1Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zu Grunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. 2Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.
Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057).