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§ 48a BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Zulagen, Vergütungen

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 48a BremBesG – Zulage für Lehrkräfte zur stufenweisen Anhebung der Lehrkräftebesoldung

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Amtsbezeichnung

  1. 1.

    "Lehrerin, Lehrer" und dem Funktionszusatz "an allgemeinbildenden Schulen" der Besoldungsgruppe A 12 oder A 12a der Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - oder

  2. 2.

    "Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I, Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I" der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage IV - künftig wegfallende Ämter -

erhalten zu ihrem Grundgehalt vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 eine monatliche Zulage.

(2) Die monatliche Zulage nach Absatz 1 wird

  1. 1.

    im Zeitraum vom 1. August 2019 bis einschließlich 31. Juli 2020 in Höhe von 240 Euro und

  2. 2.

    im Zeitraum vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Juli 2021 in Höhe von 360 Euro

gewährt. Die Zulage nimmt nicht an regelmäßigen Anpassungen im Sinne des § 18 teil.

(3) Die Zulage nach Absatz 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, sofern sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist und kein Anspruch auf eine erdiente Beamtenversorgung der Beamtin oder des Beamten ab der Besoldungsgruppe A 13 besteht. Sie ist bei zweijährigem Bezug in Höhe der zuletzt zugestandenen Zulage ruhegehaltfähig.

(4) Für Zeiträume, in denen die Zulage nach Absatz 1 und 2 zu gewähren ist, wird die allgemeine Stellenzulage nach § 42 nicht gewährt. Soweit der Beginn des Ruhestandes der Beamtin oder des Beamten vor dem 1. August 2021 erfolgt, zählt die allgemeine Stellenzulage nach § 42 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes, wenn

  1. 1.

    sie dem Grunde nach zwei Jahre bezogen worden ist; Zeiten des Bezugs der Zulage nach Absatz 1 und 2 sind zur Erfüllung der Zweijahresfrist im Hinblick auf die Ruhegehaltfähigkeit der allgemeinen Stellenzulage zu berücksichtigen,

  2. 2.

    kein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Zulage nach Absatz 3 besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 37 - 57a, Abschnitt 4 - Zulagen, Vergütungen/
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