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§ 9 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 9 NatSchG LSA – Ökokonto
(zu § 16 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Wer vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführt, kann eine Anrechnung als Ökokontomaßnahme verlangen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vorher zugestimmt hat. Die Ökokontomaßnahmen können für künftig vorgesehene eigene Eingriffe genutzt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Ökokontomaßnahmen und weitere für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignete Flächen sollen zweckentsprechend zu Maßnahmen- und Flächenpools zusammengefasst werden. Werden für die Ökokontomaßnahmen Fördermittel eingesetzt, erfolgt die Anrechnung nur entsprechend der prozentualen Höhe des Eigenanteils.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren, zu den Zuständigkeiten, den Bewertungs- und Anrechnungsgrundsätzen und den Grundsätzen über den Handel sowie zu Maßnahmen- und Flächenpools und einer Übertragung der Verantwortung für die Unterhaltung und Sicherung der vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Dritte, durch Verordnung festzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/NatSchG LSA,ST - Naturschutzgesetz LSA/