Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder
einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
2In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden.
Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Satz 1 Nummer 1 Buchstaben a und b und Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).
(2) Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches erbracht.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234), geändert durch G vom 10. 12. 2019 (BGBl I S. 2135).