Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
Dokument
§ 44 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 44 APO-OS – Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Kollegiatin oder der Kollegiat nicht zu vertreten hat.
(2) Kollegiatinnen oder Kollegiaten, die die Abschlussprüfung wiederholen, werden zurückgestuft. Über die Zulassung wird neu entschieden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166720,45
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=166720,45
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.