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§ 3 HAG/SGB XII
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (HAG/SGB XII)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAG/SGB XII
Gliederungs-Nr.: 34-77
gilt ab: 01.09.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 590 vom 26.09.2018

§ 3 HAG/SGB XII – Vorläufige Hilfeleistung

(1) 1Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. 1.

    nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder

  2. 2.

    der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.

2In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. 3Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.

(2) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 17 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 360)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HAG/SGB XII,HE - Hessisches Ausführungsgesetz SGB XII/
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