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Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 10 LWaldG – Kahlschlag
(1) Kahlschläge sind vorbehaltlich des Absatzes 4 verboten. Kahlschläge sind alle Holzerntemaßnahmen, die freilandähnliche Verhältnisse bewirken und damit mindestens zeitweilig zum Verlust von Schutzfunktionen des Waldes führen. Ein Kahlschlag liegt regelmäßig dann vor, wenn der Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche von über zwei Hektar auf weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats reduziert wird. Bei der Flächengröße nach Satz 3 sind benachbarte Flächen zu berücksichtigen.
(2) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Flächen durchgeführt werden, auf denen eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Eine Verjüngung gilt als gesichert, wenn sie mindestes zu 40 vom Hundert den Waldboden überschirmt und möglichen Schadeinflüssen weitgehend widersteht.
(3) Holzerntemaßnahmen sind dann kein Kahlschlag, wenn sie auf Erstaufforstungsflächen durchgeführt werden, deren bestimmungsgemäße Nutzung eine Umtriebszeit von höchstens 20 Jahren erfordert.
(4) Aus Gründen des Waldschutzes, zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand sowie aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die beabsichtigten Maßnahmen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort, Flächengröße und Begründung anzuzeigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LWaldG,BB - Landeswaldgesetz/§§ 4 - 13, Kapitel 2 - Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=311747,11