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§ 8 PDLV
Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Bundesrecht
Titel: Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PDLV
Gliederungs-Nr.: 900-14-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 PDLV – Nachforschung

Der Absender kann Nachforschungen nach dem Verbleib eingelieferter Briefsendungen, die marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen auf diesem Markt befördern, verlangen. Der Anbieter solcher Postdienstleistungen hat Nachforschungsaufträge unverzüglich zu bearbeiten und den Absender über das Ergebnis der Nachforschung zu unterrichten. Stellt sich heraus, dass ein Verschulden des Anbieters aus- geschlossen werden kann, kann auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Entgelt für die Nachforschung erhoben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PDLV - Postdienstleistungsverordnung/
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