Versorgungsberechtigten, denen nach dem bisherigen Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Anspruch auf Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen zustünde, der den nach § 17 Absatz 2 zu berechnenden Zuschuss übersteigt, wird der überschießende Betrag während einer Übergangszeit von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisherigen Höhe und während eines weiteren Jahres zur Hälfte weitergewährt, sofern die für den Anspruch in der bisherigen Höhe notwendigen Voraussetzungen unverändert fortbestehen.