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§ 6 BUrlG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BUrlG
Gliederungs-Nr.: 800-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 BUrlG – Ausschluss von Doppelansprüchen

(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BUrlG - BundesurlaubsG/
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