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Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren
§ 63 LBauO M-V – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
(1) Bei
- a)
Wohngebäuden,
- b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- c)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
- d)
Mobilställen,
ausgenommen Sonderbauten, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.
die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
- 2.
beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 und gemäß § 50 Absatz 3 sowie die Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 6,
- 3.
andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 61 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und § 66 bleiben unberührt.
(2) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der nach Satz 1 Halbsatz 1 maßgeblichen Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr nach dem Baugesetzbuch erforderliches Einvernehmen versagt hat und die Ersetzung nach § 71 erfolgen soll. Satz 1 gilt auch nicht, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Verbände beteiligt werden müssen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LBauO M-V,MV - Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern/§§ 57 - 83, Teil 5 - Bauaufsichtsbehörden, Verfahren/§§ 63 - 77, Abschnitt 3 - Genehmigungsverfahren/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2165310,64