(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 2 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht eine antragstellende Person nicht nachzuweisen, wenn sie bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.