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  • Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Anwendu...
  • Abschnitt 1.1. UStAE, Leistungsaustausch
  • Abschnitt 1.2. UStAE, Verwertung von Sachen
  • Abschnitt 1.3. UStAE, Schadensersatz
  • Abschnitt 1.4. UStAE, Mitgliederbeiträge
  • Abschnitt 1.5. UStAE, Geschäftsveräußerung
  • Abschnitt 1.6. UStAE, Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
  • Abschnitt 1.7. UStAE, Lieferung von Gas, Elektrizität oder Wärme/Kälte
  • Abschnitt 1.8. UStAE, Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
  • Abschnitt 1.9. UStAE, Inland - Ausland
  • Abschnitt 1.10. UStAE, Gemeinschaftsgebiet - Drittlandsgebiet
  • Abschnitt 1.11. UStAE, Umsätze in Freihäfen usw. (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ...
  • Abschnitt 1.12. UStAE, Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfu...
  • Abschnitt 1a.1. UStAE, Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Abschnitt 1a.2. UStAE, Innergemeinschaftliches Verbringen
  • Abschnitt 1b.1. UStAE, Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • Abschnitt 1c.1. UStAE, Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb bei diplomati...
  • Abschnitt 2.1. UStAE, Unternehmer
  • Abschnitt 2.2. UStAE, Selbständigkeit
  • Abschnitt 2.3. UStAE, Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
  • Abschnitt 2.4. UStAE, Forderungskauf und Forderungseinzug
  • Abschnitt 2.5. UStAE, Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
  • Abschnitt 2.6. UStAE, Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
  • Abschnitt 2.7. UStAE, Unternehmen
  • Abschnitt 2.8. UStAE, Organschaft
  • Abschnitt 2.9. UStAE, Beschränkung der Organschaft auf das Inland
  • Abschnitt 2.10. UStAE, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, F...
  • Abschnitt 2.11. UStAE, Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 3 ...
  • Abschnitt 2b.1. UStAE, Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG)
  • Abschnitt 3.1. UStAE, Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Abschnitt 3.2. UStAE, Unentgeltliche Wertabgaben
  • Abschnitt 3.3. UStAE, Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
  • Abschnitt 3.4. UStAE, Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
  • Abschnitt 3.5. UStAE, Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
  • Abschnitt 3.6. UStAE, Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei de...
  • Abschnitt 3.7. UStAE, Vermittlung oder Eigenhandel
  • Abschnitt 3.8. UStAE, Werklieferung, Werkleistung
  • Abschnitt 3.9. UStAE, Lieferungsgegenstand bei noch nicht abgeschlossenen Werkli...
  • Abschnitt 3.10. UStAE, Einheitlichkeit der Leistung
  • Abschnitt 3.11. UStAE, Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
  • Abschnitt 3.12. UStAE, Ort der Lieferung
  • Abschnitt 3.13. UStAE, Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
  • Abschnitt 3.14. UStAE, Reihengeschäfte
  • Abschnitt 3.15. UStAE, Dienstleistungskommission (§ 3 Abs. 11 UStG)
  • Abschnitt 3.16. UStAE, Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
  • Abschnitt 3.17. UStAE, Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine
  • Abschnitt 3.18. UStAE, Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen...
  • Abschnitt 3a.1. UStAE, Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunterne...
  • Abschnitt 3a.2. UStAE, Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer ...
  • Abschnitt 3a.3. UStAE, Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grun...
  • Abschnitt 3a.4. UStAE, Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und ...
  • Abschnitt 3a.5. UStAE, Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
  • Abschnitt 3a.6. UStAE, Ort der Tätigkeit
  • Abschnitt 3a.7. UStAE, Ort der Vermittlungsleistung
  • Abschnitt 3a.7a. UStAE, Ort der Veranstaltung
  • Abschnitt 3a.8. UStAE, Ort der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen...
  • Abschnitt 3a.9. UStAE, Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
  • Abschnitt 3a.9a. UStAE, Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekomm...
  • Abschnitt 3a.10. UStAE, Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
  • Abschnitt 3a.11. UStAE, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
  • Abschnitt 3a.12. UStAE, Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
  • Abschnitt 3a.13. UStAE, Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen...
  • Abschnitt 3a.14. UStAE, Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
  • Abschnitt 3a.15. UStAE, Ort der sonstigen Leistung bei Einschaltung eines Erfüll...
  • Abschnitt 3a.16. UStAE, Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen
  • Abschnitt 3b.1. UStAE, Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförder...
  • Abschnitt 3b.2. UStAE, Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbefö...
  • Abschnitt 3b.3. UStAE, Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
  • Abschnitt 3b.4. UStAE, Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförder...
  • Abschnitt 3c.1. UStAE, Ort der Lieferung beim Fernverkauf
  • Abschnitt 3d.1. UStAE, Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • Abschnitt 3e.1. UStAE, Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während e...
  • Abschnitt 3f.1. UStAE (weggefallen)
  • Abschnitt 3g.1. UStAE, Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
  • Abschnitt 4.1.1. UStAE, Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen ...
  • Abschnitt 4.1.2. UStAE, Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Abschnitt 4.2.1. UStAE, Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
  • Abschnitt 4.3.1. UStAE, Allgemeines
  • Abschnitt 4.3.2. UStAE, Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
  • Abschnitt 4.3.3. UStAE, Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonst...
  • Abschnitt 4.3.4. UStAE, Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige L...
  • Abschnitt 4.3.5. UStAE, Ausnahmen von der Steuerbefreiung
  • Abschnitt 4.3.6. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 4.4.1. UStAE, Lieferungen von Gold an Zentralbanken
  • Abschnitt 4.4a.1. UStAE, Umsatzsteuerlagerregelung
  • Abschnitt 4.4b.1. UStAE, Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lie...
  • Abschnitt 4.4c.1. UStAE, Steuerbefreiung der Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 3a ...
  • Abschnitt 4.5.1. UStAE, Steuerfreie Vermittlungsleistungen
  • Abschnitt 4.5.2. UStAE, Vermittlungsleistungen der Reisebüros
  • Abschnitt 4.5.3. UStAE, Verkauf von Flugscheinen durch Reisebüros oder Tickethän...
  • Abschnitt 4.5.4. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 4.6.1. UStAE, Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
  • Abschnitt 4.6.2. UStAE, Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von See...
  • Abschnitt 4.7.1. UStAE, Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages...
  • Abschnitt 4.8.1. UStAE, Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 USt...
  • Abschnitt 4.8.2. UStAE, Gewährung und Vermittlung von Krediten
  • Abschnitt 4.8.3. UStAE, Gesetzliche Zahlungsmittel
  • Abschnitt 4.8.4. UStAE, Umsätze im Geschäft mit Forderungen
  • Abschnitt 4.8.5. UStAE, Einlagengeschäft
  • Abschnitt 4.8.6. UStAE, Inkasso von Handelspapieren
  • Abschnitt 4.8.7. UStAE, Zahlungs-, Überweisungs- und Kontokorrentverkehr
  • Abschnitt 4.8.8. UStAE, Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren
  • Abschnitt 4.8.9. UStAE, Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
  • Abschnitt 4.8.10. UStAE, Gesellschaftsanteile
  • Abschnitt 4.8.11. UStAE, Übernahme von Verbindlichkeiten
  • Abschnitt 4.8.12. UStAE, Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
  • Abschnitt 4.8.13. UStAE, Verwaltung von Investmentvermögen und von Versorgungsei...
  • Abschnitt 4.8.14. UStAE, Amtliche Wertzeichen
  • Abschnitt 4.9.1. UStAE, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Abschnitt 4.9.2. UStAE, Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fall...
  • Abschnitt 4.10.1. UStAE, Versicherungsleistungen
  • Abschnitt 4.10.2. UStAE, Verschaffung von Versicherungsschutz
  • Abschnitt 4.11.1. UStAE, Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versich...
  • Abschnitt 4.11b.1. UStAE, Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistung...
  • Abschnitt 4.12.1. UStAE, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
  • Abschnitt 4.12.2. UStAE, Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
  • Abschnitt 4.12.3. UStAE, Vermietung von Campingflächen
  • Abschnitt 4.12.4. UStAE, Abbau- und Ablagerungsverträge
  • Abschnitt 4.12.5. UStAE, Gemischte Verträge
  • Abschnitt 4.12.6. UStAE, Verträge besonderer Art
  • Abschnitt 4.12.7. UStAE, Kaufanwartschaftsverhältnisse
  • Abschnitt 4.12.8. UStAE, Dingliche Nutzungsrechte
  • Abschnitt 4.12.9. UStAE, Beherbergungsumsätze
  • Abschnitt 4.12.10. UStAE, Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
  • Abschnitt 4.12.11. UStAE, Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlag...
  • Abschnitt 4.13.1. UStAE, Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Abschnitt 4.14.1. UStAE, Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
  • Abschnitt 4.14.2. UStAE, Tätigkeit als Arzt
  • Abschnitt 4.14.3. UStAE, Tätigkeit als Zahnarzt
  • Abschnitt 4.14.4. UStAE, Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme s...
  • Abschnitt 4.14.5. UStAE, Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
  • Abschnitt 4.14.6. UStAE, Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbeha...
  • Abschnitt 4.14.7. UStAE, Rechtsform des Unternehmers
  • Abschnitt 4.14.8. UStAE, Praxis- und Apparategemeinschaften
  • Abschnitt 4.14.9. UStAE, Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen n...
  • Abschnitt 4.15.1. UStAE (weggefallen)
  • Abschnitt 4.16.1. UStAE, Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
  • Abschnitt 4.16.2. UStAE, Nachweis der Voraussetzungen
  • Abschnitt 4.16.3. UStAE, Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
  • Abschnitt 4.16.4. UStAE, Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnhei...
  • Abschnitt 4.16.5. UStAE, Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
  • Abschnitt 4.16.6. UStAE, Eng verbundene Umsätze
  • Abschnitt 4.17.1. UStAE, Menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch
  • Abschnitt 4.17.2. UStAE, Beförderung von kranken und verletzten Personen
  • Abschnitt 4.18.1. UStAE, Wohlfahrtseinrichtungen
  • Abschnitt 4.19.1. UStAE, Blinde
  • Abschnitt 4.19.2. UStAE, Blindenwerkstätten
  • Abschnitt 4.20.1. UStAE, Theater
  • Abschnitt 4.20.2. UStAE, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
  • Abschnitt 4.20.3. UStAE, Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
  • Abschnitt 4.20.4. UStAE, Zoologische Gärten und Tierparks
  • Abschnitt 4.20.5. UStAE, Bescheinigungsverfahren
  • Abschnitt 4.21.1. UStAE, Ersatzschulen
  • Abschnitt 4.21.2. UStAE, Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder be...
  • Abschnitt 4.21.3. UStAE, Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an S...
  • Abschnitt 4.21.4. UStAE, Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leist...
  • Abschnitt 4.21.5. UStAE, Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und ander...
  • Abschnitt 4.22.1. UStAE, Veranstaltung wissenschaftlicher und belehrender Art
  • Abschnitt 4.22.2. UStAE, Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
  • Abschnitt 4.23.1. UStAE, Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
  • Abschnitt 4.24.1. UStAE, Jugendherbergswesen
  • Abschnitt 4.25.1. UStAE, Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
  • Abschnitt 4.25.2. UStAE, Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
  • Abschnitt 4.26.1. UStAE, Ehrenamtliche Tätigkeit
  • Abschnitt 4.27.1. UStAE, Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschau...
  • Abschnitt 4.27.2. UStAE, Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsk...
  • Abschnitt 4.28.1. UStAE, Lieferung bestimmter Gegenstände
  • Abschnitt 4a.1. UStAE, Vergütungsberechtigte
  • Abschnitt 4a.2. UStAE, Voraussetzungen für die Vergütung
  • Abschnitt 4a.3. UStAE, Nachweis der Voraussetzungen
  • Abschnitt 4a.4. UStAE, Antragsverfahren
  • Abschnitt 4a.5. UStAE, Wiedereinfuhr von Gegenständen
  • Abschnitt 4b.1. UStAE, Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von G...
  • Abschnitt 6.1. UStAE, Ausfuhrlieferungen
  • Abschnitt 6.2. UStAE, Elektronisches Ausfuhrverfahren (Allgemeines)
  • Abschnitt 6.3. UStAE, Ausländischer Abnehmer
  • Abschnitt 6.4. UStAE, Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Vers...
  • Abschnitt 6.5. UStAE, Ausfuhrnachweis (Allgemeines)
  • Abschnitt 6.6. UStAE, Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
  • Abschnitt 6.7. UStAE, Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
  • Abschnitt 6.7a. UStAE, Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
  • Abschnitt 6.8. UStAE, Ausfuhrnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
  • Abschnitt 6.9. UStAE, Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
  • Abschnitt 6.10. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 6.11. UStAE, Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
  • Abschnitt 6.12. UStAE, Gesonderter Steuerausweis bei Ausfuhrlieferungen
  • Abschnitt 6a.1. UStAE, Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Abschnitt 6a.2. UStAE, Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für inne...
  • Abschnitt 6a.3. UStAE, Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Al...
  • Abschnitt 6a.3a. UStAE, Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - G...
  • Abschnitt 6a.4. UStAE, Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - Ge...
  • Abschnitt 6a.5. UStAE, Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen - An...
  • Abschnitt 6a.6. UStAE, Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
  • Abschnitt 6a.7. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 6a.8. UStAE, Gewährung von Vertrauensschutz
  • Abschnitt 6b.1. UStAE, Lieferung in ein Lager im Sinne des § 6b UStG im Gemeinsc...
  • Abschnitt 6b.2. UStAE, Nachweis der Voraussetzungen der Konsignationslagerregelu...
  • Abschnitt 7.1. UStAE, Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  • Abschnitt 7.2. UStAE, Ausfuhrnachweis
  • Abschnitt 7.3. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 7.4. UStAE, Abgrenzung zwischen Lohnveredelungen im Sinne des § 7 UStG...
  • Abschnitt 8.1. UStAE, Umsätze für die Seeschifffahrt
  • Abschnitt 8.2. UStAE, Umsätze für die Luftfahrt
  • Abschnitt 8.3. UStAE, Buchmäßiger Nachweis
  • Abschnitt 9.1. UStAE, Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs. 1 UStG)
  • Abschnitt 9.2. UStAE, Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen (§ 9 Abs...
  • Abschnitt 10.1. UStAE, Entgelt
  • Abschnitt 10.2. UStAE, Zuschüsse
  • Abschnitt 10.3. UStAE, Entgeltminderungen
  • Abschnitt 10.4. UStAE, Durchlaufende Posten
  • Abschnitt 10.5. UStAE, Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen U...
  • Abschnitt 10.6. UStAE, Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben
  • Abschnitt 10.7. UStAE, Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
  • Abschnitt 10.8. UStAE, Durchschnittsbeförderungsentgelt
  • Abschnitt 12.1. UStAE, Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)
  • Abschnitt 12.2. UStAE, Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
  • Abschnitt 12.3. UStAE, Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs....
  • Abschnitt 12.4. UStAE, Umsätze der Zahntechniker und Zahnärzte (§ 12 Abs. 2 Nr. ...
  • Abschnitt 12.5. UStAE, Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw. ...
  • Abschnitt 12.6. UStAE, Überlassung von Filmen und Filmvorführungen (§ 12 Abs. 2 ...
  • Abschnitt 12.7. UStAE, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtliche...
  • Abschnitt 12.8. UStAE, Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten (§...
  • Abschnitt 12.9. UStAE, Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§...
  • Abschnitt 12.10. UStAE, Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen (§ 12 ...
  • Abschnitt 12.11. UStAE, Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtun...
  • Abschnitt 12.12. UStAE (weggefallen)
  • Abschnitt 12.13. UStAE, Begünstigte Verkehrsarten
  • Abschnitt 12.14. UStAE, Begünstigte Beförderungsstrecken
  • Abschnitt 12.15. UStAE, Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbei...
  • Abschnitt 12.16. UStAE, Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und S...
  • Abschnitt 12.17. UStAE, Digitale Medien (§ 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG)
  • Abschnitt 13.1. UStAE, Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbart...
  • Abschnitt 13.2. UStAE, Sollversteuerung in der Bauwirtschaft
  • Abschnitt 13.3. UStAE, Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
  • Abschnitt 13.4. UStAE, Teilleistungen
  • Abschnitt 13.5. UStAE, Istversteuerung von Anzahlungen
  • Abschnitt 13.6. UStAE, Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahm...
  • Abschnitt 13.7. UStAE, Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steue...
  • Abschnitt 13.8. UStAE, Entstehung der Steuer in den Fällen des § 3 Abs. 3a und §...
  • Abschnitt 13b.1. UStAE, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Abschnitt 13b.2. UStAE, Bauleistungen
  • Abschnitt 13b.3. UStAE, Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger
  • Abschnitt 13b.3a. UStAE, Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
  • Abschnitt 13b.4. UStAE, Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonsti...
  • Abschnitt 13b.5. UStAE, Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Abschnitt 13b.6. UStAE, Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens...
  • Abschnitt 13b.7. UStAE, Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spie...
  • Abschnitt 13b.7a. UStAE, Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen u...
  • Abschnitt 13b.7b. UStAE, Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikatio...
  • Abschnitt 13b.8. UStAE, Vereinfachungsregelung
  • Abschnitt 13b.9. UStAE, Unfreie Versendungen
  • Abschnitt 13b.10. UStAE, Ausnahmen
  • Abschnitt 13b.11. UStAE, Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig...
  • Abschnitt 13b.12. UStAE, Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger
  • Abschnitt 13b.13. UStAE, Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer
  • Abschnitt 13b.14. UStAE, Rechnungserteilung
  • Abschnitt 13b.15. UStAE, Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers
  • Abschnitt 13b.16. UStAE, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allge...
  • Abschnitt 13b.17. UStAE, Aufzeichnungspflichten
  • Abschnitt 13b.18. UStAE, Übergangsregelungen
  • Abschnitt 13c.1. UStAE, Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von For...
  • Abschnitt 14.1. UStAE, Zum Begriff der Rechnung
  • Abschnitt 14.2. UStAE, Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang...
  • Abschnitt 14.3. UStAE, Rechnung in Form der Gutschrift
  • Abschnitt 14.4. UStAE, Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen
  • Abschnitt 14.5. UStAE, Pflichtangaben in der Rechnung
  • Abschnitt 14.6. UStAE, Rechnungen über Kleinbeträge
  • Abschnitt 14.7. UStAE, Fahrausweise als Rechnungen
  • Abschnitt 14.8. UStAE, Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlunge...
  • Abschnitt 14.9. UStAE, Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs....
  • Abschnitt 14.10. UStAE, Rechnungserteilung in Einzelfällen
  • Abschnitt 14.11. UStAE, Berichtigung von Rechnungen
  • Abschnitt 14a.1. UStAE, Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen...
  • Abschnitt 14b.1. UStAE, Aufbewahrung von Rechnungen
  • Abschnitt 14c.1. UStAE, Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG)
  • Abschnitt 14c.2. UStAE, Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
  • Abschnitt 15.1. UStAE, Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
  • Abschnitt 15.2. UStAE, Allgemeines zum Vorsteuerabzug
  • Abschnitt 15.2a. UStAE, Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorste...
  • Abschnitt 15.2b. UStAE, Leistung für das Unternehmen
  • Abschnitt 15.2c. UStAE, Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
  • Abschnitt 15.2d. UStAE, Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
  • Abschnitt 15.3. UStAE, Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung
  • Abschnitt 15.4. UStAE, Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge
  • Abschnitt 15.5. UStAE, Vorsteuerabzug bei Fahrausweisen
  • Abschnitt 15.6. UStAE, Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
  • Abschnitt 15.6a. UStAE, Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundst...
  • Abschnitt 15.7. UStAE, Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförde...
  • Abschnitt 15.8. UStAE, Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
  • Abschnitt 15.9. UStAE, Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. ...
  • Abschnitt 15.10. UStAE, Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer R...
  • Abschnitt 15.11. UStAE, Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
  • Abschnitt 15.12. UStAE, Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
  • Abschnitt 15.13. UStAE, Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
  • Abschnitt 15.14. UStAE, Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
  • Abschnitt 15.15. UStAE, Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mi...
  • Abschnitt 15.16. UStAE, Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge
  • Abschnitt 15.17. UStAE, Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
  • Abschnitt 15.18. UStAE, Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge
  • Abschnitt 15.19. UStAE, Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentliche...
  • Abschnitt 15.20. UStAE, Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Ge...
  • Abschnitt 15.21. UStAE, Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der ...
  • Abschnitt 15.22. UStAE, Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräuß...
  • Abschnitt 15.23. UStAE, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unterneh...
  • Abschnitt 15.24. UStAE, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unterneh...
  • Abschnitt 15a.1. UStAE, Anwendungsgrundsätze
  • Abschnitt 15a.2. UStAE, Änderung der Verhältnisse
  • Abschnitt 15a.3. UStAE, Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
  • Abschnitt 15a.4. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG
  • Abschnitt 15a.5. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG
  • Abschnitt 15a.6. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
  • Abschnitt 15a.7. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
  • Abschnitt 15a.8. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG
  • Abschnitt 15a.9. UStAE, Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG
  • Abschnitt 15a.10. UStAE, Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG und ...
  • Abschnitt 15a.11. UStAE, Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzug...
  • Abschnitt 15a.12. UStAE, Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteu...
  • Abschnitt 16.1. UStAE, Steuerberechnung
  • Abschnitt 16.2. UStAE, Beförderungseinzelbesteuerung
  • Abschnitt 16.3. UStAE, Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • Abschnitt 16.4. UStAE, Umrechnung von Werten in fremder Währung
  • Abschnitt 17.1. UStAE, Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemess...
  • Abschnitt 17.2. UStAE, Preisnachlässe und Preiserstattungen außerhalb unmittelba...
  • Abschnitt 18.1. UStAE, Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG
  • Abschnitt 18.2. UStAE, Voranmeldungszeitraum
  • Abschnitt 18.3. UStAE, Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucke...
  • Abschnitt 18.4. UStAE, Dauerfristverlängerung
  • Abschnitt 18.5. UStAE, Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen
  • Abschnitt 18.6. UStAE, Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen
  • Abschnitt 18.7. UStAE, Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
  • Abschnitt 18.7a. UStAE, Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet a...
  • Abschnitt 18.7b. UStAE, Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet...
  • Abschnitt 18.8. UStAE, Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
  • Abschnitt 18.9. UStAE, Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung
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  • Abschnitt 18.12. UStAE, Vergütungszeitraum
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  • Abschnitt 18.14. UStAE, Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet an...
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  • Abschnitt 25.2. UStAE, Steuerfreiheit von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG
  • Abschnitt 25.3. UStAE, Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
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  • Abschnitt 25e.2. UStAE, Tatbestandsmerkmale für einen Haftungsausschluss
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Abschnitt 2.5. UStAE
Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE) 
Bundesrecht

  – Zu § 2 UStG

Titel: Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStAE
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 2.5. UStAE – Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

(1) 1Soweit der Betreiber einer unter § 3 EEG fallenden Anlage oder einer unter § 5 KWKG fallenden Anlage zur Stromgewinnung den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeist, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008, V R 80/07, BStBl II S. 292). 2Eine solche Tätigkeit begründet daher - unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen und unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage - die Unternehmereigenschaft des Betreibers, sofern dieser nicht bereits anderweitig unternehmerisch tätig ist. 3Ist eine solche Anlage - unmittelbar oder mittelbar - mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass der Anlagenbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 ausübt. 4Eine Unternehmereigenschaft des Betreibers der Anlage ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine physische Einspeisung des erzeugten Stroms nicht möglich Teil ist (z. B. auf Grund unterschiedlicher Netzspannungen), weil hierbei kein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Anlage und dem des allgemeinen Stromnetzes vorliegt.

Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung nach § 8 Abs. 2 EEG

(2) Die bei der sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung nach§ 8 Abs. 2 EEG in ein Netz nach § 3 Nr. 7 EEG angebotene und nach § 16 Abs. 1 EEG vergütete Elektrizität wird umsatzsteuerrechtlich auch dann vom EEG-Anlagenbetreiber an den vergütungspflichtigen Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG geliefert, wenn der Verbrauch tatsächlich innerhalb eines Netzes erfolgt, das kein Netz für die allgemeine Versorgung nach § 3 Nr. 7 EEG ist und das vom Anlagenbetreiber selbst oder einem Dritten, der kein Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 EEG ist, betrieben wird.

Wiederverkäufereigenschaft des Anlagenbetreibers

(3) 1Betreiber von dezentralen Stromgewinnungsan lagen (z. B. Photovoltaik- bzw. Windkraftanlagen, Biogas-Biogas-Blockheizkraftwerke) sind regelmäßig keine Wiederverkäufer von Elektrizität (Strom) im Sinne des § 3g UStG (vgl. Abschnitt 13b.3a Abs. 2 Sätze 3 und 4). 2Zum Begriff des Wiederverkäufers von Elektrizität im Sinne des § 3g Abs. 1 UStG vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3. 3Besteht die Tätigkeit des Anlagenbetreibers sowohl im Erwerb als auch in der Herstellung von Strom zur anschließenden Veräußerung, ist bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft ausschließlich das Verhältnis zwischen erworbenen und veräußerten Energiemengen maßgeblich. 4Werden daher mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Strommengen weiterveräußert, erfüllt der Unternehmer die Wiederverkäufereigenschaft im Sinne des § 3g UStG. 5Ist er danach Wiederverkäufer von Strom, fallen auch die Lieferungen der selbsterzeugten Strommengen an einen anderen Wiederverkäufer unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b UStG.

Beisipiel:

  1.  

    1A produziert als Betreiber einer dezentralen Stromgewinnungsanlage 50 Einheiten Strom und veräußert diese 50 Einheiten insgesamt an einen anderen Anlagenbetreiber W. 2W produziert ebenfalls 50 Einheiten Strom. 3Die darüber hinaus erworbenen 50 Einheiten des A werden zusammen mit den selbsterzeugten 50 Einheiten (= 100 Einheiten) von W an einen Direktvermarkter (= Wiederverkäufer) veräußert.

    4Da A ausschließlich die selbst erzeugten Strommengen veräußert und darüber hinaus keine weiteren Strommengen mit dem Ziel der Veräußerung erworben hat, ist dieser kein Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG. 5W hingegen ist Wiederverkäufer im Sinne des § 3g UStG, da er mehr als die Hälfte der zuvor erworbenen Stromeinheiten (hier: 50, mithin 100 %) weiterveräußert. 6Die gesamte Stromlieferung des W an den Direktvermarkter unterliegt daher den Regelungen des § 13b UStG. 7Dass in der veräußerten Strommenge auch selbst produzierte Stromeinheiten enthalten sind, ist unerheblich.

Photovoltaikanlagen (Anwendungdes  EEG in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung)

(4) 1Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden (§ 66 Abs. 18 EEG) oder unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gelten die Regelungen des EEG in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung. 2Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Absätze 5 bis 8 zu beachten.

Direktverbrauch  nach § 33 Abs. 2 EEG (Photovoltaikanlagen)

(5) 1Nach §§ 8, 16 und 18 ff. EEG ist ein Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und Verteilung sowie Vergütung der gesamten vom Betreiber einer Anlage im Sinne des § 33 Abs. 2 EEG (installierte Leistung nicht mehr als 500 kW) erzeugten Elektrizität verpflichtet. 2Soweit die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber nachweislich dezentral verbraucht wird (sog. Direktverbrauch), kann sie mit dem nach § 33 Abs. 2 EEG geltenden Betrag vergütet werden. 3Nach § 18 Abs. 3 EEG ist die Umsatzsteuer in den im EEG genannten Vergütungsbeträgen nicht enthalten.

(6) 1Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. 2Dies gilt - entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Absatz 2 - unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. 3Die Einspeisevergütung ist in jedem Fall Entgelt für Lieferungen des Anlagenbetreibers und kein Zuschuss. 4Soweit der Anlagenbetreiber bei Inanspruchnahme der Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG Elektrizität dezentral verbraucht, liegt umsatzsteuerrechtlich eine (Rück)Lieferung des Netzbetreibers an ihn vor.

(7) 1Entgelt für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers ist alles, was der Anlagenbetreiber für diese (Rück-)Lieferung aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. 2Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer.

Beispiel:

1Die Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG beträgt für eine Anlage mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW, die nach dem 31.12.2010 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurde, 28,74 Cent/kWh. 2Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EEG verringert sich diese Vergütung um 16,38 Cent/kWh für den Anteil des direkt verbrauchten Stroms, der 30 % der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und um 12 Cent/kWh für den darüber hinausgehenden Anteil dieses Stroms.

3Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers entspricht der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG und der Vergütung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 EEG; da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. 4Die Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG beträgt im Fall eines Anteils des direkt verbrauchten Stroms von bis zu 30 % an der gesamten erzeugten Strommenge 28,74 Cent/kWh, verringert um 16,38 Cent/kWh, also 12,36 Cent/kWh. 5Die Bemessungsgrundlage für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 28,74 Cent/kWh, verringert um 12,36 Cent/kWh, also 16,38 Cent/kWh.

6Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers umfasst neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Vergütung von 12,36 Cent/kWh auch die Vergütung für die (Rück-)Lieferung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber von 16,38 Cent/kWh (vgl. Satz 5). 7Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 28,74 Cent/kWh.

3Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht - auch nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers - lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.

(8) 1Der Anlagenbetreiber hat die Photovoltaikanlage unter den in Absatz 1 Sätze 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen. 2Aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage steht ihm unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu. 3Der Anlagenbetreiber kann die auf die Rücklieferung entfallende Umsatzsteuer unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. 4Der Vorsteuerabzug ist somit insbesondere ausgeschlossen bei Verwendung des Stroms für nichtunternehmerische Zwecke oder zur Ausführung von Umsätzen, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG fallen. 5Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit hinsichtlich des dezentral verbrauchten Stroms nicht vor. 6Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.

Photovoltaikanlagen (Anwendung des  EEG in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung)

(9) 1Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.3.2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter die Übergangsvorschrift nach § 66 Abs. 18a EEG fallen, gilt das EEG in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung. 2Bei der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Photovoltaikanlagen sind die nachfolgenden Absätze 10 bis 16 zu beachten.

(10) 1Die Stromlieferung des Betreibers einer Photovoltaikanlage an den Netzbetreiber umfasst umsatzsteuerrechtlich den physisch eingespeisten und den kaufmännischbilanziell weitergegebenen Strom. 2Der dezentral verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber.

(11) 1Der Betreiber einer Photovoltaikanlage ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2Wird der erzeugte Strom nur zum Teil unternehmerisch (z. B. zur entgeltlichen Einspeisung) und im Übrigen im Rahmen des dezentralen Verbrauchs nichtunternehmerisch verwendet, liegt eine teilunternehmerische Verwendung vor, die grundsätzlich nur im Umfang der Unternehmerischen Verwendung zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2), sofern die Unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 3Zum Vorsteuerabzug aus Baumaßnahmen, die der Unternehmer im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Auftrag gibt, vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 8 Beispiele 1 und 2.

(12) 1Soweit eine Photovoltaikanlage für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird (vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1 a), ist eine Zuordnung der Anlage zum Unternehmen nicht möglich. 2Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage ist insoweit ausgeschlossen. 3Die erforderliche Vorsteueraufteilung ist nach dem Verhältnis der betreffenden Strommengen vorzunehmen; zur Ermittlung der dezentral verbrauchten Strommenge vgl. Absatz 16. 4Erhöht sich die Nutzung des dezentralen Stromverbrauchs für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., unterliegt die Erhöhung der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG. 5Bei Erhöhung der Unternehmerischen Verwendung des erzeugten Stroms kommt eirie Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen in Betracht (vgl. Abschnitt 15a.1 Abs. 7). 6Zum Berichtigungszeitraum vgl. Abschnitt 15a.3 Abs. 2.

(13) 1Besteht die nichtunternehmerische Verwendung der Photovoltaikanlage in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht und kann den vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage geltend machen, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). 2Zum Ausgleich unterliegt der dezentral (privat) verbrauchte Strom der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG.

(14) Stellt eine Batterie zur Speicherung des Stroms im Einzelfall umsatzsteuerrechtlich ein eigenständiges Zuordnungsobjekt dar (vgl. Abschnitt 15.2c Abs. 9), ist ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung der Batterie nicht zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu weniger als 10 % für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verbraucht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

(15) 1Führt der dezentral verbrauchte Strom zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 1 UStG, ist für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809). 2Bezieht der Photovoltaikanlagenbetreiber von einem Energieversorgungsunternehmen zusätzlich Strom, liegt ein dem selbstproduzierten Strom gleichartiger Gegenstand vor, dessen Einkaufspreis als (fiktiver) Einkaufspreis anzusetzen ist. 3Sofern der Betreiber seinen Strombedarf allein durch den dezentralen Verbrauch deckt, ist als fiktiver Einkaufspreis der Strompreis des Stromgrundversorgers anzusetzen. 4Bei der Ermittlung des fiktiven Einkaufspreises ist ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mit zu berücksichtigen. 5Die Beweis- und Feststellungslast für die Ermittlung und die Höhe des fiktiven Einkaufspreises obliegt dem Photovoltaikanlagenbetreiber.

(16) 1Die Höhe des dezentral verbrauchten Stroms wird durch Abzug der an den Netzbetreiber gelieferten Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ermittelt. 2Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 10 kW bis einschließlich 1.000 kW müssen nach dem EEG über eine entsprechende Messeinrichtung verfügen (z. B. Stromzähler), die die erzeugte Strommenge erfasst. 3Bei Photovoltaikanlagen, für die diese Verpflichtung nach dem EEG nicht gilt (z. B. Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis 10 kW), kann die erzeugte Strommenge aus Vereinfachungsgründan unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp (jährlich erzeugte Kilowattstunden pro Kilowatt installierter Leistung) geschätzt werden. 4Im Falle einer unterjährigen Nutzung (z. B. Defekt, Ausfall) ist die Volllaststundenzahl entsprechend zeitanteilig anzupassen. 5Sofern der Anlagenbetreiber die tatsächlich erzeugte Strommenge nachweist (z. B. durch einen Stromzähler), ist dieser Wert maßgebend.

Beispiel:

1Photovoltaikanlagenbetreiber P lässt zum 1.1.01 auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 5 kW installieren (Inbetriebnahme nach dem 31.3.2012, keine Anwendung des § 66 Abs. 18a EEG). 2Die Anschaffungskosten betragen 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer. 3P beabsichtigt bei Anschaffung ca. 20 % des erzeugten Stroms privat zu verbrauchen. 4Im Jahr 01 speist P Strom in Höhe von 3.900 kWh ein. 5P kann die insgesamt erzeugte Strommenge nicht nachweisen. 6Zur Deckung des eigenen Strombedarfs von 4.000 kWh bezieht P zusätzlich Strom von einem Energieversorgungsunternehmen zu einem Preis von 25 Cent pro kWh (Bruttopreis) zzgl. eines monatlichen Grundpreises von 6,55 € (Bruttopreis); demnach 22,66 Cent (Nettopreis) pro kWh (4.000 kWh × 25 Cent + 6,55 € × 12 Monate = 1.078,60 € / [4.000 kWh × 1,19]).

7P erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine Lieferung an den Netzbetreiber. 8Der dezentral (selbst) verbrauchte Strom wird nach EEG nicht vergütet und ist nicht Gegenstand der Lieferung an den Netzbetreiber. 9Die Photovoltaikanlage wird teilunternehmerisch genutzt. 10Da die nichtunternehmerische Verwendung in einer unternehmensfremden (privaten) Nutzung besteht, hat P das Wahlrecht, die Photovoltaikanlage vollständig seinem Unternehmen zuzuordnen und den vollen Vorsteuerbetrag in Höhe von 1.900 € aus der Anschaffung geltend zu machen. 11In diesem Fall führt der dezentrale Verbrauch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die wie folgt zu berechnen ist:

12Da P die insgesamt erzeugten Strommenge nicht nachweisen kann, ist diese anhand einer Volllaststunc!enzahl von 1.000 kWh/kWp mit 5.000 kWh (5 kW installierte Leistung × 1.000 kWh) zu schätzen. 13Hiervon hat P 3.900 kWh eingespeist, sodass der dezentrale Verbrauch im Jahr 01 1.100 kWh beträgt. 14Als Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der fiktive Einkaufspreis maßgebend. 15Als fiktiver Einkaufspreis ist der Netto-Strompreis in Höhe von 22,66 Cent anzusetzen. 16Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG beträgt im Jahr 01 somit 294 € (1.100 kWh × 22,66 Cent); es entsteht Umsatzsteuer in Höhe von 47,31 € (249 € × 19 %).

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)

(17) 1Nach § 4 Abs. 3a KWKG wird auch der sog. Direktverbrauch (dezentraler Verbrauch von Strom durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten) gefördert. 2Hinsichtlich der Beurteilung des Direktverbrauchs bei KWK-Anlagen sind die Grundsätze der Absätze 6 und 7 für die Beurteilung des Direktverbrauchs bei Photovoltaikanlagen (Anwendung des EEG in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) entsprechend anzuwenden. 3Umsatzsteuerrechtlich wird demnach auch der gesamte selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom an den Netzbetreiber geliefert und von diesem an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert. 4Die Hin- und Rücklieferungen beim dezentralen Verbrauch von Strom liegen nur vor, wenn der Anlagenbetreiber für den dezentral verbrauchten Strom eine Vergütung nach dem EEG oder einen Zuschlag nach dem KWKG in Anspruch genommen hat. 5Sie sind nur für Zwecke der Umsatzsteuer anzunehmen.

Bemessungsgrundlage bei dezentralem Verbrauch von Strom

(18) 1Wird einem der vom Dritten Anlagenbetreiber oder dezentral verbrauchte Strom nach dem KWKG vergütet, entspricht die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Anlagenbetreibers dem üblichen Preis zuzüglich der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte (Vergütung für den Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch die KWK-Anlage vermieden wird, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 KWKG), abzüglich einer eventuell enthaltenen Umsatzsteuer. 2Als üblicher Preis gilt bei KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 2 Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal (§ 4 Abs. 3 KWKG); für umsatzsteuerrechtliche Zwecke bestehen keine Bedenken, diesen Wert als üblichen Preis bei allen KWK-Anlagen zu übernehmen. 3Die Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers entspricht der Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung ohne Berücksichtigung der nach dem KWKG vom Netzbetreiber zu zahlenden Zuschläge.

Beispiel:
(Anlage mit Einspeisung ins Niederspannungsnetz des Netzbetreibers)

  1. 1.

    Bemessungsgrundlage der Lieferung des Anlagenbetreibers:

    EEX-Referenzpreis 4,152 Cent/kWh
    Vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent/kWh
    Zuschlag nach § 7 Abs. 6 KWKG 5,11 Cent/kWh
    Summe 9,382 Cent/kWh.
  2. 2.

    Bemessungsgrundlage für die Rücklieferung des Netzbetreibers:

    EEX-Referenzpreis 4,152 Cent/kWh
    Vermiedene Netznutzungsentgelte 0,12 Cent/kWh
    Summe 4,272 Cent/kWh.

4Bei der Abgabe von elektrischer Energie bestehen hinsichtlich der Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 10 Abs. 4 und Abs. 5 UStG keine Bedenken dagegen, den Marktpreis unter Berücksichtigung von Mengenrabatten zu bestimmen; Abschnitt 10.7 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt. 5Ungeachtet der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage für die Hinlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber hat dieser keinen höheren Betrag zu entrichten als den nach dem KWKG geschuldeten Zuschlag bzw. die Vergütung nach dem EEG.

KWK-Bonus

(19) Erhält der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes, welches unter die Übergangsvorschrift des § 66 EEG fällt, vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung für den von ihm gelieferten Strom, soweit die im Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme nach Maßgabe der Anlage 3 zum EEG in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung genutzt wird (sog. KWK-Bonus), handelt es sich bei dem Bonus um ein zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Entgelt für die Stromlieferung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber und damit nicht um ein Entgelt von dritter Seite für die Lieferung von selbst erzeugter Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2017, XI R 2/14, BStBl II S. 1024).

Entnahme von Wärme

(20) 1Verwendet der KWK-Anlagenbetreiber selbst erzeugte Wärme für nichtunternehmerische Zwecke (unternehmensfremde und/oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.), gelten grundsätzlich die Absätze 11 bis 13 entsprechend. 2Wird jedoch bei einer Strom und Wärme produzierenden KWK-Anlage die erzeugte Wärme entnommen bzw. zu den Vorsteuerabzug ausschließenden Zwecken (z. B. Verwendung in einem der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden Betrieb des Unternehmers) verwendet und der durch die KWK-Anlage erzeugte Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist, richtet sich die Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 Abs. 3 (keine Aufteilung nach Menge bei nicht miteinander vergleichbaren Produkten). 3Sofern die nichtunternehmerische Verwendung der Wärme zu einer steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG führt, ist für die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). 4Von einem gleichartigen Gegenstand in diesem Sinne ist auszugehen, wenn die Wärme im Zeitpunkt der Entnahme für den KWK-Anlagenbetreiber ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbst erzeugte Wärme (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809). 5Kann danach die selbsterzeugte Wärme im Zeitpunkt des Bedarfs ohne erheblichen Aufwand unter Berücksichtigung der individuellen Umstände am Ort des Verbrauches durch eine gleichartige, einzukaufende Wärme ersetzt und der (fiktive) Einkaufspreis ermittelt werden, ist dieser Wert anzusetzen. 6Der Ansatz eines Fernwärmepreises setzt daher den tatsächlichen Anschluss an das Fernwärmenetz eines Energieversorgungsunternehmens voraus.

(21) 1Einkaufspreise für andere Energieträger (z. B. Elektrizität, Heizöl oder Gas) kommen als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann in Betracht, wenn eine Wärmeerzeugung auf deren Basis keine aufwändigen Investitionen voraussetzt, die Inbetriebnahme der anderen Wärmeerzeugungsanlage (z. B. Heizöl-Wärmetherme) jederzeit möglich ist und der Bezug des anderen Energieträgers (z. B. Heizöl) ohne weiteres bewerkstelligt werden kann. 2Die Einbeziehung von Wärmenutzungskonzepten (z. B. Biomasse-Container, Contracting-Vereinbarungen oder mobile Wärmespeicher) scheidet regelmäßig aus, da diese Heizmethoden aufwändige Investitionen voraussetzen und damit die so erzeugte Wärme für den KWK-Anlagenbetreiber im Zeitpunkt des Bezugs der selbsterzeugten Wärme nicht ebenso erreichbar und einsetzbar ist wie die selbsterzeugte Wärme.

(22) 1Ist ein (fiktiver) Einkaufspreis nicht feststellbar, sind die Selbstkosten als Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012, XI R 3/10, BStBl 2014 II S. 809). 2Die Selbstkosten umfassen alle vorsteuerbelasteten und nichtvorsteuerbelasten Kosten, die für die Herstellung der jeweiligen Wärmemenge im Zeitpunkt der Entnahme unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort anfallen würden. 3Hierzu gehören neben den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage auch die laufenden Aufwendungen, wie z. B. die Energieträgerkosten zur Befeuerung der Anlage (Erdgas etc.) oder die Aufwendungen zur Finanzierung der Anlage. 4Wird die KWK-Anlage mit Gas aus einer eigenen Biogasanlage des Unternehmers betrieben, sind die Produktionskosten des Biogases ebenfalls in die Selbstkosten einzubeziehen. 5Bei der Ermittlung der Selbstkosten sind die Anschaffungsoder Herstellungskosten der Anlage auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen anzusetzen ist, zu verteilen. 6Die Selbstkosten sind grundsätzlich im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen (sog. energetische Aufteilungsmethode). 7Andere Aufteilungsmethoden, z. B. exergetische Allokationsoder Marktwertmethode, kommen nicht in Betracht. 8Aus Vereinfachungsgründen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wärmeabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst.

Mindestbemessungsgrundlage bei der Abgabe von Wärme

(23) 1Wird die mittels Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Wärme an einen Dritten geliefert, ist Bemessungsgrundlage für diese Lieferung grundsätzlich das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG). 2Handelt es sich bei dem Dritten um eine nahe stehende Person, ist die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen (vgl. Abschnitt 10.7). 3Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG bestimmt, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger als die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG ist. 4Der Umsatz bemisst sich jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt. 5Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. 6Daher sind für die Ermittlung des marktüblichen Entgelts (Marktpreis) die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches, also im Regelfall des Betriebs des Leistungsempfängers, entscheidend. 7Die Ausführungen in Absatz 15 zum fiktiven Einkaufspreis gelten sinngemäß. 8Ist danach ein marktübliches Entgelt nicht feststellbar, sind die Kosten nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG maßgeblich. 9Auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Absatz 22 Satz 8 wird hingewiesen.

Prämien für die Direktvermarktung

(24) 1Anstelle der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung nach dem EEG können Betreiber von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien den erzeugten Strom auch direkt vermarkten (durch Lieferung an einen Stromhändler oder -versorger bzw. an einen Letztverbraucher oder durch Vermarktung an der Strombörse). 2Da der erzielbare Marktpreis für den direkt vermarkteten Strom in der Regel unter der Einspeisevergütung nach dem EEG liegt, erhält der Anlagenbetreiber als Anreiz für die Direktvermarktung ab dem 1.1.2012 von dem jeweiligen Einspeisenetzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG in Verbindung mit Anlage 4 zum EEG eine Marktprämie einschließlich einer Managementprämie und des § 33i EEG in Verbindung mit Anlage 5 zum EEG eine Flexibilitätsprämie. 3Die Managementprämie wird zur Abgeltung des mit der Direktvermarktung verbundenen Vermarktungsaufwandes gewährt. 4Bei den Prämien handelt es sich jeweils um echte, nichtsteuerbare Zuschüsse. 5Dies gilt auch, wenn der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vermarktung des Stroms beauftragt, dieser Dritte neben der eigentlichen Vermarktung auch die Beantragung sowie Zahlungsabwicklung der von dem Netzbetreiber zu zahlenden Prämien übernimmt und die Prämien an den Anlagenbetreiber einschließlich des Entgelts für die Stromlieferung weiterreicht. 6Behält der Dritte einen Teil der dem Anlagenbetreiber zustehenden Prämien für seine Tätigkeit ein, handelt es sich dabei regelmäßig um Entgeltzahlungen für eine selbständige steuerbare Leistung des Dritten.

Zu Abschnitt 2.5.: Geändert am 14. 3. 2011 (BStBl I S. 254), 12. 12. 2011 (BStBl I S. 1289), 2. 1. 2012 (BStBl I S. 60), 2. 1. 2014 (BStBl I S. 119), 19. 9. 2014 (BStBl I S. 1287), 10. 12. 2014 (BStBl I S. 1622), 13. 12. 2017 (BStBl I S. 1667), 14. 12. 2018 (BStBl I S. 1402) und 18. 11. 2022 (BStBl I S. 1590) (18. 11. 2022).


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