Vom 23. Mai 2017 ( BGBl. I S. 1228 ) (1)
Geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
Inhaltsübersicht | §§ |
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Abschnitt 1 | |
Allgemeine Vorschriften | |
Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Abschnitt 2 | |
Gesundheitsschutz | |
Unterabschnitt 1 | |
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz | |
Schutzfristen vor und nach der Entbindung | 3 |
Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit | 4 |
Verbot der Nachtarbeit | 5 |
Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit | 6 |
Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen | 7 |
Beschränkung von Heimarbeit | 8 |
Unterabschnitt 2 | |
Betrieblicher Gesundheitsschutz | |
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung | 9 |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen | 10 |
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen | 11 |
Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen | 12 |
Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot | 13 |
Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber | 14 |
Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen | 15 |
Unterabschnitt 3 | |
Ärztlicher Gesundheitsschutz | |
Ärztliches Beschäftigungsverbot | 16 |
Abschnitt 3 | |
Kündigungsschutz | |
Kündigungsverbot | 17 |
Abschnitt 4 | |
Leistungen | |
Mutterschutzlohn | 18 |
Mutterschaftsgeld | 19 |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld | 20 |
Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts | 21 |
Leistungen während der Elternzeit | 22 |
Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen | 23 |
Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten | 24 |
Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots | 25 |
Abschnitt 5 | |
Durchführung des Gesetzes | |
Aushang des Gesetzes | 26 |
Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen | 27 |
Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr | 28 |
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht | 29 |
Ausschuss für Mutterschutz | 30 |
Erlass von Rechtsverordnungen | 31 |
Abschnitt 6 | |
Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften | |
Bußgeldvorschriften | 32 |
Strafvorschriften | 33 |
Abschnitt 7 | |
Schlussvorschriften | |
Evaluationsbericht | 34 |
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist.
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Erster Satzteil und Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(2) 1Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2Sie sollen dabei insbesondere
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848), 22. 12. 2005 (BGBl I S. 3676), 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2917) und 20. 12. 2011 (a. a. O.).
(3) 1Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848). Satz 2 Nummern 1, 3 und 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(4) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.
Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.
Absatz 5 erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607).