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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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Art. 26 VvB
Verfassung von Berlin
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
ABSCHNITT II – Grundrechte, Staatsziele
Art. 26 VvB – Versammlungsfreiheit
Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/VvB,BE - Verfassung/Art. 6 - 37, ABSCHNITT II - Grundrechte, Staatsziele/
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