Für die Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.
Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Verfahren in Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen und § 65 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte für den jeweiligen Landgerichtsbezirk zuständig.
(wegefallen)
(1) Das Landgericht Rostock ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für
die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen und die sich aus Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Artikel 53 und 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ergeben,
Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen im Sinne des Geschmacksmustergesetzes,
Kennzeichenstreitsachen und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes,
Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind (§ 105 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz),
Handelssachen nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f), Nr. 6 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Klagen nach den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes,
Wettbewerbsstreitsachen,
Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.
(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen (§ 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz), ist das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.
Für Verfahren nach §§ 217, 232 Baugesetzbuch ist
zuständig.
(weggefallen)
Für Binnenschifffahrtssachen im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen ist das Amtsgericht Waren für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.
(1) Für Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz, für die das Landgericht nach § 74 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zuständig ist, ist
das Landgericht Rostock für die Bezirke der Landgerichte Rostock und Stralsund,
das Landgericht Schwerin für die Bezirke der Landgerichte Neubrandenburg und Schwerin
zuständig.
(2) Für Strafsachen wegen der in § 74c Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten, die vor dem Amtsgericht verhandelt werden, ist
das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,
das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,
das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin und
das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund
zuständig.
(weggefallen)
Bei einem Einspruch gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde der Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald entscheidet abweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort).
(weggefallen)
(weggefallen)
Für Personalvertretungssachen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Die anhängigen Verfahren bei dem Verwaltungsgericht Schwerin gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Verwaltungsgericht Greifswald über.
(weggefallen)
Für Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz ist das Verwaltungsgericht Schwerin für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.
Für Verfahren aus dem Recht der offenen Vermögensfragen, insbesondere nach dem Vermögensgesetz, der Grundstücksverkehrsordnung, dem Investitionsvorrangsgesetz, dem Vermögenszuordnungsgesetz, dem Treuhandgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz, sowie für Verfahren zur Bereinigung von SED-Unrecht, insbesondere nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, ist das Verwaltungsgericht Greifswald für den Bezirk des Oberverwaltungsgerichts zuständig. Satz 1 gilt auch für die bei In-Kraft-Treten dieser Vorschrift anhängigen Verfahren.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Gerichte in Registersachen, Landwirtschaftssachen, Gesamtvollstreckungssachen und Verfahren über gewerbliche und technische Schutzrechte vom 10. Juni 1992 (GVOBl. S. 335) außer Kraft.