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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AZRG-DV
Gliederungs-Nr.: 26-8-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
(AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)

Vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695)

Zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Inhalt des Registers  
  
Inhalt der Datensätze1
AZR-Nummer2
Berichtigung eines Datensatzes3
  
Abschnitt 2  
Datenübermittlung an die Registerbehörde  
  
Allgemeine Regelungen4
Verfahren der Datenübermittlung5
Dokumente6
Übermittlungssperren7
  
Abschnitt 3  
Datenübermittlung durch die Registerbehörde  
  
Übermittlungsersuchen8
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde9
Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren10
Gruppenauskünfte an öffentliche Stellen11
Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen12
Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten und an zwischenstaatliche Stellen13
Datenübermittlung an sonstige nicht öffentliche Stellen14
  
Abschnitt 4  
Auskunft an die betroffene Person  
  
Voraussetzungen und Verfahren der Auskunftserteilung15
  
Abschnitt 5  
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten  
  
Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen16
Einschränkung der Verarbeitung17
Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand18
Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei19
  
Abschnitt 6  
Schlußvorschriften  
  
Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand19a
Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person19b
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zuwanderungsgesetzes20
Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex21
  
Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger Anlage


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung/
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