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§ 1 PStVO NRW
Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PStVO NRW
Gliederungs-Nr.: 211
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 PStVO NRW – Standesämter, Standesbeamtinnen und Standesbeamte

(1) Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die Sicherstellung einer gesetz- und ordnungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung.

(2) Die Gemeinde bestellt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten im Sinne des § 2 Personenstandsgesetz. Sie kann die Bestellung widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.

(3) Die Eignung nach § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz setzt eine qualifizierte Schulung sowie hinreichende Erfahrung mit der standesamtlichen Tätigkeit voraus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStVO NRW,NW - Personenstandsverordnung NRW/