(1) Die Mittel für die Unterhaltung der Grundstücke und des sonstigen unbeweglichen Vermögens (Gruppen 519 und 521) sind übertragbar.
(2) Ausgaben, die zur Komplementärfinanzierung der Mittel von der Europäischen Union dienen, sind übertragbar.
(3) ImEinzelplan 12 für das erste von zwei Haushaltsjahren eines Haushaltsplans veranschlagte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für das zweite Haushaltsjahr fort.