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Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Teil 2 – Studium und Lehre → Abschnitt 1 – Studium
§ 23 SächsHSFG – Studienkolleg
Die Hochschule kann ein Studienkolleg als Zentrale Einrichtung gemäß § 92 Abs. 1 und 3 oder außerhalb der Hochschule errichten. Das Studienkolleg vermittelt Studienbewerbern mit einem ausländischen Bildungsnachweis, der den Zugangsvoraussetzungen nach § 17 nicht gleichwertig ist, die für das Studium an einer Hochschule oder Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen erforderliche Qualifikation einschließlich der notwendigen Sprachkenntnisse. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelt den Lehrstoff, die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren durch Rechtsverordnung.
Außer Kraft am 22. Juni 2023 durch Artikel 16 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). Zur weiteren Anwendung s. § 123 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsHSFG 2013,SN - Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz/§§ 15 - 38, Teil 2 - Studium und Lehre/§§ 15 - 30, Abschnitt 1 - Studium/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3486996,25