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§ 9 IFG NRW
Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IFG NRW
Gliederungs-Nr.: 2010
Normtyp: Gesetz

§ 9 IFG NRW – Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn,

  1. a)
    die betroffene Person hat eingewilligt oder
  2. b)
    die Offenbarung ist durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erlaubt oder
  3. c)
    die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwer wiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten oder
  4. d)
    die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es offensichtlich ist, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt oder
  5. e)
    die Antragstellerin oder der Antragsteller macht ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Information geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu benachrichtigen, wenn dies nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu einer Information schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden, so hat die öffentliche Stelle dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und

  1. a)
    die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder
  2. b)
    die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat,

es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IFG NRW,NW - Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen/