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Art. 15 HBG 2011/2012
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012 (Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 - HBG 2011/2012)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2011/2012
Gliederungs-Nr.: 520-5:11A
Normtyp: Gesetz

Art. 15 HBG 2011/2012 – Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort "Elbtal" durch das Wort "Meißen" ersetzt.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      "(1) Es wird ein jährlicher Kulturlastenausgleich nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Gesetzes über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens jedoch in Höhe von 86.700.000 EUR vorgenommen.

      (2) Von dem in Absatz 1 genannten Betrag stellt der Freistaat Sachsen

      1. a)

        den Kulturräumen zur Förderung der Kulturpflege Zuweisungen in vierteljährlichen Raten nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes sowie nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, mindestens jedoch 82.000.000 EUR zur Verfügung. Bundeszuschüsse und sonstige Beteiligungen Dritter bleiben unberührt;

      2. b)

        kulturellen Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 für Investitionen und Strukturmaßnahmen einschließlich damit verbundener Personalmaßnahmen Mittel nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltsplanes, mindestens jedoch 1.000.000 EUR zur Verfügung. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in einer Verwaltungsvorschrift;

      3. c)

        den Landesbühnen Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuschüsse nach Maßgabe des jährlichen Staatshaushaltes, höchstens jedoch 3.700.000 EUR zur Verfügung."

    2. b)

      Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 und 3 wird gestrichen.

      2. bb)

        Im neuen Satz 1 wird das Wort "übrigen" gestrichen und hinter dem Wort "Mittel" die Angabe "nach Absatz 2 Buchst. a" eingefügt.

  3. 3.

    In der Anlage wird in Nummer 4 das Wort "Elbtal" durch das Wort "Meißen" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2011/2012,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012/
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