Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehegatten von diesen und den selbstständig Tätigen je zur Hälfte getragen.
Absatz 1 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575); der bisherige Absatz 2 wurde Wortlaut des § 279c.
Zu § 279c: Vgl. RdSchr. 91 b Tit. B.IV.1.2.