Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDSG,NI - Niedersächsisches Datenschutzgesetz/§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 34 - 45, Zweites Kapitel - Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters/
Dokument
§ 36 NDSG
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 → Zweites Kapitel – Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters
§ 36 NDSG – Datengeheimnis
1Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). 2Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort. 3Die Personen sind über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Vorschriften über den Datenschutz zu unterrichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NDSG,NI - Niedersächsisches Datenschutzgesetz/§§ 23 - 58, Zweiter Teil - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 34 - 45, Zweites Kapitel - Technische und organisatorische Pflichten des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8079144,37
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8079144,37
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.