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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 29 - 48, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 29 - 34, Erster Titel - Wahlrecht/
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§ 32 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Erster Titel – Wahlrecht
§ 32 HGO – Passives Wahlrecht
(1) 1Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben; Entsprechendes gilt für den Ortsbezirk (§ 81). 2 § 30 Abs. 1 Satz 2 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HGO,HE - Hessische Gemeindeordnung/§§ 29 - 91, FÜNFTER TEIL - Verwaltung der Gemeinde/§§ 29 - 48, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/§§ 29 - 34, Erster Titel - Wahlrecht/
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