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§ 21 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 KSVG – Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss einen bestimmten mit Begründung versehenen Antrag enthalten und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner nach Absatz 1 unterzeichnet sein.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat oder, wenn die Angelegenheit einem Ausschuss zur Beschlussfassung übertragen ist, der Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; hierbei sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller gehört werden. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KSVG,SL - Kommunalselbstverwaltungsgesetz/§§ 1 - 139, Teil A - Gemeindeordnung/§§ 1 - 28, Erster Teil - Grundlagen/§§ 18 - 28, III. Abschnitt - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger/
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