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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/WahlprüfG - WahlprüfungsG/
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§ 11 WahlprüfG
Wahlprüfungsgesetz
Wahlprüfungsgesetz
Bundesrecht
§ 11 WahlprüfG
Der Beschluss des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muss dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. Diese muss über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. Der Beschluss hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
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