(1) In Erfüllung der Pflichten aus Artikel 73 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trifft dieses Gesetz grundsätzliche Regelungen über die Ausstattung der Kommunen mit den für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Mitteln und den zwischengemeindlichen Finanzausgleich.
(2) Die Sicherung der Leistungsfähigkeit der steuerschwachen Gemeinden und Landkreise und der Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Belastungen erfolgt vorrangig durch Zuweisungen nach diesem Gesetz. Mit ihnen sind alle Lasten abgegolten.
(3) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise tragen alle Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(4) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(5) Soweit die Landräte Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die Oberbürgermeister Aufgaben als untere Landesbehörde wahrnehmen, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten auch, wenn die Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen im Zusammenhang mit der Ausführung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden und der Rechtsaufsichtsbehörde entstehen.
(7) In Ergänzung ihrer Erträge und Einzahlungen nach Absatz 4 erhalten die Gemeinden, Ämter und Landkreise vom Land
Ausgleichsleistungen in Anwendung des Konnexitätsgrundsatzes gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3, § 91 Absatz 2 und 3 der Kommunalverfassung innerhalb und außerhalb des Finanzausgleichsgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 2),
Finanzausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und
Zuweisungen und projektbezogene Fördermittel außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Haushaltsplans.
Die Finanzausgleichsleistungen nach Satz 1 Nummer 2 werden vorrangig in Form allgemeiner Finanzzuweisungen als Beitrag zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Gemeinden und Landkreise bereitgestellt. Zur Abdeckung besonderer Bedarfe können Finanzzuweisungen auch in Form von Zweckzuweisungen verteilt werden. Das Land kann ferner Zuwendungen durch Darlehen außerhalb des Finanzausgleichs leisten.
(8) Das Land leitet Zuweisungen des Bundes in dem Umfang an die Gemeinden und Landkreise weiter, der ihrer Leistungsbeteiligung an der Erfüllung der Aufgaben oder an der Belastung mit Auszahlungen entspricht, soweit nicht Vorschriften des Bundes etwas Anderes bestimmen.