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Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
§ 10 HAGFamFG – Zuständigkeit der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(1) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig,
- 1.
Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,
- 2.
freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,
- 3.
im Auftrag des Gerichts oder der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters
- a)
Bestandsverzeichnisse aufzunehmen,
- b)
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen,
- 4.
im Auftrag des Gerichts öffentliche Verpachtungen an die Meistbietenden vorzunehmen,
- 5.
empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden auf Antrag einer oder eines Beteiligten bekanntzumachen und ein mit der Bekanntmachung etwa verbundenes tatsächliches Leistungsanerbieten im Namen der Schuldnerin oder des Schuldners zu beurkunden,
- 6.
im Auftrag des Gerichts Zustellungen, Aufforderungen und Vollstreckungen vorzunehmen.
(2) Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher können den Auftrag zu einer freiwilligen Versteigerung ablehnen.
(3) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die in Abs. 1 Nr. 5 genannte Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen für die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten auch andere Stellen zuständig sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAGFamFG,HE - Hessisches Ausführungsgesetz-FamFG/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7391586,11
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