(1) Befriedete Bezirke sind:
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgegrenzt sind,
umzäunte landwirtschaftliche Betriebsstätten,
Tiergehege,
öffentliche Parkanlagen, Flugplätze sowie Sport-, Spiel- und Golfplätze, eingefriedete Campingplätze sowie Reit- und Turnierplätze für den Pferdesport, die mit bebauten Bereichen im Zusammenhang stehen,
Friedhöfe sowie im Wald liegende, der Bestattung dienende Grundflächen (Waldfriedhöfe, Friedwälder, Ruheforsten),
Autobahnen, Kraftfahrstraßen und Eisenbahnanlagen,
Liegenschaften des Bundesministers der Verteidigung unter 75 Hektar, die durch eine Umfriedung oder amtliche Schilder begrenzt sind,
Kleingärten,
umzäunte Anlagen der Energiegewinnung oder einer besonderen Infrastruktur, wie Photovoltaikanlagen oder Umspannwerke.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen ganz oder teilweise zu befriedeten Bezirken erklären:
öffentliche Anlagen sowie Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen, deren Eingänge absperrbar sind und die keine Einsprünge haben,
künstliche Fischteiche mit darin gelegenen Inseln und andere Wasserflächen ab 100 Meter von der Uferlinie.
(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte und die von ihm Beauftragten dürfen in befriedeten Bezirken Füchse, Steinmarder, Iltisse, Marderhunde, Waschbären, Nutria und Wildkaninchen innerhalb der Jagdzeit tierschutzgerecht fangen, töten und sich aneignen. Eines Jagdscheines bedarf es nicht. Anderes Wild ist, wenn es lebensfähig in den Besitz des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten kommt, im Jagdbezirk in Freiheit zu setzen. Verendetes oder nicht lebensfähiges Wild darf sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirkes aneignen. Die Jagdbehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.
(4) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde Personen, die einen Jagdschein innehaben, die Erlaubnis zum Erlegen von Wild erteilen. Die von der Jagdbehörde beauftragten Personen gelten als Beauftragte der Eigentümer.
(5) Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur mit Erlaubnis der Jagdbehörde verwendet werden. Die Erlaubnis darf nur Personen, die einen Jagdschein innehaben, erteilt werden.
(6) Der Jagdausübungsberechtigte und die von diesem beauftragten Personen, die einen Jagdschein innehaben, haben das Recht, befriedete Bezirke innerhalb des Jagdbezirkes, auf den sich die Berechtigung jeweils erstreckt, zur Tötung schwerkranken Wildes und zur Aneignung von verendetem Wild zu betreten. Die Wildfolge durch anerkannte Schweißhundeführerinnen oder Schweißhundeführer (§ 32 Abs. 3) ist zu dulden. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist unverzüglich zu benachrichtigen.