Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).
(2) 1Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. 2Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 3Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044). Satz 3 angefügt durch G vom 8. 7. 2019 (BGBl I S. 1029).
Zu § 56: Vgl. RdSchr. vom 07.09.2022 Tit. 2.1.1.1.2.