrat beauftragten Mitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Besichtigungen, Untersuchungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.

(5) Die Dienststelle hat dem Personalrat ihre Dienstunfallberichte oder Unfallanzeigen und die Krankenstatistiken zur Kenntnisnahme vorzulegen sowie ihm Abschriften zu überlassen. § 193 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 92, ABSCHNITT VIII - Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 92 HmbPersVG – Mitbestimmung und sonstige Beteiligung (1)

Für die Beteiligung des Gesamtpersonalrats im Rahmen des § 56 Absatz 4 gilt Abschnitt VII entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 93 - 96, ABSCHNITT IX - Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde

§ 93 HmbPersVG

(weggefallen)


§ 94 HmbPersVG – Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (1)

(1) In den Fällen, in denen das Recht des Personalrats auf Mitbestimmung durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde eingeschränkt ist oder eingeschränkt werden soll, ist die allgemeine Regelung mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände verbindlich zu vereinbaren; die Vereinbarung kann durch den Senat ganz oder teilweise aufgehoben werden. § 93 des Hamburgischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.

(2) Anzustreben ist eine einvernehmliche, sachgerechte Einigung. Kommt eine allgemeine Regelung nicht zu Stande, kann sie abweichend von Absatz 1 durch den Senat getroffen werden, nachdem die oberste Dienstbehörde oder die beteiligten Spitzenorganisationen die Verhandlungen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe schriftlich für gescheitert erklärt haben. Die oberste Dienstbehörde kann allgemeine Regelungen, die keinen Aufschub dulden, bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 vorläufig treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 95 HmbPersVG – Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft (1)

Nach § 94 mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände zu vereinbarende allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde, über die das Personal Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft als oberster Dienstbehörde herstellt, gelten auch für die in der Bürgerschaft beschäftigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 96 HmbPersVG – Mitbestimmung des Personalrats (1)

Die Einschränkungen des § 86 Absatz 1 und des § 87 Absatz 1 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde sind nicht anzuwenden auf

  1. 1.
    den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 95 nicht hergestellt worden ist,
  2. 2.
    die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 97, ABSCHNITT X - Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung

§ 97 HmbPersVG – Aufgaben (1)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. 1.
    Maßnahmen, insbesondere in Angelegenheiten der Berufsbildung im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 18 , beim Personalrat zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Jugendlichen und Auszubildenden dienen,
  2. 2.
    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
  3. 3.
    Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Personalrat auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Jugendlichen oder Auszubildenden und nur durch ein von ihm bestimmtes Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingesehen werden.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann beim Personalrat beantragen, Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen und über die sie beraten hat, auf die Tagesordnung für die nächste Sitzung des Personalrats zu setzen.

(4) § 76 Absatz 1 , Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absätze 3 bis 7 § 77 sowie § 78a gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 98 - 99, ABSCHNITT XI - Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen

§ 98 HmbPersVG – Verfassungsschutz (1)

Für das Landesamt für Verfassungsschutz gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.
    Nicht anzuwenden sind § 23 Absatz 2 , § 35 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 sowie § 53 Absatz 3 .
  2. 2.
    § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Schweigepflicht nur auf Beschluss des Personalrats entfällt.
  3. 3.
    § 23 Absatz 3 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

    "Der Dienststelle ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden."
  4. 4.
    § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

    "Innerhalb der Frist soll eine Verständigung versucht werden."
  5. 5.
    Im Rahmen der Nummern 1, 3 und 4 sind die Vorschriften über das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber in § 2 Absatz 1 sowie über die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in § 76 Absatz 1 nicht anzuwenden.
  6. 6.
    Das Landesamt für Verfassungsschutz kann nach Anhörung des Personalrats bestimmen, dass Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht an Personalversammlungen teilnehmen, wenn dies wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist.
  7. 7.
    An die Stelle des § 80 und des § 81 tritt folgende Regelung:

    Kommt es über eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme zwischen dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Personalrat zu keiner Einigung, entscheidet nach Anhörung des Personalrats der zuständige Senator.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 99 HmbPersVG – Verschlusssachen (1)

(1) Soweit Angelegenheiten, an denen ein Personalrat oder Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, tritt an seine Stelle ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehört höchstens je ein in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 gewählter Vertreter der im Personalrat oder Gesamtpersonalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(2) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle müssen Mitglieder des Ausschusses nach Absatz 1 oder nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrads zu erhalten.

(3) § 35 Absätze 3 und 4 , § 40 Absatz 1 Satz 2 wegen der Beteiligung der Gewerkschaften, § 41 und § 81 Absatz 3 Satz 4 gelten nicht. Angelegenheiten, die als Verschlusssachen mindestens des Geheimhaltungsgrads "VS-Vertraulich" eingestuft sind, dürfen in der Personalversammlung nicht behandelt werden.

(4) Der zuständige Senator oder die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass dem Ausschuss, der Schlichtungsstelle und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder auf Grund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren nach § 100 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§§ 100 - 101, ABSCHNITT XII - Gerichtliche Entscheidungen

§ 100 HmbPersVG – Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (1)

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen des § 107 Satz 2 in Verbindung mit § 9 und des § 108 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 26 , des § 28 und des § 29 Absatz 1 Nummer 7 dieses Gesetzes über

  1. 1.
    das Wahlrecht,
  2. 2.
    die Wahl, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Personalvertretungen,
  3. 3.
    die Zuständigkeit und die Geschäftsführung der Personalvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder,
  4. 4.
    die Vereinbarkeit von Beschlüssen der Einigungsstelle mit den Rechtsvorschriften,
  5. 5.
    das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 101 HmbPersVG – Fachkammern und Fachsenate  (1)   (2)

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen ist beim Verwaltungsgericht Hamburg eine Fachkammer, beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können mehrere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.

(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder Gerichte sein. Sie werden durch den Senat oder die von ihm bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

  1. 1.
    der unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes vertretenen Gewerkschaften,
  2. 2.
    der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen und Gerichte

berufen. Für die Berufung und die Stellung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 und 2 berufenen ehrenamtlichen Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 genannten ehrenamtlichen Richtern muss sich je ein Beamter und ein Arbeitnehmer befinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung personalvertretungs- und richterrechtlicher Vorschriften vom 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 15) werden die nach bisherigem Recht geltenden Amtszeiten der bestehenden Personalräte nicht berührt. Die Änderungen in § 101 gelten erstmals für Personalräte, die nach dem 28. Januar 2006 gewählt werden.

§§ 102 - 105, ABSCHNITT XIII - Schlussvorschriften

§ 102 HmbPersVG – Gemeinsame Einrichtungen (1)

Das Personalvertretungsrecht für gemeinsame Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verfassung bleibt besonderer Regelung überlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 103 HmbPersVG – Kirchen und Religionsgesellschaften (1)

Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und die Religionsgesellschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 104 HmbPersVG – Geltung von Vorschriften über Betriebsräte (1)

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen, gelten für die nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen entsprechend. Dies gilt nicht für Vorschriften, die die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

§ 105 HmbPersVG – Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (1)

Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.
    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
  2. 2.
    die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
  3. 3.
    die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
  4. 4.
    die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
  5. 5.
    die Wahlhelfer,
  6. 6.
    die Stimmabgabe,
  7. 7.
    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
  8. 8.
    die Aufbewahrung der Wahlakten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).

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