Nach § 63 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben unberührt.