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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemKVO,NW - GemeindekassenV/§§ 13 - 18, Dritter Abschnitt - Zahlungsverkehr/
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§ 13 GemKVO
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) -
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden - Gemeindekassenverordnung (GemKVO) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 GemKVO – Allgemeines (1)
(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
(2) Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Bediensteten angenommen oder ausgehändigt werden. Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von solchen Personen angenommen oder ausgehändigt werden, die hierzu besonders ermächtigt sind.
(3) Die Gemeindekasse darf einem Bediensteten der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Bediensteten gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
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