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§ 44 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Bundesrecht

Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds → Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

§ 44 InvStG – Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/InvStG - Investmentsteuergesetz/§§ 25 - 52, Kapitel 3 - Spezial-Investmentfonds/§§ 34 - 51, Abschnitt 2 - Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds/