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§ 1 NAbfG
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

Titel: Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbfG
Gliederungs-Nr.: 28400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NAbfG – Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

  1. 1.
    das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
  2. 2.
    die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,
  3. 3.
    die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,
  4. 4.
    die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NAbfG,NI - Niedersächsisches Abfallgesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)/
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