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§ 36 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweites Kapitel – Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters

Titel: Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDSG
Gliederungs-Nr.: 20600
Normtyp: Gesetz

§ 36 NDSG – Datengeheimnis

1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDSG,NI - Niedersächsisches Datenschutzgesetz/§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 34 - 45, Zweites Kapitel - Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters/
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